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Beschluss

22 K 1921/12.F.PV

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1001.22K1921.12.F.PV.0A
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Leitsätze
Die Einführung der Telefoniemethode "Voice over IP" aufgrund eines diese Methode enthaltenden Standardpakets der Bundesagentur für Arbeit zur Bereitstellung von Verfahren der Informationstechnik entsprechend § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II unterliegt nicht der Mitbestimmung des bei einer gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b SGB II gebildeten Personalrats.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einführung der Telefoniemethode "Voice over IP" aufgrund eines diese Methode enthaltenden Standardpakets der Bundesagentur für Arbeit zur Bereitstellung von Verfahren der Informationstechnik entsprechend § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II unterliegt nicht der Mitbestimmung des bei einer gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b SGB II gebildeten Personalrats. Der Antrag wird abgewiesen. I Der Antragsteller, Personalrat des Jobcenter X-Stadt, einer Gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b SGB II, beansprucht ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG an der Einführung der Telefonie mittels „Voice over IP“ im Bereich der Beteiligten, der Geschäftsführerin des Jobcenter. Diese Telefoniemethode wurde im Bereich der Beteiligten in den sechs verschiedenen Organisationseinheiten schrittweise ab Mai 2012 eingeführt. Dass Telefonieverfahren ist Teil des von der Bundesagentur für Arbeit unter Bezug auf § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II für alle Gemeinsamen Einrichtungen entwickelten Standardpakets von IT-Services, dessen Bestandteile unter anderem sind Netzanbindungen, der PC-Arbeitsplatz als Desktop-PC, Drucker, Kopierer, Telekommunikation, ggf. Mobiltelefon, PDA, Standardsoftware wie MS-Office, MS-Project, BA-spezifische Anwendungen, E-Mail und Fax-Dienste, Internetzugang. Dieses Standardpaket wird nach Ziffer 3 Abs. 2 der von der Bundesagentur für Arbeit aufgestellten Nutzungsbedingungen grundsätzlich nicht individualisiert. Nach Ziffer 5.1.1 Abs. 2 dieser Nutzungsbedingungen gehören zu einem IT-Standardarbeitsplatz ein Arbeitsplatz-PC mit Monitor, BA-Standardsoftware, Maus und Tastatur sowie Telefon incl. Telefonanschluss. Der Antragsteller macht zur Begründung des beanspruchten Mitbestimmungsrechts geltend, es bestehe kein Tarifvertrag zur Einführung oder Anwendung von Voice over IP. Da die Telefonate über einen PC via Internet erfolgten, handele es sich um eine technische Einrichtung i. S. d. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Beim Telefonieren über Voice over IP fielen Daten über Beginn, Dauer und Ende der Gespräche an, aus denen auf das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten geschlossen werden könne. Auch wenn es an einer Kontrollabsicht der Beteiligten fehle, sei die Einrichtung doch aufgrund der aufgezeichneten Daten objektiv für eine Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet, da die individualisierbaren Daten Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten zuließen. Der Antragsteller führt ferner aus, jedenfalls hinsichtlich der Anwendung von Voice over IP besitze die Beteiligte einen eigenen Entscheidungsspielraum, da sie das Direktions- bzw. Weisungsrecht gegenüber den dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten ausübe und somit auch darüber entscheide, die Telefoniemethode zu nutzen. Diese Entscheidung stelle die erforderliche Maßnahme dar, die einer Mitbestimmung zugänglich sei. Schließlich handele es sich bei Voice over IP nicht um ein Verfahren der Informationstechnik i. S. d. § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II, sondern um ein Verfahren der Kommunikationstechnik. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränke sich im Übrigen auf die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit bereit gestellten Fachanwendungen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Einführung und Anwendung der Telefonie Voice over IP im Jobcenter X-Stadt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der Informationstechnik der Telefonie mittels Voice over IP sei zentral von der Bundesagentur für Arbeit, nicht von der Beteiligten getroffen worden. Diese sei aufgrund des § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II verpflichtet, das entsprechende Verfahren zu nutzen. Ein eigener Entscheidungsspielraum bestehe insoweit nicht. Würde die Telefonie Voice over IP nicht genutzt, könnten die in der Einrichtung tätigen Beschäftigten nicht telefonieren. Im Übrigen sei mit der Einführung des neuen Telefonieverfahrens keine Erweiterung von Leistungsmerkmalen oder von Speicherungsfunktionen im Vergleich zur bisher eingesetzten Telefonanlage verbunden. Das Telefonieverfahren stelle ein Verfahren der Informationstechnik i. S. d. § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II dar, wie das VG Berlin in seinem Beschluss vom 23.5.2012 (71 K 20.11.PVB – juris) zutreffend ausgeführt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II Der Antrag ist zulässig. Für das Begehren des Antragstellers ist der Rechtsweg zur Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes gegeben, da es sich um eine Streitigkeit nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG handelt (Zuständigkeit der Personalvertretungen). Auf die Gemeinsame Einrichtung, deren Geschäftsführerin die Beteiligte ist, sind nach § 44h Abs. 1 SGB II die Bestimmungen des BPersVG entsprechend anzuwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob die der Gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten (§ 44g SGB II) im Dienst der Bundesagentur für Arbeit oder der hier an der Einrichtung beteiligten X-Stadt stehen. Die Beteiligte ist nach § 44d Abs. 5 SGB II Leiterin der Dienststelle Jobcenter X-Stadt und daher gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 ArbGG i. V. m. § 83 Abs. 2 BPersVG am Verfahren zu beteiligen. Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da die Feststellung eines konkreten, gegenwärtig streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten verlangt wird, und die begehrte Feststellung der alsbaldigen Klärung bedarf, da die umstrittene Telefoniemethode bereits eingeführt und angewandt wird. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das vom Antragsteller im Hinblick auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass die Beteiligte selbst die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der streitigen Telefoniemethode getroffen oder zumindest autorisiert hat (vgl. BVerwG B. 27.11.1991 – 6 P 24.90– PersR 1992, 153 f.; Altvater in Altvater/Baden/A./Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., § 69 BPersVG Rn. 9). Aus § 69 Abs. 1, 2 S. 1 BPersVG i. V. m. § 82 Abs. 1 BPersVG folgt, dass nur solche Maßnahmen bzw. die ihnen zugrunde liegenden Entscheidungsabsichten der Mitbestimmung des für die Dienststelle gebildeten Personalrats unterworfen sind, die von der Leitung dieser Dienststelle getroffen werden sollen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Entscheidung bereits getroffen wurde, und – wie hier – die Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens verlangt wird. Hat, wie hier, eine Stelle außerhalb der Dienststelle die fragliche Entscheidung getroffen, bzw. will eine solche Stelle eine derartige Entscheidung treffen, kann dem Dienststellenpersonalrat daran – vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Sonderregelung – kein Beteiligungsrecht zustehen. Dies ergibt sich innerhalb eines gestuften Behördenaufbaus unmittelbar aus § 82 Abs. 1 BPersVG (vgl. BVerwG B. v. 24.9.1985 – 6 P 21.83– PersR 1987, 149, 150). Erst recht muss dies gelten, wenn eine Stelle die Entscheidung trifft bzw. treffen will, die vollständig außerhalb des Rechtsträgers der Dienststelle steht. Dies ist hier der Fall, da die Bundesagentur und die Gemeinsame Einrichtung rechtlich von einander getrennte Einrichtungen sind. Die Bundesagentur ist keine der Gemeinsamen Einrichtung allgemein übergeordnete Anstalt. Vielmehr stehen sich die Gemeinsame Einrichtung und die Bundesagentur gleichgeordnet gegenüber. Die Entscheidung zur Einführung und Anwendung der Telefoniemethode Voice over IP im Bereich der Beteiligten ist allein von der Bundesagentur für Arbeit getroffen worden, indem diese sich entschieden hat, in das Standardpaket zur Arbeitsplatzausstattung aller Gemeinsamen Einrichtungen im Bundesgebiet die Telefonie Voice over IP einzubeziehen. Hinsichtlich dieser Entscheidung standen weder der Beteiligten noch der Trägerversammlung der Gemeinsamen