Urteil
9 K 4940/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0502.9K4940.11.F.0A
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Leitsätze
Versorgungsbezüge; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Vortragstätigkeit; Unterrichtstätigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versorgungsbezüge; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Vortragstätigkeit; Unterrichtstätigkeit Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Begehren richtet sich gegen den Bescheid vom 22. November 2011, durch den das beklagte Land die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 53 HBeamtVG für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2008 neu regelte. Die Rückforderung der infolge dessen in diesem Zeitraum entstandenen Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 55.413,26 Euro ist nicht Gegenstand dieses Bescheids, so dass hierüber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist. Das so verstandene Begehren ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und zulässig. Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers würde bereits die beantragte Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2011 hinreichend gerecht, ohne dass es noch einer weiteren Entscheidung des beklagten Landes bedarf. Vielmehr lebte mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids die ursprüngliche Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers, die dieser auch nicht beanstandet hatte, wieder auf; einer neuen Festsetzung der Versorgungsbezüge bedarf es folglich nicht. Das Begehren hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 53 Abs. 1, 7 HBeamtVG in der Fassung des § 53 BeamtVG in der Fassung vom 01. Januar 2002. Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 69 a Satz 1 Nr. 1 Satz 2 HBeamtVG, die für den Kläger gilt. Die aus § 69 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG sich ergebenden Besonderheiten wurden vom beklagten Land hier hinreichend berücksichtigt, da es eine Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers insgesamt erst für die Zeit ab dem Jahr 2006 treffen will und hier zunächst eine Neuregelung ab dem Jahr 2008 getroffen hat. Das beklagte Land durfte die Versorgungsbezüge des Klägers in der in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Weise neu regeln, da der Kläger neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG in der Fassung vom 01.01.2002 bezogen hat und bezieht. Für den Zeitraum von 2008 bis 2010 ergibt sich aus den vom Kläger übermittelten Kopien seiner Steuererklärungen eindeutig, dass er in diesem Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb erzielte, die auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 7 anzurechnen sind. Gegen die rechnerische Ermittlung des Anrechnungsbetrags bzw. der verbleibenden Versorgungsbezüge hat sich der Kläger selbst nicht gewandt; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Anrechnung hat auch nicht etwa deshalb zu unterbleiben, weil es sich bei den erzielten Einkünften um Einkünfte aus Tätigkeiten handelte, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG a.F. entsprachen, d. h. um Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit. Einkünfte dieser Art stellen zwar im Hinblick auf § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nicht Erwerbseinkommen dar, welches auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Die Voraussetzungen für die Qualifikation der vom Kläger erzielten Einkünfte als derart privilegiertes Einkommen sind hier jedoch nicht erfüllt. Zu entscheiden ist allein über die Frage, ob es sich bei der vom Kläger in dem fraglichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit um eine Vortragstätigkeit handelte, die im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG privilegiert war. Abzugrenzen ist diese Art der Tätigkeit dagegen von einer Lehr- und Unterrichtstätigkeit, für die eine Privilegierung durch die genannte Vorschrift ausdrücklich im Wege einer Ausnahmeregelung ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage der hierzu in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur entwickelten Kriterien ist die Tätigkeit, die der Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübt hat, nicht als Vortragstätigkeit zu qualifizieren, sodass die dabei erzielten Einkünfte auf die Versorgung anzurechnen sind. Grundlage dieser Einschätzung können nur die vom Kläger übermittelten Informationen und Unterlagen sein, soweit sich aus ihnen nähere Einzelheiten über die Ausgestaltung der ausgeübten Tätigkeit ergeben. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger es an einer hinreichenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts durch die Versorgungsbehörde hat fehlen lassen. Er hat weder im Einzelnen dargelegt, zu welchen Zeiten er bei welchem Institut im Rahmen welcher Veranstaltungen er seine Tätigkeit ausübte, noch hat er dargelegt, welche Einnahmen er dabei im Einzelnen jeweils erzielte. Vielmehr beließ er es insoweit bei ganz pauschalen Angaben, aus denen nicht hinreichend ersehen werden kann, ob die Kriterien für die Annahme einer Vortragstätigkeit oder einer Lehr- und Unterrichtstätigkeit erfüllt sind. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren. Soweit er sich diesbezüglich darauf beruft, dass infolge eines Umzugs wesentliche Unterlagen nicht mehr aufzufinden seien, geht dies zu seinen Lasten. Soweit der Kläger jedoch Unterlagen über „Module“ vorlegt, in deren Rahmen er seiner Auffassung nach nur Vorträge gehalten habe (Blatt 68 bis 72 der Versorgungsakte), belegen die vorgelegten tabellarischen Aufstellungen eindeutig, dass der Kläger hier Tätigkeiten ausübte, die über eine reine Vortragstätigkeit erkennbar hinausgingen. Zum einen sind in den Tabellen tabellarisch die Inhalte und Themen aufgelistet, auf die sich seine Tätigkeit bezog. Schon daraus ergibt sich, dass es dabei im Wesentlichen um Wissensdarstellung und um die Vermittlung von Informationen zu diesen Themen ging. Dafür spricht auch der Modulcharakter, der die einzelnen Module als Bestandteil eines periodischen Unterrichts- und Lehrplans ausweist, was ebenfalls gegen die Qualifikation als reine Vortragstätigkeit spricht. Zum anderen ergibt sich aus der jeweils zweiten Spalte der Tabellen, dass es neben einer Vortragstätigkeit auch zu einer Mitwirkung des Klägers bei Übungen und Rollenspielen und auch bei praktischen Tätigkeiten gekommen sein muss. Außerdem standen die Vorführung eines Films mit anschließender Diskussion und praktische Vorführungen auf dem Programm. Die Tabellen weisen aus, dass der Kläger an diesen Veranstaltungen in gleichberechtigter Weise neben dem weiteren Dozenten teilnahm. Folglich kann schon aus diesen Angaben geschlossen werden, dass die Tätigkeit des Klägers über eine reine Vortragstätigkeit hinausging. Auf dieser Erkenntnisgrundlage handelte es sich bei der Tätigkeit der Klägers vielmehr um eine solche, die eine systematische Wissensvermittlung zum Inhalt hatte und aus diesem Grund als Lehr- oder Unterrichtstätigkeit zu qualifizieren ist, die, anders als die Vortragstätigkeit, nicht an der Privilegierung durch § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG teilhat (Plog-Wiedow, § 66 BBG a.F. Rdnr. 18 a; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 1 L 43/09– Juris, Rdnr. 11 m. w. N., OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10264/07– Juris). Diese rechtliche Einordnung wird durch die Angaben des Klägers in seinen jeweiligen Steuererklärungen gestützt, wonach er eine „Lehrtätigkeit“ ausgeübt habe. Entgegen seiner Auffassung kann die Behauptung, die Bedeutung dieses Begriffs sei ihm nicht bewusst gewesen, nur als Schutzbehauptung angesehen werden, der eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Außerdem kommt den Angaben eines Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung auch unabhängig von dem Wissen des Erklärenden eine rechtliche Bedeutung zu, da hiervon maßgeblich die Steuerschuld abhängt. Folglich kann dieselbe Tätigkeit nicht im Rahmen der Steuererklärung als „Lehrtätigkeit“, im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge hingegen nicht als Lehrtätigkeit, sondern als „Vortragstätigkeit“ gewertet werden; die Qualifikation der Tätigkeit kann vielmehr in beiden Bereichen nur gleichermaßen vorgenommen werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Mitteilungen des Klägers gegenüber der Versorgungsbehörde, dass er seine Vorträge regelmäßig und gegen Entgelt abgehalten hat. Daran kann auch die neuere rechtliche Einordnung nichts ändern, die darin besteht, dass er nunmehr im Rahmen des Gewerbebetriebs seiner Ehefrau als geringfügig Beschäftigter tätig ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es sich bei den von der Ehefrau des Klägers im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit akquirierten Vortragstätigkeiten ausschließlich um diejenigen handelt, bezüglich derer der Kläger in den Vorjahren selbst gewerbliche Einkünfte erzielte. Regelmäßige und gegen Entgelt abgehaltene, mithin gewerbliche Vorträge unterfielen aber nicht der Genehmigungsfreiheit des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG a. F., sodass die Privilegierung derartiger Vortragstätigkeiten im Rahmen von § 53 Abs. 7 HBeamtVG ausscheiden muss (so OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 7). Nach alledem kann offen bleiben, ob die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG restriktiv zu interpretieren ist mit der Folge, dass Vortragstätigkeiten, die nach dieser Vorschrift als privilegiert gelten sollen, in einem Kontext zu wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten stehen und