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Beschluss

23 K 3006/11.F.PV

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0130.23K3006.11.F.PV.0A
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Tenor
Der Beteiligte wird verurteilt, dem Antragsteller Einsicht in die Bruttogehaltslisten der Dezernenten und der außertariflich vergüteten Beschäftigten zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte wird verurteilt, dem Antragsteller Einsicht in die Bruttogehaltslisten der Dezernenten und der außertariflich vergüteten Beschäftigten zu gewähren. I Der Antragsteller begehrt die Einsicht in die Bruttogehaltslisten der Dezernenten und der außertariflich vergüteten Beschäftigten. Der Beteiligte hat das Einsichtsbegehren mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht erkennbar, welche Aufgaben der Personalrat geltend machen wolle. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seines Einsichtsrechts auf § 62 Abs. 2 HPVG. Die verlangten Informationen dienen nach Auffassung des Antragstellers dazu, ihm überhaupt erst die Prüfung zu ermöglichen, ob sich gesetzliche und/oder personalvertretungsrechtliche Aufgaben stellen, und ob er tätig werden soll. Das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG beziehe sich auch auf den nicht tariflich geregelten Bereich. Der Antragsteller beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, dem Antragsteller Einblick in die Bruttogehaltslisten der Dezernenten und der außertariflich vergüteten Beschäftigten zu gewähren. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte macht geltend, der Antragsteller habe weder vorgerichtlich noch im Beschlussverfahren mitgeteilt, welche Aufgaben er wahrnehmen wolle. Im Hinblick auf die außertariflich vergüteten Beschäftigten komme eine Überwachung der Einhaltung der Tarifverträge entsprechend § 62 Abs. 2 Nr. 2 HPVG nicht in Betracht. Eine allgemeine Aufgabe, die Lohnfindung und Lohngerechtigkeit zu überprüfen sehe das HPVG nicht vor. II Der Leistungsantrag des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, da der Beteiligte nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG verpflichtet ist, dem Antragsteller durch den Einblick in die Bruttogehaltslisten des im Antrag näher bezeichneten Kreises von Beschäftigten die damit verbundenen Kenntnisse zukommen zu lassen. Nach § 62 Abs. 2 S. 1 HPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach § 62 Abs. 2 S. 2 HPVG sind ihm zu diesem Zweck die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies schließt ggf. den Einblick in die Bruttogehaltlisten ein, auch wenn eine dem BetrVG vergleichbare ausdrückliche Sonderregelung im HPVG fehlt (vgl. BVerwG B. v. 22.4.1998 – 6 P 4.07 - PersR 1998, 461). Für den Unterrichtungsanspruch in Gestalt des Einblicks in die Bruttogehaltslisten besteht ein hinreichender Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers. Der Unterrichtungsanspruch des Personalrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Personalrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des HPVG ergeben, und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von solchen Aufgaben. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige personalvertretungsrechtliche Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BAG zur vergleichbaren Regelung in § 80 Abs. 2 BetrVG (BAG B. v. 10.10.2006 – 1 ABR 68/05– juris Rn. 18 = NZA 2007, 99 unter Bezug auf BAG B. v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24.1.2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe m.w.N.). Hier kann der Antragsteller für sich die Prüfung in Anspruch zu nehmen, anhand der konkret erbrachten Gehaltszahlungen an die Dezernenten und die außertariflich vergüteten Beschäftigten zu klären, ob durch die Bewirkung dieser Zahlungen ein kollektiver Tatbestand eingetreten ist, der die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG rechtfertigt. Ohne die Kenntnis der konkreten Zahlungen und ihrer möglichen Variationsbreite, ihrer Zusammensetzung nach Gehalt, Zulage, Urlaubsgeld, Prämie etc. lässt sich die Frage nicht hinreichend beantworten, ob der Mitbestimmungstatbestand eingreift, oder ob lediglich bloße Individualvereinbarungen vorliegen, ohne dass ein kollektiver Bezug in Betracht kommt. Das Mitbestimmungsrecht des § 74 HPVG beschränkt sich nicht auf diejenigen, die nach Maßgabe eines Tarifvertrages bezahlt werden, sondern erfasst alle Beschäftigten im Sinne des HPVG, und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung von keiner tariflichen Regelung erfasst wird, sei es, weil in der Dienststelle kein Tarifvertrag gilt, sei es, weil der sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages Personen mit übertariflichen Vergütungen nicht erfasst. Die Regelung in § 79 HPVG ist insoweit ebenfalls nicht einschlägig, da diese Bestimmung sich nur auf die Beteiligung in personellen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 77 f. HPVG bezieht. Es sind keine sonstigen Gründe erkennbar, die der künftigen Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in Bezug auf die Dezernenten und außertariflich vergüteten Beschäftigten grundsätzlich entgegenstehen. Der Sonderfall, dass im Tarifvertrag für bestimmte Vergütungsbestandteile ausdrücklich eine individuelle Aushandlung vorgesehen ist, liegt hier nicht vor. Die allgemeine Vertragsfreiheit wird demgegenüber durch das Mitbestimmungsrecht in ihrer Ausübung in zulässiger Weise beschränkt. Der verlangte Einblick ist auch erforderlich, da der Antragsteller die entsprechenden Kenntnisse nicht bereits anderweitig erworben hat, noch auf einfachere Weise erwerben kann.