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Urteil

9 K 2631/13.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0819.9K2631.13.F.0A
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Leitsätze
1. Das Auswahlverfahren kann im Rahmen von § 5 HPolLVO durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. 2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahrens die Gewichtung einzelner Prüfungsteile mit sofortiger Wirkung zu ändern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Auswahlverfahren kann im Rahmen von § 5 HPolLVO durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. 2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahrens die Gewichtung einzelner Prüfungsteile mit sofortiger Wirkung zu ändern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und der Klägerin schon deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat aus § 9 BeamtStG und Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch darauf, dass über ihre Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips entschieden wird (BVerwG U. v. 26.9.2012 – 2 C 74.10– NVwZ-RR 2013, 80, 82 Rn. 18: OVG LSA B. v. 26.4.2010 – 1 M 74/10 - juris Rn. 8; HessVGH B. v. 20.8.1996 – 1 TG 3026/96– ZBR 1997, 57; OVG Saarland B. v. 11.3.1993 – 1 W 11/93– juris Rn. 6; VGH BW B. v. 12.2.1992 – 4 S 3114/91 – ZBR 1993, 212). Die Konkretisierung der dafür anzulegenden Maßstäbe und der zu ihrer Überprüfung einzusetzenden Verfahren obliegt innerhalb der sonst geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen dem weiten Ermessen des Dienstherrn, das seine Grenze darin findet, das Bestenausleseprinzip nicht in Frage zu stellen (BVerwG B. v. 7.11.2006 – 2 46.06 – juris Rn. 10; 26.7.1990 – 2 B 65.90–Buchholz 237.8 § 106 LBG RhlPf Nr. 1; U. v. 22.9.1988 – 2 C 35.86–BVerwGE 80, 224, 225; 27.5.1982 – 2 A 1.79– ZBR 1983, 182; ebenso zu Einstellungen BVerwG U. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82– NJW 1984, 1248; 7.3.1981 – 2 C 42.79 – DVBl. 1982, 198; B. v. 3.10.1979 – 2 B 24.78–Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2 S. 2). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung (BVerwG U. v. 22.9.1988, 27.5.1982, a.a.O.; OVG M-V B. v. 12.9.2007 – NordÖR 2008,28; VG München U. v. 17.12.2002 – M 12 K 01.2708 - juris Rn. 28; vgl. Leppek in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand August 2012, § 36 BLV n. F. Rn. 20; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Juli 2013, § 22 BBG 2009 Rn. 81). Zur Konkretisierung des Auswahlermessens für Entscheidungen über eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und über eine Zulassung für eine Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst bestimmt die auf der Grundlage des § 187 Abs. 3 HBG erlassene Regelung des § 5 Abs. 1 HPolLVO, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber vor der Einstellung bzw. vor der Zulassung zur Ausbildung an einem Auswahlverfahren teilnimmt. Dem Erlass dieser Regelung steht nicht entgegen, dass § 8 Abs. 1 S. 2 HBG Eignungsprüfungen lediglich für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen zur Einstellung in das Beamtenverhältnis vorsieht, den Einsatz dieses Instruments dagegen nicht ausdrücklich für andere Auswahlentscheidungen als Instrument der Personalauswahl zulässt. § 187 Abs. 3 HBG ermächtigt das Ministerium des Innern ausdrücklich, von § 8 Abs. 1 S. 2 HBG abweichende Bestimmungen für den Bereich der Vollzugspolizei zu erlassen. Folglich kommt es nicht darauf, ob ungeachtet der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 HBG bei anderen Beamtengruppen Eignungsprüfungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen zulässig sind, die innerhalb eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses zu treffen sind. Für den Polizeivollzugsdienst ergibt sich eine entsprechende Möglichkeit bereits aus § 187 Abs. 3 HBG. Aus § 5 Abs. 1 HPolLVO folgt, dass jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber für eine Einstellung bzw. Ausbildungszulassung zuvor an einem Auswahlverfahren teilzunehmen hat, um eingestellt bzw. zugelassen zu werden. Dies schließt den Erfolg bei der zwingend vorgegebenen Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren ein. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 HPolLVO. Danach dient das vor einem Auswahlausschuss durchzuführende Auswahlverfahren der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der körperlichen Eignung und der Leistungsfähigkeit und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers vermitteln. Das Auswahlverfahren hat die Feststellung der individuellen Qualifikation der Bewerber/innen zum Inhalt und ist damit unverzichtbare Grundlage der dem Auswahlverfahren nachfolgenden Entscheidung über eine Ausbildungszulassung. Kann im Auswahlverfahren die erforderliche positive Feststellung nicht getroffen werden, scheidet eine Zulassung zur Ausbildung im Hinblick auf den zwingenden Charakter des Prinzips der Bestenauslese (§ 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG) aus, da die nötige Eignung i. S. d. Art. 134 HV fehlt. Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 HPolLVO, dass ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren nur einmal wiederholt werden kann. Damit ist es Aufgabe des Auswahlverfahrens zwischen erfolgreichen und erfolglosen Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen zu unterscheiden. Den näheren Stellenwert des Auswahlverfahrens für die Entscheidung über die Einstellung bzw. Ausbildungszulassung legt § 5 HPolLVO allerdings – abgesehen von der Regelung zur einmaligen Wiederholung in Abs. 3 - nicht fest. Folglich liegt es im Auswahlermessen des Dienstherrn, den genauen Stellenwert des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens i. S. d. § 5 HPolLVO für die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst festzulegen. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich allerdings, dass eine im Auswahlverfahren erfolglose Teilnehmerin bzw. ein entsprechender Teilnehmer nicht ermessensfehlerfrei zu einer Ausbildung oder für eine Einstellung ausgewählt werden kann, da sich der Dienstherr andernfalls zu den von ihm selbst gesetzten Auswahlvorgaben in Widerspruch setzen würde. Im Ermessen des Dienstherrn steht auch die Bestimmung der näheren Anforderungen hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 HPolLVO genannten einzelnen Qualifikationskriterien, ihre Gewichtung zueinander und die zur Feststellung der jeweiligen Einzelaspekte anzuwendenden Verfahren (BVerwG B. v. 26.7.1990, a.a.O.; U. v. 27.5.1982, 7.5.1981, a.a.O.; 22.9.1988, a.a.O. S. 226 ff.). § 5 Abs. 2 S. 3 HPolLVO sieht insoweit vor, dass die oberste Polizeibehörde, d. h. nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 HSOG das Ministerium des Innern und für Sport, das Auswahlverfahren regelt. Die Gestaltung der insoweit zu treffenden Regelungen wird damit dem Ermessen dieser Behörde überlassen, da § 5 Abs. 2 S. 3 HPolLVO keine Gestaltung des Auswahlverfahrens durch eine Rechtsvorschrift verlangt. Das gilt auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Auswahlausschusses, von dem das Auswahlverfahren durchgeführt wird. Hier ist die abschließende Entscheidung über den mangelnden Erfolg der Klägerin im Auswahlverfahren und die Nichtzulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport getroffen worden. Damit hat oberste Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 HBG) selbst entschieden, nicht etwa der von ihr eingerichtete Auswahlausschuss. Seine Bewertungen waren lediglich die Grundlage der vom Ministerium getroffenen Entscheidung, wobei es sich allerdings – entsprechend dem Zweck der ermessenslenkenden Regelung in § 5 HPolLVO - an die Bewertungen des Auswahlausschusses gehalten und diese keiner näheren fachlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 HBG, da die oberste Dienstbehörde als höchste Dienstvorgesetzte der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten befugt ist, über deren persönliche Angelegenheiten zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst bzw. die Zulassungsablehnung, da § 5 Abs. 2 S. 2 HPolLVO nicht dahin zu verstehen ist, der Auswahlausschuss selbst habe die entsprechenden Entscheidungen anstelle eines bzw. einer Dienstvorgesetzten zu treffen. Von dem in § 5 Abs. 2 S. 3 HPolLVO vorausgesetzten und zugleich bestätigten Ermessen hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport als oberste Polizeibehörde durch den Erlass von RL im Jahr 2007 bzw. 2012 Gebrauch gemacht, um auf diese Weise für eine gleichmäßige Handhabung des gegenüber jedem einzelnen Bewerber und jeder einzelnen Bewerberin auszuübenden Auswahlermessens Sorge zu tragen. Das Ministerium war nicht gezwungen, anstelle von Verwaltungsvorschriften zur Gestaltung des Zulassungsverfahrens, der dabei abzulegenden Prüfungen (Tests und Verwendungen) oder ihrer Gewichtung zueinander eine Regelung durch eine Verordnung oder ein Gesetz zu erlassen (Kammer U. v. 4.4.2001 – 9 G 561/01/V) – HessVGRspr.2001, 87, bestätigt durch HessVGH B. v. 7.6.2001 – 1 TZ 1194/01 – n. v.; ebenso zu § 16 BLV a. F. Kammer B. v. 19.4.2000 – 9 G 1153/00 – n. v.). Davon ist das BVerwG sowohl für Einstellungsverfahren wie für Verfahren zur Zulassung für eine Ausbildung für den Erwerb einer höheren Laufbahnbefähigung ausgegangen (BVerwG U. v. 22.2.1990 – 2 C 13.87– ZBR 1990, 301, 302; 22.9.1988, 7.5.1981, a.a.O.). Gegenteiliges ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (a. A. OVG NW B. v. 16.8.1999 – 6 A 3061/97– Schütz/Maiwald ES/E III.1 Nr. 33) noch aus Art. 2 Abs. 2 HV. Die Zulassung zum Aufstieg für eine Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst stellt sich lediglich als eine Vergünstigung für die davon Betroffenen dar, da die Ausbildung unter Weiterzahlung der Besoldung trotz fehlender Wahrnehmung eines dem Statusamtes entsprechenden Funktionsamtes erfolgt. Bereits dieser Umstand unterscheidet die Zulassung zum Aufstieg von einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. ein Referendariat. Bei diesen Ausbildungen kann der Zugang zu einer allgemeinen Ausbildungsstätte i. S. d. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG in Rede stehen, was allerdings für Ausbildungen abgelehnt wird, die lediglich für den Beamtendienst erfolgen (OVG LSA B. v. 7.2.2012 – 1 L 3/13 – juris Rn. 8). Für die Zulassung bereits im Beamtenverhältnis stehender Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung zum Erwerb einer höheren Laufbahnbefähigung scheidet der Zugang zu einer allgemeinen Ausbildungsstätte dagegen von vornherein aus, da insoweit nur der berufliche Aufstieg innerhalb eines bereits bestehenden Dienstverhältnisses betroffen ist. Damit betrifft die Zulassung zur Ausbildung für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung auch nicht die Ausübung des Beamtenberufs im eigentlichen Sinn, wie dies z. B. für die Regelung der Beamtenpflichten in den §§ 33 ff. BeamtStG anzunehmen ist. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG als Gesetzesvorbehalt für die Regelung der Berufsausübung und die damit einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit ist daher hier nicht einschlägig. Die Gestaltung von Auswahlverfahren der hier zu beurteilenden Art lässt sich nicht mit der Gestaltung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vergleichen, in denen die wesentlichen Fragen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Laufbahnprüfung normativ zu regeln sind (zum Normvorbehalt BVerwG U. v. 1.6.1995 – 2 C 16.94– DÖD 1996, 61, 62). Beim Abschluss einer Laufbahnausbildung geht es um den Erwerb bzw. die Versagung eines bestimmten Statuselements und einer konkreten Berufsqualifikation. Derartige Fragen stellen sich bei den vorausgehenden Entscheidungen über den Zugang zu einer Ausbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation noch nicht. Hier steht dem Dienstherrn ein personalpolitisches Ermessen zu, das er bei der Bewertung der eine Ausbildung abschließenden Ausbildung nicht hat (vgl. BVerwG U. v. 27.5.1982, 22.9.1988, a.a.O.; B. v. 26.7.1990, a.a.O.; Lemhöfer a.a.O.). Weder aus Art. 134 HV noch aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt die Notwendigkeit, das Auswahlverfahren, die maßgeblichen Qualifikationskriterien oder die Einzelheiten ihrer Feststellung einschließlich des anzuwendenden Verfahrens durch eine Rechtsnorm zu regeln (HessStGH U. v. 13.5.1992 – P. St. 1126 – ZBR 1992, 356, 358 m.w.N.). Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die im Jahr 2007 bzw. die im Jahr 2012 erlassenen RL nicht geeignet wären, das Ziel einer Bestenauslese hinsichtlich der zu treffenden Personalentscheidungen zu verfehlen oder in Frage zu stellen. Die Kombination der verschiedenen Prüfungsteile ist geeignet, die in § 5 Abs. 2 S. 1 HPolLVO benannten Eignungsaspekte abzudecken und zu darauf bezogenen Aussagen hinsichtlich der individuellen Qualifikation zu gelangen, die eine Auswahl nach den Maßstäben des § 9 BeamtStG bzw. des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht und ggf. zu einer dem Bestenausleseprinzip entsprechenden Abstufung der Bewerber/innen führt. Die RL der Jahre2007 und 2012 halten sich daher im Rahmen der Ermächtigungen des § 9 BeamtStG, Art. 33 GG und Art. 134 HV (vgl. zum entsprechend eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab OVG M-V a.a.O. Rn. 10). Die Anwendung der 2007 bzw. 2012 erlassenen RL kann vom Gericht nur innerhalb der durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen überprüft werden. Es nicht möglich, die Einzelregelungen der RL wie Normen auszulegen und anzuwenden. Entscheidend ist vielmehr, wie die RL vom Beklagten praktiziert wurden, und ob insoweit ggf. ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 1 HV, Art. 3 Abs. 1 GG) eingetreten ist. Derartige Verstöße liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist nicht anders als andere Mitbewerber/innen behandelt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Behandlung der Klägerin in Abweichung zur Behandlung anderer Aufstiegsbewerber/innen vor. Es stellt keine rechtlich fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten dar, für den Testteil C davon auszugehen, dass die Qualifikationsverwendungen nur in Verbindung mit dem anschließenden Einzelinterview darüber entscheiden, ob dieser Testteil nach Maßgabe der selbst gesetzten Kriterien für einen Erfolg bzw. Misserfolg als bestanden angesehen wird. Auf dieser Grundlage ist es ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn seitens des Beklagten angenommen wird, der Testteil C sei bei Inkrafttreten der im Jahr 2012 erlassenen RL noch nicht abgeschlossen gewesen, sodass die Änderung der Gewichtung der im Rahmen dieses Testteils zu erbringenden Einzelleistungen keine echte Rückwirkung darstelle, sondern lediglich in ein noch laufendes Verfahren eingreife. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Qualifikationsverwendungen erzielten Bewertungen durch deren verminderte Gewichtung im Verhältnis zum abschließenden Einzelinterview selbst nicht geändert wurden. Es stellt ferner keinen Ermessensfehler dar, dass seitens des Beklagten in Ziff. 9 der 2012 erlassenen RL keine andere Übergangsregelung getroffen wurde, um die Bewerbern oder Bewerberinnen wie der Klägerin die Möglichkeit zu bieten, das Auswahlverfahren noch zu den Bedingungen der RL des Jahres 2007 abzuschließen. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin in Anwendung dieser RL das Auswahlverfahren erfolgreich bestanden und auf dieser Grundlage zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen worden wäre, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt worden ist. Dieser Umstand begründete jedoch keine Rechtspflicht des Beklagten, die Übergangsregelungen so zu fassen, dass die Gewichtung im Testteil C jedenfalls für Personen wie die Klägerin nicht geändert wurden. Da dieser Prüfungsteil noch nicht abgeschlossen war, durfte die Bedeutung des noch durchzuführenden Einzelinterviews für das Gesamtergebnis dieses Testteils erhöht werden. Diese Änderung stellt objektiv gesehen für einige Bewerber/innen eine Verbesserung, für andere – wie die Klägerin – eine Verschlechterung ihrer Erfolgschancen dar, kann also nicht lediglich als Verschlechterung der Erfolgschancen eingestuft werden. Das Risiko ist im Ansatz jedoch für alle Betroffenen gleich. Für die Änderung der Gewichtung