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Urteil

5 K 9781/17.F

VG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0715.5K9781.17.F.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 kann der Nachweis eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) nicht nach den Regelungen über die Nachweisführung in der Enführungsphase nach § 5 SpaEfV geführt werden. - 2. Die Nachforderung von Unterlagen durch das Bundesamt nach Ablauf der Ausschlussfrist begründet kein schutz- würdiges Vertrauen dahingehend, das Bundesamt werde den Antrag bei Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht ablehnen, denn die zu erfüllenden Nachweisanforderungen und die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise innerhalb der materiellen Ausschlussfrist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und stehen nicht zur Disposition des Bundesamtes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 kann der Nachweis eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) nicht nach den Regelungen über die Nachweisführung in der Enführungsphase nach § 5 SpaEfV geführt werden. - 2. Die Nachforderung von Unterlagen durch das Bundesamt nach Ablauf der Ausschlussfrist begründet kein schutz- würdiges Vertrauen dahingehend, das Bundesamt werde den Antrag bei Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht ablehnen, denn die zu erfüllenden Nachweisanforderungen und die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise innerhalb der materiellen Ausschlussfrist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und stehen nicht zur Disposition des Bundesamtes. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2017, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur Begrenzung der von ihr zu entrichtenden Umlage nach dem EEG für den Begrenzungszeitraum 2016 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - im Folgenden: VwGO). Die Klägerin hat nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30.06.2015 die erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt eingereicht, denn durch das von ihr eingereichte Zertifikat vom 13.09.2014 hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (im Folgenden SpaEfV) betreibt. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2016 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) soweit diesem Rückwirkung zukommt, (im Folgenden: EEG 2014) als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Dienstag, dem 30.06.2015, geltenden Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das – wie die Klägerin – einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden (im Folgenden: GWh) Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. Die Möglichkeit des Nachweises eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EEG 2014 war für die Klägerin dem Grunde nach eröffnet, da sie im letzten abgeschlossen Geschäftsjahr 2014 ca. 3,43 GWh elektrischen Strom verbraucht hatte. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das zu betreibende alternative System zur Verbesserung der Energieeffizienz verweist § 64 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 EEG 2014 auf § 3 SpaEfV in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung. Nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31.07.2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31.10.2014 (BGBl. I S. 1656), als der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2014 geltenden Fassung galt Folgendes: Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme: 1. ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung abschließt, oder 2. ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung. Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, sie habe gemäß § 3 Nr. 2 SpaEfV ein alternatives System gemäß der Anlage 2 SpaEfV betrieben. Ob die Klägerin – wie sie vorträgt – im letzten abgeschlossen Geschäftsjahr tatsächlich ein solches alternatives System betrieben hat, kann allerdings vorliegend dahinstehen, denn die Klägerin hat den Betrieb eines solchen alternativen Systems jedenfalls nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist die Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 – durch die der nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 erforderliche Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz zu führen ist – innerhalb der bis zum 30.06. des jeweiligen Antragsjahres laufenden materiellen Ausschlussfrist einzureichen. Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014. Die Vorschrift lautet: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. … 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die näheren Anforderungen an einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz ergeben sich aus § 4 Abs. 3 SpaEfV, dessen entsprechende Anwendung § 64 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz EEG 2014 anordnet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SpaEfV in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2014 geltenden Fassung ist Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 2 SpaEfV die Einhaltung der in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen. Nach § 4 Abs. 3 SpaEfV ist allerdings die bloß tatsächliche Einhaltung der in Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen für den Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht ausreichend. Vielmehr wird in § 4 Abs. 3 Satz 7 SpaEfV ein formalisierter Nachweis gefordert. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 SpaEfV durch die in § 55 Abs. 8 des Energiesteuergesetzes (im Folgenden: EnergieStG) und § 10 Abs. 7 des Stromsteuergesetzes (im Folgenden: StromStG) genannten Stellen – also bestimmte Umweltgutachter oder akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen – jährlich zu bestätigen. Nicht ausreichend für die Zwecke der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung ist hingegen eine Nachweisführung in der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014, denn die Vorschrift verweist für die Zwecke des Nachweises des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz ausschließlich auf Vorschriften zur Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4 Abs. 1 bis 3 SpaEfV), nicht aber auf die in § 5 SpaEfV normierten Bestimmungen zur Nachweisführung in der Einführungsphase. Hierfür spricht weiter der Umstand, dass ausweislich § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SpaEfV in § 5 Abs. 1 SpaEfV gerade nicht – wie in § 4 SpaEfV – die „Nachweisführung über den Betrieb“ eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder alternativen Systems regelt, sondern ausdrücklich die „Nachweisführung über den Beginn der Einführung“ eines solchen Systems nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EnergieStG und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StromStG. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ist jedoch – anders als nach den genannten energie- und stromsteuerrechtlichen Bestimmungen – nicht ausreichend, dass ein Unternehmen lediglich den „Beginn der Einführung“ eines entsprechenden Systems nachweist. Erforderlich ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ausdrücklich der „Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems“. Damit knüpft § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 sprachlich und inhaltlich nur an § 4 SpaEfV und nicht an § 5 SpaEfV an. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nicht nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 3 SpaEfV vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen, dass sie ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne von § 3 Nr. 2 SpaEfV unter Einhaltung der in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen betreibt. Das von der Klägerin eingereichte Zertifikat des Umweltgutachters G. vom 13.09.2014 ist nämlich nicht geeignet, die Einhaltung der in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen nachzuweisen. Denn aufgrund der Formulierung des Zertifikats, wonach die Klägerin „die Anforderungen an ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 3 der SpaEfV (Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV) erfüllt“, ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin – wie erforderlich – alle Anforderungen des § 3 Nr. 2 SpaEfV in Verbindung mit der Anlage 2 SpaEfV erfüllt. Zwar nimmt das Zertifikat Bezug auf die Vorschrift des § 3 SpaEfV, die ihrerseits in Nr. 2 auf Anlage 2 SpaEfV verweist. Soweit die Klägerin aus dieser Bezugnahme auf § 3 SpaEfV herleiten möchte, dass das Zertifikat damit inzident auch auf die Anforderungen der gesamten Anlage 2 Bezug nehme und deren Einhaltung bestätige, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn der Umfang der inzidenten Bezugnahme auf die Anforderungen der Anlage 2 wird durch den Klammerzusatz „Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV“ objektiv erkennbar wieder dergestalt eingeschränkt, dass durch das Zertifikat gerade nicht die Einhaltung der weiteren Anforderung der Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 SpaEfV bestätigt wird. Der Klammerzusatz stellt auch nicht – wie die Klägerin meint – einen offenkundigen Schreibfehler dar, der unter Anwendung des Grundsatzes „falsa demonstratio non nocet“ als offensichtliche und unschädliche Falschbezeichnung unbeachtlich sei. Es liegt kein Fall einer unschädlichen Falschbezeichnung vor, da weder für einen objektiven Dritten noch für das Bundesamt als Empfänger des Zertifikats im konkreten Fall aus den Gesamtumständen erkennbar war, dass das – angeblich – vom Zertifizierer „Gewollte“ falsch bezeichnet war. Allein der Umstand, dass die Formulierung im Zertifikat nicht zur gesetzlichen Nachweisführung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung tauglich ist, begründet keine offenkundige Falschbezeichnung. Eine Falschbezeichnung ist auch nicht in einer Zusammenschau mit den im Zertifikat genannten Normen offensichtlich, da es für das Zertifikat in der ausgestellten Form durchaus einen sinnvollen Verwendungsbereich gab – wenn auch außerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung. Im originären Anwendungsbereich der SpaEfV – nämlich der Nachweisführung im Rahmen des strom- und energiesteuerlichen sogenannten Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG – konnte für die (strom- bzw. energiesteuerrechtlichen) Antragsjahre 2013 und 2014 auch der Nachweis über ein alternatives System in der Einführungsphase ausreichen. Für das Antragsjahr 2013 war nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) aa) ccc) SpaEfV im Falle eines kleinen oder mittleren Unternehmens ausreichend, dass das Unternehmen mit der Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV begonnen und die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV umgesetzt hatte. Nicht erforderlich war die Einhaltung aller Anforderungen der Anlage 2. Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin vorgelegte Zertifikat vom 13.09.2014 für den Zweck einer derartigen Nachweisführung angefertigt wurde, jedenfalls stellt sich der Klammerzusatz „Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV“ in diesem Zusammenhang nicht als offensichtlicher Fehler dar. Auch der Umstand, dass ein Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) aa) ccc) SpaEfV nur für das „Antragsjahr 2013“ zulässig war, das vorgelegte Zertifikat aber erst im Jahr 2014 ausgestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn „Antragsjahr“ im Rahmen des strom- und energiesteuerrechtlichen Spitzenausgleichs – und damit auch im Kernanwendungsbereich der SpaEfV – ist das Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStG und § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG), nicht das Jahr in dem der Antrag gestellt wird. Eine Antragstellung im Rahmen des Spitzenausgleichs kann – anders als in der Besonderen Ausgleichsregelung – allerdings noch im Folgejahr erfolgen, hier also im Jahr 2014 für das Jahr 2013. Vor diesem Hintergrund stellt sich der in dem von der Klägerin vorgelegten Zertifikat vom 13.09.2014 enthaltene Klammerzusatz „Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV“ nicht als offenkundige Falschbezeichnung dar, da es für ein Zertifikat mit dementsprechend reduziertem Prüfungsumfang einen denkbaren Verwendungszweck – wenn auch außerhalb der Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung – gab. Soweit die Klägerin einwendet, aus § 64 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EEG 2014 ergebe sich kein Gebot, die maßgebliche Normenkette vollständig zu zitieren, vermag ihr dieser Einwand nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Umfang der im Zertifikat zu benennenden Vorschriften ergibt sich unmittelbar aus der in § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 verankerten Funktion des Zertifikats als Nachweis für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014. Enthält ein Zertifikat – wie hier – einschränkende Anmerkungen oder Zusätze, darf hierdurch seine Nachweisfunktion nicht in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – einzelne gesetzliche Voraussetzungen, deren Einhaltung gerade nachzuweisen wäre, explizit vom Erklärungsumfang des Zertifikats ausgenommen werden. Aus demselben Grund dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, die nachgereichten Unterlagen seien zu berücksichtigen, da Unterlagen, die die Vollständigkeit der Prüfung durch den Umweltgutachter belegen, nicht teil der fristgebundenen Unterlagen seien. Wie bereits ausgeführt, ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 die Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014, mithin – wie die letztgenannte Vorschrift ausdrücklich formuliert – ein gültiger Nachweis für den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist einzureichen. Ein Zertifikat, das diesen gesetzlich geforderten Nachweis nicht erbringt, ist nicht lediglich „unvollständig“, sondern gerade kein Nachweis. Vor diesem Hintergrund führt auch die von der Klägerin angeführte Literaturstelle in Salje, EEG 2014, 7. Auflage 2015, § 64, Rn. 51 zu keinem anderen Ergebnis. Dort heißt es: „Nur wenn die Zertifizierung gar nicht erfolgt oder der Nachweis nicht gelingt, dass das System auch aktuell angewendet wird (Gültigkeitserfordernis), sind die Antragsvoraussetzungen nach §§ 63, 64 nicht eingehalten.“ Vorliegend ist nämlich der Klägerin der – gesetzlich geforderte – Nachweis nicht gelungen, dass sie ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz anwendet. Auch der weitere Einwand der Klägerin, das Bundesamt habe durch Anforderung einer Bestätigung des Zertifizierers einen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass es den Antrag der Klägerin nicht unter Verweisung auf Fristablauf ablehnen werde, wenn die Klägerin die angeforderten Unterlagen nachreiche, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Es ist zwar misslich, dass das Bundesamt nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist von der Klägerin zunächst weitere Unterlagen anforderte – und dadurch unter Umständen Aufwand und Kosten verursachte –, aber die Ablehnungsentscheidung letztlich darauf stützt, dass die nachträglich angeforderten und von der Klägerin letztlich auch vorgelegten Unterlagen nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist vorlagen. Dennoch begründet diese Nachforderung von Unterlagen kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend, das Bundesamt werde ihren Antrag bei Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht ablehnen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin ist nicht schutzwürdig, denn die von ihr zu erfüllenden Nachweisanforderungen und die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise innerhalb der materiellen Ausschlussfrist ergeben sich – für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar – unmittelbar aus dem Gesetz und stehen nicht zur Disposition des Bundesamtes. Insbesondere stellt das Schreiben des Bundesamtes, mit dem weitere Unterlagen angefordert wurden, keine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG) des Inhaltes dar, das Bundesamt werde bei Nachreichen der Unterlagen die begehrte Begrenzungsentscheidung erlassen. Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (BVerwG, Urt. v. 04.04.2012 – 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 – juris, Rn. 39, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 – 4 C 3.09 – juris, Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss – letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots – Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will (BVerwG, Urt. v. 04.04.2012 – 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 – juris, Rn. 39). Nach diesen Maßgaben lässt sich dem Schreiben des Bundesamtes vom 12.11.2015 im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass sich das Bundesamt für den Fall, dass die Klägerin bestimmte Unterlagen nachreicht, rechtswirksam zum Erlass der begehrten Begrenzungsentscheidung verpflichten wollte. Soweit das Bundesamt in besagtem Schreiben ausführte, der Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz sei „offen“, lässt sich diese Formulierung aus objektiver Empfängersicht zwar durchaus denkbar dahingehend verstehen, dass das Bundesamt noch im Entscheidungsfindungsprozess darüber befindet, ob der Antrag abzulehnen sei. Ein darüber hinausgehender Bindungswille dahingehend, den Antrag bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen im Sinne der Klägerin zu bescheiden, lässt sich der Formulierung jedoch nicht entnehmen. Insbesondere das Wort „offen“ lässt erkennen, dass sich das Bundesamt eine Entscheidung noch vorbehalten wollte. Auch die Anforderung weiterer Unterlagen durch das Bundesamt im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung lässt keinen Willen des Bundesamtes zur Selbstbindung dahingehend erkennen, nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung in einer bestimmten Weise zu entscheiden. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Nachweis für den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz eingereicht hat, ist schließlich auch weder unter dem Gesichtspunkt behördlichen Fehlverhaltens noch wegen „höherer Gewalt“ Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, da das behauptete Fehlverhalten des Bundesamtes – nämlich die Nachforderung und anschließende Nichtberücksichtigung von Unterlagen – nicht kausal dafür war, dass die Klägerin die materielle Ausschlussfrist nicht einhielt. Denn das angebliche Fehlverhalten des Bundesamtes erfolgte erst, als die materielle Ausschlussfrist bereits abgelaufen war. Auch die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung wegen „höherer Gewalt“ in Form des Todes des Umweltgutachters liegen nicht vor. Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist im Rahmen der Nachsichtgewährung enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 24.12 – juris, Rn. 29 m.w.N.). Nachsicht wegen „höherer Gewalt“ kann demnach nur dann gewährt werden kann, wenn die Fristversäumnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbar war (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 – 8 B 69.16 – juris, Rn. 7). Hieran fehlt es vorliegend, denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Tod des Umweltgutachters die Klägerin daran hinderte, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis für den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz einzureichen. Denn bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist ging die Klägerin davon aus, dass das vom später verstorbenen Umweltgutachter erstellte und von der Klägerin eingereichte Zertifikat vom 13.09.2014 die gesetzlichen Nachweisanforderungen erfüllt. Diese irrige Rechtseinschätzung der Klägerin – und nicht der Tod des Umweltgutachters – führte dazu, dass die Klägerin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist keinen anderen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis einreichte. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt für das Jahr 2016 eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung. Die Klägerin betreibt an ihrer einzigen Abnahmestelle B-Straße, C-Stadt, eine Meierei zum Zwecke der Verarbeitung der Milch ihrer Genossenschaftsmitglieder und Lieferanten, wobei sie im Wesentlichen Magermilchkonzentrat, Rahm, Vollmilch und Sauermilchquark produziert (vgl. Bl. 15 der beigezogenen Behördenakten – BA). Zum Zeitpunkt des Endes ihres letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2014 gehörte die Klägerin der Klasse 10.51 „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), an (vgl. Bl. 3 = 249 BA). Im Geschäftsjahr 2014 verbrauchte die Klägerin an dieser Abnahmestelle 3.429.153 kWh elektrischen Strom (Bl. 239 f. und Bl. 255 BA). Am 27.06.2015 