Urteil
9 K 1691/12.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0820.9K1691.12.F.0A
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Leitsätze
Erholungsurlaub, Jahresurlaub, Miindesturlaub, bezahlter Jahresurlaub
Art. 7 RL 2003/88/EG gilt unmittelbar für Beamtinnen und Beamte, und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf einen bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen wie auch hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Kann der durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit i. S. d. § 86 Abs. 1 HBG (= § 96 Abs. 1 BBG) nicht erfüllt werden und endet das Beamtenverhältnis durch Übertritt in den Ruhestand, so stehlt der Beamtin bzw. dem Beamten anstelle des nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruchs ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung unmittelbar aufgrund von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu.
Regelungen, die die § 9 HUrlVO in seiner im Jahr 2009 gelotenden Fassung den Verfall eines Anspruchs auf Erholungsurlaub spätestens mit Ablauf von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres anordnen, können im Hinblick auf den Vorrang von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG in der Auslegung durch den EuGH nicht angewendet werden, soweit davon der Anspruch auf bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen betroffen ist. Für den darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruch bleibt die Verfallsregelung anwendbar.
Eine im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts unanwendbare Verfallsregelung kann nicht im Wege der richterlichen Auslegung durch eine Verfallsfrist von 15 Monaten ersetzt werden. Zwar wäre eine solche Verfallfrist nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Etablierung dieser Frist bedarf es jedoch eines entsprechenden Gesetzgebungsaktes.
Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist die in den letzten drei Monaten vor der Beendigung gewährte monatliche Besoldung maßgebend. § 11 BUrlG und § 3 HMuSchEltZVO sind insoweit mangels derzeit fehlender anderweitiger Regelung analog anzuwenden.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 6.693,27 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen ihn festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erholungsurlaub, Jahresurlaub, Miindesturlaub, bezahlter Jahresurlaub Art. 7 RL 2003/88/EG gilt unmittelbar für Beamtinnen und Beamte, und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf einen bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen wie auch hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses. Kann der durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierte Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit i. S. d. § 86 Abs. 1 HBG (= § 96 Abs. 1 BBG) nicht erfüllt werden und endet das Beamtenverhältnis durch Übertritt in den Ruhestand, so stehlt der Beamtin bzw. dem Beamten anstelle des nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruchs ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung unmittelbar aufgrund von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Regelungen, die die § 9 HUrlVO in seiner im Jahr 2009 gelotenden Fassung den Verfall eines Anspruchs auf Erholungsurlaub spätestens mit Ablauf von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres anordnen, können im Hinblick auf den Vorrang von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG in der Auslegung durch den EuGH nicht angewendet werden, soweit davon der Anspruch auf bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen betroffen ist. Für den darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruch bleibt die Verfallsregelung anwendbar. Eine im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts unanwendbare Verfallsregelung kann nicht im Wege der richterlichen Auslegung durch eine Verfallsfrist von 15 Monaten ersetzt werden. Zwar wäre eine solche Verfallfrist nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Etablierung dieser Frist bedarf es jedoch eines entsprechenden Gesetzgebungsaktes. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist die in den letzten drei Monaten vor der Beendigung gewährte monatliche Besoldung maßgebend. § 11 BUrlG und § 3 HMuSchEltZVO sind insoweit mangels derzeit fehlender anderweitiger Regelung analog anzuwenden. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 6.693,27 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 2/5 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen ihn festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach der Durchführung des beamtenrechtlich besonders vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) erhoben worden. Das Klageerweiterung im Termin durch die Geltendmachung von Verzugszinsen ist nach § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zulässig. Die Beklagte hat sich im Übrigen auf die Zinsforderung rügelos eingelassen. Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, soweit sie den Kläger in seinem unionsrechtlichen Anspruch auf Abgeltung des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen verletzen. In diesem Umfang steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Abgeltungsbetrages zu, anteilig für die Jahre 2007 und 2009, in vollem Umfang für das Jahr 2008. Für die Beurteilung des Klageanspruchs kann nicht auf nationales Recht abgestellt werden. Die Bestimmungen der HUrlVO sehen keine Urlaubsabgeltung in denjenigen Fällen vor, in denen ein Beamter aus Altersgründen in den Ruhestand übertritt mit der Folge, dass damit sein Beamtenverhältnis nach § 21 Nr. 4 BeamtStG endet, und den Erholungsurlaub im Umfang des § 5 HUrlVO nicht durch eine bezahlte Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen hat oder nehmen konnte. Eine diesbezügliche Regelung enthält auch das HBG nicht, dessen § 106 HBG diese Frage der von der Landesregierung zu erlassenen Rechtsverordnung überlässt und dessen Abs. 2 in den dort aufgeführten Maßgaben für den Inhalt dieser Rechtsverordnung keine Verpflichtung zum Erlass einer Regelung zur Abgeltung von Erholungsurlaub enthält. Die in § 8 UrlVO vom 26.2.1949 (GVBl. S. 23) i. d. F. der Änderungsverordnung v. 21.5.1952 (GVBl. S. 117) getroffene und § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung, nach der ein bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht genommener Urlaub abzugelten ist, wurde für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten nicht fortgeführt. Insoweit kann sich allerdings die Frage stellen, ob gleichwohl auf diese Regelung zurückzugreifen wäre, weil Art. 34 S. 2 HV für die Ausgestaltung des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt enthält, dem aufgrund des in Art. 34 S. 1 HV gewährleisteten Grundrechts auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen gemäß Art. 63 HV nur durch ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz genügt werden könnte (zur Auslegung von Art. 56 Abs. 7 HessStGH U. v. 15.7.1970 – P.St. 548/563 – ESVGH 21, 1, 12, 14 f.: Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber; ebenso zu Art. 127 Abs. 6 HV HessStGH U. v. 19.5.1977, – P.St. 757 – ESVGH 27, 15, 17). Dem braucht die Kammer jedoch nicht nachzugehen, weil dem Kläger ein unionsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, die Ansprüche aufgrund des § 8 UrlVO von 1949 insgesamt ungünstiger ausgestaltet sind als der sich aus dem Unionsrecht ergebende Anspruch und sich auch hinsichtlich der UrlVO von 1949 die Frage nach der Beachtung des Gesetzesvorbehalts in Art. 34 S. 2 HV i. V. m. Art. 63 HV stellen würde, die UrlVO also ihrerseits mangels Beachtung dieser landesverfassungsrechtlichen Anforderung ungültig gewesen sein könnte. § 7 Abs. 4 BUrlG kann als Anspruchsgrundlage nicht herangezogen werden, da die Vorschriften des BUrlG für Beamte nicht gelten. § 2 S. 1 BUrlG beschränkt den Geltungsbereich des BUrlG auf Arbeiter und Angestellte, d. h. auf Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war auch kein arbeitnehmerähnliche Person, noch war er Heimarbeiter i. S. d. § 2 S. 2 BUrlG. Als Anspruchsgrundlage kommt daher für den Kläger nur Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht, der eine finanzielle Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsieht. Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG steht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen gegen ihren Arbeitgeber zu. Nach Art. 2 Abs. 3 RL 2003/88/EG gelten die Bestimmungen dieser RL für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i. S. d. Art. 2 der RL 89/371/EWG. Nach Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG gehören dazu unter anderem gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeitaktivitäten. Nach Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG findet diese RL keine Anwendung, soweit dem Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Der EuGH hat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 3.5.2012 (NVwZ 2012, 688 = ZTR 2012, 365 ) entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auf einen Feuerwehrmann wie den Kläger in vollem Umfang anzuwenden ist (EuGH a.a.O. Rn. 26) und bei ihm keine Besonderheiten bestehen, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG ausnahmsweise die Nichtanwendung der RL 2003/88/EG hinsichtlich des Urlaubsanspruchs rechtfertigen (EuGH a.a.O. Rn. 21 f.). Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst, um individuelle Ansprüche auf einen jährlichen bezahlten Mindesturlaub zu begründen. Daran ändern die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG angesprochenen Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Gestaltung von Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rechts auf einen bezahlten Jahresurlaub nichts (EuGH U. v. 24.1.2012 – Rs. C-282/10 - NZA 2012, 139, 141 f. Rn. 34 ff. –„Dominguez“). Der Kläger kann daher unmittelbar gestützt auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens vier Wochen beanspruchen. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und muss sich deshalb für den Fall der mangelnden Umsetzung der RL die Anwendung ihrer eines unmittelbaren Vollzugs zugänglichen Bestimmungen gefallen lassen (EuGH U. v. 24.1.2012, a.a.O. Rn. 39). Dafür ist es ohne Belang, ob die Beklagte insoweit über eine hinreichende Kompetenz verfügt, selbst die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts zur Umsetzung zu erlassen (EuGH U. v. 4.12.1997 – Rs. C-253/96 bis C-259/96 - NZA 1998, 137, 139 Rn. 46 –„Kampelmann u. a.