Beschluss
9 L 4542/14.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0505.9L4542.14.F.0A
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Leitsätze
Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderungsstelle, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, zwingende Merkmale
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Entscheidung über die Bewerbungen, die für das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des/r Studiendirektors/in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Ausschreibungsnummer ...) am XY-Gymnasium in A-Stadt berücksichtigt werden, untersagt, das Auswahlverfahren weiterzuführen und die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen oder eine darauf bezogene Ernennung durchzuführen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.421, 30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderungsstelle, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, zwingende Merkmale Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Entscheidung über die Bewerbungen, die für das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des/r Studiendirektors/in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Ausschreibungsnummer ...) am XY-Gymnasium in A-Stadt berücksichtigt werden, untersagt, das Auswahlverfahren weiterzuführen und die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen oder eine darauf bezogene Ernennung durchzuführen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.421, 30 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Oberstudienrätin (A 14) und unterrichtet die Fächer Sport und Französisch am XY-Gymnasium in A-Stadt. Der Beigeladene ist ebenfalls an diesem Gymnasium tätig als Studienrat (A 13) und unterrichtet die Fächer Deutsch und Politik und Wirtschaft. Der Antragsgegner schrieb in einem Funktionsstellenbesetzungsverfahren - Fachbereichsleitung - , Ausschreibungsnummer ... , die Stelle „Studiendirektorin/ Studiendirektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben“, Besoldung A15, am XY-Gymnasium aus. Für die ausgeschriebene Stelle wurde ein Anforderungsprofil erstellt, in dem mehrere Voraussetzungen formuliert wurden. Unter anderem enthielt das Anforderungsprofil die Voraussetzungen: „Mehrjährige Erfahrung im Landesabitur als Prüferin oder Prüfer, möglichst auch Erfahrung als Fachausschussvorsitzende bzw. Fachausschutzvorsitzender“ sowie „Kenntnisse im Umgang mit EDV gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten“ und „Erfahrungen im Bereich der Leseförderung“. Auf die Stelle bewarben sich neben der Antragstellerin der Beigeladene sowie zwei weitere Bewerber, von denen einer ebenfalls gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht gestellt hat (9 L 4541/14). Der Antragsgegner erstellte nach Eingang der Bewerbungen einen Bewerberspiegel und bewertete die einzelnen Bewerbungen nach den im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle. Nach Auswertung der Bewerbungen teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.10.2014 mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werde, da sie die für die ausgeschriebene Stelle geforderten Voraussetzungen „Mehrjährige Erfahrung im Landesabitur als Prüferin oder Prüfer , möglichst auch Erfahrungen als Fachausschussvorsitzende“, „Kenntnisse im Umgang mit EDV – gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten“ sowie „Erfahrungen im Bereich der Leseförderung“ nicht erfülle. Der Beigeladene wurde als einziger Bewerber für die Überprüfung zum Stellenbesetzungsverfahren eingeladen. Nach Eingang des Eilantrags wurde dieser Termin aufgehoben. Die Antragstellerin sieht sich durch das Auswahlverfahren in ihren durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechten verletzt. Das Anforderungsprofil könne nicht rechtmäßiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung sein, da es an den Anforderungen für den konkreten Dienstposten aufgestellt worden sei. Es sei nicht zu erkennen, dass ein Laufbahnbewerber die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht regelmäßig mitbringe oder sich diese nicht in angemessener Zeit einer Einarbeitung ohne unzumutbare Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmungen verschaffen könne. Von jedem Studienrat/Oberstudienrat sei zu erwarten, dass er sich zeitnah in die Notwendigkeiten des Landesabiturs einarbeite und sich ebenfalls die notwendige EDV Kenntnisse und die Kompetenzen der Leseförderungen verschaffe. Zwar sei das Anforderungsprofil von der Schulleitung mit Beteiligung des Schulpersonalrats entwickelt worden. Der Antragsgegner interpretiere jedoch die Merkmale des Anforderungsprofils nunmehr eigenständig neu. Zudem erfülle die Antragstellerin die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Sie verfüge über mehrjährige Erfahrung im Landesabitur als Prüferin im Leistungskurs Sport und in Grundkursen Französisch. Obwohl sie sich immer einen Leistungskurs im