Urteil
9 K 2180/12.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:1123.9K2180.12.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die durch die Verweisung entstandenen ausscheidbaren Kosten hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die durch die Verweisung entstandenen ausscheidbaren Kosten hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist als Anfechtungsklage zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger ist vor Erlass des Erstbescheides entsprechend § 28 Abs. 1 HVwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Entsprechend seinem Antrag hat der Personalrat gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 HPVG vor Erlass des Erstbescheides sein Mitwirkungsrecht ausüben können und am 13. April 2011 der Inanspruchnahme des Klägers in Höhe der geforderten Summe zugestimmt. Dem Verwaltungsvorgang kann allerdings nicht entnommen werden, ob auch die Frauenbeauftragte entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGlG vor Erlass des Erstbescheides entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 HGlG angehört worden ist. Die Folgen einer womöglich zu Unrecht erlassenen Beteiligung der Frauenbeauftragten richten sich nach § 16 Abs. 4 HGlG. Danach führt die mangelnde Beachtung des Anhörungsgebotes auf der verfahrensrechtlichen Ebene lediglich zur Aussetzung einer bereits getroffenen Maßnahme. Sie darf bis zur Nachholung der Anhörung nicht vollzogen werden (v. Roetteken HGlG § 16 Rn. 247 m.w.N.). Die Frage der Vollziehbarkeit der angefochtenen Bescheide ist jedoch weder Gegenstand noch notwendige Vorfrage der hier zu beurteilenden Anfechtungsklage. Der Verfahrensfehler, so er stattgefunden hätte, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme, da gesetzliche Rechtfolge des Fehlers die Aussetzung der davon betroffenen Maßnahme ist (BVerwG B. v. 20.12.2010 – 2 B 39.10– HGlG-ES E.I.2.2 § 16 HGlG 2007 Nr. 6 Rn. 6). Die Inanspruchnahme des Klägers auf Schadensersatz findet ihre Grundlage in § 48 S. 1 BeamtStG, der zum Zeitpunkt des Unfalls bereits anstelle der früher maßgeblichen Regelung in § 91 HBG a. F. in Kraft getreten war. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden, den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein danach begründeter Zahlungsanspruch des Dienstherrn kann nach heute allgemein anerkannter Auffassung durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Allerdings enthält § 48 BeamtStG selbst keine Ermächtigung an den Dienstherrn, einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch einseitig durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dem sich insoweit jedenfalls aus Art. 2 Abs. 2 HV ergebenden umfassenden Gesetzesvorbehalt wird jedoch durch § 4 Abs. 2 S. 1 HBG Rechnung getragen. Danach steht den Dienstvorgesetzten des Klägers die Befugnis zu, über seine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Dies ist als Ermächtigung zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte zu verstehen, da die nach § 4 Abs. 2 S. 1 HBG möglichen Entscheidungen solche sind, die nach ihrem Erlass Verbindlichkeit gegenüber dem Beamten entfalten, also eine Regelung i. S. d. § 35 HVwVfG treffen. Der Kläger hat seine dienstlichen Pflichten verletzt, da er sein Amt entgegen § 34 S. 2 BeamtStG während des Einsatzes am Abend des 28. Mai 2010 nicht hinreichend gewissenhaft geführt hat. Diese Pflicht verlangt unter anderem, die Dienstausübung so zu gestalten, dass eine Beschädigung des Eigentums des Dienstherrn vermieden wird (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 8 Rn. 15; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 48 BeamtStG Rn. 32 f. m.w.N.). Das Verhalten des Kläger am 28. Mai 2010 entsprach diesen Erfordernissen nicht, da er auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen der Einsatzfahrt und der insoweit grundsätzlich zulässigen Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr das Dienstfahrzeug nicht in der geschehenen Weise benutzen durfte. Dies ergibt sich auch aus den Weisungen des Landespolizeipräsidiums in Gestalt der Leitlinien des Landespolizeipräsidiums vom 1. Juli 2004 zur Durchführung von Einsatz- und Verfolgungsfahrten. In Ziffer 3 dieser Leitlinien werden die Beamten und Beamtinnen klar und unmissverständlich angewiesen, den Belangen der Verkehrssicherheit Vorrang vor der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr zu geben. Insbesondere dürfen danach andere Personen durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten weder gefährdet noch verletzt werden. Genau dies ist hier geschehen, weil der Kläger das Dienstfahrzeug entgegen dem Verbot des § 18 Abs. 8 StVO auf der Autobahn zum Halten gebracht hatte, ohne dazu durch einen Verkehrsstau veranlasst zu sein. Dadurch ist nicht nur eine Gefährdung für die Insassen des auf das Dienstfahrzeug auffahrenden