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Urteil

9 K 3310/13.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:1117.9K3310.13.F.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten – hinsichtlich des Datums der Ausstellung des Dienstzeugnisses der Klägerin – das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Die Klage ist zulässig, da die Klägerin vor Klageerhebung das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren durchgeführt hat. Zwar wurde kein förmlicher Widerspruch eingelegt. Die jedenfalls durch den Bevollmächtigten formgerecht erhobenen Einwände der Klägerin hat der Beklagte als Widerspruch gewertet und folgerichtig einen Widerspruchsbescheid erlassen. Damit ist den Erfordernissen des § 54 Abs. 2 BeamtStG Genüge getan. Es kann dahin stehen, ob das Dienstzeugnis einen Verwaltungsakt darstellt mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage statthaft wäre, oder ob es sich um eine bloße Auskunft des Beklagten ohne Regelungscharakter handelt mit der Folge, dass die kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage, letztere bezogen auf den Widerspruchsbescheid, statthaft wäre. Die Voraussetzungen für beide Klagevarianten sind erfüllt. Die Klage bleibt überwiegend ohne Erfolg, da ein Anspruch auf Änderung des Zeugnistextes in dem von der Klägerin gewünschten Umfang weder ganz noch teilweise besteht. Der Widerspruchsbescheid, der nach § 79 Abs. 2 VwGO auch alleiniger Klagegegenstand sein kann, also einer selbstständigen Aufhebung ohne Rücksicht auf das Schicksal des übrigen Klagebegehrens zugänglich ist, erweist sich als rechtswidrig, weil er entgegen § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO keinerlei sachliche Gründe für die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin erkennen lässt. Dieser formelle Fehler zwingt zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides, da es sich um einen absoluten Verfahrensmangel handelt. Das Dienstzeugnis ist im Übrigen formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere lässt es die erlassende Behörde erkennen. Gemäß § 109 S. 1 HBG in seiner bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung hat der Beklagte der Klägerin auf Antrag ein Dienstzeugnis auszustellen, hier ein qualifiziertes Dienstzeugnis i. S. d. § 109 S. 2 HBG a. F., da die Klägerin auch dies beantragt hatte. Zweck des qualifizierten ist es, der Beamtin als Nachweis ihres beruflichen Werdeganges einschließlich ihrer Leistungsbewertung und -entwicklung zu dienen und ihr ein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt zu erschweren. Weiterhin dient es der Unterrichtung Dritter von den Leistungen und Bewertungen der Beamtin, welche im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere - im Hinblick auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn - den Anschluss an eine künftige berufliche Tätigkeit ermöglichen soll (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 611 BGB „Fürsorgepflicht“; AP Nr. 1 zu § 73 HBG; AP Nr. 7, 12 zu § 630 BGB; BGH NJW 1970, 2291, 2292 ; BVerwG 20. 11. 1990, BayVBl. 1991, 315; B. v. 8.7.2014 – 1 WNB 2.14 – juris Rn. 11). Bei der Erteilung eines solchen qualifizierten Dienstzeugnisses hat der Dienstherr wegen eben jenem Informationsinteresse eines künftigen Arbeitgebers neben einer wohlwollenden Darstellung der beurteilten Tätigkeiten und Leistungen aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber dem ehemaligen Beamten auch die Wahrheitspflicht zu beachten (BVerwG B. v. 8.7.2014, a.a.O.; U. v. 23.11.1995 - 2A294 2 A 2.94 - juris). Mithin müssen ungünstige Tatsachen in dem Umfang und in der Ausführlichkeit, wie es das berechtigte Informationsbedürfnis eines künftigen Arbeitgebers oder Dienstherrn erfordert, wahrheitsgemäß dargestellt werden. Wesentliche Angaben dürfen unabhängig davon, ob sie für den Beamten günstig oder nachteilig sind, nicht verschwiegen werden, wohingegen einmalige Vorfälle und Umstände ohne Gewicht für die Gesamtbeurteilung außer Betracht bleiben. Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem für die Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten bei der Leistungsbewertung eine ihm vorbehaltene Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. BVerwG a.a.O.; U. v. 2.5.1988 - 2 CB 48.87 - - juris; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, Stand: November 2014, § 92 BBG a. F. Rn. 8). Für die Ausstellung eines derartigen Dienstzeugnisses steht dem Dienstherrn nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum zu. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des § 109 GewO und der ihm vergleichbaren Regelung steht dem Arbeitgeber für die Abfassung Dienstzeugnisses ein Ermessensspielraum zu. Die im Dienstzeugnis enthaltene Beschreibung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben ist hinreichend bestimmt, um den an einer Beschäftigung der Klägerin interessierten Arbeitgebern oder Dienstherren die erforderlichen Auskünfte zukommen zu lassen. Es ist angemessen und ausreichend, die wesentlichen Aufgaben der Klägerin während ihrer zweijährigen Tätigkeit für den Beklagten zu bezeichnen. Die von der Klägerin gewünschte weitere Detaillierung ist rechtlich nicht geboten. So ist nicht erforderlich, das konkret angewandte Softwareprogramm Loga aufzunehmen. Auch war es nicht geboten, die Abfassung von Rundschreiben gesondert aufzunehmen, da es sich dabei einerseits nur jährlich wiederkehrende Rundschreiben, andererseits um die Wiedergabe der Ergebnisse von Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen handelte. Die Erledigung dieser Aufgaben war, wie der Beklagte richtig vorträgt, nicht mit besonderen Anforderungen verbunden. Ebenso war es geboten, die Mitarbeit an der Aufstellung des Produkthaushalts 2012 gesondert aufzunehmen oder die Teilnahme an der Vorbereitung einer lediglich dreiseitigen Dienstvereinbarung Internet zu erwähnen. Diese Tätigkeitsdetails werden von dem im Zeugnis verwendeten Begriff der allgemeinen Personalarbeit hinreichend erfasst. Die Angabe, die Klägerin habe ihre Abteilungsleiterin, die Zeugin D. in deren Abwesenheit vertreten, musste unterbleiben, da die Klägerin diese Vertretungstätigkeit weder faktisch noch aufgrund einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Übertragungsanordnung wahrgenommen bzw. wahrzunehmen hatte. Die Zeugin D. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung insoweit den Vortrag des Beklagten glaubhaft bestätigt. Auf eine förmliche Einvernahme der Zeugin ist von den Beteiligten ausdrücklich verzichtet worden. Auf dieser Grundlage ist von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags zu diesem Punkt auszugehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine bessere Leistungsbeurteilung. Auch insoweit verfügt der Dienstherr nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung über einen Beurteilungsspielraum. Nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich eine durchschnittliche Leistungsbewertung, wie sie hier erfolgt ist. Will er eine unterdurchschnittliche Leistungsbewertung vornehmen, müsste er den dafür nötigen Beweis führen. Will die Arbeitnehmerin eine überdurchschnittliche Leistungsbewertung erreichen, ist sie dafür darlegungs- und beweispflichtig. Hier kann dahin stehen, welcher Betrachtungsweise zu folgen wäre, da die Klägerin auf der Grundlage beider Ansätze keinen Anspruch auf eine bessere Leistungsbeurteilung hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte bei Ausübung seines Beurteilungsspielraums von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist. Insbesondere hat die Klägerin ihre Vorgesetzte nicht in deren Abwesenheit vertreten. Auch sonst ist, wie ausgeführt, die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung sachlich richtig und unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten, den Begriff der fachlichen Leistungen verkannt oder unsachliche Erwägungen angestellt hätte. Die Klägerin