Fach Französisch ausdrücklich gewünscht habe, sei ihr stets der Leistungskurs Sport übertragen worden, was sie insoweit nicht zu vertreten habe. Sie habe auch Kenntnisse im Umgang mit EDV–gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten. Diese seien Teil ihrer A14-Stelle. Zudem habe sie ein LUSD-Grundlagenseminar besucht und im Rahmen eines einjährigen Mentorings mit einem Studienleiter mit dem Schwerpunkt Landesabitur 2013 Erfahrungen mit der Anwendung von LUSD machen können. Erfahrungen im Bereich Leseförderung habe sie ebenfalls. Die Lesekompetenz spiele im Französisch-Unterricht eine große Rolle. Sie habe den Französisch-Lesewettbewerb an der Schule etabliert und unterrichte Schüler, die die XYZ-Prüfungen ablegen möchten (französisches Sprachdiplom), wobei ein Prüfungsteil die Lesekompetenz beinhalte. Auch habe sie an Fortbildungen zu dem Thema Leseförderung teilgenommen. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens um das Amt des Studiendirektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben am XY-Gymnasium in A-Stadt (A 15) – Ausschreibung ... – keine Beförderung oder Dienstpostenübertragung vorzunehmen und etwaige bereits erfolgte Dienstpostenbesetzungen rückgängig zu machen bzw. die Antragstellerin in das laufende Überprüfungsverfahren mit einzubeziehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Insbesondere macht er geltend, die Antragstellerin verfüge nach gesicherten Erkenntnissen nicht über Kenntnisse und praktische Anwendungserfahrungen der elektronischen Datenverarbeitung LUSD, die als „Kenntnisse im Umgang mit EDV-gestütztes Planungs- und Verwaltungsinstrumenten“ für die Stelle vorausgesetzt worden seien. Für ihre Tätigkeit als Oberstudienrätin seien lediglich Kenntnisse in der Handhabung von Tabellenkalkulationsprogrammen gefordert worden. Im April 2013 habe die Antragstellerin eine Fortbildung im Bereich des zentralen Verwaltungsprogramms LUSD besucht. Die Erfahrungen beschränkten sich auf Assistenztätigkeit bei Noteneingabe und Zeugnisdruck. Eine Befassung im Zusammenhang mit der Lehrer- und Schülerverwaltung über das LUSD-Programm sei aus der dienstlichen Beurteilung, die aus Anlass der Beförderung zur Oberstudienrätin zum ... erstellt worden sei, nicht erkennbar. Die ausgeschriebene Stelle erfordere ausweislich des Anforderungsprofils hingegen gründliche Kenntnisse der entsprechenden Instrumente, die für die organisatorische und verwaltungstechnische Absicherung der Schülerdaten, der Erfassung und Speicherung ihrer Leistungen mindestens in der gesamten Qualifikationsphase notwendig seien. Der Erwerb dieser Kenntnisse in umfassender und sicherer Weise und die souveräne Handhabung unter dem Druck der Praxis könne nicht in halbtägigen Seminaren erworben werden und auch nicht in verwaltungsüblichen Einarbeitungsfristen, sondern erfordere zur nahtlosen Übernahme dieser Aufgabe mehrjährige praktische erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Abiturerfahrungen der Antragstellerin seien eher rudimentärer und kurzfristiger Art. Ihre Abiturerfahrung müsse damit im Blick auf die angestrebte Position und die Forderung nach mehrjährigen, das heiße mehr als zweijährigen, Erfahrungen in Grund- und Leistungskursen im Landesabitur als unzureichend qualifiziert werden. Abiturerfahrungen bei Leistungskursen besitze die Antragstellerin nur in einem Jahr und mit dem Fach Sport. Die Erfahrungen bzw. Kenntnisse der Antragstellerin im Bereich der didaktisch-inhaltlichen Aufgaben der Leseförderung seien ebenfalls nicht hinreichend. Aktenkundig sei lediglich der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Dezember 2006, die drei Stunden gedauert habe. Weder die Einbindung der Leseförderung in das schulinterne Curriculum im Fach Französisch noch der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ließen Rückschlüsse auf schulisch/praktische Erfahrungen in diesem Bereich zu. Erfahrungen in der Leseförderung aber müssten für die Leitungstätigkeit auf diesem Gebiet vorausgesetzt werden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, der Anordnungsgrund, ist vorliegend gegeben. Zwar hat der Antragsgegner noch keine abschließende Auswahlentscheidung getroffen. Vielmehr soll mit dem Beigeladenen noch ein Überprüfungsverfahren durchgeführt werden, das der personellen Auswahlentscheidung vorgelagert ist. Ein Anordnungsgrund für den vorliegenden einstweiligen Anordnungsantrag besteht jedoch deswegen, weil die Antragstellerin zu dem Überprüfungsverfahren und weiteren Auswahlverfahren gar nicht mehr zugelassen worden ist, da sie nach der Ansicht des Antragsgegners wegen der Nichterfüllung der zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle bereits aus dem Bewerberverfahren ausgeschieden ist. Die von ihr geltend gemachten Rechte im Rahmen ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG können danach bereits wegen des frühen Ausschlusses aus dem Bewerberverfahren vereitelt