Einrichtung eine mitgestaltende Einflussmöglichkeit zu, da das Standardpaket einerseits keiner Individualisierung zugänglich ist, andererseits in der vorgesehenen einheitlichen Form im Bereich der Beteiligten implementiert wurde. Die mangelnde Entscheidungsbefugnis der Beteiligten bzw. der Trägerversammlung folgt unmittelbar aus § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II. Danach nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Die Telefoniemethode gehört zu diesen im SGB II genannten Verfahren der Informationstechnik, wie das VG Berlin (a.a.O.) richtig annimmt. Der Begriff der Informationstechnik ist entsprechend dem heute üblichen Verständnis weit auszulegen und stellt einen Oberbegriff dar, mit dem unterschiedliche Techniken erfasst werden. Die Kommunikations-IT unterfällt diesem Obergriff ebenso wie die auf Fachanwendungen, MS-Office etc. bezogene Business-IT, einem weiteren Teilbereich der – allgemeinen – Informationstechnik. Sie erfasst sämtliche Techniken zur Informations- und Dateiverwaltung einschließlich der jeweiligen Hard- und Software. Voice over IP ist damit lediglich ein Teilbereich der allgemeinen Informationstechnik und stellt keine außerhalb davon anzusiedelnde Technologie dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass sowohl der allgemeine Internetzugang wie auch das Telefonieren im Wege der gleichen Art der Datenübermittlung erfolgen, und sich lediglich die Methoden unterscheiden, durch die von den übermittelten Daten Kenntnis genommen werden kann, bzw. durch die Daten an Dritte übermittelt werden. Diese Auslegung tritt nicht in Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers. Zur Begründung der Regelung in § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, die Regelung betreffe beispielsweise die einheitliche Nutzung von Fachanwendungen (BT-Drucks. 17/1555 S. 31). Schon aus dem Wort beispielsweise wird deutlich, dass die Entwurfsbegründung insoweit keine abschließende Beschreibung des Begriffs der „Verfahren der Informationstechnik“ vornehmen wollte, sondern lediglich einen Hauptanwendungsfall der Regelung beschreibt. Die hier vorgenommene Auslegung deckt sich auch mit den Zielen der Regelung. Sie strebt unter anderem an, eine einheitliche Haushaltsbewirtschaftung zu fördern. Gerade die zentrale und damit einheitliche Bereitstellung von IT-Verfahren für alle Gemeinsamen Einrichtungen i. S. d. § 44b SGB II trägt aus der Sicht des Gesetzgebers dazu bei, Kosten einzusparen, und zwar einerseits zugunsten der hälftig beteiligten Bundesagentur für Arbeit, andererseits zugunsten der hälftig beteiligten Kommunalkörperschaften. Diesen werden zugleich die Kosten für eigenständige oder individualisierte IT-Verfahren in der jeweiligen Gemeinsamen Einrichtung erspart, da der Aufwand für die zentral verwalteten Verfahren der IT-Technik allein von der Bundesagentur zu tragen ist. § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II ist als unbedingte Verpflichtung der Gemeinsamen Einrichtungen zur Nutzung zentral von der Bundesagentur verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu verstehen. Die Regelung dient nach der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. a.a.O.) der Sicherstellung der Nutzung dieser Techniken durch die Gemeinsamen Einrichtungen. Zudem wird in der Entwurfsbegründung unmissverständlich ausgeführt, die Regelung lasse die auf die IT-Techniken bezogene Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Gemeinsamen Einrichtungen entfallen. Begründet wird dies damit, dass es an den Kompetenzen der diesen Personalvertretungen zugeordneten Dienststellenleitungen fehle. Dies bestätigt den Schluss, dass § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II unter Berücksichtigung der Absichten des Gesetzgebers dahin auszulegen ist, dass die Regelung eine unbedingte Nutzungspflicht der Gemeinsamen Einrichtungen begründet, und eine Zurechnung der von der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Entscheidungen zur Einführung und Anwendung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik in den Gemeinsamen Einrichtungen auf die dortigen Geschäftsführungen oder Trägerversammlungen nicht möglich ist. Nur so kann im Übrigen gewährleistet werden, dass es bei den in den Gemeinsamen Einrichtungen angewandten Verfahren der Informationstechnik tatsächlich bei einem zentral verwalteten