Busses, sondern auch eine Gefährdung des Klägers selbst und seines mitfahrenden Kollegen bewirkt worden. Diese Gefährdung musste der Kläger nach dem klaren Wortlaut der Leitlinien in Ziff. 3 unterlassen und insoweit auch vom Gebrauch der Sonderrechte nach § 35 StVO Abstand nehmen. Die Verkehrssicherheit hat nach den Leitlinien Vorrang vor dem Interesse am raschen Vorwärtskommen. Für die dienstrechtliche Pflichtwidrigkeit kommt es insoweit nicht, jedenfalls nicht vorrangig, darauf an, ob im konkreten Fall die Inanspruchnahme der Sonderrechte bereits nach Maßgabe der Bestimmungen der StVO unverhältnismäßig und damit entsprechend § 35 Abs. 8 StVO rechtswidrig war. Entscheidend ist der eindeutige Verstoß des Klägers gegen die ihm erteilte Weisung, unter Beachtung welcher Grenzen von dem Grunde nach bestehenden Sonderrechten im Straßenverkehr Gebrauch gemacht werden darf. Über diese Weisung hat sich der Kläger hinweggesetzt und damit auch seine nach § 35 S. 2 BeamtStG bestehende Pflicht verletzt, die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. In den Leitlinien ist klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Interesse am raschen Fortkommen hinter die Belange der Verkehrssicherheit zurückzustellen ist. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn lediglich die Ermittlung und Festnahme einer Person angestrebt wird, der ein Eigentumsdelikt oder ein vergleichbares Delikt angelastet wird. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers ist das Eigentum des Dienstherrn an dem vom Kläger geführten Dienstfahrzeug verletzt worden, da das Fahrzeug in erheblichen Umfang beschädigt worden ist. Wenn der Kläger insoweit auf ein Mitverschulden des Busfahrers verweist, muss dies schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dafür kein Anhalt besteht. Der Benutzer einer Autobahn muss auch bei einem mit Blaulicht oder Signal fahrenden Polizeiwagen nicht damit rechnen, dass dieser vor einer Auffahrt auf die Autobahn hält, um über diese Auffahrt die Autobahn zu verlassen. Auch wenn dieses Verhalten im Hinblick auf 35 StVO als zulässig zu beurteilen wäre, liegt es doch außerhalb dessen, was andere Verkehrsteilnehmer üblicherweise in Rechnung stellen müssen. Zum Schaden gehören alle adäquat kausal durch die Pflichtenverletzung eingetretenen Minderungen des Vermögens des Dienstherrn. Dabei handelt es sich in erster Linie um den Wertverlust des Dienstfahrzeugs. Die vom vereidigten Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe begegnet keinen Bedenken. Zwar hat der Kläger den insoweit geschätzten Schadensbetrag durch Bestreiten angezweifelt. Dabei hat er jedoch entgegen seiner Verpflichtung aus § 138 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 ZPO keine Tatsachen angegeben, die zu nachvollziehbaren Zweifeln an der Schadensschätzung des Sachverständigen Anlass geben. Daher ist diese Schätzung auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Das Gericht würde den Schaden in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO nicht anders schätzen. Durch die Begrenzung der geltend gemachten Schadensersatzforderung auf den Restwert des Fahrzeugs hat das beklagte Land eine Berechnungsmethode gewählt, die den Belangen des Klägers entgegen kommt, da auch 130% des Wiederbeschaffungswertes hätten angesetzt werden können (Kohde a.a.O. Rn. 55 m.w.N.). Zu dem vom Kläger zu ersetzenden Schaden gehören auch die Abschleppkosten und die Gutachterkosten, da es sich insoweit ebenfalls um wirtschaftliche Einbußen des Beklagten handelt, die ohne den vom Kläger herbeigeführten Verkehrsunfall und die dabei erfolgte Beschädigung des Dienstfahrzeugs nicht entstanden wären. Derartige Kosten sind die typische Folge eines Verkehrsunfalls, wie er sich hier ereignet hat. Die Pflichtverletzung des Klägers erfolgte grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall einleuchten musste oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt hat (Kohde a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Dabei genügt die objektiv schwerwiegende Pflichtverletzung allein nicht. Es muss auch subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorliegen (Kohde a.a.O. m.w.N.). Das Maß der hier durch die Pflichtverletzung eintretenden Gefährdung Dritter, des Kollegen des Klägers und seiner selbst ist ganz erheblich, da der Unfall hier auch weit schlimmere Folgen hätte haben können. Schon dies genügt, ohne dass es auf die Höhe des eingetretenen Sachschadens noch ankommt. In subjektiver Hinsicht kann nicht von einem Augenblicksversagen gesprochen werden. Der Kläger ist durch die Leitlinien des Landespolizeipräsidiums eingehend über das richtige Verhalten bei Einsatzfahrten unterrichtet worden und musste daher ohne weiteres wissen, dass er sich in der geschehenen Weise nicht verhalten durfte. Besonders vorwerfbar ist dem