nimmt letztlich eine vom Beklagten abweichende Selbsteinschätzung ihrer Leistungen, gestützt auf Kommentare und Äußerungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Beklagten vor. Das ist nicht geeignet, auch nur im Ansatz eine rechtlich fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums zu belegen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung gute Gründe dafür geltend gemacht, der Klägerin eine lediglich durchschnittliche Leistung während ihrer zweijährigen Abordnungszeit zu attestieren. Das Gericht ist bei Annahme eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn im Hinblick auf den entsprechend anzuwendenden § 114 VwGO nicht berechtigt, seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung und Bewertung des Dienstherrn zu setzen, oder zu diesem Zweck Beweis zu erheben. Legt man die arbeitsrechtliche Sichtweise zugrunde, hätte die Klägerin zumindest ansatzweise Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich ein überdurchschnittliches Leistungsniveau ergeben soll. Der von ihr beispielhaft vorgelegte Vorgang zum Umgang mit einem Teilzeitantrag lässt in keiner Weise erkennen, dass hier ein überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad zu bewältigen gewesen wäre, sodass deshalb auch eine überdurchschnittliche Leistung abgeliefert worden wäre. Deshalb bestand kein Anlass, die Zeugin D. zur Qualität der erbrachten Leistungen zu vernehmen. Eine derartige Vernehmung ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht gewünscht worden. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr bescheinigt wird, sie sei auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Ihre Abordnung war von vornherein auf zwei Jahre befristet und sollte auch nicht länger dauern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO. Zwar hat der Beklagte hinsichtlich des Ausstellungsdatums dem Klagebegehren zu Recht entsprochen, und der Widerspruchsbescheid ist wegen formeller Mängel aufzuheben. Diese Umstände rechtfertigen es jedoch im Hinblick auf das ganz wesentliche Unterliegen der Klägerin nicht, dem Beklagten einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Klägerin begehrt die Aufhebung und Abänderung des ihr unter dem 28. November 2012 erteilten Dienstzeugnisses. Die am ... in W. geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum B-Stadt (KGRZ) für die Dauer von zwei Jahren zum Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, abgeordnet. Mit der Beendigung der Abordnung mit Ablauf des 30.11.2012 wurde der Klägerin von dem Beklagten unter dem 28.11.2012 folgendes Dienstzeugnis erteilt: „Die Amtsrätin B., geboren am ... in W., wurde mit Wirkung vom 01.12.2010 vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum B-Stadt (KGRZ) für die Dauer von zwei Jahren vom Regionalverband FrankfurtRheinMain bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, abgeordnet. Der Regionalverband FrankfurtRheinMain ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt auf zentralen Handlungsfeldern die Interessen seiner 75 Mitgliedsstädte und –gemeinden zusammen und stimmt sie mit regionalplanerischen Belangen ab. Seine beiden Hauptaufgaben sind die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans. Frau B. war in der Abteilung Personal, Organisation, Finanzen im Bereich Personal als Sachbearbeiterin für Gehaltsabrechnungen eingesetzt. Zu den Aufgaben von Frau B. gehörten: - die Erfassung und Pflege der Personalstammdaten (Tarifpersonal/ Beamte) sowie der Monatsabschluss und die Finanzkasse - die Umsetzung des Tarifvertrages, z.B. Leistungsentgelt, Jahressonderzuwendung, Einmalzahlungen, Garantiebeträge und Besitzstandszulagen - das bescheinigungswesen sowie die Korrespondenz mit den Krankenkassen - die Betreuung der Mitarbeiter/-innen des Regionalverbandes - die Klärung aller gehaltsrelevanten Fragen und Abrechnungen für die Mitarbeiter/-innen der Gruppen/ Fraktionen der Verbandskammer - allgemeine Personalangelegenheiten Frau B. hat nach ihrer Einarbeitungszeit den Aufgabenbereich Gehaltsabrechnungen eigenverantwortlich übernommen und diesem wichtige Impulse gegeben. Aufgrund ihrer umfassenden Berufserfahrung setzte sie ihre guten und fundierten Fachkenntnisse erfolgreich ein. Frau B. zeichnet sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben durch Gewissenhaftigkeit, Genauigkeit und Umsicht aus. Besonders hervorzuheben ist ihre strukturierte Arbeitsweise und ihre Verlässlichkeit. Wir waren mit ihren Leistungen stets voll zufrieden. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeitern des Regionalverbandes war einwandfrei. Die Abordnung von Frau B. endet mit Ablauf des 30. November 2012. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute. A-Stadt, 28.11.2012 L.S. – Verbandsdirektor –.“ Mit E-Mail vom 29. Dezember 2012 erhob die Klägerin gegen das ihr ausgestellte Dienstzeugnis Einwendungen und beantragte die Abänderung bzw. Neuerstellung des Dienstzeugnisses. Vertieft wurde dieses Begehren durch das anwaltliche Schreiben vom 22. Januar 2013. Nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert war, erließ der Beklagte am 6. August 2013 einen Widerspruchsbescheid, der keine Begründung enthält. Am 4. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen einzelne, in dem Dienstzeugnis enthaltene bzw. nicht enthaltene Formulierungen wendet und hierzu unter Vertiefung der im Verwaltungsverfahren geltend macht, das Zeugnis bezeichne nicht alle von der Klägerin in der Zeit der Abordnung wahrgenommenen Aufgaben, es sei oberflächlich formuliert und entspreche daher einer negativen Bewertung. Zwar würden gute Leistungen bescheinigt, dies finde jedoch im Text keinen hinreichenden Niederschlag. Die Klägerin hält den nachfolgenden Zeugnistext für geboten (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 28.11.2013): „Amtsrätin B., geboren am ... in W., wurde mit Wirkung vom 01.12.2010 vom Kommunalen Gebietsrechenzentrum B-Stadt (KGRZ) mit ihrem Einverständnis für die Dauer von zwei Jahren vom Regionalverband FrankfurtRheinMain bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, abgeordnet. Der Regionalverband FrankfurtRheinMain ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt auf zentralen Handlungsfeldern die Interessen seiner 75 Mitgliedsstädte und –gemeinden zusammen und stimmt sie mit regionalplanerischen Belangen ab. Seine beiden Hauptaufgaben sind die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans. Frau B. war in der Abteilung Personal, Organisation, Finanzen im Bereich Personal als Sachbearbeiterin für Gehaltsabrechnungen tätig. Zu ihrem Aufgabengebiet gehörte insbesondere: - Umsetzung der lohn- und gehaltsrelevanten Angelegenheiten der Mitarbeiter/-innen und Beamten mit Hilfe des Abrechnungsprogrammes LOGA - Betreuung der Mitarbeiter/-innen des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, der Fraktionen sowie der Beamten im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung - Datenermittlung für die Rückstellungsbeiträge der Mitarbeiter/-innen und Beamten lfd. und für den Jahresabschluss - Informationsschreiben an die Mitarbeiter/-innen (TVöD und Beamte) bei Änderungen im Tarif/ der Besoldung sowie bei gesetzlichen Änderungen im Bereich der Steuer, ZVK, SV, Entgeltumwandlung, etc. - Klärung verschiedener Sachverhalte bezüglich des Leistungsentgeltes, Neuberechnung, Vergleichsentgelt, Strukturausgleich, Stufensteigerungen - Ermittlung der Beschäftigungszeiten BAT/ TVöD der Mitarbeiter/-innen - Ermittlung der Dienstzeiten Beamte - Ermittlung BDA, überprüfen ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten in Zusammenarbeit mit der KDZ - Ermittlung der Aufwände für Projektabrechnungen in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen - Mitarbeit Aufstellung Produkthaushalt 2012 - Lebensarbeitszeitkonto, Bestandsaufnahme der betroffenen Beamt/-innen und Veranlassung - Vorbereitung und Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstvereinbarung Internet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain - Mitwirkung bei der Klärung der Versicherungspflicht der Gremien bei der ZVK und deren Umsetzung - Vertreterin der Sachgebietsleiterin in Abwesenheit Frau B. hat nach kurzer Einarbeitungszeit den Aufgabenbereich Gehaltsabrechnungen eigenverantwortlich übernommen und diesem wichtige Impulse gegeben. Sie strukturierte die Arbeitsabläufe sowie die Aktenführung innerhalb ihres Arbeitsgebietes mit großem Erfolg um. Frau B. zeigte stets höchste Eigenmotivation, beachtliches Engagement und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein. Sie verfügt über ein äußerst gutes konzeptionelles Denkvermögen und einen ausgeprägten Sinn für das Machbare. Sie hat eine sehr gute Auffassungsgabe und kann auftretende Probleme schnell und sicher lösen. Aufgrund ihres umfangreichen und besonders fundierten Fachwissens erzielte sie weitaus überdurchschnittliche Erfolge bei ihrer Arbeit. Sie hielt ihr Fachwissen durch kontinuierliche Fortbildung stets auf dem neuesten Kenntnisstand und setzte ihr Wissen zur Weiterentwicklung des Bereiches ein. Ihr Arbeitsstil war jederzeit in höchstem Maße geprägt von Verantwortungsbewusstsein, Systematik und Effizienz. Sie hatte einen sicheren Blick für das Wichtige und Wesentliche und arbeitete stets konzentriert, planvoll und zuverlässig. Auch fachlich anspruchsvollste Arbeiten erledigte sie stets, auch unter Zeitdruck, äußerst sorgfältig und einwandfrei. Besonders hervorzuheben sind ihre ausgeprägte Teamfähigkeit und ihr fachübergreifendes, unternehmerisches Denken. Dies erlaubte ihr auch die komplexesten Aufgaben umfassend und zielgerichtet zu lösen. Ebenfalls hervorzuheben ist ihre Fähigkeit, stets konstruktiv und sachgerecht zu argumentieren, wobei Frau B. ihr ausgeprägtes Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen zugutekamen. Ihre Aufgaben hat sie stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt und unseren Anforderungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleg/-innen sowie Mitarbeitern des Regionalverbandes und der Fraktionen war jederzeit vorbildlich und kooperativ und sie war als kompetente Ansprechpartnerin geschätzt und anerkannt. Die Abordnung von Frau B. endet auf eigenen Wunsch am 30. November 2012. Wir danken Frau B. für ihre stets sehr guten Leistungen und bedauern ihr Ausscheiden sehr. Für ihre berufliche und ihr persönliches Wohlergehen wünschen wir Frau B. alles Gute und weiterhin viel Erfolg. A-Stadt, 30.11.2012.“ Die Klägerin beantragt, den Beklagte unter Aufhebung des Dienstzeugnisses vom 28. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 zu verpflichten, das Dienstzeugnis neu gemäß den Formulierungen der Anlage K5 zu diesem Schriftsatz zu erstellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein neues Dienstzeugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Änderungen im Hinblick auf die wahrgenommenen Aufgaben könnten nicht in das Zeugnis aufgenommen werden, da jene Aufgaben nur einmal jährlich vorkamen oder Aufgaben von geringem Zeitaufwand sowie mit bereits vorhandenen Formularen einfachst zu erledigen gewesen seien. Ferner seien Aufgaben in der Aufzählung des Zeugnisentwurfs enthalten, die nicht von der Klägerin wahrgenommen worden seien, wie die Vertretung der Sachgebietsleiterin in deren Abwesenheit. Insoweit sei keine Aufgabenübertragung auf die Klägerin erfolgt Im Hinblick auf die begehrte Schlussformulierung der Klägerin, „Die Abordnung von Frau B. endet auf eigenen Wunsch am 30. November 2012“ verweist der Beklagte auf den Beschluss des Vorstandes vom 8. November 2010, nach welchem eine Abordnung der Klägerin von zwei Jahren beschlossen worden und eine weitergehende Abordnung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Hinsichtlich des Ausstellungsdatums des streitigen Zeugnisses haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Personalakte des Beklagten, betreffend der Klägerin Bezug genommen.