Beschluss
9 L 3797/13.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0110.9L3797.13.F.0A
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Leitsätze
Bewerbungsverfahrensanspruch, dienstliche Beurteilung, Qualifikationsfeststellung, Leistungsvergleich
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.653,73 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bewerbungsverfahrensanspruch, dienstliche Beurteilung, Qualifikationsfeststellung, Leistungsvergleich Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.653,73 EUR festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung zu untersagen, auf die im JMBl. vom 1.6.2013, S. 296 Nr. 1 erfolgte Ausschreibung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht A-Stadt (R3) die Beigeladene in das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht A-Stadt zu ernennen, ist zulässig. Im Hinblick auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2013 (1 B 2041/12) sieht die Kammer das Begehren als statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO an; es ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Allerdings ist ein Anordnungsgrund gegeben. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in das ausgeschriebene Amt beabsichtigt und damit nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung die Erledigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin in Bezug auf die streitige Stelle herbeiführen würde. Die Ernennung der Beigeladenen könnte später nicht mehr rückgängig gemacht werden; die zu besetzende Planstelle wäre vergeben. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber oder eine unterlegene Bewerberin kann in einem Hauptsacheverfahren nur dann gegen die Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorgehen, wenn er oder sie unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG daran gehindert wurde, seine oder ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09– juris, Rdnr. 27). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bei der streitigen Auswahlentscheidung in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verletzt. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsgegner eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bestenauslese getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.09.2007, 2 BvR 1855/07– juris; Beschluss vom 28.11.2011 – 2 BVR 1181/11– juris). Folglich besteht kein Anlass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Bei der Auswahlentscheidung hatte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung all das zu berücksichtigten, was für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle bedeutsam ist, einschließlich des gesamten Inhalts der jeweiligen Personalakte. Hierbei durfte der Antragsgegner im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der Besetzung der Stelle das größere Gewicht beimisst und welchen Bewerber oder welche Bewerberin er auf der Grundlage des Anforderungsprofils als die für die Wahrnehmung des zu vergebenden Amts am besten geeignete Person erachtet, solange er dadurch in hinreichender Weise das Prinzip der Bestenauslese beachtete. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden. In formeller Hinsicht sind Fehler nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Stelle ausgeschrieben; die Ausschreibung entsprach den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 HGlG i. V. m. § 2 a HRiG. Der Antragsgegner hat den Präsidialrat gem. § 46 Nr. 1, § 47 Abs. 1, 6 HRiG beteiligt. Die besondere Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat der Auswahlentscheidung zugestimmt. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert; der Antragsgegner hat seine wesentlichen Auswahlerwägungen im Auswahlvermerk vom 27. August 2013 (Bl. 93 ff. des Verwaltungsvorgangs) auf der Grundlage des Besetzungsberichts des Präsidenten des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 14. August 2013 (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs) schriftlich niedergelegt, daran nach Beteiligung des Präsidialrats, der der Auswahl der Beigeladenen zugestimmt hatte, festgehalten und der Minister hat den endgültigen Auswahlvermerk vom 16. September 2013 (Bl. 99 f. des Verwaltungsvorgangs) durch Handzeichen am 17. September 2013 gebilligt. Auch in der Sache ist die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, wer am besten für einen Beförderungsdienstposten geeignet ist, kann im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des für die Ernennung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens zu setzen sind, da an ihm die Qualifikation für das zu besetzende Amt gemessen wird (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 8.10.2007 – 2 BvR 1846/07 u. a. – NVwZ 2008, 69, 70; 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04– BVerfGK 12, 265, 270 f.). Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird (BVerwG, U. v. 16.8.2001 – 2 A 3.00–BVerwGE 115, 58, 59 f.; B. v. 16.12.2008 – 1 WB 39.07–BVerwGE 133, 1, 3 f. Rn. 42; U. v. 3.3.2011 – 5 C 16.10– NJW 2011, 2453, 2454 Rn. 21; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer BeamtStG § 9 Rn. 350 m.w.N.). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Er legt – ausgehend von den auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben - objektiv die Kriterien fest, die der künftige Inhaber dieses Dienstpostens erfüllen muss. An diesen Kriterien (Anforderungen) werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber des Dienstpostens gemessen, um dessen optimale Besetzung zu gewährleisten (BVerwG U. v. 3.3.2011, a.a.O.). Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle (BVerwG U. v. 16.8.2001, a.a.O.; v. Roetteken a.a.O. Rn. 353 m.w.N.). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (BVerwG U. v. 16.8.2001, a.a.O.; B. v. 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.). Allerdings unterliegt die inhaltliche Bewertung der Eignung eines Bewerbers im Hinblick auf das Anforderungsprofil nur einer eingeschränkten Nachprüfung, weil insoweit der Ermessens- und Beurteilungsspielraum für die Qualifikationsfeststellung zum Tragen kommt (BVerwG B. v. 16.12.2008, a.a.O.). Die Ausrichtung personeller Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Stellen und Ämtern ist in Hessen gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG ausdrücklich auf die jeweiligen Anforderungen der konkret zu besetzenden Stelle bzw. des konkret zu besetzenden Amtes bezogen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG und des 5. Senats des BVerwG. Danach ergibt sich bereits aus Art. 33 Abs. 2 GG (und damit auch aus Art. 134 HV) unabhängig von einfachgesetzlichen Regelungen die Verpflichtung, vor Beginn eines Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren ein stellen- bzw. amtsspezifisches Anforderungsprofil aufzustellen und zu dokumentieren (BVerwG U. v. 3.3.2011, a.a.O. 2353 f. Rn. 21, 23). Nach der Auffassung des BVerfG ist die Eignung der Bewerber stets an den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes zu messen (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10– NVwZ 2011, 746, 747 Rn. 12). Daher kann es auf die Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen zunächst nur insoweit ankommen, wie daraus Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob das jeweilige Anforderungsprofil überhaupt erfüllt wird. Den Gesamturteilen in den dienstlichen Beurteilungen kann nur für diejenigen Bewerber eine Bedeutung zukommen, die das Anforderungsprofil in seinen zwingenden Merkmalen erfüllen. Aus einigen Urteilen des 2. Senats des BVerwG, vor allem aus jüngerer Zeit, ergibt sich allerdings, dass für die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese zunächst von den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilung auszugehen sei (BVerwG B. v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11– NVwZ-RR 2012, 241, 242 Rn. 15; 27.9.2011 – 2 VR 3.11– NVwZ-RR 2012, 71, 72 Rn. 23; U. v. 30.6.2011 – 2 C 19.10– ZBR 2012, 41, 42 Rn. 16; U. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09–BVerwGE 138, 102, 116 Rn. 46; 27.2.2003 – 2 C 16.02– ZBR 2003, 420). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht, und zwar sowohl im Hinblick auf die verbindliche Vorgabe zur Qualifikationsfeststellung in § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG wie auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG, des 5. Senats des BVerwG und des BVerfG zu Art. 33 Abs. 2 GG sowie das nicht aufgegebene Urteil des BVerwG v. 16.8.2001 und dessen Beschluss v. 16.12.2008 (a.a.O. m.w.N.; v. Roetteken ZBR 2012, 230, 233 ff.). Nach diesen Maßgaben begegnet die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtlichen Bedenken nicht. Ausweislich der bereits genannten Auswahlvermerke des Ministeriums, beide jeweils billigend vom Minister abgezeichnet, stützt sich Auswahlentscheidung maßgeblich nicht nur auf den Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 14. August 2013, der seinerseits maßgeblich auf einer vergleichenden Auswertung der für die Bewerberinnen und Bewerber erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruht. Vielmehr hat auch das Ministerium die für die Bewerberinnen und Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen ausgewertet und sie im Hinblick einerseits auf das erzielte