der Prüfungsteile im Testteil C bestand ein hinreichender sachlicher Grund, da die insoweit vom Beklagten mitgeteilten Erwägungen innerhalb des Ermessenszwecks (§ 40 HVwVfG) liegen. Auch die mitgeteilte Motivation ist tragfähig und weist kein unzulässiges Benachteiligungspotenzial auf. Das schließt die sofortige Umsetzung der veränderten Gewichtung der Prüfungsteile des Testteils C ein. Es ist nachvollziehbar ist, dass den Einzelinterviews als eignungsdiagnostisch abgesicherten Qualifikationsfeststellungen eine höhere Bedeutung im Verhältnis zu den Ergebnissen der Qualifikationsverwendungen zukommen sollte, um die Bedeutung dieses Prüfungsteils aufzuwerten, zu stärker abgesicherten Aussagen hinsichtlich der prognostizierten Qualifikation der Bewerber/innen zu gelangen und den Unwägbarkeiten subjektiver Färbungen der über die Qualifikationsverwendungen erstellten dienstlichen Beurteilungen stärker entgegen zu wirken. Gleichzeitig ist so auch die Bedeutung der in ihren Inhalten unverändert gebliebenen Persönlichkeitsanforderungen erhöht worden, die in den angefochtenen Bescheiden durch die dort angegebenen sozialen und psychischen Kompetenzen näher konkretisiert werden. Die entsprechenden Anforderungen halten sich innerhalb der Grenzen, die § 5 Abs. 2 S. 1 HPolLVO dem Auswahlverfahren zieht. Ohne Bedeutung ist, ob hinsichtlich der Änderung der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile im Testteil C eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Über die Zweckmäßigkeit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen hat der Dienstherr zu entscheiden, nicht das Gericht. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, welches schutzwürdige Vertrauen die Klägerin in den Fortbestand der früheren Praxis gehabt haben soll. Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten ist kein entsprechender Tatsachenvortrag der Klägerin erfolgt. Ein solches Vertrauen hätte geltend gemacht werden können, wenn sich an den Inhalten und den Zielen der Einzelinterviews, den dort angewandten Methoden durch die RL des Jahres 2012 etwas geändert hätte. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Dem entsprechenden Hinweis des Gerichts haben sich beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen, gehen also übereinstimmend vom Fehlen einer diesbezüglichen Änderung aus. Die Klägerin kann daher nur geltend machen, in die Gewichtung der ersten und der bei Inkrafttreten der neuen RL weitgehend abgeschlossenen zweiten Qualifikationsverwendung für die Abschlussbewertung des Testteils C vertraut zu haben. Dieses Interesse stellt sich jedoch im Rechtssinn schon im Ansatz nicht als schutzwürdig dar. Schutzwürdig kann nur etwas sein, was geeignet gewesen wäre, ein anderes als das den Tag gelegte Verhalten zu zeitigen. Dazu müsste die Klägerin geltend machen, sie hätte sich in ihren Qualifikationsverwendungen noch leistungsfähiger und qualifizierter gezeigt und zeigen können, als dies geschehen ist. Da eine Beamtin sich nach § 34 S. 1 BeamtStG mit voller Hingabe ihrem Beruf, d. h. ihrer jeweiligen Aufgabenstellung zu widmen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe sich mit einem gewissen Maß an Minderleistung in der Erwartung begnügt, bereits mit den tatsächlich gezeigten Leistungen die Zulassung für die Ausbildung zu erreichen, ohne im abschließenden Einzelinterview noch besondere Leistungen vorweisen zu müssen. Ein solches Vertrauen wäre aus Rechtsgründen ebenso wenig schutzwürdig wie die eventuelle Annahme, sie habe die für die Bewertung ihrer Qualifikationsverwendungen zuständigen Personen ggf. zu einer noch höheren Bewertung veranlassen können. Hinsichtlich eines eventuellen Vertrauensschutzes der Klägerin wäre im Übrigen zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie selbst ihre Zurückstellung von der Wiederholung des zunächst nicht erfolgreich absolvierten Testteils B veranlasst und es im Ergebnis damit selbst zu vertreten hat, das im Jahr 2009 begonnene Zulassungsverfahren nicht noch unter der Geltung der im Jahr 2007 erlassenen RL im Wiederholungsversuch erfolgreich zu beenden. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, durch die oberste Dienstbehörde der Klägerin über die Feststellungen des Auswahlausschusses hinaus weitere Erwägungen zur Qualifikation der Klägerin anzustellen oder sonstige einzelfallbezogene Erwägungen anzustellen. Allerdings enthält § 5 HPolLVO im Unterschied zu § 7 Abs. 2 HLVO keine Regelung, nach der die oberste Dienstbehörde bestimmt, für welche Laubahnen oder Beamtengruppen Bewerber/innen nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt werden. Die Kammer hat die Regelung in § 7 Abs. 2 HLVO dahin ausgelegt, dass die Ernennungsbehörde in ihrer Entscheidung darüber, wer ernannt und wessen Bewerbung abgelehnt wird, an das Ergebnis der Eignungsprüfung gebunden ist, wenn sie sich für die Durchführung von Eignungsprüfungen bei Bewerbern und Bewerberinnen entschieden und deren Durchführung angeordnet hat (Kammer B. v. 27.5.2012 - 9 L 1262/13.F. - n.v.). Auch wenn in § 5 HPolLVO keine diesbezügliche Regelung getroffen worden ist, entspricht es doch, wie bereits ausgeführt, Sinn und Zweck dieser Regelung, dass die Entscheidungen über die Zulassung zur Ausbildung zum Erwerb einer höheren Laufbahnbefähigung dem vom Auswahlausschuss festgestellten Prüfungsergebnis folgen (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2013, Art. 20 BayBG Rn. 17). Dem Anspruch auf