“ zur Einbeziehung von Gebietskörperschaften in die unmittelbare Anwendung einer RL für den Fall ihrer unzureichenden Umsetzung). Der unionsrechtliche Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von jährlich vier Wochen erweitert sich nicht um den in § 5 Abs. 1 HUrlVO vom 12.12.2006 (GVBl. I S. 671) darüber hinausgehend vorgesehenen Anspruch auf Erholungsurlaub, der im Fall des Klägers angesichts seines über 50 Jahre liegenden Lebensalters für eine Fünftagewoche auf 33 Urlaubstage festgesetzt ist. Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren ausdrücklich entschieden, dass sich die Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG auf den dort garantierten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen beschränkt (EuGH a.a.O. Rn. 36 f.). Soweit die Mitgliedstaaten darüber hinaus gehend Ansprüche auf bezahlten Urlaub begründen, sind für die Durchführung dieses Anspruchs nicht die Bestimmungen der RL 2003/88/EG heranzuziehen. Es kommt insoweit allein auf das nationale Recht an (EuGH a.a.O.), hier also auf die Bestimmungen des § 106 HBG und der HUrlVO, die für den bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Erholungsurlaub keine finanzielle Abgeltung vorsehen. Dies entspricht auch der Auffassung des BAG zu den im öffentlichen Dienst geltenden tariflichen Urlaubsregelungen in Gestalt des § 26 TVöD (BAG U. v. 22.5.2012 – 9 AZR 575/10 - Rn. 10 ff.). Für die Frage, ob und welcher bezahlte Jahresurlaub des Klägers im Umfang von jährlich vier Wochen noch abgeltungsfähig ist, kommt es deshalb ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang dem Kläger noch ein Anspruch auf Mindesturlaub aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG für die Jahre 2007 bis 2009 zusteht. Unerheblich ist dagegen, in welchem Umfang der Kläger auf der Grundlage von § 5 HUrlVO Erholungsurlaub hätte erhalten können, wäre er zwischen Sommer 2007 bis Ende August 2009 nicht dienstunfähig erkrankt gewesen. Insoweit bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner zusätzlichen Vorschriften im nationalen Recht. Die Gewährung eines längeren Jahresurlaubs durch die HUrlVO setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine ergänzende Regelung zum Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs getroffen wird, wie der Kläger anzunehmen scheint. Auch ist es nicht erforderlich, den über den Mindesturlaub im nationalen Recht vorgesehenen Urlaub gesondert auszuweisen. Ein solches Gebot lässt sich der Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG weder in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 noch den sonstigen zu dieser Bestimmung ergangenen Urteilen entnehmen. Im Jahr 2007 hat der Kläger für 14 Schichten (mit 12 Stunden Arbeitszeit) Erholungsurlaub erhalten. Da der Kläger durchschnittlich nur an vier Tagen pro Woche Dienst zu leisten hatte, erhält der Kläger mit der bezahlten Freistellung für vier Dienstschichten eine Woche Jahresurlaub. Eine bezahlte Freistellung für 16 Dienstschichten in einem Jahr entspricht damit für den Kläger einem vierwöchigen Jahresurlaub i. S. d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Dem Kläger steht daher für das Jahr 2007 – bezogen auf den Mindesturlaub von vier Wochen – noch ein Resturlaubsanspruch von zwei Schichten zu, was 0,5 Wochen entspricht. Diesen Urlaub konnte der Kläger aufgrund der seit dem Sommer 2007 bestehenden Dienstunfähigkeit nicht nehmen. Mit Ablauf des 31. August 2009 ist er mit der Vollendung des 60. Lebensjahres durch das Erreichen der darauf bezogenen Altersgrenze (§ 25 BeamtStG i. V. m. § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1 HBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) in den Ruhestand getreten. Dadurch hat sein Beamtenverhältnis geendet (§ 21 Nr. 4 BeamtStG). Das stattdessen entstandene Ruhestandsbeamtenverhältnis ist kein Beamtenverhältnis mehr, sondern dient nur noch der Erfüllung des Anspruchs auf Ruhegehalt (§ 56 Abs. 3 HBG). Seitdem kann der Urlaubsanspruch durch eine Freistellung vom Dienst mangels einer fortbestehenden Dienstleistungspflicht des Klägers nicht mehr erfüllt werden, ist dadurch aber nicht untergegangen. Vielmehr ist an die Stelle des Freistellungsanspruchs der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG getreten (s. u.). Der für das Jahr 2007 bestehende unionsrechtlich begründete Urlaubsrestanspruch ist entgegen der Regelung in § 9 Abs. 3 HUrlVO in ihrer bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung nicht verfallen. Die Regelung sieht allerdings vor, dass Urlaub, der nicht im Urlaubsjahr, d. h. dem Kalenderjahr (§ 3 HUrlVO) genommen worden ist, nur inner-halb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, d. h. bis 30. September 2008, genommen werden konnte, und bei mangelnder Inanspruchnahme – ersatzlos – verfällt. Diese Verfallsregelung kann auf den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG begründeten Urlaubsanspruch jedoch nicht angewandt werden. Die genannte Bestimmung der RL schließt einen Verfall von Ansprüchen auf den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage war, den Jahresurlaub in der Form einer bezahlten Freistellung in Anspruch zu nehmen (EuGH U. v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.; 24.1.2012 – Rs. C-282/10– NZA 2012, 139, 140 f. Rn. 20 f., 30 m.w.N. –„Dominguez“). Allerdings kann in den Bedingungen für die Inanspruchnahme des bezahlten jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen aufgrund der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch das Recht der Mitgliedstaaten ein Verfall von Urlaubsansprüchen für den Fall vorgesehen werden, dass der Urlaub aus Krankheitsgründen weder während des Urlaubsjahres noch im Anschluss daran tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte. Insoweit hat der EuGH seine frühere Rechtsprechung durch das Urteil vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 - NZA 2011, 1333, 1334 Rn. 28 ff. –„KHS“) geändert, seiner Auffassung nach allerdings lediglich nuanciert. Maßgebend für die Kammer ist die neuste Rechtsprechung des EuGH, da sie den verbindlichen Stand seiner Auslegung der RL 2003/88/EG wiedergibt. Danach kann im nationalen Recht als Bedingung für die Inanspruchnahme von Jahresurlaub vorgesehen werden, dass ein solcher tatsächlich nicht in Anspruch genommener Urlaub trotz Unmöglichkeit seiner Inanspruchnahme nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten verfällt, der auf das Jahr folgt, für das der Anspruch auf Jahresurlaub entstanden ist (EuGH U. v. 22.11.2011, a.a.O. S. 1335 Rn. 44). Mit diesen Erwägungen hat der EuGH eine tarifliche Regelung gebilligt, nach der Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, erlöschen. Diese Voraussetzungen erfüllt § 9 Abs. 3 HUrlVO in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung nicht. Der Zeitraum von neun Monaten ist zu kurz, um der vom EuGH vorausgesetzten Dauer eines richtlinienkonformen Übertragungs- und Verfallszeitraums für Urlaubsansprüche zu genügen, die wegen Krankheit des Betroffenen nicht durch Freistellung von der Arbeit bzw. vom Dienst erfüllt werden konnten (EuGH 3.5.2012 Rn. 41 ff.). Dies hat zur Folge, dass die richtlinienwidrige Bestimmung des nationalen Rechts wegen des Vorrangs des Unionsrechts in Gestalt von Art. 7 RL 2003/88/EG nicht angewandt werden kann, und statt dessen ausschließlich die RL anzuwenden ist (EuGH U. v. 24.1.2012, a.a.O. Rn. 38 ff.; U. v. 22.6.1989 – Rs. 103/88– NVwZ 1990, 649, 650 Rn. 31 –„Costanzo“; EuGH U. v. 26.2.1986 – Rs. 152/84 - NJW 1986, 2178, 2181 Rn. 56 –„Marshall I“; Siebert/Pötters NVwZ 2012, 690, 691). Aufgrund des § 9 Abs. 3 HUrlVO in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung konnte daher der Resturlaubsanspruch des Jahres 2007 nicht verfallen. In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist allerdings erwogen worden, die vom EuGH für zulässig erachtete Verfalls- bzw. Erlöschensfrist von 15 Monaten unmittelbar zur Anwendung zu bringen und so den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch gleichsam immanent zu begrenzen (LAG BW U. v. 21.12.2011 – 10 Sa 19/11– ZTR 2012, 347, 349; Dehmel BB 2012, 1355; Siebert/Pötters a.a.O.; grds. zust. Düwell jurisPR-ArbR 16/2012 Anm. 3). Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG voraussetzt, dass sich im Recht des Mitgliedstaates oder in den in seinem Bereich erlassenen tariflichen Regelungen oder in geltenden Gepflogenheiten eine derartige Begrenzung des Übertragungszeitraums konkret wiederfindet. Davon kann keine Rede sein, weil die bisher im geltenden Recht anzutreffenden Fristen für den Verfall bzw. das Erlöschen des Urlaubsanspruchs – von Ausnahmen abgesehen – durchweg kürzer sind, als dies im Hinblick auf Art. 7 RL 2003/88/EG zulässig ist. Für das hessische Beamtenrecht betrug die Verfallsfrist bis zum Ende des Jahres 2010 nur neun Monate und war damit, wie oben ausgeführt, eindeutig zu kurz. Welche längere Frist hier zulasten des Klägers zur Anwendung kommen soll, kann daher sowohl im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/E wie auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt des nationalen Rechts (Art. 2 Abs. 2 HV i. V. m. Art. 34 S. 2 HV) nur durch eine Rechtsvorschrift selbst geregelt werden (vgl. v. Roetteken jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1). Regelungen zum Verfall eines erworbenen Anspruchs stellen nämlich einen Eingriff in das entsprechende Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub bzw. dessen Abgeltung dar. Raum für eine richterliche Rechtsfortbildung besteht hier ebenso wenig, wie ein Bedarf dafür ersichtlich ist. Das Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (a.a.O.) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verfallsfrist von 15 Monaten dem Recht auf einen bezahlten vierwöchigen Jahresurlaub immanent sei, der Anspruch also von vornherein nur bis zu dieser zeitlichen Grenze bestehe. Dafür findet sich auch im Urteil vom 3.5.2012 (a.a.O.) kein Anhalt. Hier hat sich der EuGH mit der Feststellung begnügt, die in § 9 Abs. 3 HUrlVO a. F. vorgesehene Verfallsfrist sei mit den Anforderungen der RL 2003/88/EG unvereinbar. Dem wurde nicht die Feststellung hinzugefügt, dass stattdessen eine Frist von 15 Monaten für den Verfall maßgebend sei, weil kein weitergehender Anspruch unionsrechtlicher Natur bestehe. Für diese zurückhaltende Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG spricht auch die heutige Fassung von § 9 Abs. 4 HUrlVO, geltend ab dem 1.1.2011 (Art. 9 des 1. Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts v. 25.11.2010 – GVBl. I S. 410). Danach wird zustehender Urlaub, der u. a. wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig genommen werden wurde, nach dem Ende der Dienstunfähigkeit dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Dieser hinzugefügte Urlaub verfällt erst am Ende des auf dieses Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres (§ 9 Abs. 4 S. 2 HUrlVO). Dies zugrunde gelegt hätte der Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses im Jahr 2009 überhaupt nicht verfallen können, da er bei unterstellter Wiederaufnahme des Dienstes im Jahr 2009 dem Urlaubsanspruch dieses Jahres hinzufügen gewesen wäre und erst zum Ende des Jahres 2010 hätte verfallen können. Die derzeitige Regelung in § 9 Abs. 4 HUrlVO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber und im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 HV, Art. 9 Abs. 3 GG die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG über einen erheblichen Spielraum verfügen, ob und ggf. wie sie einen Verfall von Urlaubsansprüchen regeln. Eingehalten werden müssen lediglich die Mindestbedingungen, die der EuGH in Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG aufgestellt hat und für die Mitgliedstaaten und die in ihnen tätigen Sozialpartner verbindlich sind, sodass eine Unterschreitung dieser Mindestbedingungen unzulässig ist und gegen den Vorrang des Unionsrechts verstieße. Es ist aber ohne weiteres zulässig, Verfallsfristen zu bestimmen, die für die Arbeitnehmer/innen, hier die Beamten und Beamtinnen, günstiger sind, als dies in Gestalt der Mindestfrist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres durch die RL 2003/88/EG vorgegeben ist. Insoweit ist § 9 Abs. 4 HUrlVO daher mit Art. 7 RL 2003/88/EG vereinbar. Gegenteiliges lässt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 14.6.1970 (BGBl. 1973 II S. 745) herleiten. Der EuGH ist in seinem Urteil vom 24.11.2011 auf die genannte Bestimmung des IAO-Übereinkommens Nr. 132 eingegangen, hat daraus jedoch nicht den Schluss gezogen, die Dauer des Übertragungszeitraums werde durch diese Bestimmung in den Fällen, in denen die Realisierung des Urlaubs durch eine bezahlte Freistellung wegen Erkrankung des Betroffenen unmöglich ist, für den Umfang von zwei Wochen (Art. 8 Abs. 2 IAO-Übereinkommen Nr. 132) von vornherein auf ein Jahr und für den die zwei Wochen übersteigenden Rest des jährlichen Urlaubsanspruchs auf 18 Monate beschränkt. Folglich kann insoweit nicht angenommen werden, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränke sich in seiner Rechtsgewährleistung von vornherein auf diejenigen Zeiträume, die durch Art. 9 Abs. 1 IAO-Übereinkommen vorgegeben sind. Der Mindestübertragungszeitraum von 15 Monaten, bezogen auf den gesamten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen, stellt ersichtlich eine Art Mittelwert zwischen den beiden Bezugspunkten von Art. 9 Abs. 1 IAO-Übereinkommens dar (vgl. Kloppenburg jurisPR-ArbR 18/2012 Anm. 6), ohne allerdings die Mitgliedstaaten damit von ihrer Verpflichtung zu entbinden, die ggf. aufzustellenden Bedingungen für die Inanspruchnahme des Urlaubsanspruchs im nationalen Recht oder auf seiner Grundlage in Tarifverträgen zu regeln. Dafür spricht heute auch, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub gewährt. Der Inhalt dieses Grundrechts ist im Hinblick auf die gebührend zu beachtenden amtlichen Erläuterungen (Art. 52 Abs. 7 GRCh) durch einen Rückgriff auf die RL 93/104/EG, abgelöst durch die RL 2003/88/EG, zu ermitteln. Art. 52 Abs. 1 S. 1 GRCh verlangt für jede Einschränkung eines Grundrechts der Charta, dass die Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist. Folglich besteht auch insoweit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt, der von den Mitgliedstaaten zu beachten ist. Gegen die eingeschränkte Beachtung von Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 lässt sich nicht anführen, die Bundesrepublik Deutschland werde dadurch vertragsbrüchig (a. A. wohl Düwell a.a.O.). Die Verpflichtungen aus den von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen stehen stets unter dem Vorbehalt, dass dadurch die vorrangigen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht verletzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV). Im Übrigen stellt Art. 9 IAO-Übereinkommen lediglich eine Schutzbestimmung zugunsten der Beschäftigten dar, um den Arbeitgebern die Möglichkeit zu nehmen, die Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BT-Drucks. 7/2394 S. 14). Mit dieser Zielsetzung kollidiert weder die Rechtsprechung des EuGH (Kloppenburg a.a.O.) noch die Auffassung der Kammer. Art. 9 IAO-Übereinkommen ist keine Schutzregelung für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Die Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 IAO-Übereinkommen lassen sich gerade in den Fällen, die der Situation des Klägers entsprechen, objektiv nicht erfüllen, sodass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr insoweit seine Pflichten nicht verletzen kann, wenn er der den Urlaub nicht gewährt. Umgekehrt ist auch dem Beamten unmöglich, den Jahresurlaub zu nehmen, weil er aufgrund der suspendierten Dienstleistungspflicht (§ 86 Abs. 1 HBG) keine weitere Freistellung von der Dienstleistungspflicht parallel erhalten könnte. Für das Jahr 2008 steht dem Kläger ein Mindesturlaubsanspruch von 16 Schichten zu, bezogen auf eine Viertageswoche, in der der Kläger eingesetzt war. Dies entspricht umgerechnet