deshalb ein entsprechendes Niveau aufweisen müssen. Dies schlösse es aus, jeden Vortrag ungeachtet seines Inhalts und der äußeren Rahmenbedingungen als ausreichend für einen Anrechnungsausschluss anzusehen (so OVG Rheinland-Pfalz, OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Ob die vom Kläger gehaltenen Vorträge in einem entsprechenden Kontext zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten standen, ist hier aufgrund der verfügbaren Erkenntnismittel nicht abschließend zu beurteilen; der Kläger selbst hat derartiges allerdings nicht geltend gemacht, sodass ohnehin kein Anlass bestünde, dem weiter nachzugehen. Nach alledem kann dahin stehen, ob eine Nichtanrechnung auf die Versorgungsbezüge womöglich auch im Hinblick auf den Umfang der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ausscheiden muss. Sowohl die Höhe der erzielten Einkünfte wie auch die zeitlichen Angaben des Klägers deuten eher darauf hin, dass es sich um eine Tätigkeit handelte, die den zeitlichen und finanziellen Rahmen einer (genehmigungsfreien) Nebentätigkeit sprengte. Das bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 PZO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124, § 124 a VwGO). Der Kläger stand als Polizeioberkommissar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeidienst des beklagten Landes. Zum Ablauf des 31. Dezember 1984 wurde er nach einem Dienstunfall in den Ruhestand versetzt. In der Zeit nach seiner Zurruhesetzung übte er eine selbständige Tätigkeit als Sicherheitsberater aus und erzielte daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit/aus Gewerbebetrieb; dies teilte er den zuständigen Stellen zu Beginn der Tätigkeit und in der Folgezeit mit (z. B. Blatt 130 Beiakte II). Zuletzt teilte er dem Regierungspräsidium Darmstadt mit Formblatt vom 06. September 2005 (Blatt 219 Beiakte II) mit, er habe kein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bzw. Erwerbsersatzeinkommen. Auf diesem Formblatt versicherte der Kläger des Weiteren, er werde die Behörde unverzüglich unter Vorlage geeigneter Nachweise schriftlich benachrichtigen, wenn er eine Beschäftigung aufnehmen sollte. Zudem sei ihm bekannt, dass Überzahlungen infolge einer Verletzung der Anzeigepflicht von ihm zurückgefordert würden. Im Rahmen von Ermittlungshandlungen des Polizeipräsidiums A-Stadt, der früheren Dienstbehörde des Klägers, wurde im Jahr 2010 bekannt, dass der Kläger eine Nebentätigkeit als Dozent für Verkehrsrecht, Gefahrguttransport und Arbeitsrecht ausübte. Die Behörde teilte dies der für den Kläger zuständigen Versorgungsbehörde mit. Das Regierungspräsidium Kassel als Versorgungsbehörde teilte dies seinerseits dem Kläger mit und forderte ihn auf, nähere Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 06. Juni 2010 gab der Kläger ausdrücklich an, kein Erwerbseinkommen zu beziehen, und nahm insoweit Bezug auf das Merkblatt der Pensionsbehörde des Landes Hessen vom Sommer 1998, welches auch der aktuellen Rechtslage im Bund und in anderen Ländern entspreche. Auch in der Folgezeit antwortete der Kläger auf entsprechende Informationsersuchen des Regierungspräsidiums Kassel nur ausweichend. Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 erbat er seinerseits eine rechtsverbindliche Auskunft zur Interpretation des § 53 Abs. 7 BeamtVG; als Anlage fügte er diesem Schreiben ein Schreiben der Unfallkasse Hessen vom 14. September 2009 bei, aus dem sich ergibt, dass er für diese im Rahmen eines Seminars „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei gärtnerischen Tätigkeiten“ am 16. September 2009 in Kassel selbständige „Unterrichtsleistungen“ erbracht habe. Mit Schreiben vom 12. August 2010 teilte der Kläger weiter mit, er sei im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit seiner Ehefrau geringfügig beschäftigt und erhalte monatlich eine durchgehende Aufwandsentschädigung von 325,00 Euro. Er übersandte zudem Unterlagen, aus welchen beispielhaft die Themenbereiche seiner Vortragstätigkeit entnommen werden könnten. Die Vortragstätigkeit bestehe im Wesentlichen in der Darstellung der jeweiligen Themen mit Unterstützung von Power-Point, PC und Beamer. Seine Tätigkeit beschränke sich ausschließlich auf Vorträge. Deswegen und wegen des geringfügigen Zeitaufwands seien die typischen Merkmale einer Nebentätigkeit erfüllt. Aus den Anlagen geht hervor, dass sich die beispielhaft dargelegte Tätigkeit des Klägers auf fünf sogenannte „Module“ erstreckt, bezüglich derer der Kläger sowie ein weiterer Dozent jeweils (pro „Modul“) in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr Vorträge halten, Folien präsentieren sowie Übungen und Rollenspiele veranstalten, außerdem „praktische Übungen am Fahrzeug“ durchführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schreiben vom 12. August 2010 (Blatt 66 ff der Versorgungsakte) Bezug genommen. In einem weiteren Schreiben vom 30. November 2010 vertiefte der Kläger seine Rechtsauffassung, dass er lediglich Vortragstätigkeit ausübe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Anrechnung im Rahmen von § 53 Abs. 7 BeamtVG kommen könne. Nähere Angaben zu seiner Tätigkeit macht er erstmals mit Schreiben vom 15.03.2011 (Blatt 121 f. der Versorgungsakte Beiakte I). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen. Nachdem das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 19. September 2011 vom Kläger weitere Angaben erbat und ihn darauf hinwies, dass er im Fall einer weiteren Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 62 Abs. 2 HBeamtVG mit einer teilweisen Einstellung der Zahlung der Versorgungsbezüge werde rechnen müssen, äußerte sich der Kläger über Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04. November 2011 (Blatt 145 f. der Versorgungsakte) erstmals zu der im Rahmen seiner Tätigkeit erzielten Einnahmen und machte auch nähere Angaben zu der Tätigkeit. Nach seinen Angaben erzielte er in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (38.701,00 Euro, 35.902,00 Euro, 18.595,00 Euro). Er fügte diesem Schreiben auch Kopien von Teilen seiner Steuererklärung bei, aus denen sich ergibt, dass er diese Einkünfte jeweils als Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit –„Lehrtätigkeit“ im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung angegeben hatte. Durch Bescheid vom 22. November 2011 (Blatt 199 ff. der Versorgungsakte) regelte das Regierungspräsidium Kassel den Versorgungsbezug des Klägers nach § 53 HBeamtVG mit Wirkung ab dem 01. Januar 2008 neu. Es stellte fest, dass in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß der dem Bescheid beigefügten Änderungsberechnungen zu kürzen sind. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger seit dem 01. Januar 2006 neben seinem Ruhegehalt Erwerbseinkünfte erziele, die auch nicht der Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 HBeamtVG unterfielen, da es sich weder um schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische noch um Vortragstätigkeit handele, ebenso wenig um die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung von im öffentlichen Dienst tätigen Personen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diene im Wesentlichen einer Wissensvermittlung in Form einer Wissensmehrung und stelle darum nicht eine reine Vortragstätigkeit dar, die im Sinne der genannten Vorschrift als privilegiert anzusehen wäre. Bei Anrechnung des im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Einkommens auf die Versorgungsbezüge ergebe sich für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 eine Überzahlung in Höhe von ca. 55.413,26 Euro brutto. Das Regierungspräsidium teilte mit, es beabsichtige, diese Überzahlung zurückzufordern, und bat den Kläger, die Behörde über seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu informieren, um eine Billigkeitsprüfung durchführen zu können. Wegen der Neuregelung der Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 und 2007 werde noch eine Auskunft des zuständigen Finanzamts abgewartet. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid sowie die ihm beigefügte Änderungsberechnung Bezug genommen. Der Kläger hat am 19. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur ihrer Begründung vertieft er im Wesentlichen seine bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz dargelegte Rechtsauffassung, bei seiner Tätigkeit handele es sich um eine reine Vortragstätigkeit, so dass daraus erzielte Einkünfte nicht gemäß § 53 Abs. 7 HBeamtVG auf Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften. Zwar habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit ab und zu gezielte Zwischenfragen aus dem Publikum beantwortet, aber keinerlei Diskussionen oder Erörterungen gefördert, sondern im Wesentlichen eine Tätigkeit ausgeübt, die den Charakter eines Vortrags getragen habe. Die Vorträge hätten auch inhaltlich nicht vorrangig der Wissensvermittlung gedient und seien mithin nicht als Unterricht zu qualifizieren gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17. Januar und 04. April 2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. November 2011 zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft das beklagte Land die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Erwerbseinkommen bezieht, welches spätestens ab 01. Januar 2006 gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 27. Februar und vom 14. Mai 2012 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zwei geheftete Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt sowie Versorgungsakte) liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Behördenvorgänge sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.