Verfahren bleibt. Die Zentralisierungsvorgabe ist auch als Ziel einer einheitlichen, d. h. für alle Gemeinsamen Einrichtungen standardisierten IT-Verfahrenstechnik zu verstehen. Lokale Sonderformen der insoweit von der Bundesagentur für Arbeit erarbeiten und für die Gemeinsamen Einrichtungen vorgesehenen Verfahren der Informationstechnik liegen außerhalb der Zielvorstellung der gesetzlichen Regelung und würden ihr unmittelbar zuwider laufen. Daher liegt in der Einführung und Anwendung der Telefoniemethode Voice over IP weder eine eigenständig von der Beteiligten zu verantwortende Maßnahme, noch kann ihr diese Entscheidung der Bundesagentur als eigene Entscheidung zugerechnet werden. Nach alledem kann dahin stehen, ob die sachlichen Voraussetzungen für das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt sind. Dabei kann zugunsten des Tatbestandes dieser Regelung unterstellt werden, dass die Einführung der Telefonie von Voice over IP zugleich die Änderung bzw. Erweiterung einer bereits bestehenden technische Überwachungseinrichtung darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG B. v. 13.8.1992 – 6 P 20.91– PersR 1992, 505, 507). Allerdings hat die Beteiligte unwidersprochen vorgetragen, dass die neue Telefoniemethode nicht zu einer Erweiterung von Leistungsmerkmalen oder Speicherungsfunktionen im Vergleich zum bisherigen Telekommunikationssystem führt. Dies zugrunde gelegt, würde die beanspruchte Ausübung des Mitbestimmungsrechts schon daran scheitern, dass hinsichtlich der für eine Verhaltens- oder Leistungsüberwachung anfallenden Daten keine Veränderung eingetreten wäre. Davon abgesehen wäre zu beachten, dass das Mitbestimmungsrecht nur insoweit beansprucht werden kann, wie keine vorrangige und – insoweit - abschließende gesetzliche Regelung den Regelungsbereich des Mitbestimmungsrechts bereits gestaltet. Aus § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II würde sich hier ergeben, dass jedenfalls die Einführung von Voice over IP in der Gemeinsamen Einrichtung keiner Beteiligung des Antragstellers mehr zugänglich sein kann, da die Beteiligte diesbezüglich unbedingt und ohne Entscheidungsspielraum zur Nutzung der entsprechenden Technik verpflichtet ist. Gleiches gilt für die Anwendung dieser Technik, soweit die Anwendungsvorgaben der Bundesagentur für Arbeit reichen. Da der Antragsteller hinsichtlich der Anwendung der Telefoniemethode Voice over IP nach seinem Antrag wie auch nach der Antragsbegründung ein nicht näher eingeschränktes Mitbestimmungsrecht beansprucht, wäre der Antrag auch deshalb abzuweisen. Die beanspruchte Feststellung des Mitbestimmungsrechts würde nämlich im Falle der Stattgabe auch Fallgestaltungen erfassen, die aufgrund der vorrangigen Regelung in § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II von vornherein einer gestaltenden Mitbestimmung nicht zugänglich sind. Auch wird nicht behauptet, die Beteiligte nehme ihrerseits hinsichtlich der Anwendung der Telefonie-methode in der von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Form eigenständig Abweichungen vor. Dafür ist nach Lage der Dinge auch nichts ersichtlich. Soweit das Verhalten der Beteiligten zur Auswertung der im Zusammenhang mit der Telefoniemethode Voice over IP anfallenden individuellen oder individualisierbaren Daten in Rede steht, ist zwar durch § 50 Abs. 3 S. 1 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht ausgeschlossen. Auch läge insoweit eine Maßnahme der Beteiligten vor. Der Antrag beschränkt sich jedoch hinsichtlich des für die Anwendung der Technik beanspruchten Mitbestimmungsrechts unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Antragsbegründung nicht auf diese Art der Anwendung der technischen Einrichtung. Es geht dem Antragsteller vielmehr um die Beeinflussung sämtlicher Modalitäten der Anwendung des Telefonieverfahrens Voice over IP. Daher kommt eine teilweise Zuerkennung des Mitbestimmungsrechts nicht in Betracht, weil dies einen sachlich entsprechend eingeschränkten Antrag voraussetzt, der jedoch nicht vorliegt. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, insoweit von sich aus einen zulässigen Gegenstand des Mitbestimmungsrechts von sich aus zu ermitteln, zumal die Frage der bloßen Auswertung der im Telefonieverfahren anfallenden Daten durch die Beteiligte bisher kein Gegenstand des Antragstellervortrags war.