einem Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Dieser Anspruch war bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 31. August 2009 auch unter Anwendung von § 9 Abs. 3 HUrlVO in der bis zum 31.12.2010 anzuwendenden Fassung noch nicht verfallen. Weitergehende Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 HUrlVO bleiben hinsichtlich der Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG außer Betracht. Für das Jahr 2009 steht dem Kläger ein unionsrechtlich begründeter Resturlaubsanspruch von 8/12 des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub zu. § 8 Abs. 1 S. 2 HUrlVO kann nicht angewandt werden, obwohl er im Hinblick auf den Übertritt des Klägers in den Ruhestand im zweiten Halbjahr des Jahres 2009 einen Urlaubsanspruch im Umfang eines vollen Jahres gewährt. Diese Regelung geht über die unionsrechtlichen Mindestbedingungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinaus, wie sie auch in § 8 Abs. 1 S. 1 HUrlVO in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 11 IAO-Übereinkommen Nr. 132 enthalten sind. Danach ist der Anspruch auf den Urlaub bei einem Ausscheiden während des Urlaubsjahres nur in dem Umfang zu gewähren, wie dies dem Anteil der Dienstzeit am Urlaubsjahr entspricht. Die darüber hinaus gehende Vergünstigung durch § 8 Abs. 1 S. 2 HUrlVO ist für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ohne Bedeutung (EuGH U. v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 35 ff.). Als Dienstzeit i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 HUrlVO, Art. 4 Abs. 1, Art. 11 IAO-Übereinkommen sind lediglich die ersten acht Monate des Jahres 2009 anzusehen. Nur während dieses Zeitraums bestand das Beamtenverhältnis des Klägers noch einschließlich der daraus dem Grunde nach folgenden Dienstleistungspflicht, auf deren bezahlte Suspendierung sich der Urlaubsanspruch bezieht. Damit steht dem Kläger ein Resturlaubsanspruch für das Jahr 2009 im Umfang von 10,67 Schichten zu, umgerechnet 2,7 Wochen. Insgesamt steht dem Kläger damit ein unionsrechtlich begründeter, unerfüllt gebliebener Urlaubsanspruch von 7,2 Wochen (28,78 Schichten) zu. Im Umfang dieses Urlaubsanspruchs kann der Kläger unmittelbar gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG eine finanzielle Abgeltung verlangen, da ihm der Urlaub wegen der Beendigung seines Beamtenverhältnisses nicht mehr durch eine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unmittelbar das Recht auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub begründet, den der Beamte nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH a.a.O. Rn. 32). Diese Bestimmung kann unmittelbar gegenüber der Beklagten zur Anwendung gebracht werden, da sie sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft – wie andere Teile der staatlichen Verwaltung Deutschlands – nicht darauf berufen kann, dass im nationalen Recht keine Vorschrift enthalten ist, die zur Umsetzung dieser RL-Bestimmung einen Abgeltungsanspruch unter den genannten Voraussetzungen begründet. Insoweit gilt das Gleiche wie zur Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den Kläger im Verhältnis zur Beklagten (s. o.). Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG enthält allerdings keine genauen Vorgaben zur Berechnung der Urlaubsabgeltung. Diese Lücke im nationalen Recht ist durch die allgemein gebräuchlichen Methoden der Auslegung und Analogie zu schließen, weil nur so die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt werden kann. Dafür ist das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen (EuGH U. v. 5.10.2004 – Rs. C-387/01 bis C-403/01 - NZA 2004, 1146, 1151 f. Rn. 115 ff. –„Pfeiffer u. a.“). Da das Urlaubsrecht für die Beamten im Landesbereich im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG eine planwidrige Lücke enthält, muss auf Regelungen zurückgegriffen werden, in denen eine vergleichbare Leistung näher ausgestaltet ist. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG werden im Arbeitsrecht die gleichen Regelungen angewandt, wie sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts in § 11 BUrlG getroffen sind (BAG U. v. 22.2.2000 – 9 AZR 107/99– NZA 2001, 268, 270 f.; Gallner in Erfurter Kommentar, 12. Aufl., § 7 BUrlG Rn. 73). Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Eine vergleichbare Regelung trifft § 2 HMuSchEltZVO, der wie seine Vorgängerregelungen ebenfalls Mehrarbeitsvergütungen unberücksichtigt lassen will und im Übrigen für die Einbeziehung von Zulagen auf die Bezüge der letzten drei Monate vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots abstellt. Eine gleichartige Regelung enthält § 2 MuSchEltZVO des Bundes. Art. 7 Abs. 1 IAO-Übereinkommen Nr. 132 sieht vor, dass während des Urlaubs das durchschnittliche Entgelt weiterzuzahlen ist, wobei lediglich als Dauerleistung gewährte Sachleistungen von der Berechnung auszunehmen sind. Einen Bezugszeitraum benennt Art. 7 Abs. 1 IAO-Übereinkommen Nr. 132 nicht. Der EuGH geht in Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG da-von aus, der Arbeitnehmer müsse für den Urlaubszeitraum das gewöhnliche Entgelt erhalten (EuGH U. v. 16.3.2006 – Rs. C-131/04 u. C-257/04 - NZA 2006, 481, 483 Rn. 50 –„Robinson-Steele“; 20.1.2009 – Rs. C-350/09 u. 520/06 - NZA 2009, 135, 139 Rn. 58 –“Schultz-Hoff u. a.”). Dieser Grundsatz lässt sich auf die Berechnung der Urlaubsabgeltung übertragen, da sie hinsichtlich der Finanzierungsfunktion dem gleichen Zweck dient wie das Urlaubsentgelt. Die Urlaubsabgeltung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Anspruch auf Jahresurlaub nicht nur auf eine Freistellung von der Arbeits- bzw. Dienstpflicht richtet, sondern zusätzlich auf ein für diesen Zeitraum zu zahlendes Entgelt, sodass von einem bezahlten Urlaub gesprochen werden kann. Damit ist dem unionsrechtlichen Anspruch auf Jahresurlaub der Vermögenswert unmittelbar inhärent. § 8 S. 1 UrlVO von 1949 sah vor, dass der bei der Beendigung des Urlaubs noch nicht genommene Urlaub durch die Weiterzahlung der im letzten Beschäftigungsmonat bezogenen Bezüge abzugelten ist. Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt hat sich in den Folgejahren nicht durchgesetzt, wie insbesondere § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. § 11 BUrlG und § 2 S. 2 HMuSchEltZVO einschließlich seiner Vorgängerregelungen sowie § 2 MuSchEltZVO des Bundes zeigen. Daher ist in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG und § 2 S. 2 HMuSchEltZVO bzw. § 2 S. 2 MuSchEltZVO die Urlaubsabgeltung mangels anderweitiger Bestimmungen im derzeitigen Arbeits- und Beamtenrecht auf der Grundlage der Besoldungsleistungen während der letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme eventueller Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen. Dies ist der derzeit gängige Bezugszeitraum für Leistungen, die für einen Zeitraum gewährt werden, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht. Ein anderweitiger Bezugszeitraum bietet sich jedenfalls im Wege der Lückenschließung durch eine Analogie zu anderen Rechtsvorschriften nicht an. Jede sonstige Bestimmung eines Bezugszeitraums im Wege der Analogie wäre daher willkürlich und fände im derzeitigen Recht keine Grundlage. Dabei ist für das hessische Beamtenrecht ergänzend zu berücksichtigen, dass Art. 29 Abs. 1 HV den Gesetzgeber verpflichtet, ein einheitliches Arbeitsrecht für alle Statusgruppen zu schaffen. Auch wenn dieser Verfassungsauftrag unter Beachtung der nach Art. 135 HV möglichen Modifikationen im Interesse der öffentlichen Verwaltung wegen der für das Land vorrangigen Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 4, 5 GG nicht vollständig umsetzbar ist, bleibt das Land jedoch grundsätzlich verpflichtet, wesentliche Fragen des Arbeits- und Dienstrechts, soweit seiner Kompetenz unterworfen, nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln. Auch deshalb liegt eine Ausrichtung auf § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nahe, zumal sich der Landesgesetzgeber in § 2 S. 2 HMuSchEltZVO den gleichen Bezugszeitraum zu eigen gemacht und damit als geeigneten Maßstab definiert hat. Ausgehend von diesem dreimonatigen Betrag ist der auf die für den Kläger abzugeltenden Urlaubswochen entfallende Anteil als Urlaubsabgeltung zu errechnen. Der Kläger erhielt in den letzten drei Monaten, d. h. für 13 Wochen vor seinem Übertritt in den Ruhestand insgesamt an Besoldung 11.473,92 € brutto. Davon steht ihm der auf 7,2 Wochen entfallende Anteil zu, d. h. 55,78 % der dreimonatigen Besoldung. Die Urlaubsabgeltung beträgt damit 6.693,27 € brutto. Die Zinsforderung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit der Mahnung des Kläger vom 4. Dezember 2009, der Beklagten zugegangen am 7. Dezember 2009, in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Zeit vor dem Zugang der Mahnung kann die Zinsforderung wegen Verzuges dagegen nicht geltend gemacht werden, da sich die Beklagte insoweit noch nicht im Verzug befunden hat. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung des Klägers auf Urlaubsabgeltung und Verzugszinsen kann die Klage aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg haben und ist deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger wollte eine Urlaubsabgeltung für 86 Schichten. Ihm steht allerdings nur ein Anspruch auf eine Abgeltung von 28,78 Schichten zu. Das entspricht 2/5 der Klageforderung, sodass dem Kläger die Verfahrenskosten im Umfang von 3/5 aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Hinsichtlich des Leistungsausspruchs scheidet nach § 167 Abs. 2 VwGO die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus, da dieser Ausspruch mit dem Erfolg der Anfechtung der zulasten des Klägers ergangenen Bescheide verbunden ist; hinsichtlich dieses Teils des Urteilstenors scheidet jedoch nach § 167 Abs.2 VwGO die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus (HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986 – 1 UE 700/85 - NVwZ 1987, 517). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nach der Klärung der rechts-grundsätzlichen Fragen durch den EuGH nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Frage des Bezugszeitraums für die Urlaubsabgeltung hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil insoweit der Gesetzgeber eine eigene Regelung zu treffen haben wird, und die hier zu klärende Frage der Länge und Lage des Bezugszeitraums nur übergangsweise relevant ist. Der am … 1949 geborene Kläger wurde am 1. Oktober 1970 von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Feuerwehrmann zur Anstellung ernannt. Er verblieb nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung als Beamter im Feuerwehrdienst und wurde am 20. Dezember 1989 zum Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt. Ab dem 12. Juni 2007 war der Kläger durchgehend wegen Krankheit dienstunfähig. Mit Ablauf des Monats August 2009 trat der Kläger nach dem Erreichen der für Feuerwehrbeamte geltenden Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) in den Ruhestand und bezieht seitdem Versorgungsbezüge in Höhe von derzeit monatlich 2.463,24 €. (Bl. 360 der Personalakte). Aufgrund der von der Fünftagewoche abweichend festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte bei der Beklagten betrug der Anspruch des Klägers auf Jahresurlaub in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 26 Tage (Schichten). Zusätzlich wurde den Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, d. h. auch dem diesem Dienst zugehörigen Kläger, ein Wochenfeiertagsausgleich in Stunden gewährt für jene Feiertage, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Wochentag fallen und an denen Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes folglich dienstfrei haben. Aufgrund einer gesonderten städtischen Regelung sind auch der 24. Dezember und 31. Dezember eines Jahres wie Wochenfeiertage zu bewerten, sofern sie auf einen Wochentag fallen. Daraus errechnete sich für die Jahre 2007 und 2008 ein weiterer Freistellungsanspruch des Klägers in Höhe von jeweils 9 Schichten, für das Jahr 2009 von 8 Schichten. Die Beteiligten gehen im Hinblick auf diese Regelungen davon aus, dass dem Kläger für das Jahr 2007 ein Gesamturlaubs- und Freistellungsanspruch von 31 Tagen, für das Jahr 2008 von 35 Tagen und für das Jahr 2009 von 34 Tagen zustand. Davon hat der Kläger lediglich 14 Tage während des Jahres 2007 in Anspruch genommen. In den Jahren 2008 und 2009 hat der Kläger keinen Erholungsurlaub genommen. In der Summe verblieb dem Kläger ein unerfüllter Urlaubs- und Freistellungsanspruch von 86 Tagen, was nach den vom Kläger nicht angezweifelten Berechnungen der Beklagten einen Betrag von 16.821,60 € brutto ergibt. Diese Berechnung beruht auf der dem Kläger zuletzt zustehenden monatlichen Besoldung in Höhe von 3.402,84 €, einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, deren Umrechnung auf einen Stundenwert von 208,71 € pro Monat und der Division des monatlichen Besoldungsbetrages durch diesen Stundenwert, was ein Bruttogehalt von 16,30 € je Stunde ergibt. Die verbliebenen 86 Urlaubstage entsprechen aus Sicht der Beklagten bei einer Tagesschicht von 12 Stunden einem Wert von 1.032 Dienststunden. Aus der Multiplikation dieses Betrages mit dem Stundensatz errechnet sich für die Beklagte der Gesamtbetrag der möglichen Urlaubsabgeltung in Höhe von 16.821,90 €, Am 7. Dezember 2009 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 die Auszahlung des Resturlaubs im Umfang von 86 Dienstschichten (Bl. 22 d. A.). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 (Bl. 23 f. d. A.) lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine Geldabfindung für nicht gewährten oder nicht genommenen (Rest-)Erholungsurlaub im Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Am 15. Januar 2010 erhob der Kläger Widerspruch und verwies zur Begründung (Bl. 34 d. A.) auf die Entscheidung des EuGH zur RL 2003/88/EG (NZA 2009, 135) sowie die ihm folgende Entscheidung des BAG (NZA 2009, 538 ). Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 (Bl. 26-33 d. A.), zugestellt am 8. März 2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit seiner am 7. April 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 86 Tagen weiter und bezieht sich auf die bereits genannte Rechtsprechung des EuGH zur Urlaubsabgeltung in den Fällen, in denen der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Die Beklagte müsse mindestens einen Betrag von 16.826,31 € zur Urlaubsabgeltung zahlen. Dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 sei nicht zu entnehmen, dass eine Abgeltung nur im Umfang des Mindesturlaubs zulässig sei. Vielmehr sei es Sache des Landes, ggf. Vorschriften zur Begrenzung des Abgeltungsanspruchs zu erlassen. Daran fehle es jedoch derzeit. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2010 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 16.826,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen, weil das Beamtenrecht im Unterschied zum Arbeitsrecht keine Abgeltung von Urlaubsansprüchen zulasse. So sei der fiktive Bemessungszeitpunkt undefinierbar. Gleiches gelte für die Zusammensetzung der Komponenten für die Berechnung der Abgeltung. Im Übrigen könne im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 22.1.2011 (Rs. C-14/10) allenfalls von einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten ausgegangen werden. Damit könnten allenfalls, ausgehend von der Viertagewoche in der Berufsfeuerwehr, 32 Arbeitstage abgegolten werden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2010 (9 K 836/10.F) hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung und Anwendung von Art. 1, 7 RL 2003/88/EG einzuholen. Die Fragen der Kammer wurden mit Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (Rs. – Bl. 239-249) beantwortet. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge, ein Heftstreifen Widerspruchsakten und ein Band Personalakten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.