worden sein. Der Antragstellerin ist es insoweit nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens abzuwarten, da für sie das negative Ergebnis des Auswahlverfahrens bereits feststeht, ohne dass sich durch weitere Durchführung des Auswahlverfahrens gegenüber dem Beigeladenen daran noch etwas ändern kann. Der Eilantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in das weitere Auswahlverfahren aufzunehmen und ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle endgültig nicht zu berücksichtigen, verletzt die Antragstellerin nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die nach dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle getroffene Vorauswahlentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsgegner sein Anforderungsprofil zulässigerweise im Hinblick auf § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG und die zu Art. 33 Abs. 2 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG, der die Kammer und der HessVGH in ständiger Rechtsprechung gefolgt sind, auf das konkret zu besetzende Funktionsamt beziehen durfte oder im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BVerwG (B. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13– juris Rn. 28) insoweit nur auf das Anforderungsprofil des statusrechtlichen Amtes abstellen durfte. Allerdings ist das von der Schulleitung mit Beteiligung des Schulpersonalrats, dem die Antragstellerin angehört, erstellte Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle, das insofern eine den Kreis der Bewerber und Bewerberinnen begrenzende Wirkung hat und vom BVerfG als eine teilweise Vorwegnahme der späteren Auswahlentscheidung eingestuft wird, an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den zwingenden Merkmalen des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle hat der Dienstherr das ihm zustehende Organisationsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und insbesondere keine im Hinblick auf Art. 25 lit. c des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1973 II S. 1533) unverhältnismäßigen Zugangsvoraussetzungen aufgestellt. Das Anforderungsprofil ist hier auf die Anforderungen des funktionsbezogenen Statusamts ausgerichtet. Bei dem funktionsgebundenen Amt der Fachbereichsleitung I tritt zu dem statusrechtlichen Amt eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu – hier: Studiendirektorin/Studiendirektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben –. Im Hinblick auf das funktionsgebundene Statusamt ergibt sich, dass mit dieser Stelle zwingend weitergehende Erfahrungen und Voraussetzungen verbunden sind (vgl. VGH BW, B. v. 05.08.2014 – 4 S 1016/14– juris Rn. 13 f.). Die hier formulierten Voraussetzungen des Anforderungsprofils „Mehrjährige Erfahrung im Landesabitur als Prüferin oder Prüfer“, „Kenntnisse im Umgang mit EDV-gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten“ und „ Erfahrungen im Bereich der Leseförderung“, an denen die Antragstellerin aus der Sicht des Antragsgegner gescheitert ist, sind danach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es handelt sich um nachvollziehbare und erforderliche Anforderungen des funktionsgebundenen Amtes der Leitung des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes der gymnasialen Oberstufe - Fachbereichsleitung I -. Insbesondere kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Laufbahnbewerber und jede Laufbahnbewerberin die entsprechenden Fähigkeiten bereits mitbringt oder sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmungen verschaffen kann. Es kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch nicht mit der erforderlichen hohen Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin die zwingenden Merkmale des konstitutiven Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle nicht erfüllt, so dass sich die Entscheidung des Antragsgegners, sie nicht in das (weitere) Auswahlverfahren aufzunehmen, schon deshalb als rechtwidrig darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr an das zuvor aufgestellte Anforderungsprofil für das Auswahlverfahren gebunden ist und insbesondere nicht einzelne Merkmale des Anforderungsprofils nachträglich weitergehend oder anders auslegen darf, als sie sich dem Anforderungsprofil bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung zu entnehmen sind. Eventuelle Unklarheiten gehen im Hinblick auf den Ausschließungseffekt des Anforderungsprofils zulasten des Dienstherrn (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 9 BeamtStG Rn. 351, 353 m.w.N.). Insbesondere ist es nicht zulässig, den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Qualifikationsvergleich der Bewerber/innen bereits auf der Ebene der Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren bei der Auslegung der Merkmale des Anforderungsprofils vorzunehmen und auf dieser Ebene bereits danach zu entscheiden, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin die einzelnen