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Beschluss

9 L 2452/13.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:1107.9L2452.13.F.0A
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Leitsätze
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewerbungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B. v. 22.11.2012 2 VR 5/12 Rd. 24) mit zahlr. Nachw.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers oder Bewerberin um ein Beförderungsamt wird verletzt, wenn rechtsfehlerhaft dienstliche Beurteilungen zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden, die unter Verstoß gegen Regelungen für das Beurteilungsverfahren zustande gekommen sind (hier: Wenn die Richtlinien für das Beurteilungsverfahren bei der Vergabe von höchsten Punktzahlen für einzelne Merkmale unf für einen Notensprung von über 0,5 Punkten eine besondere Begründung vorsehen, die nicht erfolgt ist).
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle „Ermittlungsgruppenleiterin oder Ermittlungsgruppenleiter der Ermittlungsgruppe 2 (Gepäckdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl) beim Kriminalkommissariat 2 (D 200 K) der Polizeidirektion Flughafen (D 200) – A 12 BBO“ laut Stellenausschreibung vom 6. August 2012 dem Beigeladenen zu übertragen und den Beigeladenen auf dieser Stelle zu befördern. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.599,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewerbungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B. v. 22.11.2012 2 VR 5/12 Rd. 24) mit zahlr. Nachw.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers oder Bewerberin um ein Beförderungsamt wird verletzt, wenn rechtsfehlerhaft dienstliche Beurteilungen zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden, die unter Verstoß gegen Regelungen für das Beurteilungsverfahren zustande gekommen sind (hier: Wenn die Richtlinien für das Beurteilungsverfahren bei der Vergabe von höchsten Punktzahlen für einzelne Merkmale unf für einen Notensprung von über 0,5 Punkten eine besondere Begründung vorsehen, die nicht erfolgt ist). Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle „Ermittlungsgruppenleiterin oder Ermittlungsgruppenleiter der Ermittlungsgruppe 2 (Gepäckdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl) beim Kriminalkommissariat 2 (D 200 K) der Polizeidirektion Flughafen (D 200) – A 12 BBO“ laut Stellenausschreibung vom 6. August 2012 dem Beigeladenen zu übertragen und den Beigeladenen auf dieser Stelle zu befördern. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.599,17 € festgesetzt. I Der Antragsteller und der Beigeladene sind jeweils im Dienstrang eines Polizeihauptkommissars bei dem Antragsgegner als Beamte auf Lebenszeit beschäftigt und versehen ihren Dienst im Bereich des Polizeipräsidiums A-Stadt. Am 6. August 2012 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Leitung der „Ermittlungsgruppe 2 (Gepäckdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl) beim Kriminalkommissariat 2 (D 200 K) der Polizeidirektion Flughafen (D 200) – A 12 BBO“ aus, auf die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Die Sichtung der Bewerbungsunterlagen schlug sich zunächst im Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 28. September 2012 nieder. Danach stellte der Beigeladene unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils den einzig geeigneten Bewerber dar. Hiergegen hatte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, dem die Kammer mit Beschluss vom 6. Februar 2013 entsprochen hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der in dem betreffenden Auswahlvermerk niedergelegten Einschätzung, dass der Antragsteller das unter Punkt 4 erforderliche Merkmal des Anforderungsprofils, nämlich „umfangreiche und belegbare Kenntnisse über die flughafeninternen Arbeits- und Betriebsabläufe sowie über andere in der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung einbezogene Firmen“ nicht erfülle, könne der Antragsteller darauf verweisen, dass er langjährig Dienst am Flughafen versehen habe und die Verneinung eines aktuellen Vertrautseins mit diesen spezifischen Anforderungen auf einer bloßen Mutmaßung des Antragsgegners beruhe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen der Antragsgegner zu dem