OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 482/12.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0326.9L482.12.F.0A
3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Verfahren wird beigeladen: A. A-Straße A-Stadt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.358,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Verfahren wird beigeladen: A. A-Straße A-Stadt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.358,45 Euro festgesetzt. Der ausgewählte Bewerber war gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, weil die Entscheidung des Gerichts ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Hauptantrag ist unzulässig, weil nach der Rechtsauffassung des Gerichts die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung vom 30.11.2011 in Bezug auf die Stelle der Leitung des Museums für Angewandte Kunst in B-Stadt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 80 Abs.5, 80 a VwGO zu suchen ist (vgl. im Einzelnen zuletzt VG Frankfurt, B. v. 16.03.2012, Az. 9 L 295/12.F, S. 2 bis 6 des Entscheidungsumdrucks). Der nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auswahlwahlentscheidung hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 07.02.2012 eingelegten Widerspruchs ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5, 80a VwGO). Die Antragsgegnerin hat zum einen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrer Verfügung vom 17.02.2012 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet, indem sie ausgeführt hat, dass die zeitnahe Besetzung der Stelle der Leitung des Museums für Angewandte Kunst im Hinblick auf das Renommee dieses Museums ebenso im öffentlichen Interesse liege wie eine Vermeidung der Überlastung der vorhandenen Beschäftigten, und dass dem Risiko begegnet werden müsse, dass der Beigeladene mit Blick auf seine wirtschaftlichen Interessen bei längerem Zuwarten ein anderes Engagement annehme. Diese Ausführungen werden dem Gebot einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, Az. 1 DB 26/01), gerecht. Zum anderen ist die Auswahlentscheidung formell und materiell rechtmäßig und wird deshalb auch dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers gerecht. Die Antragsgegnerin hat die formellen Anforderungen an die Durchführung des Auswahlverfahrens beachtet. Die streitige Stelle wurde unter Beachtung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 HGlG ordnungsgemäß unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines umfassenden stellenspezifischen Anforderungsprofils ausgeschrieben (vgl. Bl. 3 BA). Die wesentlichen Auswahlerwägungen wurden entsprechend den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG in der Auswahlentscheidung vom 30.11.2011 schriftlich fixiert und lassen hinreichend deutlich und nachvollziehbar die wesentlichen Gesichtspunkte erkennen, die zur Auswahl des Beigeladenen geführt haben (Bl. 32 – 36 BA). Das Gleichstellungsbüro hat sich mit der Auswahlentscheidung einverstanden erklärt (Bl. 29 BA). Die Auswahlentscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.01.2012 und vom 17.02.2012 unter Angabe der Gründe und des Namens des ausgewählten Bewerbers bekanntgegeben (Bl. 38 f. GA). Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Sie wurde unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese ermessens- und beurteilungsfehlerfrei getroffen und verletzt deshalb nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Auswahlentscheidung allein von Gesichtspunkten leiten lassen, die unmittelbar die in Art. 33 Abs. 2 GG bezeichneten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung betreffen. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass aufgrund einer von der Antragsgegnerin anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen im ersten Schritt getroffenen Vorauswahl der Antragsteller nicht dem engeren Kreis der für grundsätzlich geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber zugerechnet wurde, die im zweiten Schritt zur ersten Runde von Bewerbergespräche eingeladen worden sind. Die Vorauswahl erfolgte unter anderem anhand des Kriteriums „Berufserfahrung im Museum und Ausstellungswesen (in einer Institution oder Aufgabe im großstädtischen Umfeld)“. Dieses aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandende, von der Antragsgegnerin als Schlüsselkriterium verstandene Auswahlkriterium für die Stelle der Leitung eines Museums erfüllt der Antragsteller nicht. Der Antragsteller, der nach Abschluss seines Studiums der Geschichts- und Politikwissenschaft und der daran anschließenden Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Universitäten Hannover und Gießen bei der Antragsgegnerin von 1992 bis 2002 als Referent der Stadtverordnetenvorsteherin und von 2002 bis 2011 als Referent der Oberbürgermeisterin tätig war und nach seiner internen Umsetzung auf der Suche nach einer aus seiner Sicht angemessenen Beschäftigung ist, verfügt eindeutig nicht über die im Anforderungsprofil verlangte einschlägige Berufserfahrung. Schon dieser Umstand rechtfertigte es, die Bewerbung des Antragstellers bereits im ersten Schritt auszusortieren. Ob der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin hinweist, auch andere Kriterien des Anforderungsprofils –„internationale Vernetzung“, „Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit im Kulturbereich“– nicht erfüllt, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet des Umstands, dass die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren ohne Rechtsfehler durchgeführt hat und bereits deswegen der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht tangiert worden ist, lässt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch die Feststellung treffen, dass die Auswahl des Antragstellers, weil dieser die entscheidenden Kriterien des Anforderungsprofils für einen Museumsleiter eindeutig nicht erfüllt, in einem neuen Auswahlverfahren – hierauf ist dessen Rechtsschutzbegehren gerichtet – nicht möglich erscheint (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U. v. 30.11.2010, Az. 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102 ff.). Schließlich liegt die sofortige Vollziehung der Auswahlentscheidung im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Das Gericht teilt die diesbezüglichen Einschätzungen der Antragsgegnerin. Der internationale Rang des Museums für Angewandte Kunst, die Befürchtung, der Beigeladene könne ein anderes Engagement annehmen sowie die Fürsorge gegenüber den derzeit „führungslos“ Beschäftigten sind Umstände, die ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung rechtfertigen (vgl. hierzu allgemein v. Roetteken, ZBR 2011, 80). Hinter dieses öffentliche Interesse muss, weil eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen erscheint, das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit eventueller außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 GKG. Sie geht vom Hauptsachestreitwert aus, also dem 6,5-fachen des monatlichen Endgrundgehalts in Höhe von 5.480,39 EUR. Von dem so errechneten Betrag - 35.622,53 EUR - sind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich 3/8 als Streitwert anzusetzen.