Urteil
9 K 4987/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0309.9K4987.11.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, obwohl bei Erhebung der Klage die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) oder des § 75 VwGO noch nicht vorlagen. Das beklagte Land hat sich jedoch sachlich auf die Klage eingelassen, ohne das Fehlen des abgeschlossenen Vorverfahrens zu rügen. Auch hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides seine Klage aufrechterhalten, wie der Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Februar 2012 dokumentiert. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid vom 23. November 2011 hinsichtlich der allein streitig gestellten Kostenentscheidung (Ziffer 2 dieses Bescheides) rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ob der Widerspruchsbescheid ebenfalls rechtmäßig ist, braucht daneben nicht entschieden zu werden, da er den Ausgangsbescheid im fraglichen Punkt nicht ändert. Ob die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig zu Recht erfolgt ist, wäre nur dann zu überprüfen, wenn der Widerspruchsbescheid zusätzlich zum alleinigen Klagegegenstand gemacht worden wäre, was nach § 79 Abs. 2 VwGO möglich gewesen wäre. Bei Einreichung der Klage war der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen. Im übrigen soll nach der Klageschrift die Kostenentscheidung vom 23. November 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides aufgehoben werden. Daraus lässt sich ebenso wenig wie aus den nachfolgenden Schriftsätzen des Klägers der Schluss ziehen, der Widerspruchsbescheid habe selbstständig angefochten werden sollen. Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 23. November 2011 ist rechtmäßig, da für eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers als Widerspruchsführer kein Raum ist. § 80 Abs. 1 S. 1 HVwVfG verpflichtet das beklagte Land nur für den Fall zur Erstattung der Aufwendungen eines Widerspruchsführers, dass dessen Widerspruch Erfolg hat. Das war hier nicht der Fall, da sich das Widerspruchsverfahren durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens anderweitig erledigt hatte, und damit eine Abhilfeentscheidung zugunsten des Klägers als Widerspruchsführer ebenso wenig in Betracht kam wie der Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheides. Die Einstellung des im Juni 2011 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens war aufgrund der vorgängigen Organisationsentscheidung sachlich geboten. Es liegt nicht der Sonderfall vor, dass sich die Behörde einer an sich gebotenen Abhilfeentscheidung zugunsten des Klägers oder dem Erlass eines entsprechenden Widerspruchsbescheides in rechtswidriger Weise entzogen und damit den Kläger um seinen Erfolg im Widerspruchsverfahren gebracht hätte. Richtig ist zwar, dass der Widerspruch des Klägers insoweit Erfolg hatte, wie er auf eine Verhinderung der Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber und seine bei Bewährung anstehenden Ernennung in das Beförderungsamt gerichtet war. Diese Frage war auch sachlicher Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der im Juni 2011 vom Kläger eingelegte Widerspruch war jedoch im Wesentlichen darauf gerichtet, selbst für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt zu werden mit der Folge, dass der Dienstposten dem Kläger übertragen werden sollte, und ihm auf diese Weise bei erfolgreicher Bewährung die Möglichkeit der Beförderung in das entsprechende Statusamt eröffnet worden wäre. Dieses Ziel hat der Kläger noch mit seinem im November 2011 erhobenen Widerspruch verfolgt und damit klar erkennbar verdeutlicht, dass die Verhinderung der Auswahl des Konkurrenten nur ein Mittel zum Zweck des eigenen beruflichen Aufstiegs darstellte. Dem entspricht, dass der Kläger im Rahmen einer dem Widerspruch nachfolgenden Klage sich mit einer reinen Anfechtungsklage nicht hätte begnügen können, weil einer solchen Klage das Rechtsschutzinteresses gefehlt hätte. Der Kläger hätte vielmehr eine Verpflichtungsklage erheben müssen, deren erster Teil auf die Aufhebung der Auswahlentscheidung zu richten gewesen wäre, deren zweiter Teil jedoch zumindest eine Verpflichtung zur Neubescheidung der Bewerbung des Klägers hätte enthalten müssen. Für diese Verpflichtungsklage fehlt jetzt das Rechtsschutzinteresse, da das beklagte Land in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Auswahlverfahren abgebrochen hat und damit keine zur Besetzung vorgesehene Planstelle mehr zur Verfügung steht. Wäre der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nach Klageerhebung erfolgt, hätte sich die Klage in der Hauptsache erledigt. Die Klage hätte aber auch bei einer Beschränkung auf die bloße Anfechtung keinen Erfolg haben können, da für die isolierte Aufhebung der negativen Auswahlentscheidung kein Rechtsschutzinteresse bestanden hätte. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren noch aus dem Prozessvortrag ein Anhalt für das ausnahmsweise Bestehen eines solchen Rechtsschutzinteresses. § 80 HVwVfG kennt im Gegensatz zur VwGO keine § 161 Abs. 2 VwGO entsprechende Regelung zur Verteilung der Vorfahrenskosten für den Fall der anderweitigen Erledigung eines Widerspruchsverfahrens. Es liegt auch keine planwidrige Lücke vor, sodass eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO ausscheidet, wie der Bescheid vom 23. November 2011 unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung jedenfalls im Ergebnis zutreffend annimmt. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung für den Abbruch des Auswahlverfahrens im Hinblick auf die zahlreichen von der Kammer im Eilverfahren festgestellten Mängel der Auswahlentscheidung und des ihr vorausgegangenen Verfahrens rechtmäßig ist. Zwar wurden die Gründe für den Abbruch erstmals in dem Schreiben des Beklagten vom 25. November 2011 ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert. Dies geschah jedoch unmittelbar nach der Erhebung des am 23. November 2011 erhobenen Widerspruchs und damit innerhalb des Verwaltungsverfahrens, d. h. noch vor Erhebung der Klage. Wesentliche Anhaltspunkte für die Gründe der Abbruchentscheidung finden sich im übrigen bereits in der Korrespondenz des Staatlichen Schulamtes für den Hochtaunus- und den Wetteraukreis mit dem Hessischen Kultusministerium als oberster Dienstbehörde. Die Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens sind daher nicht in unzulässiger Weise nachgeschoben worden, um eine aus anderen Gründen getroffene Entscheidung zu verschleiern. Im Grundzug waren die diesbezüglichen Erwägungen den Verwaltungsvorgängen bereits vor dem Erlass des Bescheides vom 23. November 2011 zu entnehmen, obwohl sie nicht Inhalt der Begründung dieses Bescheides geworden sind. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG lässt es jedoch zu, eine erforderliche Begründung nachzuholen, jedenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. vor Klageerhebung. In der Sache ist die Abbruchentscheidung nicht zu beanstanden, da ihr sachliche Gründe von Gewicht zugrunde lagen. Der im Eilverfahren ergangene Beschluss hatte zahlreiche Mängel des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung aufgezeigt. Es stand nun im Ermessen des Dienstherrn, ob er sich zur Fortsetzung des eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens und damit zur Wiederholung wesentlicher Teile dieses Verfahrens entschließt, oder ob das eingeleitete Verfahren abgebrochen wird mit der Folge, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ein völlig neues Auswahlverfahren in Gang gesetzt wird. Hier ist die Entscheidung zugunsten der zweiten Variante gefallen. Das ist im Hinblick auf den weiten Spielraum des zugrunde liegenden Organisationsermessens nicht zu beanstanden, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers den Dienstherrn nicht dazu zwingt, ein eingeleitetes, aber fehlerhaft durchgeführtes Auswahlverfahren fortzusetzen. Jedenfalls verfügte der Dienstherr hier über den erforderlichen sachlichen Grund, das eingeleitete Verfahren abzubrechen, sodass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht eintreten konnte (vgl. BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11– juris Rn. 22 m. w. N.). Daher war auch unter diesem Gesichtspunkt keine dem Kläger günstige Kostenentscheidung geboten. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Aufwendungen im Widerspruchsverfahren, das er im Hinblick auf die Ablehnung seiner Bewerbung für die Stelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fachbereichsleiter für das Aufgabenfeld II) an x-Schule in Kronberg eingeleitet hatte. Die Bewerbung des Klägers für diese Stelle hatte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunus- und den Wetteraukreis mit Bescheid vom 21. Juni 2011 abgelehnt, in dem gleichzeitig die Auswahl eines Mitbewerbers mitgeteilt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Juni 2011 Widerspruch. Ein daraufhin eingeleitetes Eilverfahren führte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Auswahlentscheidung vom 21. Juni 2011 (Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2011 – 9 L 2062/11.F). Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011, eingegangen beim Beklagten am 31. Oktober 2011, rechnete die Bevollmächtigte auf Grund des Beschlusses der Kammer nach Maßgabe des RVG ihre anwaltlichen Kosten ab. Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunus- und den Wetteraukreis dem Kläger persönlich mit, die Stellenausschreibung sei zurückgezogen worden. Somit könne seine Bewerbung für die entsprechende Stelle keine Berücksichtigung finden. Der ursprünglich ausgewählte Bewerber erhielt eine gleichlautende Mitteilung. Mit Bescheid vom 23. November 2011 stellte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunus- und den Wetteraukreis unter Bezug auf den Widerspruch des Klägers vom 28. Juni 2011 das Verfahren ein. Zugleich erfolgte die Regelung, dass Kosten nicht erstattet, Verwaltungskosten nicht erhoben würden. Das Widerspruchsverfahren habe sich durch den Wegfall der rechtlichen und sachlichen Beschwer erledigt. Das Stellenbesetzungsverfahren sei aufgrund einer Organisationsentscheidung abgebrochen worden. Erledige sich ein Widerspruchsverfahren ohne eine Entscheidung in der Sache selbst, bestehe keine Grundlage für eine Erstattung der dem Widerspruchsführer entstanden Kosten. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung am 23. November Widerspruch mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Das Staatliche Schulamt für den Hochtaunus- und den Wetteraukreis erläuterte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2011 die verschiedenen Gründe, die zum Abbruch des Auswahlverfahrens geführt hätten, und gab Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen. Am 8. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Kostenentscheidung im Bescheid vom 23. November 2011 aufzuheben, und das beklagte zur Erstattung der Vorverfahrenskosten aus Anlass des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Bewerbung des Klägers zu verpflichten. Der Bescheid vom 23. November 2011 sei in der Sache als Abhilfebescheid zu bewerten, da auch über den Widerspruch vom Juni 2011 entschieden worden sei. Vermeide die Behörde eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch, so könne sie sich der Kostenlast eines erfolgreichen Widerspruchs nicht entziehen. Dem Widerspruch vom Juni 2011 hätte die Behörde stattgeben müssen. Die Abwälzung der Vorverfahrenskosten auf den Kläger sei rechtmissbräuchlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2012 hat das Staatliche Schulamt für den Hochtaunus- und den Wetteraukreis den Widerspruch des Klägers vom November 2011 zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dieser Widerspruch sei unzulässig. Der Kläger hat nach Erlass dieses Widerspruchsbescheides die Klage fortgeführt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 23. November 2011 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 20. Januar 2012 zu verpflichten, eine Kostenentscheidung des Inhalts zu treffen, dass das beklagte Land dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und –verteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat und festzustellen, dass die Zuziehung einer Bevollmächtigten notwendig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt sich damit, der Abbruch des Auswahlverfahrens sei nicht nur deshalb erfolgt, um der Kostenlast es § 80 HVwVfG zu entgehen. Auch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers durch die Abbruchentscheidung nicht vereitelt worden. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen, ebenso die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 L 2062/11.F. Auf den Inhalt dieser Akten wie den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.