Kläger sein Verhalten auch deshalb, weil er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit i. S .d. § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO, sondern zugleich auch den Straftatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB verwirklicht hatte, weil er entgegen der Fahrtrichtung die Auffahrt zur Ausfahrt zu nutzen versuchte. Die Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens ändert daran nichts, da die Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten voraussetzt. Die Geltendmachung des Schadensersatzes verstößt nicht gegen die insoweit dem Grunde nach zu beachtende Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Zwar enthalten die angefochtenen Bescheide insoweit keinerlei Ermessenserwägungen. Dafür bestand jedoch schon deshalb kein Anlass, weil die Gefahr einer wirtschaftlichen Überforderung des Klägers dadurch ausgeschlossen ist, dass er für derartige Fälle haftpflichtversichert ist, also selbst nicht oder allenfalls im Umfang eines angemessenen Selbstbehalts für den Schaden aufkommen muss, sondern seine Versicherung dafür in Anspruch nehmen kann. Insoweit ist auch berücksichtigen, dass der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess geltend gemacht hat, Fürsorgeaspekte seien nicht beachtet worden. Mit der bei Klageeingang erlassenen gerichtlichen Verfügung vom 25. Juni 2012 ist der Kläger jedoch aufgefordert worden, sämtliche Tatsachen anzugeben, durch deren mangelnde Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Da zur Frage der Fürsorgepflicht nichts geltend gemacht wurde, besteht für das Gericht insoweit auch keine dahin gehende Amtsermittlungspflicht. Die ggf. unterbliebene Anhörung der Frauenbeauftragten führt nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Diese Rechtsfolge hätte nur eintreten können, wenn das beklagte Land ein Ermessen hätte ausüben müssen (vgl. BVerwG B. v. 20.12.2010, a.a.O.). Das war hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls selbst im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nicht der Fall. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs stellt sich im Übrigen als gebundene Verwaltungsentscheidung dar. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Davon ausgenommen sind nach § 155 Abs. 5 VwGO die durch die Verweisung entstandenen ausscheidbaren Kosten, da die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung dem Beklagten anzulasten ist, und er deshalb insoweit für die Kosten einzustehen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung auf Schadensersatz wegen eines während der Dienstausübung beschädigten Kraftfahrzeugs des Beklagten. Der Kläger wurde mit seinem Kollegen am 28. Mai 2008 um 21.27 Uhr über Funk aufgefordert, einen Einbrecher festzunehmen, der sich noch in einer Kleingartenanlage in C., Ortsteil D. aufhalte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen Einsatz im Ortsteil E. in C. beendet. Mit dem Dienstwagen, einem Fahrzeug der Marke Daimler-Benz Vito, amtliches Kennzeichnen XX –…, fuhr der Kläger unter Verwendung des Sondersignals in Hofheim Ortsteil F. am dortigen Anschluss auf die Bundesautobahn A 66 in Fahrtrichtung G. auf. Der Kläger beabsichtigte, die Autobahn an der nächsten Ausfahrt H./I. in Richtung I. zu verlassen. Diese Ausfahrt war aufgrund von Bauarbeiten in Fahrtrichtung G. nicht befahrbar. Daraufhin entschloss sich der Kläger, die Autobahn über nachfolgende Auffahrt in Fahrtrichtung G. zu verlassen. Er näherte sich der Auffahrt auf der rechten Fahrspur, nachdem er zuvor einen in gleicher Richtung fahrenden Reisebus überholt hatte. Anschließend lenkte der Kläger das Fahrzeug nach dem Abbremsen von der rechten Fahrspur in die Auffahrt hinein und hielt sodann an, um ein auf die Autobahn auffahrendes Fahrzeug passieren zu lassen. Der hintere Teil des Fahrzeugs stand noch auf der rechten Fahrbahn der Autobahn; der vordere Teil des Fahrzeugs befand sich auf dem Standstreifen. Der Fahrer des zuvor überholten Reisebusses, der auf der rechten Fahrspur fuhr, versuchte noch, zu bremsen, konnte jedoch den Aufprall des Busses auf das Heck des Dienstfahrzeugs nicht verhindern. Dieses erlitt nach den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren vom Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. X. einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Instandsetzungskosten schätzte der Sachverständige auf 26.149,43 €, den Wiederbeschaffungswert auf 20.200,- €, den Restwert auf 7.797,- €. Für die Dauer der Instandsetzung setzte der Sachverständige 20 Arbeitstage an. Der Kläger gab auf Nachfrage des Beklagten an, im Falle eines möglichen Regresses über seine Gewerkschaft GdP versichert zu sein. Am 27. Februar 2008 war der Kläger über die Leitlinien des Landespolizeipräsidiums vom 1. Juli 2004 zur Durchführung von Einsatz- und Verfolgungsfahrten unterrichtet worden. Dort heißt es in Ziff. 3 unter anderem: „Gem. § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. In Bezug auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet dies, dass Verkehrsteilnehmer und sonstige Betroffene zwar Behinderungen und Belästigungen, welche die Sonderrechte unvermeidbar mit sich bringen, hinnehmen müssen, dass aber ein Sonderrecht nicht dazu berechtigt, andere zu gefährden oder zu verletzen. Hieraus folgt eine besondere Sorgfaltspflicht des Sonderrechtsinhabers, wobei den Erfordernissen Verkehrssicherheit Vorrang vor dem Interesse am raschen Vorwärtskommen gebührt.“ Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 unterrichtete das Polizeipräsidium Westhessen den Kläger von der Absicht, ihn wegen des Unfalls auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 13.208,09 € in Anspruch zu nehmen. Danach soll der Kläger in Höhe von 12.403,- € für den Wiebeschaffungswert abzüglich des Restwertes, in Höhe von 448,09 € für Abschleppkosten und in Höhe von 357,- € für Gutachterkosten aufkommen. Der Kläger beantragte am 1. Juni 2010 die Hinzuziehung des Personalrats. Dieser wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2010 von der beabsichtigten Inanspruchnahme des Klägers unterrichtet und stimmte ihr nach Erörterung der Maßnahme am 13. April 2011 noch am gleichen Tag zu. Mit Bescheid vom 3. Mai 2011 nahm das Polizeipräsidium Westhessen den Kläger wegen des Unfalls unter Bezug auf § 48 BeamtStG in Höhe von 13.208,09 € in Regress. Am 23. Mai 2011 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er jedoch entgegen seiner Ankündigung nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012, dem Kläger zugestellt am 22. Mai 2012, wies das Polizeipräsidium Westhessen den Widerspruch zurück. Mit seiner am 22. Juni 2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide und macht geltend, ein grob fahrlässiges Verhalten sei nicht erkennbar. Dies folge hier schon daraus, dass zugunsten des Klägers die Inanspruchnahme von Sonderrechten greife, bei der der Maßstab des grob fahrlässigen Handelns weiter gefasst werde. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten sei aufgrund des vorliegenden Einsatzes dringend geboten gewesen. Den gesteigerten Sorgfaltspflichten bei der Abweichung von der Inanspruchnahme der Sonderrechte sei ebenfalls entsprochen worden. Der Überholvorgang des Reisebusses sei die einzige Möglichkeit gewesen, um die Autobahn ohne anschließenden größeren Umweg zu verlassen. Die Auffahrt sei gut einsehbar gewesen, sodass der Kläger damit habe rechnen dürfen, dass ihm bei der Einfahrt in die Auffahrt kein Fahrzeug entgegenkommen werde. Jedenfalls sei dem Kläger in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe sich seinerzeit in großer Eile und in einer Stresssituation befunden. Er habe innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden gehabt, wie er möglichst schnell die Autobahn verlassen könne. Insoweit spreche für ihn, dass er auf dem Standstreifen gehalten habe. Eine andere Möglichkeit habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Er habe davon ausgehen können, der Reisebus werde rechtzeitig bremsen können. Den Busfahrer treffe ein erhebliches Mitverschulden, da der Dienstwagen mit Blaulicht gefahren sei. Der Busfahrer sei gleichsam sehenden Auges in das Dienstfahrzeug hineingefahren. Es habe sich mindestens 150 m vor dem Bus befunden, als es auf dem Standstreifen gehalten habe. Schließlich werde bestritten, dass der Wiederbeschaffungswert und dessen Restwert ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, das verkehrswidrige Fahrmanöver des Klägers stelle einen objektiv groben Pflichtenverstoß des Klägers dar, da er entgegen § 18 Abs. 8 StVO auf einer Autobahn gehalten habe, das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und das Abstandsgebot des § 4 S. 2 StVO verletzt und das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO missachtet habe. Von diesen Pflichten sei er auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht befreit gewesen. Der Kläger habe durch sein Verhalten sein eigenes Leben, das seines Kollegen und unbeteiligter Dritter gefährdet. Diese Gefährdungen könnten bei einer Verfolgung von Eigentums- und gleichartigen Delikten keinesfalls hingenommen werden. Die Pflichtverletzung sei auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Der Kläger sei im Februar 2008 ausreichend über die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten unterrichtet worden. Für ein Augenblicksversagen bestehe kein Anhalt. Schließlich könne auch nicht von einem Mitverschulden des Busfahrers ausgegangen werden. Ein Ausweichen auf die mittlere Fahrspur wäre seinerzeit nicht möglich gewesen. Die Zweifel an der Schadensberechnung seien unsubstantiiert und haltlos. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.