Gesamtprädikat, andererseits bezogen auf die nach Maßgabe des stellenspezifischen Anforderungsprofils bedeutsamen Ausführungen seinerseits, wenn auch weitgehend unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht vom 14. August 2013, miteinander abwägend verglichen. Es stellt insoweit über einen Vergleich der Gesamtprädikate hinaus konkrete und auf die Merkmale des Anforderungsprofils der Stelle bezogene Erwägungen zur Einschätzung der Qualifikation an, wie sie der Ernennungsbehörde obliegen (Kammer, Beschl. v. 27. August 2010 – 9 L 14.04/10.F). Einer vorgängigen Prüfung, ob die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt sind, bedurfte es nicht, orientieren sich doch die auf der Grundlage der maßgebenden Beurteilungsrichtlinien erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht nur in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen am Anforderungsprofil der Stelle; vielmehr ergibt sich auch aus dem Gesamtprädikat eine Einschätzung der Qualifikation der Beurteilten für die angestrebte Stelle gerade im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Anforderungen. Die Einschätzung des Ministeriums, dass die Beigeladene sowohl im Hinblick auf das ihr zuerkannte Gesamturteil als auch im Hinblick auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Bewertungen in den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung in Bezug auf die Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils besser geeignet sei als die Antragstellerin, lässt sich ohne Weiteres und nachvollziehbar auf die dienstlichen Beurteilungen stützen. Die Einschätzung erscheint der Kammer auf der Grundlage der Ausführungen in den dienstlichen Beurteilungen, die beide hinreichend aktuell sind, nachvollziehbar und vertretbar. Die dienstlichen Beurteilungen wurden nach Maßgabe der für den richterlichen Dienst im Bereich des Antragsgegners geltenden Beurteilungsrichtlinien erstellt und sind folglich ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Die Beigeladene ist im Gesamtprädikat, bezogen auf die Eignung für das angestrebte Amt, um eine volle Notenstufe besser beurteilt als die Antragstellerin. In entsprechender Weise äußern sich die dienstlichen Beurteilungen zur Erfüllung der einzelnen stellenspezifischen Anforderungsmerkmale. Insoweit kann auf die ausführliche Abwägung bezüglich der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts A-Stadt verwiesen werden. Die Vergabe der Gesamtprädikate erscheint unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den nach Maßgabe des Anforderungsprofils bedeutsamen Beurteilungsmerkmalen insgesamt als schlüssig. Auf dieser Grundlage durfte der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangen, dass zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin, bezogen auf die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle, ein deutlicher Eignungs- und Leistungsunterschied besteht, der bereits eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtfertigt. Die Antragstellerin bringt gegen die Auswahlentscheidung in diesem Verfahren im Wesentlichen diejenigen Rügen vor, mit denen sie auch ihren Widerspruch gegen die für sie erstellte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 29. Oktober 2012 begründet hat. Diese Rügen vertieft sie im vorliegenden Verfahren. Gleichwohl können sie ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei ist als Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen, dass Einwände gegen die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung das im gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Eilverfahren verfolgte Begehren nur tragen können, wenn sie schwere Mängel der dienstlichen Beurteilung begründen. Zudem muss infolge dieser Mängel nicht nur die Beurteilung als rechtswidrig erscheinen, sondern darüber hinaus auch eine Anhebung der qualifikationsbezogenen Aussagen in Betracht kommen, und zwar dergestalt, dass eine Auswahl der beurteilten Person auf ihrer Grundlage möglich erscheint. Das ist hier auch unter Würdigung des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin nicht der Fall. Es ist auf der Grundlage ihrer Rügen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ihr bei einer erneuten Beurteilung eine bessere, ihre Auswahl rechtfertigende Qualifikation zuerkannt würde, trüge der Antragsgegner ihren Einwendungen Rechnung. Im Kern wendet sich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen ausdrücklich sowohl gegen das ihr zuerkannte Gesamturteil, bezogen auf die angestrebte Stelle, als auch gegen die Beurteilung ihrer soziale Kompetenz, welche ein besonderes Anforderungsmerkmal der ausgeschriebenen Stelle darstellt. Darüber