Beschluss
23 K 2720/09.F.PV
VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:1116.23K2720.09.F.PV.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. I. Der Antragsteller und der beteiligte Verwaltungsdirektor streiten um die Frage, ob das Mitwirkungsverfahren zur Umwandlung des Eigenbetriebs Städtische Kliniken A-Stadt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (X-GmbH) vom Beteiligten ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Der Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH ging eine längere Phase der Unterrichtung und Erörterung vielfältiger Fragen zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten voraus. Während dieses Stadiums der Projektverwirklichung wurden dem Antragsteller vom Beteiligten u. a. schriftliche Antworten auf eine Vielzahl gestellter Fragen übermittelt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller abschließend über die beabsichtigte Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH (Bl. 6-11 d. A.; Bl. 580-604 BA). Dabei nahm der Beteiligte u. a. auf die Fragenkataloge des Antragstellers und die dazu von der Dienststelle gegebenen Antworten vom 26 Mai 2009 (Bl. 367 BA) und 12. Juni 2009 (Bl. 445 BA) Bezug. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 22. Juli 2009 (Bl. 12-22 d. A.), dem Beteiligten am gleichen Tag übergeben, zahlreiche Einwendungen gegen die Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH und machte für den Fall der Realisierung Vorschläge zur Änderung des Konzepts. Gleichzeitig schlug er eine Erörterung der Einwendungen vor. Diese Erörterung fand am 5. August 2009 statt, wurde jedoch weder vom Antragsteller noch vom Beteiligten protokolliert. Mit Schreiben vom 6. August 2009 (Bl. 23-29 d. A.) teilte der Beteiligte dem Antragsteller die Zusammenfassung des Ergebnisses der Erörterung vom Vortag mit. Das Schreiben nimmt zu den einzelnen noch streitigen Einwendungen Stellung und teil die Haltung der Dienststelle zu jeder dieser Einwendungen gesondert mit. Mit Schreiben vom 17. August 2009 (Bl. 30 f. d. A.) teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dieser habe den Einwendungen des Antragstellers nur in geringem Maße entsprochen. Dafür seien nicht in allen Fällen Gründe angegeben worden. Dies betreffe zum Personalüberleitungsvertrag die Einwendungen/Vorschläge in Bezug auf die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband, die Ausweitung des Rückkehrrechts, die Beteiligung im Aufsichtsrat, zum Personalgestellungsvertrag die Aufstockung der individuellen Arbeitszeit, das berufliche Fortkommen, die Personalratsbeteiligung, die Beteiligung am Unternehmenserfolg, die Frage des gemeinsamen Betriebes. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. August 2009 (Bl. 32 d. A.) mit, nachdem er die Einwendungen des Antragstellers am 5. August 2009 erörtert und sodann abschließend geprüft habe, habe er (der Beteiligte) dem Personalrat die Entscheidung darüber schriftlich begründet und am 6. August 2009 zukommen lassen. Seitens des Antragstellers sei auf eine fristgerechte Anrufung des Magistrats gem. § 72 Abs. 6 HPVG verzichtet worden. Das Mitwirkungsverfahren sei damit beendet. Die Privatisierungsmaßnahme werde nunmehr in die Wege geleitet. Der Antragsteller hat am 22. September 2009 das Beschlussverfahren in der Hauptsache eingeleitet und begehrt die Feststellung, das Mitwirkungsverfahren sei mangels hinreichender schriftlicher Begründung für die Zurückweisung von verschiedenen Einwendungen noch nicht abgeschlossen, sodass der Beteiligte verpflichtet sei, das Verfahren fortzusetzen. Der Antragsteller rügt die mangelnde schriftliche Begründung für die Nichtberücksichtigung von Einwendungen entsprechend seinem Schreiben vom 17. August 2009 mit Ausnahme des Punktes Beteiligung im Aufsichtsrat. Hinsichtlich der anderen Fragen lasse es das Schreiben des Beteiligten vom 6. August 2009 an einer hinreichenden schriftlichen Begründung für die Nichtberücksichtigung der erhobenen Einwendungen fehlen. Es könne nicht angehen, den Personalrat auf das Studium der früher überreichten Unterlagen zu verweisen. Die Zurückweisung der Einwendungen müsse schon deshalb schriftlich begründet erfolgen, weil dem Personalrat nicht zugemutet werden könne, sich die Gründe für die Haltung der Dienststelle selbst zusammenzusuchen. Die Schriftform diene der Rechtsklarheit. Die Zurückweisung der Einwendungen müsse es dem Personalrat ermöglichen, über die Ausübung seines Rechtes auf Einleitung des Stufenverfahrens zu entscheiden. Eine mündliche Mitteilung der Gründe sei nicht ausreichend, vor allem, wenn unterschiedliche Gründe von der Dienststelle vorgebracht worden seien. Der Antragsteller beantragt, 1.) festzustellen, dass das vom Beteiligten mit Schreiben vom 8. Juli 2009 eingeleitete Mitwirkungsverfahren zur Überleitung der Städtischen Kliniken A.-Stadt, in eine Gesellschaft Städtische Kliniken A.-Stadt gemeinnützige mbH nicht ordnungsgemäß abgeschlossen ist, 2.) festzustellen, dass der Beteiligte ein erneutes Mitwirkungsverfahren zur Überleitung zur Überleitung der Städtischen Kliniken A.-Stadt in eine Gesellschaft Städtische Kliniken A.-Stadt gemeinnützige mbH nach § 72 HPVG durchzuführen hat, soweit er an der Maßnahme festhält. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hält die Zurückweisung der Einwendungen im Schreiben vom 6. August 2009 für ausreichend, da der Antragsteller jedenfalls aufgrund früherer Unterrichtungen und Auskünfte zu entsprechenden Fragen deutlich habe erkennen können, aus welchen Gründen die Dienststelle die erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt habe. Zwei Ordner Verwaltungsvorgänge des Beteiligten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II. Die Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 112 Abs. 3 HPVG, §§ 80 ff. ArbGG überwiegend zulässig, da die zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisse bzw. behaupteten Verpflichtungen des Beteiligten gegenwärtiger Natur und streitig sind. Die Privatisierungsmaßnahme ist noch nicht abgeschlossen, sondern soll erst zum 1. Januar 2010 wirksam werden. Die begehrten Feststellungen können daher unmittelbar Einfluss auf die Umsetzung der Maßnahme nehmen und dem Verfahren im Erfolgfall einen anderen Verlauf geben. Unzulässig ist das Begehren lediglich insoweit, wie aus der unzureichenden Begründung des Beteiligten im Schreiben vom 6. August 2009 zur Frage des gemeinsamen Betriebes von Eigenbetrieb und künftiger GmbH die in den Anträgen zu 1) und 2) genannten Feststellungen hergeleitet werden. Der Antragsteller hatte seine diesbezügliche Einwendung in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 auf Seite 11 dahin formuliert, den personalgestellten Beschäftigten stehe nach § 7 BetrVG das aktive Wahlrecht zu; das passive Wahlrecht könne erreicht werden, indem der Eigenbetrieb und die GmbH einen gemeinsamen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 BetrVG gründeten. Das wäre von Vorteil für die personalgestellten Beschäftigten. Dieses Ziel des Antragstellers, nämlich die Verschaffung des passiven Wahlrechts der personalgestellten Beschäftigten des Eigenbetriebs in der künftigen GmbH wird durch § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG in seiner ab dem 4. August 2009 geltenden Fassung gesichert. Danach gelten als Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Diese Regelung galt bereits am 6. August 2009 und trug dem Vorschlag des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung, ohne dass es der Gründung eines gemeinsamen Betriebes bedarf. Der dahin gehende Organisationsvorschlag war für den Antragsteller ersichtlich nur Mittel zum Zweck und sollt die Begründung des passiven Wahlrechts für die personalgestellten Beschäftigten in der GmbH ermöglichen. Dieses „Umwegs“ bedarf es seit der Ergänzung von § 5 Abs. 1 BetrVG nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nichts dafür vorgebracht, was der Einordnung seiner diesbezüglich erhobenen Einwendung widersprechen könnte. Auch ist er dem gerichtlichen Hinweis, diese Einwendung habe sich erledigt, nicht entgegen getreten. Diese tatsächlich eingetretene Erledigung lässt das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Behandlung dieser Einwendung durch den Beteiligten am 6. August 2009 entfallen. Die im Übrigen zulässigen Feststellungsanträge bleiben ohne Erfolg, da der Beteiligte das Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Das Mitwirkungsrecht als solches ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich jedenfalls aus § 81 Abs. 2 HPVG, da die Dienststelle Eigenbetrieb durch die Umwandlung in eine GmbH jedenfalls wesentlich geändert werden soll. Die Aufgaben des Eigenbetriebs werden sich künftig im Wesentlichen auf die Verwaltung derjenigen Beschäftigten beschränken wird, die der Eigenbetrieb der X-GmbH künftig im Wege der Personalgestellung zur Dienstleistung zur Verfügung stellt. Bisher bestand der Hauptzweck des Eigenbetriebs in der Erbringungen von Krankenpflegeleistungen und medizinischer Betreuung der Patienten, Patientinnen. Dieses den Charakter des Eigenbetriebs bisher prägende Tätigkeitsfeld wird auf die GmbH übergehen. Die Zustimmungsfiktion des § 72 Abs. 2 S. 1 HPVG ist nicht eingetreten, obwohl der Antragsteller seine Einwendungen und Vorschläge im Schreiben vom 22. Juli 2009 nicht mit einer Zustimmungsverweigerung verbunden hat. Dessen bedarf es nach § 72 Abs. 2 S. 1 HPVG nicht, da schon die bloße Erhebung von Einwendungen oder das Anbringen von Vorschlägen zur abweichenden Gestaltung der vom Dienststellenleiter vorgelegten Entscheidungsabsicht genügt, um den Eintritt der Zustimmungsfiktion auszuschließen (HessVGH B. 14.12.1988 – HPV TL 544786 – HessVGRspr. 1989, 43). Daher war der Beteiligte grundsätzlich verpflichtet, die mangelnde Berücksichtigung der vom Antragsteller erhobenen und entsprechend § 72 Abs. 2 S. 2 HPVG mit Gründen versehenen Einwendungen und Vorschläge entsprechend § 72 Abs. 3 HPVG zu bescheiden. § 72 Abs. 3 HPVG verpflichtet die Dienststelle, dem Personalrat ihre Entscheidung innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen hat, soweit die Dienststelle den vom Personalrat gegen die mitwirkungspflichtige Entscheidung erhobenen Einwendungen (§ 72 Abs. 2 HPVG) nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht. Diese Verpflichtung hat der Beteiligte erfüllt. Sein Schreiben vom 6. August 2009 ist dem Antragsteller am gleichen Tag und damit innerhalb der im Gesetz bestimmten Monatsfrist, gerechnet ab dem Zugang der von ihm erhobenen Einwendungen am 22. Juli 2009, zugegangen. Der Beteiligte hat sich in seinem Schreiben vom 6. August 2009 mit den vom Antragsteller