fehlerfreie Ausübung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen für alle qualifikationsbezogenen Feststellungen i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 HPolLVO wird durch die Teilnahme an den verschiedenen Prüfungsteilen und deren rechtlich fehlerfreie Bewertung genügt. Darüber hinaus gehende Ermessenserwägungen sind weder geboten noch - vorbehaltlich atypischer Konstellationen - zulässig. Die Klägerin kann daher vom Beklagten nicht verlangen, nach Abschluss des Auswahlverfahrens ein in den RL der Jahre 2007 bzw. 2012 nicht vorgesehenes auf den individuellen Einzelfall bezogenes Ermessen auszuüben. Wäre dies geschehen, wäre die Entscheidung über die Zulassung bzw. deren Versagung schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil sich das beklagte Land von seiner in Ziff. 9 der neuen RL vorgesehenen Übergangsregelung ohne tragfähigen Grund gelöst hätte, wenn es im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen RL eine Entscheidung zugunsten der Klägerin erwogen hätte. Da die in Ziff. 9 der neuen RL getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, wie oben ausgeführt, und in § 5 Abs. 3 HPolLVO ausdrücklich vorgesehen ist, ein nicht bestandenes Auswahlverfahren könne nur einmal wiederholt werden, kann im Rahmen des von der obersten Dienstbehörde nach § 40 HVwVfG auszuübenden Ermessens zur abschließenden Entscheidung über ein Zulassungsbegehren keine Pflicht bestehen, ungeachtet der Verbindlichkeit der neuen Bewertungsmaßstäbe gleichwohl die alten anzuwenden oder Entsprechendes in Erwägung zu ziehen. Die mangelnde Erwägung einer solchen Abweichung von den durch die RL selbst gesetzten Vorgaben bedurfte keiner spezifischen Rechtfertigung durch zusätzliche gerade auf die Klägerin zugeschnittene Erwägungen, da ihr Fall weder Grund für die Annahme einer besonderen Härte noch Anlass für die Annahme einer in sonstiger Hinsicht atypischen Konstellation geboten hatte. Es liegt in der durch die Einrichtung des zwingenden Auswahlverfahrens vorgegebenen Typik der abschließend von der obersten Dienstbehörde zu treffenden Entscheidung über ein Zulassungsbegehren, sich an den individuellen Ergebnissen des Auswahlverfahrens auszurichten, ohne dies zusätzlich begründen oder rechtfertigen zu müssen. Insbesondere gilt dies hinsichtlich derjenigen Personen, die im Auswahlverfahren keinen Erfolg haben. § 5 Abs. 3 HPolLVO gibt mit seiner Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten zu erkennen, dass im Auswahlverfahren nach Erfolg und Misserfolg zu unterscheiden ist. Daraus ergibt sich entsprechend dem Zweck des Auswahlverfahrens, dass Beamtinnen und Beamte, die im Auswahlverfahren erfolglos geblieben sind, nicht ermessensfehlerfrei zu einer Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom Beklagten unmittelbar nach Erlass der neuen RL und noch vor deren Veröffentlichung im StAnz. über den Inhalt dieser RL und die damit verbundenen Folgen unterrichtet worden ist. Die Klägerin ist also nicht etwa nach dem Einzelinterview von der Anwendung ihr bisher nicht bekannter Bewertungsmaßstäbe überrascht worden. Da die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig sind, besteht weder ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst noch auf eine Wiederholung des Testteils C noch auf eine Neubescheidung des Zulassungsbegehrens. Da die Klägerin im Auswahlverfahren im ersten Anlauf keinen Erfolg hatte, und die diesbezüglich vom Beklagten getroffene negative Zulassungsentscheidung vom 18. Mai 2009 bestandskräftig geworden ist, konnte die Klägerin lediglich einen weiteren Anlauf nehmen, das Auswahlverfahren erfolgreich zu absolvieren und so die nötige Grundlage für die Zulassung zur begehrten Ausbildung zu legen. Die Teilnahme der Klägerin an den Testteilen B und C des Auswahlverfahrens in den Jahren 2011 und 2012 stellt die in § 5 Abs. 3 HPolLVO für einmal zugelassene Wiederholung des Auswahlverfahrens dar. Daher führt der mangelnde Erfolg in diesem – zweiten – Auswahlverfahren dazu, dass keine weitere Wiederholung mehr möglich ist, und der Anspruch auf erneute Zulassung schon daran scheitert. Da die Bewertung der im Testteil C des Auswahlverfahrens gezeigten Einzelleistungen einschließlich des abschließenden Interviews nicht im Streit steht, kann der erste Hilfsantrag auch unter diesem Aspekt keinen Erfolg haben. Da die Klägerin keinen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensausübung hat, und sonstige Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, kann der zweite Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Soweit die Kammer von der Rechtsprechung des OVG NW (a.a.O.) zur Reichweite des aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Gesetzesvorbehalts abweicht, erfüllt dieser Umstand nicht die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da dort nur Abweichungen erfasst sind, die hinsichtlich derjenigen Rechtsprechung bestehen, die von dem VG instanziell übergeordneten OVG bzw. VGH bestehen (HessVGH B. v. 9.7.1998 – 8 TZ 2348/98– HSGZ 1999, 69, 71; Meyer-Ladewig/Rudisle in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand August 2012, § 124 VwGO Rn. 38; Redeker in Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 124 VwGO Rn. 23; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl., § 124 VwGO Rn. 12). Die Entscheidung hat ungeachtet der abweichenden Auffassung des OVG NW (a.a.O.) auch keine grundsätzliche Bedeutung, da die Ausgestaltung von Auswahlverfahren der hier zu beurteilenden Art durch bloße Verwaltungsvorschriften in der Rechtsprechung des BVerwG stets akzeptiert worden ist, die entsprechende Rechtsfrage also im Sinn der hier in Übereinstimmung mit dem HessVGH zugrunde gelegten Rechtsauffassung bereits beantwortet worden ist. Die Klägerin trat im Februar 1999 als Polizeibeamtin in den Dienst des Beklagten ein und schloss im Januar 2002 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich ab. Sie begehrt, zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden. Am 30. Dezember 2008 bewarb sich die Klägerin für die Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst. Für dieses Auswahlverfahren galten seinerzeit entsprechend dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. Dezember 2007 (StAnz. 2008 S. 115) die Richtlinien (RL) für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern vor der Zulassung zur Ausbildung für sowie zur unmittelbaren Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst. Nach Ziffer 3.5 und Anlage 3 dieser RL bestand das Eignungsauswahlverfahren aus einem schriftlichen Testteil A (Intelligenztest, Selbstbeschreibung), einem mündlichen Testteil B (sozial-kommunikativer Test) und im Testteil C aus einer mindestens zwölfmonatigen Qualifikationsverwendung und einem Einzelinterview. Nach Ziffer 3.12 der RL stellte das Entscheidungsgremium nach Absolvierung von Testteil C die Gesamtergebnisse fest und traf die Zulassungs- beziehungsweise Einstellungsentscheidung. Dazu wurden die Ergebnisse nach Ziffer 3.12 der Qualifikationsverwendungen zu je 33 vom Hundert und die Bewertung des Einzelinterviews zu 37 vom Hundert nach Anlage 6 zusammengefasst. Gemäß Ziffer 3.12 und Anlage 7 der Auswahlrichtlinien galt der Testteil C als bestanden, wenn als Mindestanforderung in den Einzelwerten der Verhaltenskriterien ein Cut-Off-Wert von jeweils 90, in den Gesamtwerten der Verhaltenskriterien ein Cut-Off-Wert von jeweils 100 und in den Verhaltensdimensionen ein Cut-Off-wert von jeweils 105 erreicht werden. Die Klägerin nahm erfolgreich an dem Testteil A des Auswahlverfahrens 2009/2010 teil. Im darauf folgenden Testteil B konnte die Klägerin allerdings nicht die erforderlichen Ergebnisse erzielen, so dass das Prüfungsgremium den Testteil B für nicht bestanden erklärte. Mit Bescheid vom 20. Mai 2009 versagte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die begehrte Zulassung und wies darauf hin, das Auswahlverfahren könne entsprechend § 5 Abs. 3 HPolLVO einmal wiederholt werden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 teilte die Klägerin mit, sie wolle im Jahr 2010 aus persönlichen Gründen nicht am Testverfahren teilnehmen und damit ein Jahr aussetzen. Im Februar 2011 beantragte die Klägerin, an der Wiederholung des Testteils B teilnehmen zu können. Mit Bescheid vom 29. März 2011 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wurde der Klägerin bestätigt, den Testteil B bestanden zu haben. Zugleich wurde sie zur letzten Stufe des Auswahlverfahrens zugelassen. Anschließend absolvierte die Klägerin zwei Qualifikationsverwendungen, die erste zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 1. November 2011, die zweite zwischen dem 31. Oktober 2011 und dem 27. April 2012. Am 21. März 2012 wurden die Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern vor der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Ausbildung für sowie zur unmittelbaren Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst neu gefasst (StAnz. S. 435). Sie traten am 1. April 2012 in Kraft und ersetzten die RL des Jahres 2007. Abweichend von den bisherigen RL wird das Gewicht des Einzelinterviews im Testteil C auf 60% festgelegt, während jede der beiden Qualifikationsverwendungen nur noch mit 20% in das Ergebnis des Testteils C einfließt. In Ziff. 9.1 der neuen RL ist vorgesehen, dass Auswahlverfahren und einzelne Prüfungsteile nach den Vorschriften der RL durchzuführen seien, die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuell gilt. Eine Änderung der inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich des im Testteil C vorgesehenen Einzelinterviews ist mit den neuen RL nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 23. März 2012 wurde die Klägerin vom Beklagten über die neuen RL informiert und darauf hingewiesen, dass diese RL ab dem 1. April .2012 in Kraft treten und die RL vom 24. Dezember 2007 ersetzen. Am 15. Mai 2012 absolvierte die Klägerin im Rahmen des Testteils C das Einzelinterview, für dessen Bewertung die Richtlinien vom 21.03.2012 zugrunde gelegt wurden. An dem Test nahmen neben der Klägerin sechst weitere Beamte teil. Insgesamt erreichten nur vier Beamte die in den Richtlinien für diesen Testteil vorgesehene Mindestpunktzahl und wurden zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdient zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2012, der Klägerin am 4. Juni 2012 zugestellt, teilte ihr das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit, sie habe den Testteil C des Auswahlverfahrens vor Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst nicht bestanden, da sie die Mindestanforderungen gemäß Nr. 3.12 und Anlage 7 der RL vom 21. März 2012 nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe in der Verantwortungsübernahme einen Wert von SW=103, im Sozialverhalten einen Wert von ebenfalls SW=103 und in der Belastbarkeit einen Wert von SW=104,25 erreicht und unterschreite damit die