Schluss gelangt sei, der Beigeladene erfülle die unter Punkt 2 des Anforderungsprofils geforderten „umfassende(n) und belegbare(n) Kenntnisse …im Bereich der operativen und strategischen Kriminalitätsbekämpfung …“. Zudem leide das Bewerbungsverfahren an einem Verfahrensmangel, weil die letzte (Regel) beurteilung des Beigeladenen entgegen den Richtlinien des Antragsgegners für das Beurteilungsverfahren keine erforderliche besondere Begründung für den Beurteilungssprung von mehr als 0,5 Punkten im Vergleich zur letzten Beurteilung aufweise. Hierauf hat der Antragsgegner in Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Kammer Nachermittlungen durchgeführt und insbesondere einen Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers des Beigeladenen zur Begründung seines Beurteilungssprungs in der Beurteilung vom 1. Juni 2010 eingeholt. In einem neu erstellten Auswahlvermerk vom 16. Mai 2013, dem die Beurteilungen der beiden Bewerber zum Stichtag 1. Juni 2012 zugrundezugrunde liegen, wurde ausgeführt, beide Bewerber erfüllten das Anforderungsprofil in vollem Umfang. Der Beigeladene erfülle Punkt 2 des Anforderungsprofils wegen seiner Bewährung als Sachbearbeiter und in Führungsverantwortung als Leiter mehrerer Ermittlungsgruppen, bei denen Telefonüberwachungsmaßnahmen, Einsatz von V-Leuten und MEK-Kräfte zum Einsatz gekommen seien, wofür drei Ermittlungsverfahren angeführt wurden, die zu Anklagen geführt hätten. Im Ergebnis erziele der Beigeladene im Hinblick auf die im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ausschlaggebenden Einzelkriterien bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung im Vergleich durchgehend die besseren Werte. Auch bei dem Durchschnittswert dieser Einzelkriterien befinde sich der Beigeladene mit 14,78 Punkten vor dem Antragsteller mit 11,33 Punkten. Der Beigeladene habe überdies die höchste Bewertungsstufe erreicht, während der Antragsteller lediglich die drittbeste habe. Der Beigeladene erfülle mithin die Anforderungen am besten und sei für die Beförderungsstelle auszuwählen. Nach Unterrichtung über diese Auswahlentscheidung des Antragsgegners hat der Antragsteller am 18. Juni 2013 erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe keine offene Auswahlentscheidung getroffen. Es sei lediglich eine Begradigung durch eine formelhafte Anerkennung der Profilerfüllung beider Bewerber vorgenommen worden. Das Abstellen auf Unterschiede der Beurteilung genüge nicht den Voraussetzungen für eine faire Auswahlentscheidung. Diese sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Nach dem Anforderungsprofil seien unter Punkt 2 „belegbare“ Kenntnisse für diese Anforderung gefordert. Dies habe der Antragsgegner bei der Abwägung durch „langjährige“ ersetzt, was nicht bedeutungsgleich sei. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft zu den drei angeführten Ermittlungsverfahren ergebe sich gerade nicht, dass für den Beigeladenen „umfassende und belegbare Kenntnisse“ nachgewiesen worden seien. Es sei lediglich für eine einzige Einsatzform ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren zugeordnet worden. So sei die Telefonüberwachung nicht von dem Beigeladenen, sondern von einem anderen Beamten durchgeführt worden. In einem weiteren angeführten Ermittlungsverfahren sei der Sachbeweis nicht durch V-Leute, sondern durch Videobeweis geführt worden. Gepäckdiebstähle am Flughafen würden im Übrigen auch nicht durch V-Leute aufgeklärt. Hierzu sei der Beigeladene auch gar nicht befähigt, wohl aber der Antragsteller, der mehrere Fachlehrgänge zur Führung von V-Leuten besucht habe. Aus den anderen angeführten Verfahren ergebe sich auch nicht. dass der Beigeladene am Einsatz eines MEK mitgewirkt habe. Dagegen erfülle der Antragsteller in vollem Umfang diese Anforderung in Bezug auf diese taktischen Einsatzmittel, was durch eine Vielzahl von durchgeführten Ermittlungsverfahren belegt werde. Da insoweit der Beigeladene das Anforderungsprofil unter Punkt 2 nicht erfülle, erfülle er auch nicht Punkt 7 des Anforderungsprofils, wonach „Erfahrungen in der verantwortlichen Planung und Leitung operativer Maßnahmen unter Einbindung der am Frankfurter Flughafen ansässigen Behörden und Sicherheitsdienste“ gefordert seien. Nach wie vor stehe der verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Beurteilungssprung der rechtmäßigen Auswahlentscheidung entgegen. Eine hypothetische Anrechnung unter Einbeziehung später erfolgter Beurteilungen sei nicht möglich. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, bei der Besetzung der im Polizeipräsidium Frankfurt am Main ausgeschriebenen Planstelle „Ermittlungsgruppenleiter der Ermittlungsgruppe 2 im Kriminalkommissariat der Polizeidirektion Flughafen – A 12 BBO“ vor Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens einen anderen Mitbewerber dem Antragsteller vorzuziehen oder zu befördern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass beide Bewerber das Anforderungsprofil erfüllten, wie bei den Nachermittlungen festgestellt worden sei. Das Merkmal „langjährig“ sei vorliegend mit dem Merkmal „belegbar“ synonym, wofür der Sachzusammenhang spreche, in dem es verwendet worden sei. Für die Erfüllung der Punkte 2 und 7 des Anforderungsprofils sei es nicht notwendig, dass der Beigeladene für die Einsatzmittel immer unmittelbar verantwortlich gewesen sei, es genüge, dass er die Ermittlungen geleitet habe. Die in dem Beurteilungsvermerk genannten drei Ermittlungsverfahren seien lediglich Referenzen für weitere von dem Beigeladenen geleiteten Verfahren. Es liege auch eine Beschränkung des Antragstellers auf diese operativen Maßnahmen vor, die sich aus dem Anforderungsprofil nicht ergeben würden. Unter das Aufgabengebiet eines Ermittlungsleiters für das Deliktsfeld „Gepäckdiebstahl, Taschen- und Trickdiebstahl“ müssten auch und vorwiegend andere operative und strategische Maßnahmen subsumiert werden. Das von dem Antragsteller erwähnte Seminar stelle keine zur Erfüllung des Profilmerkmals zwingende Voraussetzung dar. Im Übrigen sei durch die ergänzende Begründung für den Beurteilungssprung nunmehr die erforderliche Begründung nachgeholt worden. Ohnedies sei das Gesamturteil in dem betreffenden Dienstleistungszeugnis nachvollziehbar begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass wegen der beiden auf diese Regelbeurteilung nachfolgenden Bestätigungsbeurteilungen bei konstantem Ergebnis die Vergabe gerechtfertigt worden sei, da bei richtlinienkonformer Ausschöpfung sogar eine höhere Steigerung des Punktwertes insgesamt möglich gewesen wäre. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verweist aber darauf, dass seine „belegbaren“ Kenntnisse sich aus seinen Verwendungen ergeben würden, wofür auf die Personalakten zurückgegriffen werden könne. Seine Beteiligung als Ermittlungsleiter bei dem Einsatz von V-Leuten erschließe sich aus dem Abgabebericht an die Staatsanwaltschaft. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren X, die Behördenvorgänge (3 Hefter) und die beigezogenen Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen (7 Hefter) verwiesen. II Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht zunächst der erforderliche Anordnungsgrund, da die Entscheidung eilbedürftig ist. Der Antragsgegner hat sich in dem streitigen Auswahlverfahren erneut für den Beigeladenen entschieden und beabsichtigt, ihm den höherwertigen Dienstposten zu übertragen und ihn im Falle der Bewährung ohne erneute Auswahlentscheidung auf diesem Dienstposten zu befördern. Diese Ernennung würde die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers unmöglich machen. Denn ein im Bewerbungsverfahren unterlegener Bewerber kann in einem Hauptsacheverfahren nur dann die Ernennung eines für die Stelle ausgewählten Bewerbers anfechten, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 - juris). Deshalb muss der unterlegene Bewerber, will er die endgültige Erledigung des Bewerbungsverfahrens verhindern, vor der Ernennung des Konkurrenten um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zudem könnte der Beigeladene durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einen Bewährungsvorsprung erringen, der künftig nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, was daher zusätzlich die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung begründet. Der erforderliche Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben. Das weitergeführte Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzen den Antragsteller in seinem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HVHV