im Beschlussverfahren noch als „offen“ bezeichneten Einwendungen vom 22. Juli 2009 jeweils gesondert befasst und für jede Einwendung die Entscheidung der Dienststelle übermittelt. Keine der noch „offenen“ Einwendungen ist unbeschieden geblieben. Für die Nichtberücksichtigung der Einwendungen hat der Beteiligte in seinem Schreiben vom 6. August 2009 auch Gründe angegeben, selbst wenn dies vielfach dadurch geschah, dass dem Personalrat mitgeteilt wurde, es bleibe bei der bisher schon bezogenen Position. Gemessen an der Art der jeweils erhobenen Einwendung des Antragstellers und der dafür ggf. mitgeteilten Gründe entspricht die Zurückweisung seiner Einwendungen auch hinsichtlich der Pflicht, die Gründe mitzuteilen, den formellen Anforderungen des § 72 Abs. 3 HPVG. Zum Umfang der Angabe von Gründen im Rahmen von § 72 Abs. 3 HPVG und vergleichbaren Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen lässt sich der Rechtsprechung und Literatur nur wenig entnehmen. Gerhold verlangt eine möglichst erschöpfende Angabe der Gründe und sieht in der Begründung die Grundlage für das Stufenverfahren (Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber § 72 BPersVG Rn. 27). Nach anderer Auffassung soll die Begründungspflicht sicherstellen, dass sich der Dienststellenleiter nicht willkürlich über begründete Einwendungen hinwegsetzt. Zugleich soll dem Personalrat die genaue Prüfung ermöglicht werden, ob er das Verfahren fortsetzen will (Altvater/Hamer/D./Lemcke/Peiseler, 6. Aufl., § 72 BPersVG Rn. 13; Fischer/Goeres/Gronimus GKÖD § 72 BPersVG Rn. 14). Auf den zuletzt genannten Aspekt hebt auch Faber maßgeblich ab (Faber in Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG, Art. 72 BayPVG Rn. 64). Hohmann verlangt, die Gründe müssten sachbezogen, nicht nur vorgeschoben sein (Hohmann in Hessisches Bedienstetenrecht Teil I – HBR I -, hrsg. von v. Roetteken/Rothländer, § 72 HPVG Rn. 46). Das BVerwG ordnet die Begründungspflicht nach der vergleichbaren Regelung des § 72 Abs. 3 BPersVG wesentlich dem Zusammenhang mit § 72 Abs. 4 S. 1 BPersVG zu, nämlich einem nachgeordneten Personalrat die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit einer übergeordneten Behörde vorzulegen (BVerwG U. v. 26.7.1984 – 1 D 57.83– E 76, 181, 183). Fehle es an dieser Möglichkeit, so könne ein Verstoß gegen die Begründungspflicht keine rechtlichen Auswirkungen haben. Das BVerwG hält in solchen Situationen auch im Falle eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht das Mitwirkungsverfahren für abgeschlossen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat es für ausreichend erachtet, in einem Mitwirkungsverfahren erhobene formularmäßige Bedenken eines Personalrats grundsätzlicher Art gegen eine Gesetz unter Hinweis auf die Regelungen dieses Gesetzes zurückzuweisen, ohne weitergehende Gründe anzugeben (B. v. 14.11.2006 – 4 B 15.04– juris Rn. 69). Ähnlich sieht es der VGH BW. Er verlangt, die Begründung müsse erkennen lassen, dass sich die Dienststelle mit den Einwendungen inhaltlich auseinander gesetzt habe. So könne es genügen, dass die Dienststelle in der Zurückweisung von Einwendungen lediglich an ihrer früheren Begründung festhalte (VGH BW B. v. 24.3.1981 – 13 S 1873/80 – S. 10 f., in juris nur Leitsatz). Daraus lassen sich folgende Schlüsse ziehen. Die nach § 72 Abs. 3 HPVG zu wahrenden formellen Anforderungen dienen in erster Linie dazu, dem Personalrat eine Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen, ob und in welchem Umfang er die Entscheidung des Dienststellenleiters im Verfahren nach § 72 Abs. 5, 6 HPVG zur Überprüfung stellen will. Dazu ist es erforderlich, dem Personalrat durch die in schriftlicher Form erfolgte Zurückweisung der jeweils erhobenen Einwendungen deutlich zu machen, welche seiner Einwendungen nach Auffassung der Dienststelle ganz oder teilweise unberücksichtigt geblieben sind. Dem kommt um so mehr Bedeutung zu, weil für die Erhebung der Einwendungen in § 72 Abs. 2 HPVG - im Unterschied zu § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG - keine Formvorgaben bestehen, sodass Einwendungen oder Vorschläge zur abweichenden Gestaltung der Entscheidung auch mündlich gegenüber der Dienststelle geäußert werden können (Hohmann in HBR I a.a.O. Rn. 32; vgl. Faber a.a.O. Rn. 54; Altvater/Hamer/D./Lemcke/Peiseler a.a.O. Rn. 11; Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 14). Folglich dient die Schriftform des § 72 Abs. 3 HPVG vorrangig dazu, den Streitstoff für eine eventuelle Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens nach § 72 Abs. 5, 6 HPVG zu dokumentieren und auf diese Weise auch zu begrenzen. Die Bedeutung der Angabe von Gründen für die mangelnde Berücksichtigung von Einwendungen ist dagegen deutlich geringer. Hier kommt einerseits maßgebend, auf welche Weise die Dienststelle ihrer Pflicht zur vollständigen Unterrichtung des Personalrats über die der Mitwirkung unterliegende Entscheidung genügt hat. § 62 Abs. 2 HPVG stellt an die Form dieser Unterrichtung keine formellen Anforderungen, wie sich auch aus § 72 Abs. 1 HPVG keine entsprechenden Anforderungen ergeben. Daher besteht im Mitwirkungsverfahren - ebenso wie im Mitbestimmungsverfahren - keine personalvertretungsrechtliche Pflicht für die Dienststelle, ihre Entscheidungsabsicht gegenüber dem Personalrat schriftlich zu