hinaus rügt sie an dritter Stelle auch eine nicht hinreichende Übereinstimmung der Formulierungen des Beurteilungsbeitrags, den ihr Senatsvorsitzender erstellte, mit den Ausführungen zu ihrer sozialen Kompetenz in der dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 2012. Mit ihren Rügen kann die Antragstellerin ihr hier verfolgtes Begehren nicht erfolgreich begründen. Die Kammer hat im Hinblick auf diese Rügen, die die Antragstellerin bereits im Wesentlichen inhaltsgleich in einem früheren Eilverfahren vorbrachte, im Beschluss vom 30. April 2013 (9 L 4925/12.F(1)) folgendes festgestellt: „a) Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich wurde anhand dienstlicher Beurteilungen vorgenommen, die hinreichend aussagekräftig sind und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerfG, B. v. 30.03.2007, 2 BvR 2470/06 – juris Rdn. 15; BVerfG, B. v. 07.03.2013, 2 BvR 2582/12 - juris Rdn. 21; BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16/09– juris Rdn. 46). aa) Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 29.10.2012 ist unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit (vgl. im Einzelnen BVerwG, U. v. 26.06.1980, 2 C 8/78– juris Rdn. 18; BVerwG, U. v. 11.12.2008, 2 A 7/07– juris Rdn. 11; st. Rspr.) eine tragfähige Grundlage für die am 03.12.2012 getroffene Auswahlentscheidung. Insbesondere ist die von der Antragstellerin bemängelte Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz als (lediglich) in angemessener Weise gut ausgeprägt frei von Rechtsfehlern mit der Folge, dass auch das Gesamturteil – im Unterschied zur Beigeladenen nur teilweise erhebliches Übertreffen der Anforderungen an das angestrebte Amt - nicht zu beanstanden ist. (1) Es ist entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nicht notwendig, dass der Antragsgegner seine Beurteilung durch eine erläuternde Stellungnahme oder durch den Hinweis auf tatsächliche Vorkommnisse untermauert. Denn die Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ist keine bloß formelhafte Behauptung, sondern auch für Dritte nachvollziehbar (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.1980, 2 C 8/78– juris Rdn. 25). Dass die Antragstellerin diese Beurteilung nicht nachvollziehen kann oder will, ist, weil es auf Selbstbeurteilungen nicht ankommt (vgl. VGH Mannheim, U. v. 25.09.2012, 4 S 660/12 – juris Rdn. 31), demgegenüber unerheblich. Dass der Antragstellerin im abschließenden Gesamturteil eine in „angemessener Weise gut“ ausgeprägte soziale Kompetenz, und nicht etwa eine „sehr gut“ ausgeprägte, oder gar, wie der Beigeladenen, eine „außergewöhnlich hoch“ ausgeprägte soziale Kompetenz zugesprochen wird, erschließt sich ohne weiteres aus den über die Antragstellerin verfassten, der dienstlichen Beurteilung vom 29.10.2012 zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträgen des Vorsitzenden des 2. Zivilsenats, dem die Antragstellerin seit September 2007 angehört. Die meisten derjenigen Passagen, die sich inhaltlich zu Umständen verhalten, welche Rückschlüsse auf die hier im Raum stehende Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit im Team (vgl. Ziff. 1.3 der Beurteilungsrichtlinien) bzw. zur Kooperationsfähigkeit und zur Fähigkeit, Mitarbeiter zu motivieren (vgl. Ziff. 2.3.3 der Beurteilungsrichtlinien), also zu spezifischen Ausprägungen der sozialen Kompetenz zulassen, unterscheiden sich deutlich von solchen Passagen, die Aussagen etwa zur Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Verantwortungsbereitschaft, Fähigkeit und Bereitschaft, andere oder zusätzliche Aufgaben zu übernehmen (vgl. Ziff. 1.1 der Beurteilungsrichtlinien), bzw. zu Rechtskenntnissen, Urteilsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft, Verhandlungs- und Beratungsgeschick und Fähigkeit zum Ausgleich (vgl. Ziff. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien), also zu Ausprägungen der Grundanforderungen und der Fachkompetenz ermöglichen. Der Unterschied besteht darin, dass erstere im Vergleich zu letzteren Abschwächungen, Einschränkungen und Vorbehalte aufweisen. Die Beschreibung und Bewertung der Grundanforderungen und der Fachkompetenz ist gekennzeichnet durch die Verwendung auch starker und stärkster Attribute, die Beschreibung und Bewertung der sozialen Kompetenz, dabei speziell der Teamfähigkeit, durch vorsichtig-verhaltene Um- und Zuschreibungen. Während dort von „außergewöhnlichem Arbeitseinsatz“ und „hervorragenden Fähigkeiten“ der Antragstellerin die Rede ist und ihre „außergewöhnliche und ausgeprägte fachliche Kompetenz“ und „nie endende Leistungsbereitschaft“ bzw. „unermüdliche Leistungsbereitschaft“ herausgestellt