und einfachgesetzlich durch § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Formelle Fehler im Verfahren sind nicht ersichtlich. Der zuständige Personalrat wurde gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b HPVG durch einen Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme beteiligt und hat ihr zugestimmt. Auch die Frauenbeauftragte wurde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 HGlG beteiligt und hat der Auswahlentscheidung zugestimmt. Zutreffend ist auch die Annahme des Antragsgegners, dass beide Bewerber das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllen. Die durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale Eignung Befähigung und fachliche Leistung sind in Bezug zum Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens zu setzen, da an ihm die Qualifikation für das zu besetzende Amt zu messen ist (BVerfG, B. v. 08.10.2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. – NVwZ 2008 S. 69/70; 02.10.2007 – 2BvR 2457/07 -), wie sich auch aus § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG ergibt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BAG zu Art. 33 Abs. 2 GG. Danach ist der Dienstherr bzw. Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn des Stellenbesetzungsverfahrens ein Anforderungsprofil aufzustellen, das entsprechend § 8 Abs. 1 S 2 HGlG bereits Inhalt der Stellenausschreibung sein muss. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr zugleich die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (BVerfG, B. v. 08.10.2007, a.a.O.; BVerwG, U. v. 16.08.2001 – 2 A 3.00–BVerwGE 115, 58, 61; B. v. 25.04.2007 – 1 WB 31.06–BVerwGE 128, 329, 338, Rn. 55; anders jüngst erneut BVerwG, B. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13-, wonach Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern – unter nicht tragendem Verweis auf BVerfG, B. v. 07.03.2013 – 2 BvR 2582/12 - Rn. 28, juris– das angestrebte Statusamt ist). Hieran hält die Kammer fest: Erst der Vergleich zwischen den Anforderungen des konkreten Dienstpostens nach Maßgabe des Anforderungsprofils mit den persönlichen und fachlichen Eigenschaften, Fähigkeiten der Bewerber ermöglicht die Prognose, ob der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird (v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand September 2013, § 9 BeamtStG, Rn. 350). Die Einhaltung der durch das Anforderungsprofil definierten Maßstäbe durch den Dienstherrn unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, U. v. 16.08.2001, B. v. 25.04.2007, a.a.O.; B. v. 16.12.2008 – 1 WB 39.07–BVerwGE 133, 1,4, Rn 42). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise in dem Auswahlvermerk zu dem Schluss gelangt, dass beide Bewerber das Anforderungsprofil vollumfänglich erfüllen. Für den Antragsteller hat er hierzu dessen beruflichen Werdegang und seine dienstliche Erfahrung nachgezeichnet und sie gemäß den Feststellungen in dem Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2013 auch hinsichtlich Punkt 4 des Anforderungsprofils in dem Ausschreibungstext als erfüllt angesehen. Der Antragsgegner hat mit dieser Bewertung der Auffassung der Kammer Rechnung getragen, dass die Kenntnisse des Antragstellers über die flughafenspezifischen Delikte, ihre Bekämpfung und die Anforderungen zur Zusammenarbeit mit den Firmen am Flughafen durch einen zwischenzeitlichen Einsatz an anderen Dienstorten nicht zur Entwertung der unter Punkt 4 abverlangten Anforderungen führen. Die festgestellten Begründungsmängel im ersten Auswahlvermerk wurden insoweit plausibel und nachvollziehbar aufgelöst. Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Antragsgegner auch nicht von dem Anforderungsprofil unter Punkt 2 und 7 gelöst, indem er dem Beigeladenen bescheinigt hat, dass er den darin niedergelegten Anforderungen entspreche. Der Vortrag des Antragstellers, die unter Punkt 2 aufgeführten Anforderungen, die ausweislich des Ausschreibungstextes „belegbare“ Kenntnisse erforderten, seien im Auswahlvermerk zu „langjährigen“ gewandelt worden, was zu einer fehlerhaften Abwägung führe, ist nicht fehlerhaft. Anders als der Antragsgegner meint, sind diese beiden Begriffe aber auch nicht als bedeutungsgleich anzusehen, wofür die unmittelbare Wortbedeutung spricht, die sich daraus