begründen. Unterlagen sind nur zu übermitteln, soweit sie vorliegen. Es besteht jedoch keine Pflicht, derartige Unterlagen zu erstellen. Wurden sie erstellt, unterliegen sie allerdings der Vorlagepflicht des § 62 Abs. 2 HPVG. In diesem Fall verfügt der Personalrat bereits über eine dokumentierte Kenntnis derjenigen Gründe, die aus Sicht der Dienststelle für ihre Entscheidungsabsicht maßgebend sind. Setzt sich die Dienststelle dabei auch mit früher erhobenen Bedenken, Gegenvorstellungen oder sonstigen Einwendungen des Personalrats auseinander, kann dies den Begründungsaufwand nach § 72 Abs. 3 HPVG verringern, wenn dem Personalrat insoweit nichts Neues mitzuteilen ist. Insoweit kann auf den Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG zurückgegriffen werden. Umgekehrt können im Mitwirkungsverfahren neu erhobene Einwendungen oder neu begründete Einwendungen die Anforderungen an die Angabe von Gründen für die mangelnde Berücksichtigung solcher Einwendungen nach § 72 Abs. 3 HPVG erhöhen. Schließlich richtet sich der Umfang der vom Dienststellenleiter anzugebenden Gründe für eine nicht oder nur teilweise berücksichtigte Einwendung auch danach, in welchem Umfang der Personalrat seine jeweilige Einwendung näher begründet hat. Je kürzer diese Begründung ausfällt, desto geringer sind die Anforderungen an die von der Dienststelle darzustellenden Gründe, schon deshalb, weil insoweit eine Auseinandersetzung mit den – fehlenden näheren – Gründen des Personalrats mangels deren hinreichender Kenntnis nicht möglich ist (VGH BW a.a.O.; im Grundsatz auch OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Insoweit kann es nur darauf ankommen, ob die Unterrichtung über die Entscheidungsabsicht ihrerseits den Erfordernissen des § 62 Abs. 2 HPVG genügt. Das ist hier jedoch nicht streitig. Im Übrigen kann keine Pflicht zur Begründung der mangelnden Berücksichtigung solcher Einwendungen bestehen, die der Personalrat entgegen § 72 Abs. 2 S. 2 HPVG nicht näher begründet hat. Hier fehlt es von vornherein an einer Grundlage, die zu einer qualifizierteren Auseinandersetzung mit der Auffassung des Personalrats verpflichten könnte. Deshalb wird auch die Auffassung vertreten, dass derartige unbegründet gebliebenen Einwendungen personalvertretungsrechtlich unbeachtlich sind (Hohmann a.a.O. Rn. 41; Faber a.a.O. Rn. 49a; OVG NW B. v. 27.1.1995 – 1 A 766/93.PVL– PersR 1995, 256), also nicht einmal der förmlichen Zurückweisung nach § 72 Abs. 3 HPVG bedürfen. Das BVerwG geht davon aus, dass nur hinsichtlich der vom Personalrat mit Gründen versehenen Einwendungen die in § 72 Abs. 2 S. 2 HPVG normierte Pflicht zur Erörterung besteht (BVerwG B. 27.1.1995 – 6 P 22.92 - PersR 1995, 185). Wenn schon keine Erörterungspflicht für derartige Einwendungen besteht, kann insoweit erst recht keine Pflicht nach § 72 Abs. 3 HPVG ausgelöst werden. Diese allgemeinen Anforderungen zugrunde gelegt, ist das Mitwirkungsverfahren vom Beteiligten durch sein Schreiben vom 6. August 2009 ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Die Behandlung der Einwendungen des Antragstellers in diesem Schreiben lässt klar erkennen, dass sich die Dienststelle mit allen „offenen“ Einwendungen auseinandergesetzt hat. Der Antragsteller konnte in allen Fällen die Motivlage der Dienststelle und die für sie maßgeblichen Gründe hinsichtlich jeder Teilfrage erkennen, auch soweit dies nur durch einen Rückgriff auf die ihm bereits früher übermittelten schriftlichen Antworten möglich war. Auf diese Unterlagen hatte der Beteiligte mit seinem das Mitwirkungsverfahren förmlich einleitenden Schreiben vom 8. Juli 2009 ausdrücklich Bezug genommen und damit erkennbar gemacht, dass diese früheren Mitteilungen an den Personalrat einschließlich der Anlagen für die Privatisierungsmaßnahme nach wie vor aktuell sind. Der Antragsteller war aufgrund sämtlicher ihm zu dieser komplexen Maßnahme übermittelten Informationen der Privatisierung in der Lage, sie im Hinblick auf § 72 Abs. 6 HPVG anstehende Entscheidung unmittelbar nach Erhalt des Schreiben vom 6. August 2009 zu treffen. Sein Vortrag im gerichtlichen Verfahren lässt in keiner Weise erkennen, welche Umstände ihn an dieser – termingebunden – Entscheidung inhaltlich gehindert haben können. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob die Gründe des Beteiligten sachlich richtig sind oder zu einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen Entscheidung führen. Die Begründungspflicht in § 72 Abs. 3 HPVG hat nicht zum Ziel, dem Personalrat eine rechtlich fehlerfreie Begründung zu liefern. Es geht lediglich darum, dem Personalrat die für die Entscheidungssicht aus Sicht der Dienststelle maßgebenden Überlegungen ggf. in etwas vertiefter Form zur Kenntnis zu bringen. Welche Gründe der Dienststellenleiter insoweit für maßgebend erachtet, obliegt seiner Entscheidung, in die durch die Verfahrensvorschriften zur Mitwirkung nicht eingegriffen wird. Hinsichtlich der einzelnen in der Antragsschrift aufgeführten und aus der Sicht des Antragstellers noch „offenen“ Einwendungen ist folgendes auszuführen. Zur Mitgliedschaft der künftigen GmbH im kommunalen Arbeitgeberverband (VkA) hat der Antragsteller auf Seite 5 seines Schreibens vom 22. Juli 2009 ausgeführt, es sei eine Regelung in den Personalüberleitungsvertrag aufzunehmen, wonach sich die GmbH verpflichte, dem kommunalen Arbeitgeberverband spätestens zum Stichtag beizutreten. Eine entsprechende Absicht sei geäußert, aber nicht schriftlich mitgeteilt worden. Weiterhin solle eine Regelung aufgenommen werden, wonach ein Austritt aus dem kommunalen Arbeitgeberverband nur nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der A.