Anforderungen. In dem Bescheid wird zudem darauf hingeweisen, dass durch den nicht bestandenen Testteil C eine Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst nicht möglich sei, und auch eine Zulassung zu einem weiteren Auswahlverfahren nicht in Betracht komme, da ein erfolglos durchlaufenes Auswahlverfahren nach nur einmal wiederholt werden könne und die Klägerin bereits von einer Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe. Gegen den Bescheid vom 22. Mai 2012 legte die Klägerin am 25. Juni 2012 Widerspruch ein und rügte, dass seitens des Beklagten der Bewertung des Testteils C die neuen RL zugrunde gelegt worden seien. Statt dessen habe die Bewertung nach den früheren RL erfolgen müssen. Der Testteil C, den sie bei Inkrafttreten der neuen RL ihn fast vollständig unter Zugrundelegung der alten RL absolviert habe, habe in seiner Gesamtbewertung nicht dem neuen System hätte zugeschlagen werden dürfen. Der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile hätten die früheren Maßstäbe zugrunde gelegt werden müssen. Die Übergangsregelungen der neuen RL enthielten keine ausreichenden Bestimmungen für den Fall, dass zwei Qualifikationsverwendungen unter den Maßgaben der alten Richtlinien erstellt worden seien und nur die Abschlussbewertung nach den neuen Richtlinien vorgenommen worden sei. Zudem seien die Übergangsregelungen unter 9.1 nicht ausreichend um dem für sie bestehenden, Vertrauensschutz gerecht zu werden, da sie keine detaillierten Regelungen treffen würden. Die Notwendigkeit einer detaillierten Übergangsregelung ergebe sich daraus, dass jede Prüfung üblicherweise auf einer längeren Vorbereitung beruhe. Der Prüfling dürfe daher darauf vertrauen, dass die Prüfungsbedingungen, die seine Ausbildung bestimmten, nicht oder zumindest nicht zu seinem Nachteil geändert werden würden, sodass er nicht mehr in zumutbarer Weise reagieren könne. Der Betroffene müsse vielmehr die Möglichkeit erhalten, sich auf die geänderten Umstände einzustellen. Eine Übergangsregelung sei daher grundsätzlich als angemessen zu bewerten, wenn sie unzumutbare Benachteiligungen verhindere und sie dem Prüfling hinreichend Zeit verschaffe sich auf die neue Prüfungsordnung einzustellen. Vorliegend sei die erforderliche zeitliche Komponente im Hinblick auf den Vertrauensschutz nicht eingehalten worden. Der Klägerin sei lediglich zwei Wochen vor Ableistung der Prüfung mitgeteilt worden, dass für sie eine neue Prüfungsordnung gelte, sodass für sie keine vernünftige Möglichkeit bestanden habe, sich auf die neue Prüfungssituation einzustellen. Die Information über die Zugrundelegung der neuen Richtlinien zwei Wochen vor Ende der Prüfung habe für sie vielmehr „Überrumpelungscharakter“ gehabt. Zudem macht die Klägerin geltende, der Wert einer erhaltenden Note werde rückwirkend durch das neue Beurteilungssystem herabgesetzt, mit der Folge, dass die geänderte Prüfungsordnung insgesamt rückwirkend in bereits abgeschlossene Bewertungen eingreife, worin im Rahmen des Vertrauensschutzes eine unzulässige echte Rückwirkung zu sehen sei. In Anwendung der früheren RL hätte sie den Testteil C bestanden hätte, da sie lediglich durch die neue Art der Gewichtung der einzelnen Prüfungsnoten in der Abschlussprüfung den erforderlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Ihr stehe damit ein Anspruch gegen den Beklagten bezüglich der Erklärung über das Bestehen des Prüfungsabschnittes C zu. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2012 zurück, der Klägerin zugestellt am 3. Januar 2013. Zur Begründung wird ausgeführt, das Auswahlverfahren sei ermessensfehlerfrei durchgeführt worden. Jeder Bewerber bzw. jede Bewerberin werde gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 8 Abs. 1 HGB nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung ausgewählt. Vorliegend sei der Klägerin die Zulassung versagt worden, da sie im Testteil C in den Verhaltensdimensionen Verantwortungsübernahme, Sozialverhalten und Belastbarkeit den jeweils nach den Richtlinien vom 21. März 2012 geltenden Annahmewert von 105 nicht erreicht habe und damit nicht einer bestimmten Eignung, einer bestimmten fachlicher Leistung und einer bestimmten Befähigung entspreche. Entgegen der Auffassung der Klägerin, handele es sich bei den Ergebnissen der Qualifikationsverwendung nicht um abgeschlossene Sachverhalte. Die Qualifikationsverwendungen würden zwar zunächst unabhängig vom späteren Einzelinterview durchgeführt und bewertet, jedoch sei der Testteil C erst nach Zusammenrechnung von Qualifikationsverwendungen und Einzelinterview abgeschlossen. Dies folge auch aus dem Umstand, dass für die Qualifikationsverwendung keine Mindestanforderungen bestünden, und die Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von den Bewertungen in den jeweiligen Stationen zum Einzelinterview des Testteils C zugelassen würden. Demnach greife die mit den neuen Richtlinien geänderte Gewichtung nicht rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Der Widerspruchsbescheid führt weiter aus, durch die mit den neuen RL geänderte Gewichtung sei nur die Gesamtbewertung des Testteils C verändert worden, nicht aber die Einzelbewertungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen RL bereits abgeschlossenen Qualifikationsverwendungen. Ebenso wenig habe die geänderte Gewichtung, nach Ansicht des Beklagten, Auswirkungen auf die erzielten Ergebnisse beim Einzelinterview bei der Klägerin gehabt. Die Klägerin habe