Urteil
4 K 4884/16.F
VG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:1106.4K4884.16.F.00
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Leitsätze
Kein organschaftliches Recht eines Mitglieds des Fachbereichsrats, über Inhalt und Verlauf einer nur hochschulöffentlichen Fachbereichsratssitzung über allgemein zugängliche Internetplattformen zu berichten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein organschaftliches Recht eines Mitglieds des Fachbereichsrats, über Inhalt und Verlauf einer nur hochschulöffentlichen Fachbereichsratssitzung über allgemein zugängliche Internetplattformen zu berichten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 7.8.2017 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Der Kläger führt das Verfahren als ein Organstreitverfahren zwischen ihm als Hochschulorgan eines Fachbereichsratsmitgliedes und dem Hochschulorgan der Dekanin des Fachbereiches. Die insoweit als Feststellungsklage erhobene Klage kann jedenfalls schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es dem Kläger, soweit er organschaftliche Rechte als Mitglied des Fachbereiches 3 der Goethe-Universität geltend macht, an der Klagebefugnis fehlt. Regelmäßig können Hochschulorgane im Wege einer Klage Rechte nur in Bezug auf im Organstreit beanspruchte innerorganisatorische Kompetenzen geltend machen (OVG D-Stadt, Urteil vom 9.12.1988, Az 15 A 271/86, juris). Ein Mitglied des Fachbereichsrates hat als ein Organ der Hochschule nicht die Aufgabe oder die Funktion, den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen einer allgemeinen Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. Insoweit kann der Kläger unter den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall hinsichtlich seiner Aufgaben und Funktionen als Hochschulorgan nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Aufgaben des Fachbereichsrates an der Goethe-Universität in Frankfurt ergeben sich aus § 44 des Hessischen Hochschulgesetzes. Danach berät der Fachbereichsrat Angelegenheiten des Fachbereiches. Seine Zuständigkeit umfasst etwa die Themen der Prüfungsordnungen und Studienordnungen, Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, Abstimmung der Forschungsvorhaben oder die Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen von Benutzungsordnungen. Für die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten über den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen ist eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung nicht gegeben. Selbst wenn man dem Organ eines Fachbereichsratsmitgliedes aus seiner Funktion heraus die Kompetenz für eine Berichterstattung innerhalb des Fachbereiches oder innerhalb der Hochschule zuweist, ist eine Kompetenz für eine Berichterstattung gegenüber einer allgemeinen und unbegrenzten Öffentlichkeit über das Medium des Internets jedenfalls in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr würde eine solche Zugänglichmachung gegenüber einer unbegrenzten Öffentlichkeit in klarer und deutlicher Weise den Regelungen des § 34 Abs 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und auch § 5 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität widersprechen. Nach diesen Regelungen tagen die Fachbereichsräte „hochschulöffentlich“ bzw „universitätsöffentlich“. Eine darüberhinausgehende öffentliche Zugänglichmachung kann damit nicht als „Aufgabe“ oder „Funktion“ eines Mitgliedes eines Fachbereichsrates angesehen werden und eine hieraus resultierende Rechtsverletzung kommt nicht in Betracht. Im Übrigen wäre die Klage aber auch als unbegründet abzuweisen. Wie soeben dargelegt, gehört es nicht zu den Aufgaben eines Mitgliedes des Fachbereichsrates, Informationen über den Verlauf der Sitzungen des Fachbereichsrates einer allgemeinen unbeschränkten Öffentlichkeit über Internetmedien wie beispielsweise Facebook zugänglich zu machen. Folglich kann der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht in einem organschaftlichen Klageverfahren gegen Organe der Goethe Universität A-Stadt geltend machen. Außerdem würde eine Veröffentlichung gegenüber einer allgemeinen unbeschränkten Öffentlichkeit über Internetmedien wie beispielsweise Facebook gegen die Regelungen des § 34 Abs 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und des § 5 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität verstoßen, da hiernach in klarer Weise geregelt ist, dass der Fachbereichsrat „hochschulöffentlich“ bzw „universitätsöffentlich“ tagt. Die von dem Kläger begehrten Veröffentlichungen sind mit diesen Regelungen nicht vereinbar. Soweit der Kläger geltend macht, hinsichtlich der Inhalte der Fachbereichsratssitzungen bestehe erkennbar keine Verschwiegenheitspflicht und deswegen müssten auch Veröffentlichungen im Rahmen des Internet möglich sein, ist diese Konsequenz nicht zutreffend. Und Veröffentlichungen im Internet sind auch nicht notwendig, um alle berechtigten Interessenten in hinreichender Weise zu informieren. Die hier maßgeblichen rechtlichen Grundlagen lassen in klarer Weise deutlich werden, dass die Fachbereichsratssitzungen „hochschulöffentlich“ bzw „universitätsöffentlich“ sind, und das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass dies gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte. Auch eine Auslegung der Regelungen führt nicht dazu, dass hier eine Veröffentlichung im Internet eröffnet werden sollte oder eröffnet werden müsste. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg und der Kläger hat gemäß § 154 Abs 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger ist studentisches Mitglied im Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 an der Goethe-Universität A-Stadt. Nach seinem eigenen Vorbringen berichtete er über den Verlauf der Sitzungen im Fachbereichsrat über Facebook, soweit es sich nicht um Beratungen handelte, die in nicht-öffentlicher Sitzung stattfanden. Mit Schreiben vom 15.12.2015 wandte sich die Dekanin des Fachbereiches an den Fachschaftsrat des Fachbereichs 03 und forderte den Kläger persönlich sowie zwei weitere Personen auf, Veröffentlichungen in Facebook über die Inhalte der Fachbereichssitzungen unverzüglich zu löschen, weil die Veröffentlichungen auf Facebook gegen § 5 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität verstießen. Die Fachbereichsräte tagten universitätsöffentlich. Am 28.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, über den Verlauf der Sitzungen des Fachbereichsrats in Internetmedien wie beispielsweise Facebook zu berichten. Nach Auffassung des Klägers sei die Klage als Organstreitverfahren zulässig. Der Kläger habe das Recht, über den Verlauf der Sitzungen des Fachbereichsrats über Facebook zu berichten. Zwar seien die Sitzungen „hochschulöffentlich“, doch beinhalte diese Regelung keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Personen, die nicht der Universität angehörten. § 5 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität bestimme allein, wer berechtigt sei, an den Sitzungen teilzunehmen. Diese Regelung beziehe sich im Wesentlichen auf den Rahmen des verfügbaren Sitzungsraums. Eine Verschwiegenheitsregelung enthalte die Regelung nicht. Der Kläger nehme im Rahmen der Wahrnehmung seines Mandats als Mitglied des Fachbereichsrates die Berichterstattung nach außen wahr. Die Berichterstattung sei von seinem freien Mandat gedeckt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er berechtigt ist, über den Verlauf der Sitzungen des Fachbereichsrats, soweit diese nicht in nicht-öffentlicher Sitzung stattfinden, in Internetmedien wie beispielsweise Facebook schriftlich zu berichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Klage unzulässig. Zum einen habe der Kläger mit Klageerhebung nicht seine ladungsfähige persönliche Anschrift, sondern die Adresse des Studierendenhauses der Goethe-Universität angegeben. Weiterhin sei der Kläger auch nicht klagebefugt. Zu den organschaftlichen Rechten des Klägers zählten etwa das Recht auf Teilnahme an Beratungen oder das Rederecht. Aus den Vorschriften über die hochschulinterne Sitzungsöffentlichkeit ließen sich jedoch keine weiteren organschaftlichen Rechte herleiten. Insoweit handele es sich bei dem Anliegen des Klägers um eine Popularklage. Soweit die Klage gegen die Dekanin des Fachbereichs 03 gerichtet sei, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Dekanin habe lediglich den Vorsitz im Fachbereichsrat inne und sie vertrete den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Eine Außenvertretung komme ihr nicht zu und sie habe auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Klage müsse sich richtigerweise richten gegen die Goethe-Universität als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Weiterhin sei der Klageantrag zu unbestimmt. Das Anliegen, „in Internet-Medien wie beispielweise Facebook“ zu berichten, sei nebulös und lasse keine Eingrenzung zu. Schließlich sei die Klage unbegründet. Die Veröffentlichung von Inhalten von Fachbereichssitzungen verstoße gegen § 34 Abs 1 S. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und gegen § 5 Abs 1 S. 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität. Der Kläger habe gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Fachbereichsrates live über den Verlauf der Sitzungen berichtet. Dies sei in Form eines „Livetickers“ geschehen, der Facebook-Eintrag zu einer Sitzung am 15.6.2015 habe 29 Eintragungen aufgewiesen. Eine Veröffentlichung der Inhalte von Sitzungen des Fachbereichsrates via Facebook mache die Informationen einem über die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hinausgehenden Personenkreis zugänglich und dies sei mit den genannten Vorschriften nicht vereinbar. Die Beschränkung der Öffentlichkeit auf die Hochschulöffentlichkeit beziehe sich nicht bloß auf die räumliche Anwesenheit, sondern auch auf den inhaltlichen Zugang über den Ablauf der Sitzungen. Dem Gericht liegen zu dem vorliegenden Streitgegenstand eine gutachterliche Stellungnahme von Rechtsanwalt A vom Februar 2016 sowie eine gutachterliche Stellungnahme der Goethe-Universität vom April 2016 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.