-Stadt möglich sei. Darauf hat der Beteiligte zunächst mit der Übermittlung seines Schreibens vom 29. Juli 2009 reagiert, mit dem er den Antrag der künftigen GmbH auf Aufnahme in den kommunalen Arbeitgeberverband überreicht hat (Bl. 514 f. BA). Im Schreiben vom 6. August 2009 nimmt der Beteiligte auf Seite 3 unter Nr. 6 darauf Bezug und teilt folgendes mit: „Die X-GmbH ist an die Rahmenvorgaben der Gesellschafterversammlung gebunden. Dazu gehört die Festsetzung der Vergütungsstruktur gemäße § 11 Abs. 5 h GV. Die Gesellschafterversammlung/der Magistrat ist wiederum an die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu den Betrieben der A.-Stadt gebunden. Damit ist eine ergänzende Regelung nicht erforderlich.“ Aus den Verwaltungsvorgängen (Bl. 424, 366) ergibt sich zudem, dass der Beteiligte den Antragsteller bereits mit Anlage zum Schreiben vom 26. Mai 2009 an den Antragsteller auf die ihm bereits bekannte Beschlusslage zum Beitritt zur VkA verwiesen hatte. Hinsichtlich des Beitritts der künftigen GmbH zur VkA hat der Beteiligte dem Vorschlag des Antragstellers entsprochen und ihm den schriftlichen Beitrittsantrag übermittelt. Damit war eine weitere Angabe von Gründen insoweit entbehrlich. Da der Antragsteller seinen Vorschlag der Notwendigkeit einer vorherigen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich eines möglichen Austritts der GmbH aus der VkA nicht näher begründet hat, ist die Art der Auseinandersetzung mit diesem Vorschlag des Antragstellers schon deshalb ausreichend, zumal dem Antragsteller die grundsätzliche Position der A-Stadt zur Mitgliedschaft in der VkA bereits bekannt war, als der Vorschlag geäußert wurde. Der Antragsteller konnte aus dem Schreiben vom 6. August 2009 den Schluss ziehen, der Beteiligte halte eine weitergehende Regelung im Personalüberleitungsvertrag oder an anderer Stelle hinsichtlich der Voraussetzungen eines möglichen, nach Lage der Dinge aber eher theoretischen Austritts der GmbH aus der VkA für ausreichend, zumal der Stadtverordnetenversammlung insoweit ohnehin aus kommunalrechtlichen Gründen die letzte Entscheidung zusteht. Zur Ausweitung des Rückkehrrechts der zur GmbH wechselnden Beschäftigten des Eigenbetriebs bezieht sich der Antragsteller auf Seite 7 seines Schreibens vom 22. Juli 2009 auf § 9 des Personalüberleitungsvertrages, der diesen Beschäftigten ein Rückkehrrecht zur Stadt nur im Falle der Liquidation der GmbH einräume. Mit diesem Rückkehrrecht solle ein möglicher Arbeitsplatzverlust bei Gefährdung der Beschäftigungsmöglichkeit in der GmbH geschaffen werden. Deshalb halte es der Personalrat für sinnvoll, das Rückkehrrecht neben den Fällen der Liquidation auch für die Fälle der Auflösung der GmbH i. S. d. § 60 GmbHG und bei Verkauf einzuräumen. Im Schreiben vom 6. August 2009 an den Antragsteller führt der Beteiligte auf Seite 4 unter Nr. 10 aus, die Ausweitung des Rückkehrrechts in den Fällen des § 60 GmbHG und bei Verkauf werde nicht verfolgt. Im Schreiben vom 26. Mai 2009 (Bl. 367 BA) hatte der Beteiligte insoweit auf die Anlage (Bl. 383 BA) verwiesen. Dort heißt es, diese Regelung [§ 9 Personalüberleitungsvertrag] entspreche den geltenden Stadtverordnetenbeschlüssen (§ 10875 v. 23.2.2008) und sei gängige Praxis bei anderen Überleitungen. Ein Verkauf sei nicht beabsichtigt (Stadtverordnetenbeschluss § 10875 v. 23.2.2008), wo es heiße, die Städtischen Kliniken verblieben im Eigentum der A-Stadt. Da der Antragsteller seinen Vorschlag zur Ausweitung des Rückkehrrechts offenbar schon in der Phase der Unterrichtung über die Ausgestaltung der Privatisierungsmaßnahme thematisiert und dabei mit Schreiben vom 26. Mai 2009 die zuvor dargestellten Auskünfte erhalten hatte und gleichwohl von einer näheren Begründung dieses offenbar zum wiederholten Mal geäußerten Vorschlags im Schreiben vom 22. Juli 2009 abgesehen hat, genügen die Ausführungen im Schreiben des Beteiligten vom 6. August 2009 den Anforderungen an die Angabe der Gründe. Sie waren dem Antragsteller bereits bekannt. Mangels neuer Argumente bestand keine Veranlassung für eine Wiederholung der bereits bekannten Position des Beteiligten und der dafür angeführten Gründe. Der Antragsteller hat hinsichtlich keines der in § 60 GmbHG Auflösungsgründe auch nur ansatzweise einen im Ansatz nachvollziehbaren Grund für eine Änderung des Rückkehrrechts genannt. Dabei kann es nach Lage der Dinge nur eine mögliche Insolvenz gehen (§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 5 GmbHG). Sie ist jedoch aufgrund der Absicht, die Anteile der GmbH im städtischen Eigentum zu belassen und nicht zu verkaufen, faktisch nahezu ausgeschlossen. Daher hätte der Antragsteller schon mehr anführen müssen, um die Dienststelle angesichts der bereits bekannten Positionen und Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu einer tiefer gehenden Auseinandersetzung zu veranlassen. Es stellt sich die nicht beantwortbare Frage, auf welche Gründe der Beteiligte in diesem Zusammenhang hätte eingehen