werden, heißt es hier, die Antragstellerin „arbeitet konstruktiv im Team und zeigt sich dabei auch sehr kooperativ“, ihr Umgang mit den sonstigen Mitarbeitern sei „absolut sozial adäquat“, sie sei eine „geschätzte und kooperative Kollegin, mit der man gerne zusammenarbeitet“, und die Beschreibung der Antragstellerin als „für die anderen Senatsmitglieder stets gesprächsbereit“ wird mit der Einschränkung verbunden, dass diese „ein rechtliches Problem zu erörtern haben“. Mit Vorbehalten versehen ist folgerichtig auch das Resümee, wonach die Antragstellerin „immer wieder“ eine besonders ausgeprägte soziale Kompetenz zeige – eine Bemerkung, die den Schluss auf den guten Willen des Senatsvorsitzenden zulässt, in der Antragstellerin eine Person zu sehen, die den Willen hat, mit den anderen Senatsmitgliedern sehr gut zusammenzuarbeiten, der dies aber nicht immer gelingt. Es liegt auf der Hand, dass auf dieser Grundlage die Antragstellerin nicht beanspruchen kann, als weit überdurchschnittlich sozial kompetent beurteilt zu werden. Einer weiteren Plausibilisierung dieser und anderer vom Vorsitzenden des 2. Zivilsenats beschriebenen Beobachtungen und Einschätzungen, auf welche sich die vom Präsidenten des OLG vorgenommene Beurteilung der sozialen Kompetenz der Antragstellerin als in angemessener Weise gut ausgeprägt maßgeblich stützt, bedarf es hier nicht. Sie müssen weder durch den Vortrag einzelner Tatsachen belegt noch durch die Mitteilung sonstiger Beobachtungen weiter ausdifferenziert werden. Wer, wie die Antragstellerin im Bereich der Sozialkompetenz, durchschnittlich oder besser beurteilt wurde, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Beurteiler unter Verweis auf einzelne Vorkommnisse darlegt, warum die Beurteilung nicht (noch) besser ausgefallen ist (vgl. BAG, U. v. 14.10.2003, 9 AZR 12/03– juris Rdn. 37 ff. – zur Darlegungs- und Beweislast eines durchschnittlich beurteilten Arbeitnehmers im Zeugnisstreit). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beurteilung keine lediglich pauschale Aussage enthält, sondern sich, wie hier und im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien der Fall, mit den verschiedenen Einzelaspekten der jeweiligen Merkmalsgruppe auseinandersetzt. Dies gilt erst recht für die Beurteilung sogenannter „weicher“ Fähigkeiten wie die hier im Raum stehende Teamfähigkeit, die, im Unterschied etwa zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit, mehr auf teilnehmender Beobachtung als auf der Gewichtung von „harten“ Fakten beruht (vgl. allgemein BVerwG, U. v. 26.06.1980, a. a. O, - juris Rdn. 23 f.). Beobachtungen von Ausdrucksformen subtiler – auch nonverbaler – Kommunikation, welche die soziale Interaktion innerhalb einer Gruppe prägen, sind vom subjektiven Maßstab des jeweiligen Beobachters – hier in erster Linie des Senatsvorsitzenden - nicht zu trennen, weshalb hierauf gestützte Aussagen immer nur relativen Charakter haben können. Ob in einer bestimmten Situation eine Ausdruckweise als lediglich pointiert oder schon als verletzend empfunden wird, ein Tonfall als nüchtern oder als schneidend, ein Blick als nur ungeduldig oder schon geringschätzig, hängt vom jeweiligen Beobachter ab. Das bedeutet aber auch, dass nicht nur die Einschätzung der sozialen Kompetenz der Antragstellerin durch den jetzigen Senatsvorsitzenden, sondern auch die (positivere) Einschätzung durch frühere Senatsvorsitzende nur als zugleich situative und relative - und folglich vom Gericht nicht durch weitere Sachaufklärung nachvollziehbare – Einsichten verstanden werden können. Dies verkennt die Antragstellerin, indem sie frühere Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen zum Maßstab für die späteren machen will und jene damit als absolut setzt. (2) Die Notwendigkeit einer Plausibilisierung auch durch die Darlegung von Tatsachen kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn eine Beurteilung deutlich schlechter ist als eine vorangegangene, ohne dass sich die Gründe für diese Verschlechterung bereits dem Beurteilungstext selbst entnehmen lassen (vgl. VG Frankfurt, B. v. 08.12.2009, 9 L 3454/09 Rdn. 23 f.; VG Karlsruhe, B. v. 24.10.2011, 4 K 2146/11– juris Rdn. 13 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die soziale Kompetenz der Antragstellerin wurde im vorausgegangenen Dienstzeugnis vom 18.01.2012 ebenfalls mit „in angemessener Weise gut ausgeprägt“ beurteilt, und die von der Antragstellerin angesprochene Thematik einer Verschlechterung der Bewertung ihrer sozialen Kompetenz gegenüber mehreren bis Anfang des Jahres 2008 ergangenen dienstlichen Beurteilungen war bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten (VG Frankfurt, B. v. 08.12.2009, a. a. O, sowie nachgehend VGH Kassel, B. v. 15.04.2010, 1 B 3265/09; VG Frankfurt, B. v. 13.10.2010, 9 L 1451/10; VG Frankfurt, U. v. 30.11.2011, 9 K 4691/10), nach deren Ergebnis gegen die seinerzeitige Herabstufung der sozialen Kompetenz, weil der Antragsgegner durch Schilderung von die Antragstellerin betreffenden einzelnen Vorkommnissen seine geänderte Einschätzung nachträglich plausibel gemacht hatte, keine rechtlichen Bedenken bestehen. (3) Dem umfangreichen, wenn auch zum Teil in Wiederholungen sich erschöpfenden Vorbringen der Antragstellerin im behördlichen und gerichtlichen Verfahren lassen sich ebenfalls keine (tatsächlichen) Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung Umstände zu Unrecht nicht in Betracht gezogen wurden, die eine bessere Bewertung ihrer sozialen Kompetenz nahelegen oder gar gebieten. Auch insoweit ist keine weitere Sachaufklärung geboten. Der Verweis auf die insoweit besseren Beurteilungen insbesondere vom 18.02.2008 und vom 15.02.2006 sowie der damit verbundene Versuch der Antragstellerin, ihre Sichtweise auf die Vorgänge im 23. Zivilsenat und 2. Zivilsenat zu vermitteln, die zu der nachfolgenden Abwertung ihrer Sozialkompetenz geführt haben, legt schon deshalb keine bessere Bewertung ihrer Sozialkompetenz nahe, weil, wie oben ausgeführt, die erkennende Kammer unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter des 23. und 2. Zivilsenats aus dem Jahr 2010 rechtskräftig entschieden hat, dass gegen die herabgestufte Bewertung der Sozialkompetenz der Klägerin keine rechtlichen Bedenken bestehen (VG Frankfurt, Frankfurt, U. v. 30.11.2011, 9 K 4691/10). Im Übrigen beruft sich die Antragstellerin ganz überwiegend auf Umstände, die entweder in der dienstlichen Beurteilung bereits berücksichtigt worden sind – z.B. Ausbildungsbereitschaft, Entlastung einer Kollegin, in Verhandlungsführung gezeigt Überzeugungskraft – und sich deshalb lediglich als Kritik an der vom Präsidenten des OLG vorgenommenen Gewichtung darstellen, oder aber schon mangels sachlichen Bezugs zu der hier im Blick stehenden Frage ihrer Teamfähigkeit – z.B. frühere Tätigkeit als Vorermittlungsführerin in Disziplinarangelegenheiten, Vorschlag zur Wahl als Bundesrichterin im Jahr 2006, Fortbildungsbereitschaft - keine bessere Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz nahelegen. Im Ansatz zielführend sind allein ihre Bemerkungen dahin, dass bei der Beurteilung der Kooperationsfähigkeit durch die jeweiligen Senatsvorsitzenden Unterschiede im Vorverständnis eine vergleichsweise große Rolle spielten und hier in besonderem Maß auch mögliche Sympathien oder gewisse Antipathien einfließen könnten, weswegen die von diesen verfassten Beurteilungsbeiträge einer besonders kritischen Würdigung durch den Beurteiler unter Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen bedürften (Schriftsätze vom 24.12.2012, S. 19 f. und vom 24.01.2013, S. 5). Auch dieser Ansatz führt jedoch nicht dazu, hier eine weitere Sachaufklärung durchzuführen zu müssen. Gerade in Bezug auf die Beurteilung der Teamfähigkeit der Antragstellerin war der Präsident des OLG darauf angewiesen, sich die erforderlichen Kenntnisse durch Anforderung einer Vorbeurteilung des Senatsvorsitzenden, der das Verhalten der Antragstellerin aus der unmittelbaren dienstlichen Zusammenarbeit kennt, einzuholen. Zwar war er an die Vorbeurteilung nicht gebunden mit der Folge, dass er auch zu abweichenden – auch positiveren - Erkenntnissen hätte gelangen können. Abweichungen hätten aber nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16/09– juris Rdn. 47; BVerwG, U. v. 26.09.2012, 2 A 2/10– juris Rdn. 12). Hier hatte der Präsident des OLG aber schon keine Veranlassung, weitere Nachforschungen anzustellen. Denn der aktuelle Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden unterscheidet sich, wie oben ausgeführt, nicht wesentlich von seinen früheren Beurteilungsbeiträgen. Auch sind hier keine Umstände ersichtlich, die die Annahme nahelegen, dass der Senatsvorsitzende, dessen Beurteilungsbeitrag an den gleichen Maßstäben zu messen ist wie die Beurteilung selbst (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.2004, 2 B 41/03– juris Rdn. 3), nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wäre, sich über die Antragstellerin sachlich und gerecht zu äußern. Denn weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise oder des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Beurteilten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen können für sich genommen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit desjenigen anzunehmen, der einen Beurteilungsbeitrag erstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.04.1998, 2 C 16/97– juris Rdn.16; BVerwG, B. v. 20.01.2004 – juris Rdn. 12). Aus diesem Grund mussten und müssen die von der Antragstellerin thematisierten Meinungsverschiedenheiten über die Arbeitsweise im Senat nicht zum Anlass genommen werden, die vorbereitende Stellungnahme des Senatsvorsitzenden grundsätzlich in Frage zu stellen. Erst recht musste keine Meinungsäußerung von Kolleginnen oder Kollegen eingeholt werden, die vor September 2007 mit der Antragstellerin zusammengearbeitet haben. (4) Das Gericht sieht keinen Grund für die Annahme, der Präsident des OLG habe sich bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf der Sachverhalt deshalb keiner weiteren Aufklärung. Anlass, sich diesem Aspekt hier zuzuwenden, gibt die Bemerkung der Antragstellerin, sie werde zweckgerichtet „heruntergeschrieben“ (Schriftsatz vom 11.02.2013, Bl. 165 GA). Darin steckt die Behauptung, der Antragsgegner verfolge mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin andere Ziele als die Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese. Für die Richtigkeit dieser Behauptung sieht das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Denn die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin enthält, wie ausgeführt, keine unerklärlichen Brüche. Auch ist, worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 23.04.2013 (S. 4 f., Bl. 213 f. GA) richtigerweise aufmerksam macht, die Abfassung früherer Beurteilungen nicht von mangelndem Wohlwollen gegenüber der Antragstellerin geprägt. Weil auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die den Rückschluss auf das Vorliegen sachwidriger Motive zulassen, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ausschließlich von den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien hat leiten lassen.“ Daran ist auch in diesem Verfahren festzuhalten. Mit ihren in diesem Verfahren vorgebrachten Einwänden gegen die oben wiedergegebenen Ausführungen der Kammer vermag die Antragstellerin nicht zu überzeugen. Diese Einwände beziehen sich in maßgeblicher Weise auf die tatsächliche Grundlage für die abgegebenen Beurteilungen der sozialen Kompetenz der Antragstellerin in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung. In diesem Zusammenhang muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass Gegenstand dieses Eilverfahrens nicht eine vollinhaltliche rechtliche Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 2012 ist, sondern die Überprüfung der Auswahlentscheidung und nur in diesem Zusammenhang die Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 29. Oktober 2012 eine tragfähige Grundlage für diese Entscheidung bilden konnte. Wie bereits erwähnt, könnte sich die Auswahlentscheidung im Eilverfahren im Hinblick darauf nur dann als rechtswidrig erweisen, wenn die Beurteilung schwerwiegende Mängel aufwiese und eine Beseitigung dieser Mängel zu einem besseren Gesamtprädikat oder einem besseren Prädikat in Bezug auf Einzelmerkmale führen müsste. Beides hat die Antragstellerin durch ihr Vorbringen nicht dargelegt; es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die von der Antragstellerin gerügten Mängel erfüllt sind. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der Präsident des Oberlandesgerichts habe ihre vor Erstellung der Beurteilung eingeholte Stellungnahme auch insoweit zugrunde legen müssen, als sie sich auf außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Umstände bezogen hat, handelt es sich um eine rein formale Sichtweise, ohne dass dargelegt wäre, in welcher Weise dies zu einer Verbesserung der dienstlichen Beurteilung in für das hier verfolgte Begehren maßgeblicher Weise hätte führen sollen. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin insoweit, dass sie lediglich Anspruch darauf hat, sich vor der Abgabe einer dienstlichen Beurteilung zu äußern. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise die Äußerung in die Beurteilung einfließt, steht im Beurteilungsermessen des Beurteilers, solange nur für die Beurteilung wesentliche Fakten nicht außer Acht gelassen werden. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass dies hier der Fall gewesen sei. Aus der von ihr in Kopie vorgelegten Stellungnahme selbst ergibt sich im Übrigen ebenfalls nicht, dass die Ausführungen und Einschätzungen in der dienstlichen Beurteilung fehlerhaft sein könnten, weil sie beurteilungserhebliche Umstände nicht berücksichtigten. Soweit die Antragstellerin in dieser Stellungnahme auf frühere Beurteilungen oder wertende Aussagen in früheren Beurteilungen hinwies, hat der Präsident des Oberlandesgerichts im Widerspruchsbescheid vom 20. November 2012 zu Recht ausgeführt, dass eine Berücksichtigung dessen bei der aktuellen Beurteilung nicht geboten war. Soweit die Antragstellerin in Teilen ihrer Äußerung die ihrer Auffassung nach gebotene Bewertung ihrer Qualifikation im Rahmen der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung nahelegen wollte, kann dies eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht ansatzweise begründen, kommt doch die Befugnis zur Abgabe entsprechender Werturteile über die Qualifikation der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum allein dem Beurteiler zu. Die über die Beigeladene anhand der gleichen Beurteilungsmaßstäbe erstellte dienstliche Beurteilung, die wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen ist (BVerwG Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09– juris Rdnr. 24), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gesamturteil für die Beigeladene kann anhand des Beurteilungstexts ohne Weiteres nachvollzogen werden und liegt innerhalb des dem Präsidenten des OLG zustehenden Beurteilungspielraums. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei oder dass die Beigeladene aus sachwidrigen Gründen gefördert werden sollte, wie die Antragstellerin suggeriert, liegen nicht vor. Für die Auswahlentscheidung war auch die Mitgliedschaft der Beigeladenen im Präsidialrat und im Präsidium ohne jede Bedeutung, sodass die Entscheidung nicht auf der – unzulässigen – Berücksichtigung dieser Umstände beruht. Dass die Antragstellerin in Bezug auf die Qualifikation der Beigeladenen zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Präsident des Oberlandesgerichts, ist für die Frage der Tragfähigkeit der dienstlichen Beurteilung als Grundlage für einen Leistungsvergleich unerheblich. Es liegt nicht im Beurteilungsermessen der Antragstellerin, über die Eignung der Beigeladenen zu befinden. Die auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung unter Wahrung der gesetzlichen Beteiligungsrechte getroffene Auswahlentscheidung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie beschränkt sich durch die umfassende Bezugnahme auf die ausführlichen, im Hinblick auf alle maßgeblichen Faktoren abwägenden Erwägungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts A-Stadt nicht auf den nach der Rechtsprechung des BVerwG primär maßgeblichen Vergleich der abschließenden Gesamturteile (vgl. BVerwG Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09– juris, Rdnr. 46), sondern schließt auch eine differenzierte Betrachtung und Bewertung anhand derjenigen Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils, auf die es für die angestrebte Stelle ankommt – Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale Kompetenz – und ihrer einzelnen Ausprägungen ein und wird so den Anforderungen gerecht, die die Kammer aufgestellt hat (vgl. VG A-Stadt Beschl. v. 09.12.2009 – 9 L 3454/09– juris, Rdnr. 14). Dabei kommt der Antragsgegner rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, dass die Beigeladene zumindest in den Merkmalsgruppen „Soziale Kompetenz“ und „Fachkompetenz“ einen – wenn auch im Einzelnen unterschiedlich ausgeprägten – Vorsprung vor der Antragstellerin hat. Dass der Antragsgegner dabei dem für das angestrebte Amt einer Senatsvorsitzenden besonders bedeutsamen und bei der Beigeladenen im Vergleich auch zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern „erkennbar“ am besten ausgeprägten Merkmal der Kooperationsfähigkeit ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ist eine Schwerpunktsetzung, die innerhalb seines Beurteilungsspielraums liegt (vgl. auch VG A-Stadt Beschl. v. 13.10.2010 – 9 L 1451/10, S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es auch keiner Einbeziehung von früheren dienstlichen Beurteilungen, insbesondere solcher, die in den Jahren 2008 oder früher erstellt wurden, da die aktuellen dienstlichen Beurteilungen sich als tragfähig erweisen und sich aus ihnen ein klarer Eignungsvorsprung der Beigeladenen ergibt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich nicht durch eigenen Sachvortrag am Verfahren beteiligt, insbesondere keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Hälfte der Höhe der Bezüge in dem von der Antragstellerin angestrebten Amt im Jahr 2013, Besoldungsgruppe R3 BBO, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen sowie der vom Familienstand oder Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bestandteile, die vom Antragsgegner mit 86.434,92 Euro angegeben wurden) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren.