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Beschluss

9 L 1393/13.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0516.9L1393.13.F.0A
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Leitsätze
1. Die allgemeine Altersgrenze für Richterinnen und Richter in Hessen für den automatischen Übertritt in den Ruhestand gemäß § 7 Abs. 2 HRiG, der gemäß § 7 Abs. 5 HRiG nicht hinausgeschoben darf, wird vom Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG erfasst, weil diese landesrechtlichen Regelungen die betreffenden Personen daran hindern, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus im aktiven Dienst zu verbleiben. Die vorgenannten landesrechtlichen Regelungen führen zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von RL Art. 2 Abs. 1, 2 lit.a, da sie diesen Personen eine weniger günstige Behandlung zuteil werden lässt, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen. Zu den von RL Art. 3 Abs. 1 erfassten Personen im öffentlichen Bereich gehören auch Berufsrichterinnen und Berufsrichter in Hessen. 2. Diese Altersdiskriminierung ist weder nach RL Art. 4 Abs. 1 noch nach RL Art. 6 Abs. 1 gerechtfertigt. a. Zu RL Art. 4 Abs. 1: Durch die Anhebung der Altersgrenze auf höchstens 67 Jahre durch die Stufenregelung gemäß § 7 Abs. 2 HRiG wird eine neue allgemeine Altersgrenze etabliert, in deren zeitlichen Korridor bis zur Geltung für alle Personen sich der Gesetzgeber nicht darauf berufen kann, dass spezifische berufliche Anforderungen die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Anhaltspunkte für spezifische berufliche Anforderungen, wie sie etwa für Beamte im Vollzugsdienst gelten mögen, sind nicht ersichtlich. b. Zu RL Art. 6 Abs. 1: Auch aus dem Kontext der einschlägigen Bestimmungen, ihrer Enstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Wollen lässt sich kein Rechtfertigungsgrund für diese Altersdiskriminierung gewinnen. Es fehlt an Zielen, die dem Kontext der Regelung aufgrund entsprechender Verantwortungsübernahme des Gesetzgebers zuzurechnen sind. Dem Gesetzgeber steht zwar ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die europarechtlich als legitim erachteten Ziele der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, der Planbarkeit des Ausscheidens von Beschäftigten, des Freimachens von Beförderungsmöglichkeiten und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zu, es spricht jedoch viel dafür, dass die Mittel zur Erreichung des jeweiligen Ziels nicht angemessen, erforderlich und verhältnismäßig insbesondere am Maßstab des Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GRCh sind. 3. Soweit die starre Altersgrenze mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit begründet wird, hält sie den unionsrechtlichen Regelungen und Anforderungen nicht stand. a. Diese Begründung ist widersprüchlich, d.h. inkohärent, weil das HRiG seit Jahrzehnten flexible Altersgrenzen unterhalb der starren Altersgrenze gibt. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es auch unter Rücksicht auf die Unabhängigkeit der Richter keiner starren Altersgrenze bedarf. b. Diese Begründung ist unschlüssig, d.h. inkohärent, weil § 7 Abs. 5 HRiG mit Wirkung zum 01.04.2009 seinen bundesgesetzlichen Bezug verloren hat. Seitdem eröffnet § 76 Abs. 2 DRiG die Möglichkeit einer freiwilligen Fortsetzung der Amtsausübung auf Initiative der Amtsträgerin oder des Amtsträgers über eine - für den Regelfall geltende - Ruhestandsaltersgrenze hinaus. Es geht zu Lasten des Landes Hessen, diese Möglichkeit nicht in sein Ermessen eingestellt zu haben und im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Altersdiskriminierung die unionsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer nationalen, jedenfalls im Ansatz unmittelbar wegen des Alters diskriminierenden Regelung verfehlt zu haben.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus als in einem fortdauernden aktiven Richterverhältnis stehende Richterin am Amtsgericht zu behandeln, sofern nicht zuvor der Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 28. Januar 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2013 in Bestandskraft erwächst. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 36.649,86 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Altersgrenze für Richterinnen und Richter in Hessen für den automatischen Übertritt in den Ruhestand gemäß § 7 Abs. 2 HRiG, der gemäß § 7 Abs. 5 HRiG nicht hinausgeschoben darf, wird vom Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG erfasst, weil diese landesrechtlichen Regelungen die betreffenden Personen daran hindern, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus im aktiven Dienst zu verbleiben. Die vorgenannten landesrechtlichen Regelungen führen zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von RL Art. 2 Abs. 1, 2 lit.a, da sie diesen Personen eine weniger günstige Behandlung zuteil werden lässt, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen. Zu den von RL Art. 3 Abs. 1 erfassten Personen im öffentlichen Bereich gehören auch Berufsrichterinnen und Berufsrichter in Hessen. 2. Diese Altersdiskriminierung ist weder nach RL Art. 4 Abs. 1 noch nach RL Art. 6 Abs. 1 gerechtfertigt. a. Zu RL Art. 4 Abs. 1: Durch die Anhebung der Altersgrenze auf höchstens 67 Jahre durch die Stufenregelung gemäß § 7 Abs. 2 HRiG wird eine neue allgemeine Altersgrenze etabliert, in deren zeitlichen Korridor bis zur Geltung für alle Personen sich der Gesetzgeber nicht darauf berufen kann, dass spezifische berufliche Anforderungen die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Anhaltspunkte für spezifische berufliche Anforderungen, wie sie etwa für Beamte im Vollzugsdienst gelten mögen, sind nicht ersichtlich. b. Zu RL Art. 6 Abs. 1: Auch aus dem Kontext der einschlägigen Bestimmungen, ihrer Enstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Wollen lässt sich kein Rechtfertigungsgrund für diese Altersdiskriminierung gewinnen. Es fehlt an Zielen, die dem Kontext der Regelung aufgrund entsprechender Verantwortungsübernahme des Gesetzgebers zuzurechnen sind. Dem Gesetzgeber steht zwar ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die europarechtlich als legitim erachteten Ziele der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, der Planbarkeit des Ausscheidens von Beschäftigten, des Freimachens von Beförderungsmöglichkeiten und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zu, es spricht jedoch viel dafür, dass die Mittel zur Erreichung des jeweiligen Ziels nicht angemessen, erforderlich und verhältnismäßig insbesondere am Maßstab des Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GRCh sind. 3. Soweit die starre Altersgrenze mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit begründet wird, hält sie den unionsrechtlichen Regelungen und Anforderungen nicht stand. a. Diese Begründung ist widersprüchlich, d.h. inkohärent, weil das HRiG seit Jahrzehnten flexible Altersgrenzen unterhalb der starren Altersgrenze gibt. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es auch unter Rücksicht auf die Unabhängigkeit der Richter keiner starren Altersgrenze bedarf. b. Diese Begründung ist unschlüssig, d.h. inkohärent, weil § 7 Abs. 5 HRiG mit Wirkung zum 01.04.2009 seinen bundesgesetzlichen Bezug verloren hat. Seitdem eröffnet § 76 Abs. 2 DRiG die Möglichkeit einer freiwilligen Fortsetzung der Amtsausübung auf Initiative der Amtsträgerin oder des Amtsträgers über eine - für den Regelfall geltende - Ruhestandsaltersgrenze hinaus. Es geht zu Lasten des Landes Hessen, diese Möglichkeit nicht in sein Ermessen eingestellt zu haben und im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Altersdiskriminierung die unionsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer nationalen, jedenfalls im Ansatz unmittelbar wegen des Alters diskriminierenden Regelung verfehlt zu haben. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus als in einem fortdauernden aktiven Richterverhältnis stehende Richterin am Amtsgericht zu behandeln, sofern nicht zuvor der Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 28. Januar 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2013 in Bestandskraft erwächst. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 36.649,86 € festgesetzt. I Die am ...1948 geborene Antragstellerin wurde nach erfolgreich verlaufender Probezeit am 16. August 1982 zur Richterin am Amtsgericht C ernannt und hatte vor ihrer Versetzung am 1. April 2001 als Richterin an das Amtsgericht A-Stadt das gleiche Amt am Amtsgericht D seit dem Jahre 1989 inne. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag ihre Weiterbeschäftigung als Richterin über die gesetzliche Ruhestandsaltersgrenze und damit über den 30. Juni 2013 hinaus. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. November 2012 beantragte die Antragstellerin ihre Weiterbeschäftigung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und die entsprechende zeitliche Verschiebung des Ruhestandseintritts. In einem mit Rechtmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 28. Januar 2013 lehnte das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa diesen Antrag im Wesentlichen unter Verweis auf § 7 Abs. 5 HRiG ab, wonach der Eintritt in den Ruhestand bei Richterinnen und Richtern nicht hinausgeschoben werden kann. Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. Februar 2013 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 18. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Gegen den am 28. Februar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 08. März 2013 Klage erhoben (Az: 9 K 1523/13.F). Bereits am 25. Februar 2013 hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Soweit der Antragsgegner sich auf die verbindliche Vorschrift des § 7 Abs. 5 HRiG berufe und der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung als Richterin über die gesetzliche Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs.2 S. 2 HRiG hinaus versage, verstoße er gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Hierauf könne sich die Antragstellerin gleich aus mehreren Gründen berufen. Erstens verstoße die Ablehnung des Antrages gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach den Regelungen der RL 2000/78/EG und ihrer Umsetzung in das nationale Recht, nämlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach § 24 Nr.2 AGG erstreckten die Bestimmungen des AGG sich auch auf die Richterinnen und Richter eines Bundeslandes. Der §§ 1 AGG entspreche nach Inhalt und Reichweite Art. 1, 2 Abs. 2 lit. a) und Art. 3 Abs. 1 lit. c) RL 2000/78/EG und konstituiere das Verbot einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Eine Rechtfertigung dieser Diskriminierung könne vorliegend auch nicht aus §§ 8,10 AGG, beziehungsweise aus Art. 4, 6 RL 2000/78/EG hergeleitet werden. Zweitens verstoße die Ablehnung der Weiterbeschäftigung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, da Richter/innen und Beamte bzw. Beamtinnen gleich zu behandeln seien. Hessischen Beamten und Beamtinnen sei jedoch gemäß § 50a HBG grundsätzlich die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze eröffnet, was für Richter/innen nicht vorgesehen sei. Schließlich stelle die Versagung der Weiterbeschäftigung auch einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung der Antragstellerin dar. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus als Richterin am Amtsgericht in einem aktiven Richterverhältnis zu behandeln, längstens bis zum 30. April 2016, sofern nicht zuvor eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 26. November 2012 in Bestandskraft erwächst; hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus als Richterin am Amtsgericht in einem aktiven Richterverhältnis zu behandeln, längstens bis zum 30. April 2015, sofern nicht davor eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 26.November 2012 in Bestandskraft erwächst. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, § 7 Abs. 5 HRiG sehe von Gesetzes wegen ein Hinausschieben des Ruhestandes für Richterinnen und Richter nicht vor. Nach der Föderalismusreform im Jahre 2006 habe der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Lebenssachverhalte gemäß Art. 97 Abs. 2 S. 2 GG Gebrauch gemacht und es bei der Regelung des § 7 Abs. 5 HRiG belassen. Hierfür habe es auch gute Gründe gegeben. § 7 Abs. 5 HRiG entspreche wortlautgetreu dem ursprünglichen § 7 Abs. 2 HRiG (1962) und beruhe auf der Rahmengesetzgebung des DRiG in der damaligen Fassung. Dessen § 76 Abs.1 habe dem Landesgesetzgeber die Kompetenz verliehen, Altersgrenzen festzusetzen, während § 76 Abs. 2 bestimmt habe, dass die Altersgrenze nicht hinausgeschoben werden könne. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung: Damit der Richter persönlich von der vollziehenden Gewalt unabhängig sei, müsse der Verwaltung jeder Einfluss auf seine Amtsdauer genommen werden. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass der Eintritt in den Ruhestand im Einzelfall durch Maßnahmen der Gerichtsverwaltung hinausgeschoben werde (so Bt-Drs.3/516, S. 49 mit Bezug § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes über die Altersgrenze). In diesem Zusammenhang habe der Landesgesetzgeber von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht und dies damit begründet, dass auf die Schaffung einer Anspruchsregelung (für Richterinnen und Richter) verzichtet werde, weil dienstliche Belange (der Gerichtsverwaltung) – anders als bei § 50a HBG nicht berücksichtigt werden könnten (LT-Drs. 18/2379, S. 34). Es gebe keine Verpflichtung, das gesetzgeberische Gestaltungsermessen im Sinne einer Gleichstellung zwischen Beamten und Richtern auszuüben, da die Berufsausübungsregeln ungleich seien und dem durch eine sachlich vertretbare Differenzierung Rechnung getragen worden sei. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Anhebung der Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr gemäß § 7 Abs. 2 HRiG wegen der sie betreffenden Altersgrenze in dieser Gestalt eine Diskriminierung darstelle. Die Anhebung der Altersgrenze sei mit Blick auf die praktikable Personalplanung und Fürsorge, Rücksichtsnahme und Vertrauensschutz geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber, der sich im Umfeld unterschiedlicher Interessen und Belange zur Schwerpunktbildung entschlossen habe, habe in Ansehung des Verbots der Altersdiskriminierung eine vertretbare Lösung gefunden. Es liege auch keine Altersdiskriminierung am Maßstab der RL 2000/78/EG und des AGG vor. Das Hinausschieben der Altersgrenze (für Beamte) knüpfe nicht an das Alter, sondern an die Dienststellung an. Eine Anspruchsregelung für Richterinnen und Richter würde nicht zu einer Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung im Vergleich mit Beamtinnen und Beamte führen. Die unterschiedlichen Regelungen seien im Hinblick auf den Maßstab des § 10 S. 1 AGG und Art 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zulässig. Danach sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssten angemessen und erforderlich sein. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters könne daher nach der Generalklausel des § 10 S. 1 u. 2 AGG erlaubt sein, wobei auch die unter die Generalklausel fallenden Ziele im Interesse der Allgemeinheit liegen müssten. Es sei unschädlich, dass dieses Ziel in § 7 HRiG nicht genannt werde, wenn es nur aus dem Kontext der Regelung hervorgehe, mithin aus dem objektiven Normzweck die Intention abgeleitet werden könne, dass legitime Ziele in angemessener Weise mit den erforderlichen Mitteln verfolgt würden. Ein solches im Interesse der Allgemeinheit liegendes Ziel stelle die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter dar. Weiterhin seien die übergeordneten und vom allgemeinen gesellschaftlichen Konsens getragenen Ziele der optimalen Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und einer günstigen Altersschichtung von organisatorischen Einheiten ein legitimes Ziel. Die streitgegenständliche Altersgrenze stelle ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar. Sie treffe jede Richterin und jeden Richter gleichermaßen und sei geeignet, Planungen zu objektivieren und zu einer optimalen Altersstruktur beizutragen. Auch wegen des Alterungsprozesses sei zu bedenken, dass mit fortschreitendem Alter gegebenenfalls ein erheblicher Überprüfungsaufwand hinsichtlich der Dienstfähigkeit auf Verwaltungsseite anfallen würde, was zu Auseinandersetzungen führen könne, welche dem Ansehen der Justiz und der Richterschaft erheblichen Schaden zufügen könnten und die Arbeitsqualität negativ zu beeinflussen geeignet seien. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Klageverfahrens 9 K 1523/13.F(3) sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin (2 Hefter) Bezug genommen. II Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig, weil die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs der Antragstellerin über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sich auf das Fortbestehen der Ausübung des Richteramtes und des ihm zugrunde liegenden Richterverhältnisses bezieht, mithin einer Tätigkeit, deren Grundlagen in einem dem öffentlichen Recht unterfallenden Gesetz, nämlich dem HRiG geregelt sind. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Sicherungsanordnung, um die mit Ablauf des Monats Juni drohende Statusveränderung, nämlich die Beendigung ihres Richterverhältnisses durch den kraft Gesetzes eintretenden Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 76 Abs. 1 DRiG i. V. m. § 71 DRiG, § 21 Nr. 4 BeamtStG) abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin kann sich zunächst mit Erfolg auf einen Anordnungsgrund berufen; denn die Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes kann im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens nicht erreicht werden, da eine vollstreckungsfähige Entscheidung nicht mehr vor dem 30. Juni 2013 ergehen kann. Mit Ablauf dieses Tages würde sich ohne Erlass der einstweiligen Anordnung der Statuswechsel aufgrund des Erreichens der Altersgrenze i. V. mit der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des Übertritts in den Ruhestand vollziehen, den die Antragstellerin verhindern möchte. Damit würde der Antragstellerin die Ausübung ihres Richteramtes jedenfalls bis zum Erlass einer vollstreckungsfähigen Hauptsacheentscheidung unmöglich gemacht, ohne dass die entsprechenden Folgen später rückgängig gemacht werden könnten. Ausgleichsfähig wären allein die finanziellen Nachteile aufgrund des Übergangs in ein Ruhestandsverhältnis. Die Ausübung des mit dem der Antragstellerin übertragenen Richteramt verbundenen Amtsführungsrechts (vgl. dazu BVerfG, B. v. 10.12.1985 – BvL 18/83 – BverfGE 71, 255, 275) lässt sich jedoch bei einem Unterbleiben der einstweiligen Anordnung auf keinen Fall rückgängig machen oder sonst ausgleichen. Die Antragstellerin hat diesen Anordnungsgrund entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht durch eine „verspätete“ Antragstellung gleichsam verwirkt, weil keine rechtlich ableitbaren Fristen zur Wahrung von entsprechenden Rechten ersichtlich sind. Anhaltspunkte für eine Antragsgestaltung zur Unzeit sind jedenfalls nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang. Immerhin hat die Antragstellerin ihr Begehren beim Antragsgegner mehr als ein halbes Jahr vor dem Monat des Erreichens der Altersgrenze vorgebracht. Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragstellerin steht nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zuzuerkennender Anspruch auf Fortsetzung der Ausübung des ihr verliehenen Richteramtes über die für sie geltende Altersgrenze gemäß § 7 Abs. 2 HRiG zu. Der EuGH hat zu der Bestimmung des Wirksamwerdens der Altersgrenze in § 50 Abs. 1 HBG, die insoweit mit der hier maßgebenden Bestimmung in § 7 Abs. 2 HRiG vergleichbar ist, ausgeführt, dass sie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG berührt, weil sie die betreffenden Personen daran hindert, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu arbeiten, und deshalb eine Entlassungsregelung i. S. d. Unionsrechts enthält. Deswegen führt diese Bestimmung des hessischen Gesetzgebers zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 2 lit. a dieser RL, da sie diesen Personen eine weniger günstige Behandlung zuteil werden lässt, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen (EuGH U. v. 21.7.2011 - Rs. C-159/10, C 160/10 – NVwZ 2011, 1249 f. Rn. 34 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 20 –„Fuchs u. Köhler“). Zu den von Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG erfassten Personen im öffentlichen Bereich gehören auch Berufsrichter/innen (davon ausgehend EuGH U. v. 6.11.2012 – Rs. C- 286/12– juris Rn. 48 ff. –„Kommission/Ungarn“). Die Frist zur Umsetzung der RL 2000/78/EG ist unter Berücksichtigung der durch Art. 18 RL 2000/78/EG eröffneten Möglichkeiten einer Fristverlängerung spätestens am 2. Dezember 2006 abgelaufen, sodass die Antragstellerin als Beschäftigte einer öffentlichen Stelle die nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen dieser Richtlinie zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Alters unmittelbar gegenüber dieser Stelle und nachfolgend auch vor Gericht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 20.8.2012 – 9 K 4663/11.F- juris Rn. 48 m.w.N.). Rechtlicher Maßstab für eine diskriminierungsfreie Anwendung einer nationalen Bestimmung ist die RL selbst. Einzelne können sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gegenüber öffentlichen Stellen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen. Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte haben die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der jeweiligen Richtlinie im Einklang stehen. Sofern eine solche Auslegung nicht möglich ist, haben sie die mit der Richtlinie unvereinbaren Regelungen des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen (vgl dazu: EuGH, U. v. 25. 7.2008 - Rs. C-237/07 - Slg. 2008, S. I-6221, Rn. 36, m.w.Nw. –„Janecek“; 19.1.2010 – Rs. C-555/07– NZA 2010, 85, 88 Rn. 51 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 13 –„Kücükdeveci“). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bewirkt die Bestimmung in § 7 Abs. 2 HRiG eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin wegen ihres Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG, da sie im Verhältnis zu im Übrigen vergleichbaren lebensjüngeren Richtern und Richterinnen weniger günstig behandelt wird, weil sie wegen ihres im Vergleich zu den Jüngeren höheren Lebensalters aus dem Richterverhältnis ausscheiden muss (EuGH U. v. 6.12.1012, a.a.O. Rn. 50 ff.). Diese Altersdiskriminierung ist weder nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG noch nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin lässt sich mithin dahingehend genauer bestimmen, dass die Anwendung von § 7 Abs. 2 HRiG durch den Antragsgegner gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 lit. a RL 2000/78 einen verbotenen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 1 RL 2000/78/EG darstellt und daher zu unterbleiben hat. Den darauf bezogenen effektiven Rechtsschutz hat die Kammer nach Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG i. V. m. Art. 47 Abs. 1 GRCh zu gewähren. Nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung - trotz Art. 2 Abs. 1 und 2 - wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch danach ist die durch § 7 Abs. 2 HRiG bewirkte Diskriminierung jedoch nicht gerechtfertigt. Soweit der Antragsgegner darauf verwiesen hat, dass die für die Antragstellerin aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 7 Abs. 2 HRiG zu der künftigen allgemeinen Altersgrenze von 67 Jahren für die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geborenen aktiven Richterinnen und Richter geltende besondere Altersgrenze ein Merkmal oder eine entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, deren Überschreiten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Folge schon deswegen nicht allgemeine Geltung beanspruchen kann, weil in diesem zeitlichen Korridor bis zur Etablierung der neuen allgemeinen Altersgrenze jedenfalls sachtypische, rechtfertigende Anforderungen im Sinne dieser Bestimmungen keine Rolle spielen können. Durch die Anhebung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber verallgemeinerungsfähige Einschätzungen über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die eine Rechtfertigung für Altersdiskriminierung darstellen könnten, jedenfalls für die Altersstufen unterhalb der künftigen allgemeinen Altersgrenze selbst aus der Hand geschlagen. Der Übergangsregelung lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer vollen Dienstleistungsfähigkeit der Richter/innen bis zum Erreichen ihres 67. Lebensjahres ausgeht, die Heraufsetzung der Ruhestandsaltersgrenze jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes für die bereits im Richterverhältnis stehenden Personen nur schrittweise umgesetzt wissen will. Den Materialien des 1. DRModG, dem § 7 Abs. 2 HRiG seine heutige Fassung verdankt, lässt sich jedenfalls nicht einmal ansatzweise entnehmen, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Richter/innen jeweils mit dem Erreichen der für sie dort geregelten Altersgrenze als nicht mehr hinreichend leistungsfähig eingestuft werden. Zudem bekräftigt die Kammer ihre Auffassung, dass pauschal gehaltene, für eine Vielzahl von Beschäftigten ohne Differenzierung formulierte berufliche Anforderungen eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Alters darstellen (vgl. Urteil der Kammer v. 20.8.2012, a.a.O., Rn. 55 f.). Was dort allgemein für Beamtinnen und Beamte ohne besondere berufliche Anforderungen, wie sie z. B. für die Vollzugsdienste gerechtfertigt sein mögen, ausgeführt ist, gilt für Richter/innen in gleicher Weise. Dementsprechend hat der EuGH in seinem Richter/innen in Ungarn betreffenden Urteil vom 6.11.2012 (a.a.O.) eine Anwendung des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht einmal erwogen. Ebenso ist er in seinem Urteil vom 21.7.2011 (a.a.O.) verfahren. Die Diskriminierung der Antragstellerin ist auch nicht aufgrund des neben Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG anwendbaren Art 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Danach stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 RL 2000/78/EG keine Diskriminierung dar, sofern die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH bemisst sich die Rechtfertigung einer Regelung wie der in Frage stehenden danach, ob sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1250 Rn. 36). Auch diese Voraussetzungen sind hier aller Voraussicht nach nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 HRiG selbst die mit der Regelung verfolgten Ziele nicht ableiten lassen. Die Regelung verzichtet – ebenso wie § 50 HBG – auf eine Angabe der mit der Ruhestandsaltersgrenze verfolgten Ziele. Maßstab für die Beurteilung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG, in dem mehrere Beispiele für eine (gerechtfertigte) Ungleichbehandlung im Sinne von Unterabs. 1 aufgeführt sind. Keiner der hier aufgeführten Gründe für die die Antragstellerin betreffende Altersgrenze als Bedingung für den Ruhestandseintritt erfasst die streitgegenständliche Regelung nach ihrem Wortlaut, der Motivation des Gesetzgebers bei ihrer Einführung und ihrem Sinn und Zweck. Ersichtlich beruft sich der Antragsgegner auch nicht auf diese Gründe, die – kurzgefasst – sozialpolitischer Natur sind und seit dem Inkrafttreten der Grundrechtscharta am 1. Dezember 2009 ausschließlich mit den von der EU anerkannten Zielen des Gemeinwohls übereinstimmen und ihnen nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh dienen müssen (dazu: v. Roetteken, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 10 AGG Rn. 30 u. 71 f., April 2012). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein legitimes Ziel i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG auch dann vorliegen, wenn es zwar in den nationalen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich benannt ist, aber aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte gewonnen werden können, welche die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl dazu: EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.; U. v. 6.11.2012, a.a.O. Rn. 58). Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines rechtmäßigen Ziels i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG obliegt den Mitgliedstaaten, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 f. Rn. 78; 5.3.2009 – Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 310 Rn. 65, 67 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 –„Age Concern“). Für die in § 7 Abs. 1, 2 HRiG festgesetzten Altersgrenzen fehlt es an Zielen, die dem Kontext der Regelung aufgrund entsprechender Verantwortungsübernahme durch den Gesetzgeber zuzurechnen sind. Wie die Kammer in ihrem § 50 HBG betreffenden Urteil vom 20.8.2012 (a.a.O.) entschieden hat, muss sich eine gesetzliche Zielsetzung, um als legitim i. S. d. Art. 6 RL 2000/78/EG eingestuft zu werden, auf entsprechende Maßnahmen, Äußerungen oder sonstige Aktivitäten des Gesetzgebers zurückführen, sich also insbesondere den jeweiligen Materialien des Gesetzgebungsverfahrens entnehmen lassen. Die Exekutive ist hingegen nicht berechtigt, einer vom Landtag erlassenen gesetzlichen Regelung nachträglich bestimmte Ziele zuzuordnen, sie also dem Gesetz gleichsam zu unterstellen. Hier lässt sich den Materialien des HRiG während des 1962 laufenden Gesetzgebungsverfahrens wie auch den Materialien späterer Änderungen ebenso wenig für eine bestimmte Zielsetzung der Altersgrenzenregelung entnehmen wie den Materialien des DRiG einschließlich der Materialien späterer Änderungen. Wichtig war den Autoren der jeweiligen Gesetzentwürfe lediglich, dass der Verwaltung kein eigenständiger Einfluss auf den Ruhestandseintritt zukommen sollte, sodass Ermessensentscheidungen in einer § 50a HBG oder ähnlichen Regelungen vergleichbaren Weise bewusst und nachvollziehbar ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus lässt sich auf der Grundlage der dokumentierten Gesetzgebungsmaterialien dem Gesetzgeber im Bund oder im Land jedoch keine eigene Zielbestimmung zuordnen. Soweit für die Bestimmung der Ziele der richterrechtlichen Altersgrenzenregelung auf die den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen zugrunde liegenden Ziele Bezug genommen werden soll, verweist die Kammer auf ihre umfassend begründete Darstellung in ihrem Urteil vom 20.8.2012 (a.a.O.). Danach liegt der heute noch in § 50 HBG enthaltenen Regelung kein dem Gesetzgeber zurechenbares legitimes Ziel zugrunde. Es gibt lediglich von der Exekutive geäußerte Vorstellungen über die nach ihrer eigenen Auffassung mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziele. Darauf kommt es jedoch, wie dargelegt, nicht an. Ein Rückgriff auf das Beamtenrecht kann daher die Lücke im Bereich der vom Gesetzgeber verantworteten oder ihm wenigstens zurechenbaren Zielbestimmung in Bezug auf die Altersgrenzenregelung im Richterrecht nicht schließen. Damit scheitert die Rechtfertigung der in § 7 Abs. 1, 2 HRiG getroffenen Regelung schon auf der ersten Stufe der unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rechtfertigung, weil kein hinreichend bestimmbares, dem Gesetzgeber zurechenbares und zugleich legitimes sozialpolitisches Ziel vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG die Beweislast beim Antragsgegner liegt und die Annahme eines tatsächlich verfolgten, d. h. dem Kontext der Regelung zuzuordnenden Ziels hohen Beweisanforderungen unterliegt. Hinsichtlich des Kontextes, in den der Antragsgegner die für die Antragstellerin ausschlaggebende Altersgrenze stellen will, hat er geltend gemacht, dass dies die Personalplanung erleichtere, für einen günstigen Altersaufbau sorge und gleichzeitig Aufstiegschancen für jüngere Beschäftigte schaffe. Die Regelung einer festgelegten Altersgrenze folge einem breiten gesellschaftlichen Konsens, der in der Akzeptanz des Nachrückens von jungen Beschäftigten für ältere bestehe. Die zugrunde zu legende starre Altersgrenze für Richterinnen und Richter sei nicht vergleichbar mit der Regelung gemäß § 50a HBG, wonach bei einem entsprechenden dienstlichen Bedürfnis bei Beamtinnen und Beamten die Altersgrenze um jeweils ein Jahr, längstens bis zum siebzigsten Lebensjahr hinausgeschoben werden könne. Die Dienststellung der Richterinnen und Richter sei mit derjenigen von Beamtinnen und Beamten nicht vergleichbar. Die Richterinnen und Richter seien unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV. Eine im Ermessen der Exekutive stehende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes beeinträchtige diese von der Verfassung gewollte Dienststellung. Aus diesem Grunde bestimme auch § 7 Abs. 5 HRiG, dass der Eintritt von Richterinnen und Richter nicht hinausgeschoben werden könne. Die Kammer vermag diese Ausführungen nur insofern zu teilen, wie der verfassungsrechtlichen Stellung der Richterinnen und Richter durch eine einfachgesetzliche Regelung dergestalt Rechnung getragen wird, dass eine § 50a HBG entsprechende Regelung nicht in das HRiG übernommen worden ist (vgl. dazu auch: Gesetzentwurf 1. DRModG v. 11.5.2010, LT-Drucks. 18/2379, zu § 7 HRiG, S. 34). Dabei ist zumindest zweifelhaft, ob es sich bei der Unabhängigkeit der Richter/innen überhaupt um ein sozialpolitisches Ziel i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG handelt. Jedenfalls hat es das BVerwG ausdrücklich verneint, die Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs als sozialpolitisches Ziel im Sinne des Unionsrechts anzuerkennen (BVerwG U. v. 1.2.2012 – 8 C 24.11– NJW 2012, 1018, 1019 Rn. 19 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 25 im Anschluss an BVerfG B. v. 24.10.2011 – 1 BvR 1103/11– NVwZ 2012, 297 = AGG-ES B.I Art. 101 GG Nr. 1). Insoweit kommt auch ein Rückgriff auf Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG nicht in Betracht, da die Regelungen zur Unabhängigkeit der Richter/innen nicht der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, dem Schutz der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dienen (vgl. zu dieser eng auszulegenden Ausnahmeregelung EuGH U. v. 13.9.2011 – Rs. C-447/09– NZA 2011, 1039, 1042 Rn. 56 ff.= AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 22 –„Prigge u. a.“). Jedenfalls würde sich in Bezug auf Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG allenfalls die Berechtigung ergeben, Richter/innen nicht länger als bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres amtieren zu lassen, der in § 7 Abs. 1 HRiG festgelegten Altersgrenze (vgl. EuGH U. v. 13.9.2011, a.a.O. Rn. 64). Ein früherer Ruhestandseintritt würde sich als inkohärent und nicht erforderlich erweisen, die in Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG erwähnten Ziele zu erreichen, geht doch der Gesetzgeber davon aus, dass die Unabhängigkeit der Richter/innen durch eine auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze keinesfalls beeinträchtigt wird. Unterstellt man gleichwohl, dass die vom Antragsgegner in Bezug auf die Personalplanung und Altersschichtung genannten Ziele solche sind, die hier eine Grundlage für die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes darstellen können (vgl. EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., S. 1251 Rn. 60), vermag die Kammer dem Antragsgegner aber nicht darin zu folgen, dass die vom hessischen Gesetzgeber gefundene Regelung ein angemessenes und erforderliches Mittel darstellt, diese Ziele zu erreichen. Die Kammer legt dieser Prüfung zugrunde, dass den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. In Bezug auf die vom EuGH grundsätzlich als legitim erachteten Ziele der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, der Planbarkeit des Ausscheidens von Beschäftigten, des Freimachens von Beförderungsmöglichkeiten und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., S. 1251 Rn. 60) hat der EuGH betont, dass die Mittel zur Erreichung des jeweiligen Ziels auch angemessen und erforderlich sein müssen. Dies folgt im Übrigen auch aus Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh. Die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegt der Prüfung durch das nationale Gericht nach Maßgabe der unionsrechtlichen Maßstäbe. Insoweit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Rechtmäßigkeit hohen Beweisanforderungen unterliegt (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 f. Rn. 78; 5.3.2009 – Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 310 Rn. 65, 67 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 –„Age Concern“). Diesen unionsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Altersdiskriminierung genügt § 7 Abs. 1, 2, 5 HRiG auch dann nicht, wenn man bezüglich der mit der Regelung verfolgten Ziele der Auffassung des Antragsgegners folgte. Die dort eingesetzten Mittel sind auch bei dieser Betrachtungsweise nicht angemessen und erforderlich. Das Konzept einer starren und auch auf Wunsch des/der Betroffenen nicht hinausschiebbaren Altersgrenze für Richter/innen, wie es in § 7 Abs. 5 HRiG seinen Ausdruck gefunden hat, genügt den vorstehenden Anforderungen nicht, weil die Regelung über das hinausgeht, was sich als erforderlich erweist. Jedenfalls lassen sich keine dem Gesetzgeber zurechenbaren Erwägungen feststellen, die den Betroffenen günstigere Regelungen in rechtlich vertretbarer Weise als unangemessen im Hinblick auf das Erreichen der – hier unterstellten Ziele- erscheinen lassen. Für die Bestimmung der Reichweite des Ermessenspielraums des hessischen Gesetzgebers berücksichtigt die Kammer insoweit neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den hohen Rang, den Art. 15 Abs. 1 GRCh der Berufsfreiheit und dem Recht zu arbeiten und Art. 21 Abs. 1 GRCh dem Verbot jeglicher Diskriminierung unter Einschluss der Altersdiskriminierung zuweisen. Das Verbot der Altersdiskriminierung darf nicht ausgehöhlt werden und muss deshalb vor allem im Lichte des Art. 15 Abs. 1 GRCh gesehen werden (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1251 Rn. 62). Zudem stellt Art. 52 Abs. 1 GRCh jede Einschränkung der mit der Charta anerkannten Rechte unter den Vorbehalt des Gesetzes unter Wahrung des Wesensgehalts dieser Rechte und Freiheiten und nennt ausdrücklich die Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihrer Einschränkung. Daraus folgt, dass der hessische Gesetzgeber verpflichtet ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden, wobei er darauf zu achten hat, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., S. 1252 Rn. 65, m.w.N.). Soweit der Antragsgegner die starre Altersgrenze unter Bezug auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit für nötig hält, ist die diesbezügliche Argumentation bereits in sich widersprüchlich und damit unschlüssig, d. h. inkohärent i. S. d. Unionsrechts. Das HRiG kennt – wie das DRiG – bereits seit Jahrzehnten flexible Altersgrenzen, wenn auch nur unterhalb der für den Ruhestandseintritt zwingenden Altersgrenze. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 HRiG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung konnten Richter/innen beanspruchen, auf entsprechenden – freiwilligen - Antrag vor Erreichen der zwingenden Ruhestandsaltersgrenze in Gestalt des 65. Lebensjahres bereits mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Schwerbehinderte konnten dies bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres verlangen. § 7 Abs. 3 Nr. 1 HRiG i. d. F. d. Bek. v. 11.3.1991 (GVBl. I S. 54) sah noch vor, dass ein solcher Antragsruhestand bereits ab der Vollendung des 62. Lebensjahres verlangt werden konnte. Diese Regelung enthält jetzt erneut § 7 Abs. 6 Nr. 2 HRiG in seiner seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung, die wie § 7 Abs. 1, 2 HRiG auf das 1. DRModG v. 15.11.2010 (GVBl. I S. 410) zurückgeht. Mit diesen Regelungen hat der Landesgesetzgeber – ebenso wie der Bundesgesetzgeber mit vergleichbaren Regelungen in den § 48 Abs. 3, § 76 Abs. 3 DRiG in seiner bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung – selbst zum Ausdruck gebracht, dass es auch mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit der Richterschaft keiner starren Altersgrenze bedarf, sondern mit dieser verfassungsrechtlichen Anforderung auch Lösungen vereinbar sind, die dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen. Zum anderen hat § 7 Abs. 5 HRiG in seiner ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung, bis dahin § 7 Abs. 2 HRiG seinen unmittelbaren bundesrechtlichen Bezug verloren. Bis zum 31.3.2009 hatte § 76 Abs. 2 DRiG eine wortlautgleiche Regelung enthalten und ein Hinausschieben des Ruhestands verboten. Durch § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG wurde diese Regelung jedoch mit Wirkung zum 1.4.2009 durch eine andere und flexible Regelungen ausdrücklich gestattende Vorschrift ersetzt. Danach können durch Gesetz besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand „zu versetzen ist“. Aus der Gesetzesbegründung des Bundestagsinnenausschusses ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber aus seiner Zuständigkeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG im Hinblick auf entsprechende Prüfbitte des Bundesrates bewusst eine flexible Regelung für den Altersruhestand im Richterrecht entworfen hat, die gleichzeitig sicherstellt, dass der Eintritt von Richterinnen und Richtern in den Ruhestand nicht als Ermessensentscheidung von der Exekutive abhängt. In der Ausschussbegründung (BT-Drucks. 16/7508 S. 19) heißt es unter anderem: „Mithin ist eine Gleichbehandlung bei Richtern und Beamten für die Frage der Altersgrenze gerade nicht geboten, vielmehr ist eine gesonderte Regelung im Deutschen Richtergesetz nach wie vor erforderlich. Allerdings muss nicht an der bestehenden Regelung in § 76 Abs. 2 DRiG festgehalten werden, die ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verbietet; denn auch eine flexiblere Handhabung ist dann verfassungsgemäß, wenn der Eintritt in den Ruhestand nicht als Ermessensentscheidung der Exekutive ausgestaltet ist, sondern auf Antrag des Richters zwingend auszusprechen ist. Daher kann es dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, besondere Altersgrenzen festzusetzen, soweit die individuelle Festlegung des Eintritts in den Ruhestand letztlich allein von dem Antrag des Richters abhängt. Besondere Altersgrenzen können zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, aber auch zu einem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes führen, so wie es von den Ländern gewollt ist.“ Folglich kann sich der Antragsgegner auch unter Verweis auf bundesrechtliche Regelungen nicht darauf berufen, dass die kraft Verfassung zu achtende Unabhängigkeit der Richter/innen eine Regelung i. S. d. § 7 Abs. 5 HRiG erfordert. Der Bundesgesetzgeber hat Möglichkeiten eröffnet, das Interesse älterer Richter/innen an einer Fortsetzung ihrer richterlichen Tätigkeit mit den gegenläufigen Interessen des Dienstherrn in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, wie dies die schon gebräuchlichen flexiblen Altersgrenzen für einen Wechsel in den Ruhestand vor Erreichen der bis dahin starren Ruhestandsaltersgrenze bereits vorgezeichnet hatten. Allerdings eröffnet § 76 Abs. 2 DRiG jetzt auch Möglichkeiten einer freiwilligen Fortsetzung der Amtsausübung über eine – für den Regelfall geltende – Ruhestandsaltersgrenze hinaus. Darin liegt das Wesentliche der Änderung des § 76 Abs. 2 DRiG, wie der zuständige Bundestagsinnenausschuss zutreffend ausführt. Diese Gestaltungsmöglichkeiten hat der Landesgesetzgeber bisher in keiner Weise in sein Ermessen eingestellt. So lassen die Materialien zum 1. DRModG nicht erkennen, dass die Möglichkeit der bundesrechtlich neu geschaffenen Flexibilisierung eines Wechsels in den Ruhestand überhaupt erwogen wurde. Das Gleiche gilt für die Materialien des 2. DRModG, das gegenwärtig vom Landtag beraten wird. Die Frage nach einer Flexibilisierung der richterrechtlichen Altersgrenzenregelung im Sinne der Ermöglichung einer freiwilligen Fortsetzung des Richterverhältnisses jedenfalls für einen gewissen Zeitraum hätte sich der Landesgesetzgeber jedoch im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot jeder Altersdiskriminierung stellen müssen, um darauf eine ihm zurechenbare Antwort zu geben. Das ist nicht geschehen, obwohl in dem von der Kammer mit Urteil vom 20.8.2012 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren zur beamtenrechtlichen Altersgrenze statistische Angaben vom Antragsgegner eingeholt wurden, wie viele Beamtinnen und Beamte von den bereits bestehenden beamtenrechtlichen Möglichkeiten eines Hinausschiebens der Altersgrenze Gebrauch gemacht hatten bzw. diese Regelung in Anspruch nehmen wollten. Angesichts der sehr geringen Zahl von Personen, die an einem individuellen Hinausschieben der Altersgrenze interessiert waren, ist die Kammer seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass eine starre Altersgrenzenregelung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt und die Zulassung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten angesichts des voraussichtlich sehr geringen Umfangs ihrer Inanspruchnahme das Erreichen der in diesem Verfahren unterstellten Ziele des Landes nicht, jedenfalls nicht in hinreichend relevanter Weise beeinträchtigen würde. Im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot jeder Altersdiskriminierung hätte das Land daher jedenfalls seit der Verkündung der Änderung des § 76 Abs. 2 DRiG eigene Überlegungen anstellen und in Gesetzgebungsverfahren dokumentieren müssen, wie sich eine Flexibilisierung der Altersgrenzenregelung im Richterrecht auf die vom Gesetzgeber vorab zu definierenden Ziele der gesetzlichen Regelung auswirken würde, und ob im Hinblick darauf die Beibehaltung von § 7 Abs. 2 HRiG a. F., § 7 Abs. 5 HRiG heutiger Fassung als angemessen und erforderlich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG, Art. 52 Abs. 1 GRCh einzustufen ist. Das hätte z. B. auch durch eine Umfrage unter den Richterinnen und Richtern des Landes geschehen können. Angesichts der kleinen Zahl der Angehörigen dieser Statusgruppe wäre eine solche Umfrage auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen. Stattdessen hat sich der Landesgesetzgeber jede auch nur ansatzweise Erwägung hinsichtlich einer Nutzung der durch § 76 Abs. 2 DRiG eröffneten Möglichkeiten gespart und damit das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die durch Art. 15 Abs. 1 GRCh geschützten Belange wurden trotz neu geschaffener Gestaltungsmöglichkeiten in keiner Weise berücksichtigt. Damit werden die vom EuGH vorgegebenen hohen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer nationalen, jedenfalls im Ansatz unmittelbar wegen des Alters diskriminierenden Regelung verfehlt. Aus diesen Gründen kann die derzeitige gesetzliche Regelung, die einen zwingenden Eintritt von Richter/innen in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze bewirkt, nicht als verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der angestrebten, hier allerdings nur unterstellten Ziele bezeichnet werden. § 7 Abs. 2, 5 HRiG ist mit der RL 2000/78/EG und Art. 15 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GRCh unvereinbar. § 7 Abs. 2, 5 HRiG bewirkt eine unmittelbare Altersdiskriminierung i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG und ist weder durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, noch würde sich die Regelung bei Unterstellung der vom Antragsgegner genannten Ziele als solche legitimer Art als angemessen und erforderlich darstellen, weil das HRiG über das hinaus geht, was zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich ist. Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 u. 5, S. 1 Nr. 2, S. 2 GKG. Da der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im Streit steht, hält die Kammer § 52 Abs. 5 S. 2 GKG für einschlägig. Es erscheint angemessen, den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 BBO beschränkt auf ein Jahr in Ansatz zu bringen. Ein Abschlag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der getroffenen Entscheidung kommt nicht in Betracht, da der Antragstellerin eine Rechtsposition zugesprochen wurde, wie sie sie auch im Klageverfahren erhalten könnte.