erschließt, dass langjährige Kenntnisse nicht zwingend auch belegbar sein müssen. Allerdings lässt sich die konkrete Abwägung des Antragsgegners nicht auf die Gegenüberstellung dieser beiden Worte reduzieren. Im Ausschreibungstext werden „umfassende und belegbare Kenntnisse“ gefordert, die im Auswahlvermerk zu „langjährige und weitreichende Kenntnisse“ werden. Aus der Hinzufügung des Wortes „weitreichend“ sowie dem zusätzlichen Verweis auf die „Erfahrungen“ als Sachbearbeiter in unterschiedlichen Ermittlungsbereichen, Leitung mehrerer Arbeitsgruppen , federführende Beteiligung an Bandendiebstählen, denen bestimmte Ermittlungsverfahren zugeordnet werden, erschließt sich aber, dass der Antragsgegner belegbare Sachverhalte angeführt hat und dies auch wollte. Die bloße Falschbezeichnung bei einer Erläuterung, welche die Bedeutung des Wortes „belegbar“ erkennbar mit Inhalt füllt, ist daher nicht fehlerhaft. Der Antragsgegner hat auch die tatsächlich angeeigneten Erfahrungen und auch den beförderungsrelevanten Umfang der oben angeführten Erfahrungen des Beigeladenen nicht verkannt, indem er ihm die unter Punkt 2 des Anforderungsprofils erforderlichen Kenntnisse im Bereich der „operativen und strategischen Kriminalitätsbekämpfung“ und die nach Punkt 7 erforderlichen „Erfahrungen in der verantwortlichen Planung und Leitung operativer Maßnahmen“ bescheinigt hat. Zum einen lassen sich diese Kenntnisse und Erfahrungen nicht auf bestimmte taktische polizeiliche Mittel verengen, wie es der Antragsteller im Ergebnis wohl meint. Insofern ist die Aufzählung im Auswahlvermerk nur als beispielhaft zu bezeichnen, schließt mithin nicht die bescheinigte Erfahrung mit weiteren polizeitaktischen Mitteln aus, mit denen der Beigeladene schon deshalb vertraut sein dürfte, weil sie für die in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten polizeilichen Erfahrungsbereiche des Beigeladenen in flughafenspezifischen Deliktsfeldern typisch sind, etwa Diebesfallen oder Videobeobachtung. Zum anderen hat auch der Antragsteller nicht bestritten, dass in der Ermittlungsgruppe, die der Beigeladene bisher geleitet hat, die im Auswahlvermerk angeführten operativen und strategischen Mittel angewandt wurden. Die Leitungsposition an sich dürfte dafür ausreichen, diese Kenntnisse und Erfahrungen zu bescheinigen. Der Umstand, dass ein einzelnes Element aus einer ganzen Reihe von Mitteln, nämlich der Einsatz des MEK, von dem Antragsteller bestritten wird, beeinträchtigt nicht das Gesamtbild. Ein Anordnungsanspruch ist aber gleichwohl gegeben, weil der Antragsgegner rechtsfehlerhaft dienstliche Beurteilungen des Beigeladenen zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung gemacht hat, die unter Verstoß gegen die Regelungen für das Beurteilungsverfahren zustande gekommen sind. Dies führt zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, weil dies auf den vorzunehmenden Qualifikationsvergleich im Hinblick auf die in der Ausschreibung festgelegten spezifischen Anforderungen durchschlägt. Insoweit ist der Qualifikationsvergleich nicht aufgrund von aussagekräftigen, d.h. auf hinreichend differenzierten und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen worden (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004 – 2 C 23/03- Rn 15, zitiert nach juris). Die in der Beurteilung für den Beigeladenen vom 1. Juni 2010 attestierte Notenverbesserung von mehr als 0,5 Punkten bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie die Vergabe von 11 Einzelnoten der höchsten Bewertungsstufen bei 17 insgesamt zu vergebenden Noten, davon 5 neuen Einzelnoten in der höchsten Stufe seit der letzten (Regel)Beurteilung vom 1. Dezember 2008, verstößt gleich mehrfach gegen die zugrundezulegende „Regelung für das Beurteilungsverfahren der Polizeivollzugsbeamtinnen und- beamten A 10 bis A 13 BBO gehobener Dienst“ (Stand Oktober 2008). Dort heißt es unter 3.8: „Die Vergabe von Werten der höchsten bzw. niedrigsten Bewertungsstufen sowie ein Anstieg oder Abfall von mehr als 0,50 Punkten bei der Leistungs-/Befähigungsbeurteilung bei aufeinander folgenden Beurteilungen muss durch den Erstbeurteiler in der Beurteilung (Abschnitt „Gesamturteil“) besonders begründet werden.