sollen, um sie ggf. zu widerlegen. Zur vorgesehenen eingeschränkten Möglichkeit einer Aufstockung der individuellen Arbeitszeit der personalgestellten Beschäftigten des Eigenbetriebs führt der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 auf Seite 9 aus, dies lehne er ab. Er hält es statt dessen für erforderlich, dass dieser Personenkreis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien, auch im Rahmen der Personalgestellung seine individuelle Arbeitszeit aufstocken könne. Soweit die Dienststelle in den Beratungen vorgetragen habe, eine Arbeitszeitaufstockung innerhalb der Personalgestellung sei aus steuerrechtlichen Gründen nicht zulässig, sei dies nicht nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang überreichte Verfügung der OFD Hannover vom 22. August 2002 [Bl. 354 BA] sage hierzu nichts aus. Lediglich werde ausgeführt, dass die Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Personalgestellung vorhandenen Personalbestand begrenzt sei, sodass sich der Umfang mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringere. Bei der Arbeitszeitaufstockung werde der Personalbestand (Köpfe) nicht verändert. Die angeregte steuerrechtliche Klärung durch die Einholung einer Auskunft der OFD A-Stadt sei von der Dienststelle verworfen worden. Letztlich sei die angeregte Aufstockung der Arbeitszeit innerhalb der Personalgestellung von der Dienststelle mit den Worten abgelehnt worden, dies sei nicht gewollt. Ferner führt der Antragsteller an, die Nichtgewährung der Möglichkeit einer Aufstockung der Arbeitszeit stelle eine Benachteiligung der personalgestellten Beschäftigungen und eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Mehrkosten seien damit für die Stadt nicht verbunden, da die GmbH die Personalkosten zu erstatten habe. Der Beteiligte hat dazu im Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite 6 unter Nr. 5 ausgeführt, er halte daran fest, dass die Aufstockung der Arbeitszeit ohne individuellen Rechtsanspruch im Eigenbetrieb nicht vorgesehen sei. Damit hat der Beteiligte nur scheinbar seiner Pflicht zur Angabe der für seine Haltung maßgebenden Gründe missachtet. Das Schreiben des Antragstellers vom 22. Juli 2009 macht nämlich deutlich, dass er die Gründe für die Ablehnung der von ihm zum wiederholten Mal vorgeschlagenen Möglichkeit für personalgestellte Beschäftigte in Teilzeit, ihre Arbeitszeit ohne Wechsel zur GmbH, d. h. beim Eigenbetrieb unter Fortsetzung der Personalgestellung bereits kannte, auch wenn er diese Gründe nicht billigte bzw. als nicht nachvollziehbar bezeichnete. Die diesbezügliche Einwendung des Antragstellers und die dafür angegebenen Gründe waren für den Beteiligten nicht neu, wie umgekehrt die gegenteiligen Position des Beteiligten und seine Gründe für den Antragsteller nicht neu waren. Im Schreiben des Beteiligten vom 26. Mai 2009 (Bl. 367 BA) an den Antragsteller wird auf die Anlage (Bl. 356 BA) Bezug genommen. Dort heißt es, aufgrund des aufzehrenden Charakters der Personalgestellung werde davon ausgegangen, das die Aufstockung der Arbeitszeit ohne individuellen Rechtsanspruch einen Verstoß gegen die in der Antwort zu Frage 2 zitierte Verfügung der OFD Hannover (Bl. 354 BA) darstelle. Diese Verfügung ist unter Bezug auf die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) und die Körperschaftssteuer zur Frage ergangen, wann eine entgeltliche Personalgestellung keinen Betrieb gewerblicher Art begründe. Danach begrenzt sich die Personalgestellung auf den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Personalbestand. In der Anlage zum Schreiben vom 12. Juni 2009 (Bl. 445, 405 BA) wird gegenüber dem Antragsteller ausgeführt, die Frage sei im Zusammenhang mit der Privatisierung der Hafenbetriebe ausreichend geklärt worden. Die Antwort gelte daher auch für die Städtischen Kliniken. Eine andere Regelung wäre ein Verstoß gegen die nichterwerbsmäßige und demnach erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung. Insoweit hatte der Beteiligte auch auf eine seinerzeit eingeholte Auskunft des früheren Landearbeitsamtes Hessen (Bl. 441 BA) Bezug genommen. Danach liegt keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Personalgestellung zur Wahrung des sozialen Besitzstandes der überlassenen Arbeitszeit erfolge. Ähnliches ergibt sich aus Bl. 405 der Beiakten. Daraus ergeben eindeutig und nachvollziehbar die für die Haltung des Beteiligten maßgebenden Gründe für die „restriktive“ Ausgestaltung der Personalgestellung. Es handelt sich um Fragen der Umsatzsteuerpflicht, die eintreten könnte, wenn einer erwerbsmäßige Personalgestellung stattfinden würde. Daneben geht es um die Frage, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Personalgestellung erlaubnisfrei durchführen zu können. Dem müssen sich nach der Auffassung des Beteiligten die gegenläufigen Wünsche der Beschäftigten unterordnen, was schon insofern nachvollziehbar ist, weil im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Personalgestellung die Personalkosten um die entsprechenden Sätze der Umsatzsteuer anstiegen. Außerdem wäre nach Auffassung des Beteiligten kontinuierlich eine Erlaubnis zur Aufrechterhaltung und Fortführung der Personalgestellung erforderlich. Folglich kannte der Antragsteller die maßgebenden Gründe für die Haltung der Dienststelle in jeder Hinsicht. Er konnte