den Testteil C erst nach Abschluss des Einzelinterviews am 15. Mai 2012, und somit nach Verrechnung der einzubeziehenden Einzelergebnisse abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt seien die neuen Richtlinien bereits in Kraft gewesen, sodass folgerichtig bei der Bewertung des Gesamtergebnisses des Testteils C die neuen RL zur Anwendung gekommen seien. Diese hätten nicht rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen. Die Frage nach einem Vertrauensschutz bzw. einer Übergangsregelung für die von der Änderung der RL betroffenen Bewerberinnen und Bewerber stelle sich daher nicht. In die Bewertungen der Qualifikationsverwendung sowie des Einzelinterviews seien erkennbar keine sachfremden Erwägungen einbezogen worden, sodass diese insgesamt ermessensfehlerfrei erfolgt seien. Mit ihrer am 3. Februar 2013 erhobenen Klage strebt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten an, sie zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zuzulassen, da sie die Prüfung nach Maßgabe der noch anzuwendenden RL aus dem Jahr 2007 bestanden habe. Ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren macht die Klägerin geltend, das beklagte Land habe durch die Nichtzulassung der Klägerin das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und damit ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verletzt. Es seien keine Ermessenserwägungen bezüglich der Bewerber/innen angestellt worden, die - wie die Klägerin - bereits abgeschlossene und bewertete Prüfungen absolviert hätten, da es versäumt worden sei, für diese Bewerber/innen eine sachgerechte Regelung zu finden. Das beklagte Land habe bereits in der Vergangenheit üblicherweise für Bewerber/innen aus bereits laufenden Testverfahren Übergangsregelungen geschaffen. Hierdurch habe es sich in seinem Verwaltungshandeln selbst gebunden, so dass er nun daran gehindert sei, den Fall der Klägerin ohne rechtfertigenden sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die Klägerin ist der Ansicht, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, bei Erlass einer neuen RL keine Übergangsregelung für Bewerber aus bereits laufenden Testverfahren zu verschaffen. Die Klägerin sei ferner die einzige Bewerberin, die aufgrund der aufgezeigten Fallkonstellation auf Grundlage der alten Richtlinie unstreitig bestanden und nach neuer Richtlinie knapp die Zulassung verfehlt habe. Zudem hält die Klägerin die Auffassung des Beklagten, dass Testteil C erst nach Abschluss des Einzelinterviews am 15. Mai 2012 und somit nach Verrechnung der einzubeziehenden Einzelergebnisse abgeschlossen worden sei, mit der Folge, dass die neue RL bei der Bewertung des Gesamtergebnisses des Testteils C zur Anwendung komme müsse, für unzutreffend. Jede einzelne Qualifikationsverwendung stelle eine eigne in sich abgeschlossene Prüfung dar. Dieser Umstand ergebe sich aus dem eigenen Spiegelstrich der Ziffer 3.5 der alten und neuen Richtlinie und darüber hinaus aus Anlage 3 Seite 3. Auch die Verteilung im Rahmen der Matrix aus Anforderungen und Aufgaben der Anlage 4 setze sich aus den vier verschiedenen Prüfungen A,B, Qualifikationsverwendung und C zusammen. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 22. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2012 zu verpflichten, bei der Auswahl vor Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeidienst den Testteil C der Prüfung der Klägerin für bestanden zu erklären und die Klägerin zur Ausbildung für den höheren Polizeidienst zuzulassen, 2. hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Hessichen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 22. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2012 zu verpflichten, die Klägerin bei der Auswahl vor Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeidienst den Testteil C noch mal ableisten zu dürfen, 3. hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 22. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2012 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung neu zu verbescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werden die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vertieft. Ergänzend wird geltend gemacht, die Klägerin habe für eine Verletzung des Vertrauensschutzes nicht ausreichend zu bereits getroffenen Dispositionen im Vertrauen auf die frühere Rechtslage vorgetragen. Eine derartige Disposition sei hinsichtlich der auf die Erhebung eines typischen Arbeitsverhaltens gerichteten halbstrukturierten Interviews nach Ansicht des Beklagten auch kaum denkbar. Die Möglichkeit der Klägerin, dass sie nach der Gewichtung der alten RL, den Testteil C bestanden hätte, gewähre ihr keine schutzwürdige Rechtsposition. Zudem sei ein rechtfertigender sachlicher Grund bezüglich der Änderung der Gewichtung der Qualifikationsverwendungen 1 und 2 gegeben. Das Belassen der bisherigen Verrechnung hätte dazu geführt, dass der Interviewteil des Testteils C faktisch keine Bedeutung mehr gehabt hätte. Insofern habe die Veränderung der Gewichtung aus einem wichtigen Grund ohne besondere Übergangsregelung erfolgen müssen. Die Tatsache, dass nur die Klägerin von dieser Änderung negativ betroffen gewesen sei, sei dabei nicht relevant. Mögliche Auswirkungen seien bei der Entscheidung für ein übergangslose Neuregelung entsprechend berücksichtigt worden. Ein Ordner Verwaltungsvorgänge und ein Heftstreifen Prüfungsakten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.