beantragte die Klägerin über das elektronische Portal ELAN-K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an der genannten Abnahmestelle zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2016. Den Antragsunterlagen beigefügt war ein Zertifikat des Umweltgutachters G. von der G-GbR vom 13.09.2014 (Bl. 55 der Gerichtsakte – GA – = Bl. 243 BA). Ausweislich des Wortlautes dieses Zertifikats bescheinigte der Umweltgutachter, dass die Beklagte „die Anforderungen an ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 3 der SpaEfV (Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV) erfüllt“. Mit Schreiben vom 12.11.2015 (Bl. 297, 298 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin unter anderem mit, der Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz sei „offen“. Der Nachweis könne mittels einer Bestätigung des Zertifizierers erbracht werden, dass das alternative Umweltmanagementsystem in dem antragstellenden Unternehmen bereits vollständig implementiert wurde, sich also in der Regelphase nach § 4 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) befinde und der gesamte Energieverbrauch des Unternehmens vollständig im Sinne der SpaEfV abgedeckt werde. Dies lasse sich dem eingereichten Zertifikat nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Bundesamt bat um eine Bestätigung des Zertifizierers, dass sich das alternative System der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung am 27.06.2015 in der Regelphase nach § 4 SpaEfV befunden hatte. Mit Schreiben vom 04.12.2015 (Bl. 305 - 307 BA) teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass das Umweltmanagementsystem zum Zeitpunkt der Auditierung bereits vollständig eingeführt gewesen sei, und fügte einen Auditbericht des Umweltgutachters vom 13.09.2014 bei (Bl. 308 - 314 BA = Bl. 62 - 68 GA). Außerdem teilte die Klägerin mit, die angefragte Bestätigung des Zertifizierers könne nicht mehr eingeholt werden, da dieser zwischenzeitlich verstorben sei. Sie bemühe sich um eine Bestätigung durch einen anderen Gutachter. Der eingereichte Auditbericht vom 13.09.2014 ist insgesamt überschrieben mit „Bericht über die Begutachtung des alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz“. Unter der Überschrift „Audierter (sic!) Regelwerk“ auf Seite 1 des Auditberichts heißt es: „Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 3 der SpaEfV (Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV)“. Auf Seite 5 des Auditberichts erfolgt eine „Regelwerkspezifische Zusammenfassung“, die zusätzlich mit „Alternatives System – Anlage 2 der SpaEfV – Die wichtigsten Energierelevanten Unternehmensdaten“ überschrieben ist. Mit weiterem Schreiben vom 09.12.2015 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 331 - 333 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, das vorgelegte Zertifikat belege nicht den Betrieb eines Umweltmanagementsystems in der Regelphase nach § 4 SpaEfV. Bei der Klägerin sei laut Zertifikat und auch laut nachgereichtem Auditbericht lediglich die Anforderung der Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV erfüllt. Dies entspreche nur der Nachweisführung eines alternativen Systems in der Einführungsphase nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 b) aa) ccc) SpaEfV. Für die Nachweisführung der erforderlichen Regelphase müssten gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 SpaEfV alle „in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen“ eingehalten sein. Dies gehe jedoch aus Zertifikat und Auditbericht nicht hervor. Somit habe bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30.06.2015 keine Zertifizierung vorgelegen, die den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Mit E-Mail vom 11.12.2015 (Bl. 339 - 342 BA) übersandte die von der Klägerin beauftragte Zertifizierungsgesellschaft K ein von K ausgestelltes und am 20. bzw. 22.06.2015 unterschriebenes zollamtliches Formblatt 1449 „Nachweis über ein Energiemanagement- Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (§ 4 Abs. 6 SpaEfV)“, in dem die ausstellende Stelle durch Ankreuzen bestätigt, dass die Klägerin „für das Antragsjahr 2015“ die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 SpaEfV erfüllt, indem sie „für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV […] die in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres erfüllt hat“ (Bl. 335 - 336 BA). Außerdem übersandte die Klägerin einen „Kurzbericht SpaEfV“ der K vom 08.11.2015 über einen Audit am 16.10.2015 samt „Checkliste“ (Bl. 400 - 407 BA). Durch Bescheid vom 14.12.2015 (Bl. 350 - 352 BA = Bl. 10 - 12 = 70 - 72 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt die bereits im Anhörungsschreiben vom 09.12.2015 aufgeführten Gründe. Ergänzend führte das Bundesamt an, das nachgereichte Zollformblatt 1449 für 2015 sei zwar das richtige Dokument zum Nachweis des alternativen Systems im Sinne von § 64 EEG 2014. Allerdings habe die Klägerin dieses Dokument nicht bis spätestens zum 30.06.2015 vorgelegt, obwohl ihr dies möglich gewesen sei, denn das Zollformblatt 1449 für 2015 sei bereits am 20.06.2015 ausgestellt und am 22.06.2015 von der Klägerin unterschrieben worden. Mit Schreiben vom 15.12.2015 (Bl. 353, 354 BA) wandte sich die Klägerin erneut an das Bundesamt und teilte mit, sie habe nachgewiesen, dass sie „die Voraussetzungen nach § 4 SpaEfV erfüllt bzw. sich bereits seit Ende 2014 in der Regelphase nach § 4 SpaEfV befindet“. Das zollamtliche Formular für 2014 (sic!) sei durch den Tod des Auditors erst nach Ablauf der Antragsfrist erstellt worden und habe daher nicht mit den Antragsunterlagen eingereicht werden können. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.12.2015 erhob die Klägerin durch Schreiben vom 18.12.2015 Widerspruch (Bl. 357 = 359 = 361 BA), den sie mit Schreiben vom 16.03.2016 begründete (Bl. 370 - 378 = 379 - 387 = 388 - 396 BA). Darin führte sie u.a. an, der Zertifizierer habe in dem innerhalb der Ausschlussfrist eingereichten Zertifikat vom 13.09.2014 in dem Klammerzusatz „(Anforderungen der Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV)“ die anzuwendenden Rechtsnormen unvollständig zitiert. Eine Angabe der geprüften Gesetze im Zertifikat sei allerdings für die Nachweisführung nicht erforderlich. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 beziehe sich nur auf § 3 SpaEfV, sodass eine Nennung dieser Vorschrift – wie mit dem vorgelegten Zertifikat erfolgt – ausreiche. Eine vollständige Zitierung von § 4 SpaEfV sei nicht erforderlich. Auch die in § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 angeordnete entsprechende Anwendung § 4 Abs. 1 bis 3 SpaEfV erfordere keine Zitierung dieser Vorschriften. Ein Zertifikat habe ohnehin nur bei vollständiger Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage 2 erteilt werden dürfen. Durch die Inbezugnahme von Anlage 2, die für kleine und mittlere Unternehmen in der Regelbetriebsphase gelte, sei in dem Zertifikat bestätigt worden, dass ein Unternehmen in der Regelbetriebsphase geprüft worden sei. Da aus den Umständen erkennbar gewesen sei, dass der Zertifizierer die Voraussetzungen der Anlage 2 geprüft habe, schade die offensichtliche Falschbezeichnung im Zertifikat nach dem auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Grundsatz „falsa demonstration non nocet“ nicht. Im Übrigen habe die Klägerin alle Anforderungen der Anlage 2 im Jahr 2014 tatsächlich erfüllt, was sich auch aus dem eingereichten Auditbericht vom 13.09.2014 ergebe. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 422 - 426 BA und Bl. 427 - 430 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2017 (Bl. 446 - 452 BA = Bl. 13 - 19 = 73 - 79 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Regelphase betreibe. In § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 werde ein Nachweis über eine Zertifizierung in der Regelphase durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 bis 3 SpaEfV explizit gefordert. Vorliegend fehle es an einem fristgerechten Nachweis dafür, dass nicht nur die Voraussetzungen der Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV sondern auch die weiteren Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 SpaEfV erfüllt gewesen seien. Das nachgereichte Zollformblatt 1449 für 2015 habe die Klägerin nicht bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist vorgelegt. Am 20.12.2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, warum das Zertifikat vom 13.09.2014 in Verbindung mit dem Auditbericht vom 13.09.2014 ein tauglicher Nachweis dafür sei, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Regelphase betrieben habe. Sie ist der Ansicht, Unterlagen, welche die Vollständigkeit der Prüfung durch den Umweltgutachter belegen, seien nicht Teil der zum Stichtag vorzulegenden Unterlagen. Das allein maßgebliche Zertifikat sei fristgerecht vorgelegt worden; die übrigen Unterlagen seien innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht worden und seien ebenfalls im Antragsverfahren zu berücksichtigen. Die Beklagte habe durch ihre – nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist erfolgte – Anforderung einer Bestätigung des Zertifizierers einen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass sie den Antrag nicht unter Verweisung auf den Fristablauf ablehnen werde, wenn die Klägerin die entsprechenden Unterlagen nachreiche. Nach der Aufforderung zur Sachverhaltserklärung habe die Klägerin alles ihr Mögliche getan, um die vom Bundesamt angeforderten Unterlagen über die Reichweite der Zertifizierung nachzureichen. Der Tod des ursprünglichen Umweltgutachters sei der Klägerin als höhere Gewalt nicht zuzurechnen. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung vor. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.12.2015, Az.: …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2017, Az.: …, die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 27.06.2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffen Bescheide des Bundesamtes und vertieft, warum die eingereichten Bescheinigungen nicht die Anforderungen erfüllten. Mit Beschluss vom 14.05.2018 hat das Gericht die Witwe und Alleinerbin des Umweltgutachters G. beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 22.05.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 452) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.