aus der Zurückweisung der Einwendung auch erkennen, dass die Dienststelle an dieser früher erläuterten Position ungeachtet der im Einwendungsschreiben des Antragstellers genannten Gründen festhielt. Mehr ist nicht zu verlangen. Es ist durch § 72 Abs. 3 HPVG nicht geboten, auf jeden einzelnen für die erhobene Einwendung genannten Grund einzugehen. Es genügt, wenn der Personalrat die wesentlichen Überlegungen erkennen kann. Dies ist ausreichend für seine Entscheidung, ob wegen einer auf diesem Weg zurückgewiesenen Einwendung das Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG fortgesetzt werden soll. Dabei kommt es, wie oben bereits ausgeführt, auf die inhaltliche Stichhaltigkeit der vom Beteiligten angeführten Gründe nicht an. Es kann im Übrigen keine Rede davon sein, die Argumente des Beteiligten seien verkürzt wiedergegeben worden oder lediglich vorgeschobener Natur. Die Vermeidung der steuerlichen Nachteile und das Ziel einer erlaubnis- und damit insoweit auch überwachungsfreien Personalgestellung sind ernsthafter Art. Vorstehendes gilt in gleicher Weise für die vom Antragsteller auf Seite 10 seines Schreibens vom 22. Juli 2009 angesprochene Frage des beruflichen Fortkommens der personalgestellten Beschäftigten . Auch insoweit hielt der Antragsteller die steuerrechtlichen Argumente des Beteiligten nicht für durchgreifend. Der Beteiligte hat dazu in seinem Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite 6 unter Nr. 6 ausgeführt, personalgestellte Beschäftigte könnten sich nach § 8 Personalgestellungsvertrag auch auf Stellen der GmbH bewerben und würden hinsichtlich ihrer Qualifikation und Erfahrung gefördert. Er, der Beteiligte, bleibe aber bei seiner Ansicht, dass dieser „Aufstieg“ nicht im Rahmen der Personalgestellung, sondern durch einen Wechsel zur GmbH erfolgen müsse. Ähnliches hatte der Beteiligte bereits im Schreiben vom 26. Mai 2009 (Bl. 367 BA) und der dazu überreichten Anlage (Bl. 335 BA) ausgeführt. Insoweit ergibt sich ergänzend aus dem Schreiben des Beteiligten vom 12. Juni 2009 (Bl. 445 BA) an den Antragsteller im Hinblick auf die Anlage dazu (Bl. 403 BA), die Unzulässigkeit des entsprechenden Wunsches der Personalrats ergebe sich aus den Anforderungen an eine nichtgewerbemäßige und damit erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung. Der Antragsteller kannte somit die wesentlichen und für den Beteiligten bestimmenden Überlegungen zur Ausgestaltung der Personalgestellung hinsichtlich des beruflichen Fortkommens des davon betroffenen Personenkreises. Daher war ihm ohne Weiteres mit der Übermittlung des Schreibens des Beteiligten vom 6. August 2009 eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung geschaffen worden, über die Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens hinsichtlich der entsprechenden Einwendung zu entscheiden. In Bezug auf die Zuständigkeiten des Personalrats regte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 auf Seite 10 an, in § 10 Abs. 2 des Personalgestellungsvertrages klarzustellen, dass der Personalrat insbesondere in personellen Angelegenheiten nach § 77 HPVG und in sozialen Angelegenheiten, soweit es gemäß § 87 BetrVG kein entsprechendes Mitbestimmungsrecht gebe, zuständig sei. Dazu äußert sich der Beteiligte in seinem Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite 6 unter Nr. 8 dahin, die sozialen Angelegenheiten fielen in die Sphäre des Betriebsrates. Die Aufgaben des Personalrats beschränkten sich auf die personellen Einzelmaßnahmen. In der Anlage zum Schreiben vom 12. Juni 2009 (Bl. 445 BA) an den Personalrat hatte der Beteiligte insoweit ausgeführt, die Zuständigkeiten der Interessenvertretungen richteten sich danach, welcher Arbeitgeber tatsächlich eine Entscheidung treffe. Bei einer Personalgestellung seien die Arbeitgeberbefugnisse geteilt (Bl. 403 BA). Entscheidend sei, ob die Stadt oder die GmbH tätig werde. § 10 Abs. 2 des ebenfalls am 6. August 2009 übermittelten Personalgestellungsvertrages (Bl. 633 BA) lautet dahin, dass sich die GmbH verpflichtet, die Beteiligungsrechte des Personalrats nach dem HPVG unter Beachtung zur Umsetzung des HPVG bei der A-Stadt bestehenden Regelungen zu beachten. Daraus ergibt sich hinreichend klar die Position des Beteiligten einschließlich der dafür maßgebenden Gründe. Er geht aufgrund der Personalgestellung von einer Teilung der Arbeitgeberbefugnisse aus und knüpft daran die Einflussmöglichkeiten der Interessenvertretungen der Beschäftigten, und zwar auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Regelungen und der Verpflichtung der GmbH, bei ihren Entscheidungen ggf. bestehende Beteiligungsrechte des Personalrats zu beachten. Der Antragsteller benennt keinen Grund, warum von dieser in den Gesetzen angelegten Verteilung der Beteiligungsrechte des Betriebs- und Personalrats abgewichen werden soll. Die Entbehrlichkeit einer weiteren Begründung durch den Beteiligten ergibt sich hier zudem daraus, dass die Rechtsstellung eines Personalrats ausschließlich durch das HPVG geregelt oder andere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 3 HV). § 113 Abs. 1 HPVG schließt abweichende Regelungen selbst durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung aus. Daher könnte dem Vorschlag des Antragstellers zur Aufnahme einer die Zuständigkeiten des Personalrats des