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Urteil

9 K 4978/11.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0624.9K4978.11.F.0A
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Leitsätze
Rückforderung; Versorgungsbezüge; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Verjährung; grob fahrlässige Unkenntnis; Mitverursachung; Mitverschulden; unzulässige Rechtsausübung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückforderung; Versorgungsbezüge; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Verjährung; grob fahrlässige Unkenntnis; Mitverursachung; Mitverschulden; unzulässige Rechtsausübung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die – zulässige – Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2011, auf dessen Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Namentlich ist auch die hier allein im Raum stehende Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen lag der Grund für die Überzahlung hier nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.2012, 2 C 4/11– juris Rdn. 20). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Klägerin die Zahlung des zurückverlangten Betrags in erheblicher Weise nachteilig auf ihre Lebensverhältnisse auswirken könnte (vgl. BVerwG, a.a.O, juris Rdn. 18). Grund für die Überzahlung war, dass der Beklagte keine Kenntnis davon hatte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin eine Rente bezog. Diese Unkenntnis hat in erster Linie der verstorbene Ehemann der Klägerin zu verantworten. Denn es ist die Pflicht des Versorgungsempfängers, der Pensionsregelungsbehörde einen Rentenbezug anzuzeigen (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Diese daraus folgende Übertragung des Haftungsrisikos auf den Beamten im Fall von Überzahlungen folgt aus dem beamtenrechtlichen Treuverhältnis und steht nicht in Widerspruch zum Fürsorgedanken (HessVGH, U. v. 18.04.2012, 1 A 1522/11– juris Rdn. 35). Dass wegen der dienstlichen Erklärung des Ehemanns der Klägerin vom 27.06.1984, aus dem sich Rückschlüsse über das Bestehen einer Rentenanwartschaft entnehmen lassen, für die Behörde eine gesteigerte Pflicht bestand, sich um den Rücklauf des dem Kläger übersandten Erklärungsvordrucks zu kümmern, und man hier deshalb auch von einem erheblichen Mitverschulden der Behörde sprechen kann, ändert nichts an der unbedingten Anzeigepflicht des Ehemanns der Klägerin und damit an dessen überwiegender Verantwortung für die fehlende Kenntnis der Behörde vom Bezug einer Rente. Dies unterscheidet, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, den vorliegenden Fall von der Konstellation, über die das BVerwG in seinem Urteil vom 26.04.2012 zu entscheiden hatte. Denn dort hatte die Behörde positive Kenntnis von den maßgeblichen, zu einer Verringerung der Bezüge des Beamten führenden Umständen. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn vorliegend der Beklagte unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gegeben richterlichen Hinweises und unter nochmaliger, ergänzender Würdigung des Vorgang (vgl. § 117 S. 2 VwGO), wie sie vor allem in dem Schreiben an die oberste Dienstbehörde vom 15.03.2013 zum Ausdruck kommt, an seiner Entscheidung festhält, keine Reduzierung vornehmen zu wollen, nachdem keine Einigung über eine einvernehmliche Streitbeilegung auf der Basis einer 10%igen Reduzierung erzielt werden konnte. Dass der Beklagte, wie sein Einlenken auf den gerichtlichen Vorschlag hin zeigt, auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ändert an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nichts. Denn im Bereich der hier vorliegenden Ermessensverwaltung gibt es typischerweise mehrere Möglichkeiten, rechtsfehlerfrei zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der gerichtliche Vorschlag betreffend eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung. Die Entscheidung des Beklagten, von der Rückforderung auch nicht teilweise abzusehen, ist rechtlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit wahrgenommen hat, hierzu vorzutragen. Aus diesem Grund durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Rückforderung des ihm zustehenden Betrages nicht in einer Weise in die Lebensverhältnisse der Klägerin eingreift, die es erfordern könnten, den Betrag zu reduzieren oder die Modalitäten der Rückzahlung zu ändern. Auch dem Gericht drängte es sich nach den Umständen nicht auf, diesbezüglich weiter zu ermitteln (vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ungeachtet des Verschuldensvorwurfs, den sich eine Behörde machen lassen muss, die, wie hier, aus dem unterbliebenen Rücklauf von Erklärungsvordrucken keine Konsequenzen zieht (vgl. zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtsgrundsätzlich HessVGH, a.a.O., Rdn. 39), der Klägerin jedenfalls die Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB verwehrt wäre, weil es sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung handelte. Dass in Fällen der Nichtbeachtung gesetzlicher Anzeigepflichten die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Leistungsempfänger als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, hat das BVerwG in Bezug auf die Meldepflicht nach § 289 Lastenausgleichsgesetz, wonach der Berechtigte alle Umstände anzeigen muss, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, entschieden (BVerwG, B. v. 08.12. 1969 - 5 B 84.69; BVerwG, B. v. 20.10.1994 - 3 B 67/94). Nichts anderes kann in Bezug auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gelten (vgl. VG Frankfurt, U. v. 14.12.2011, 9 K 4645/10 – juris Rdn. 18). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Jahr 1996 verstorbenen Ehemanns, Prof. Dr. A.. Der Erblasser war seit 1984 bis zu seinem Tod Ruhestandsbeamter und erhielt während dieser Zeit vom Beklagten Versorgungsbezüge. Anlässlich eines im Jahr 2009 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens stellte der Beklagte unter anderem fest, dass dem Erblasser, weil dessen Rentenbezug seinerzeit unberücksichtigt geblieben war, zu viel an Versorgungsbezügen gezahlt worden war. Mit Bescheid vom 12.12.2011 forderte er von der Klägerin als Erbin die zwischen 01.10.1984 und 30.04.1996 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 42.358,35 Euro zurück. Zur Frage der Billigkeit führt der Beklagte aus, dass ein Verschulden der Behörde an der Überzahlung für sich allein betrachtet nicht unbedingt und in jedem Fall einen Verzicht auf die Rückforderung rechtfertige, sondern dass es letztlich entscheidend darauf ankomme, wie hart den Versorgungsempfänger die Rückforderung in seinen persönlichen Verhältnissen treffe, weswegen ein Absehen aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht komme. Da die Versorgungsbehörde nicht gehalten sei, durch eigene Ermittlungen Umstände wie den Bezug einer Rente selbst in Erfahrung zu bringen, sei ein behördliches Mitverschulden nicht ersichtlich. Jedenfalls würde sich ein Verschulden der Behörde im Vergleich zu der schuldhaften Anzeigepflichtverletzung des Erblassers allenfalls als geringfügig darstellen. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr als Erbin die Begleichung des Rückforderungsanspruchs nicht möglich sei. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Klägerin hat am 23.12.2011 Klage erhoben. Sie wendet sich in der Sache nur gegen die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Der Beklagte hat auf den in der mündlichen Verhandlung zur Diskussion gestellten Vorschlag des Gerichts, den Rechtsstreit auf der Basis einer um 30% ermäßigten Rückforderung unstreitig zu beenden, mit Schriftsatz vom 03.04.2013 seine Bereitschaft erklärt, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung den Rückforderungsbetrag um 10% zu ermäßigen. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde, das Anlass zu einer höheren Ermäßigung gebe, liege unter Berücksichtigung vergleichbarer, von anderen Gerichten entschiedener Sachverhalte allerdings nicht vor. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz dahin erklärt, dass sie mit einer Reduzierung um lediglich 10% nicht einverstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich des Inhalts der beigezogenen Akte 9 K 3743/11(Klage gegen den dem hier streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vorausgegangenen Regelungsbescheid vom 30.09.2011) verwiesen.