“ Dieser Regelung ist weder in der Beurteilung vom 1. Juni 2010 noch in den nachfolgenden Bestätigungsbeurteilungen des Beigeladenen vom 15. August 2011 und vom 9. August 2012 bei gleichbleibender Gesamtpunktzahl Genüge getan worden. Es fehlt durchgehend an einer besonderen Begründung für den „Beurteilungssprung“ sowie für die Vergabe der 11 höchsten Bewertungsstufen unter der Rubrik Gesamtbeurteilung. Dies schlägt auch auf den Qualifikationsvergleich im Hinblick auf die in der Ausschreibung festgelegten spezifischen Anforderungen durch. Unter den Leistungskriterien sind die Merkmale „Führungserfolg“ und „Bereitschaft zur Verantwortung“, mithin zwei von drei Merkmalen, unter den Befähigungskriterien die Merkmale „Umfang der Fachkenntnisse“, “Initiative“ und „Fähigkeit sich durchzusetzen“, mithin drei von sechs der höchsten Bewertungsstufe zugeordnet, die erstmals mit der Beurteilung vom 1. Juni 2010 vergeben wurden. Hinzu kommen die wiederholt vergebenen höchsten Bewertungsstufen bei zwei weiteren Merkmalen. An den Beurteilungen ist festzustellen, dass ein vollkommener Begründungsausfall zu verzeichnen ist. Mithin kann ein dem Gesetz entsprechender Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser fehlerhaften Beurteilungen nicht durchgeführt werden. Dieser Verfahrensmangel wird durch die wohl im Februar 2013 nachträglich gegebene Begründung des Erstbeurteilers nicht geheilt. Sie entspricht schon ihrer Form nach nicht den Voraussetzungen, welche die „Regelung für das Beurteilungsverfahren“ voraussetzt. Diese Regelung, die nun mit dem Stand vom 1.Juli 2011 heranzuziehen, ist im Wortlaut mit der vorliegend unter 3.8 herangezogenen früheren Regelung identisch. Die zu den einzelnen Bewertungsstufen in der nachträglichen Bewertung gegebenen Begründungen stellen keine besondere Begründung unter dem Abschnitt „Gesamtbeurteilung“ dar. Die nachträgliche Begründung ist auch nicht Teil einer (neuen)Beurteilung für den Beigeladenen geworden. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil es hierzu an der Stellungnahme des Zweitbeurteilers und der Vorlage an die Beurteilungsmaßstabskommission, wie in 3.9.2 der „Regelung“ für derartige Fälle vorgesehen, fehlt. Durch die Einbeziehung beider wäre dafür gesorgt worden, dass die Wertungen des Erstbeurteilers einer Prüfung mit dem Ziel unterzogen worden wären, ob die Heraufsetzung der Noten des Beigeladenen mit den einheitlichen Beurteilungsmaßstäben unter Beachtung der Quotierungsvorgaben für gute Beurteilungsnoten vereinbar ist und die danach zu beachtenden Maßstäbe einhält. An diese von ihm selbst gesetzten Verfahrensvorgaben muss sich der Antragsgegner halten. Der Antragsteller ist berechtigt, die mangelnde Beachtung dieser Vorgaben und damit die darauf beruhende Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Beigeladenen zu rügen. Die Kammer vermag im Übrigen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu folgen, wegen der beiden auf die Beurteilung des Jahres 2010 folgenden Bestätigungsbeurteilungen des Beigeladenen sei der seinerzeitige Beurteilungssprung gleichsam konsumiert worden. Die Ausübung eines hypothetischen Willens zur Beurteilung sehen die eigenen Regelungen des Antraggegners nicht vor. Stattdessen wäre für den Beigeladenen anstelle der fehlerhaften Beurteilung des Jahres 2010 eine neue Beurteilung zu erstellen gewesen, was der Beigeladene jedenfalls nach dem Ergebnis der Kammerentscheidung vom 6. Februar 2013 durch einen entsprechenden Antrag hätte bewirken können. Dementsprechend hätten ggf. auch die nachfolgenden Bestätigungsbeurteilungen neu erstellt werden müssen, da sich ihr Bezugsgegenstand geändert hätte. Nur ergänzend sei noch angeführt, dass auch die Beurteilung des Antragstellers vom 20. August 2012 einen Beurteilungssprung von mehr als 0,50 Punkten bei der Leistungsbewertung aufweist, ohne dass die erforderliche Begründung im Abschnitt „Gesamtbeurteilung“ gegeben wurde. Der Antragsgegner hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser sich nicht durch eigenen Sachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 GKG a. F. Sie geht vom Hauptsachestreitwert aus, also dem 6,5-fachen des monatlichen Endgrundgehalts in Höhe von 3.938,12 €. Von dem so errechneten Betrag – 25.597,78 €– sind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich 3/8 als Streitwert anzusetzen.