Eigenbetriebs womöglich erweiternden Beteiligung in sozialen Angelegenheiten von vornherein keinerlei rechtliche Wirksamkeit zukommen. An der geltenden Gesetzeslage zu den Voraussetzungen für den Eintritt eines solchen Beteiligungsrechts nach Maßgabe der §§ 74 ff. HPVG hätte die Aufnahme des Vorschlages des Antragstellers in den Personalgestellungsvertrag nichts zugunsten der Beschäftigten ändern können. Auch vor diesem Hintergrund ist die Art der Auseinandersetzung des Beteiligten mit Vorschlag des Antragstellers in diesem Punkt nicht zu beanstanden, zumal er die geltende Rechtslage richtig wiedergibt und der Antragsteller keine Gründe übermittelt, weshalb zumindest ausnahmsweise davon Abweichendes gelten soll. Zur Beteiligung der personalgestellten Beschäftigten am Unternehmenserfolg führt der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 auf Seite 10 aus, er meine, dieser Personenkreis solle am Unternehmenserfolg und am Ideenmanagement beteiligt werden. Es handele sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 12 BetrVG. Wenn der Arbeitgeber künftig die Arbeitszeiten regeln solle, nicht der Personalrat, so seien die personalgestellten Beschäftigten auch bei den anderen mitbestimmungspflichtigen Sozialangelegenheiten einzubeziehen, d. h. auch bei der Beteiligung am Unternehmenserfolg und beim Ideenmanagement. Der Beteiligte ist darauf mit Schreiben vom 6. August 2009 auf Seite 6 f. unter Nr. 9 wie folgt eingegangen. Eine Beteiligung am Unternehmenserfolg müsse sich auf Beschäftigte der GmbH beschränken. Für Beschäftigte des Eigenbetriebs gelten die Regelung der A-Stadt. Im Schreiben vom 12. Juni 2009 an den Antragsteller (Bl. 445 BA) teilt der Beteiligte in der Anlage (Bl. 419 BA) in Bezug auf den hier abzuhandelnden Punkt mit, für die personalgestellten Beschäftigten gelten die Regelungen der Stadt. Für diese könne es aus kommunalrechtlichen Gründen keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg geben. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH könne es daher nur für deren Beschäftigte geben. Damit ist dem Antragsteller auch insoweit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für seine Entscheidung über eine mögliche Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens übermittelt worden. Er kannte bei der Übermittlung seines Vorschlags die maßgebenden Gründe des Beteiligten für dessen abweichende Haltung bereits. Sie lagen erkennbar in den kommunalrechtlichen Vorschriften, die es nach Auffassung des Beteiligten verbieten, den städtischen Beschäftigten eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg zu vermitteln. Damit setzt sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juli 2009 nicht auseinander. Sein Bezug auf die Reichweite der Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG ist hinsichtlich der angestrebten Regelung offensichtlich verfehlt und liegt erkennbar neben der Sache. Mitbestimmungsrechte setzen eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers voraus, die der GmbH in Bezug auf die personalgestellten Beschäftigten hinsichtlich einer Beteiligung am Unternehmenserfolg offenkundig fehlt. Die Einbeziehung dieser Beschäftigten in den Kreis der Arbeitnehmer/innen des BetrVG besagt nichts darüber, welche Arbeitgeberbefugnisse die GmbH gegenüber diesen Beschäftigten hat. Vielmehr ist das Bestehen solcher Befugnisse gegenüber den personalgestellten Beschäftigten Voraussetzung für den mitgestaltenden Einfluss des Betriebsrats. Entgeltfragen unterliegen jedoch nicht Regelungsbefugnis der GmbH, soweit es um die personalgestellten Beschäftigten geht. Insoweit richtet sich die Rechtsstellung der Beschäftigten nach den bei der A-Stadt bestehenden rechtlichen Bedingungen. Die insoweit zu beachtenden Unterschiede ergeben sich aus der Verschiedenheit der Arbeitgeber, der GmbH auf der einen Seite, der A-Stadt auf der anderen Seite. Daran kann § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG nichts ändern. Nach alledem kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen zwischen dem Begriff der Einwendungen und Vorschläge ggf. zu unterscheiden wäre. Das könnte im Hinblick auf § 72 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 HPVG insofern beachtlich sein, weil nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Erhebung von Einwendungen eine Begründungspflicht des Personalrats besteht, und nur unberücksichtigt gebliebene Einwendungen der qualifizierten Regelung des § 72 Abs.3 HPVG unterliegen. Für Vorschläge gilt das nicht. Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung ergibt sich nicht aus den Durchführungsbestimmungen zum HPVG im Bereich der A-Stadt. Aus ihnen kann keine über § 72 Abs. 3 HPVG hinaus gehende Begründungspflicht hergeleitet werden, auf die der Antragsteller ggf. im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 HPVG) Anspruch haben könnte, solange die Durchführungsbestimmung angewandt würde. Weitergehende Verpflichtungen ergeben sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 RL 20017237EG oder aus Art. 4 RL 2002/14/EG. Die danach vorgeschriebenen Verfahren zur Konsultation bzw. Anhörung verlangen keine bestimmte Form des Abschlusses der Konsultation bzw. Anhörung in Gestalt der vom Antragsteller verlangten Art der Begründung für die Behandlung seiner unberücksichtigt gebliebenen Einwendungen.