Anforderungsmerkmale der Stelle weitergehend oder besser erfüllt als andere Bewerber/innen. Im Hinblick auf die im Anforderungsprofil geforderte „mehrjährige Erfahrung im Landesabitur als Prüferin“ muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin diese Voraussetzung erfüllt. Nach der textlichen Fassung dieses Anforderungsmerkmals kann dem Merkmal nicht entnommen werden, dass mit einer „mehrjährigen“ Erfahrung im Landesabitur eine Erfahrung über mehr als zwei Jahre hinaus gefordert wird. Auch Abiturerfahrungen in zwei-jährlichen Abiturjahrgängen kann als „mehrjährig“ bezeichnet werden. Hätte eine Abiturerfahrung von mehr als zwei Jahren gefordert werden sollen, so hätte dies klar im Anforderungsprofil ausgesprochen werden müssen, vorausgesetzt, dies hätte sich im Hinblick auf die Aufgaben des Funktionsamtes auch als angemessen darstellen lassen. Gleichfalls wird nach dem Wortlaut des Merkmals des Anforderungsprofils nicht danach unterschieden, ob die mehrjährige Abiturerfahrung in Leistungskursen oder Grundkursen, in bestimmten Fächern und in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen erworben worden ist. Deshalb kann der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie Abiturerfahrung in einem Leistungskurs nur in einem Schuljahr habe. Die Antragstellerin hat eine Abiturerfahrung in zwei Schuljahren als Prüferin. Diese ist mit insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten (Grundkurs Französisch) und einer Abiturprüfung im Leistungskurs Sport zwar nicht sehr umfangreich. Das Merkmal einer „mehrjährigen“ Abiturerfahrung ist danach jedoch erfüllt. In dem Anforderungsprofil sind an die Abiturerfahrung ausdrücklich keine weitergehenden Voraussetzungen geknüpft. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragstellerin die in dem Anforderungsprofil weiter geforderten „Kenntnisse im Umgang mit EDV-gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten“ nicht besitzt. Sie hat im April 2013 ein Seminar „Einführung in die Grundzüge der LUSD“ besucht und nach ihren – unwidersprochen gebliebenen - Angaben ein einjähriges Mentoring mit einem Studienleiter durchgeführt und dabei auch Kenntnisse mit EDV-gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten erwerben können. Ausweislich des Wortlauts des Anforderungsprofils ist eine praktische Erfahrung mit der LUSD oder anderen EDV-gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten nicht zwingende Voraussetzung, ausreichend sind Kenntnisse hiervon. Ein Einführungsseminar und ein einjähriges Mentoring bei einem Studienleiter sind geeignet, EDV-Kenntnisse in diesem Bereich zu vermitteln, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin das Anforderungsmerkmal insoweit erfüllt. Zudem hat sie Kenntnisse bei der Verwaltung des kleinen Schulbudgets. Dagegen spricht nicht, dass aus der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin anlässlich ihrer Beförderung zur Oberstudienrätin zum ... eine Befassung mit der LUSD nicht erkennbar ist, denn diese Beurteilung wurde im Hinblick auf ihre Bewerbung für die A 14-Stelle erstellt und hatte daher eine andere Zielrichtung. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Oberstudienrätin und eine mögliche Befassung mit EDV gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten im Rahmen dieser Tätigkeit wurde noch gar nicht beurteilt, was bereits einen maßgeblichen – weiteren – Fehler des Auswahlverfahrens darstellt. Erfahrungen im Bereich der Leseförderungen sind bei der Antragstellerin vorhanden. Sie hat im Schriftsatz vom 09.01.2015 (Seite 4) im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren Fortbildungen im Bereich Leseförderung vom 2.3.3003, 12.12.2006 und 28.04.12 aufgeführt, und weiter dargelegt, dass sie im Rahmen ihre schulischen Tätigkeit, bei der Initiierung, Planung, Durchführung und Evaluation des Französischwettbewerbs für die 8. Jahrgangsstufe, Einführung des XYZ- Programms an der Schule und der Durchführung von eigenen Fortbildungsveranstaltungen für Kolleginnen und Kollegen der Fachschaft Englisch und Französisch mit einem Schwerpunkt Leseverstehen (Schuljahr 2013/2014), Erfahrungen in dem Bereich der Leseförderung hat. Das Merkmal der Erfahrung im Bereich der Leseförderung muss danach als erfüllt angesehen werden, die in diesem Bereich geforderten Erfahrungen werden in dem Anforderungsprofil nicht näher spezifiziert. Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt. Sie wird deswegen durch den vorzeitigen Ausschluss von der Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, dem Beigeladenen sind mangels eigener Antragstellung auch keine Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG und berücksichtigt das Interesse der Antragstellerin mit ¼ des Hauptsachestreitwerts, einer entsprechenden Klage auf Ernennung in das streitige Amt der Besoldungsgruppe A15, mithin ¼ des Betrags der Jahresbesoldung ohne familienbezogene Bestandteile (65.685,19 €).