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Urteil

9 K 4645/10.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1214.9K4645.10.F.0A
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Leitsätze
Verjährung, grobe Fahrlässigkeit, grob fahrlässige Unkenntnis, unzulässige Rechtsausübung, Anzeigepflicht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verjährung, grobe Fahrlässigkeit, grob fahrlässige Unkenntnis, unzulässige Rechtsausübung, Anzeigepflicht Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte nach Widerruf des Vergleichs mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO). Die – zulässige – Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Seine Rechtswidrigkeit beruht allein darauf, dass die bei Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung fehlerhaft ist. Weil die Beklagte diese Entscheidung unter Ausübung ihres Ermessens neu zu treffen hat, hat die Fehlerhaftigkeit nicht nur eine Teilhebung, sondern die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Ganzen zur Folge (a. A. VGH München, B. v. 14.02.2011 - 14 B 10.567). Zwar ist der mit Bescheid vom 26.04.2010 geltend gemachte Rückforderungsanspruch verjährt, soweit er Überzahlungen betrifft, die vor dem Jahr 2008 entstanden sind (§§ 195, 199 Abs.1 Nr.2 BGB). Denn die Unkenntnis der Beklagten von dem Rentenbezug des Klägers beruhte auf grober Fahrlässigkeit, also auf einem schweren Verstoß gegen die Gebote des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Dieses Interesse gebietet es, Überzahlungen allein deshalb zu vermeiden, weil mangels gesetzlicher Regelung über die Erstattung von Zinsen ein späterer Rückforderungsanspruch von vornherein keine vollständige Kompensation für die Überzahlung sein kann. Nachdem der Kläger der Beklagten auf deren konkrete Nachfrage hin im Juli 1985 mitgeteilt hatte, dass er eine Rentenanwartschaft besitze und wann mit dem Beginn der Rentenzahlung zu rechnen sei, durfte die Beklagte deshalb den Zeitpunkt des erwarteten Rentenbezugs nicht mehrere Jahre verstreichen lassen, ohne den Kläger um Auskunft darüber zu bitten, ob er eine Rente beziehe bzw. ob er die Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet habe, oder ob er sich an Stelle einer Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung habe auszahlen lassen (vgl. § 55 Abs.1 Satz 3 BeamtVG). Eine Pflicht zur Nachfrage bestand nicht zuletzt auch deshalb, weil die Anzeigepflicht des § 62 BeamtVG sich nur auf den Bezug von „Einkünften“ erstreckt, also etwa den Tatbestand, dass der Versorgungsempfänger die Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet, nicht erfasst. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist dem Kläger hier allerdings verwehrt. Sie stellt sich als unzulässige Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB dar. Denn der Kläger war gemäß § 62 Abs.2 Nr.2 BeamtVG verpflichtet, der Beklagten Mitteilung über den Bezug einer Rente zu machen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung war ursächlich dafür, dass die Beklagte von der Entstehung ihres Erstattungsanspruchs verspätet Kenntnis erlangt hat. Dass in Fällen der Nichtbeachtung gesetzlicher Anzeigepflichten die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Leistungsempfänger als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, hat das BVerwG in Bezug auf die Meldepflicht nach § 289 Lastenausgleichsgesetz, wonach der Berechtigte alle Umstände anzeigen muss, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, entschieden (BVerwG, B. v. 08.12. 1969 - 5 B 84.69; BVerwG, B. v. 20.10.1994 - 3 B 67/94). Nichts anderes kann in Bezug auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gelten. Der Rückforderungsbescheid und mit ihm der Widerspruchsbescheid waren aber deshalb aufzuheben, weil die gemäß § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung unter Ermessensfehlern leidet. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder ob Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die zu treffende Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen und die formale Strenge des Beamtenrechts auflockern. Neben den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Versorgungsempfängers ist vor allem auch der Grund für die Überzahlung zu berücksichtigen, insbesondere die Frage eines Mitverschuldens - oder jedenfalls einer Mitverursachung - durch die Behörde. Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Die – erstmalig im Widerspruchsbescheid aufgegriffene – Thematik einer möglichen Unbilligkeit der Rückforderung beschränkt sich der Sache nach auf die Feststellung, dass der Antragsteller schuldhaft seine Anzeigepflichten verletzt habe, dass bei schuldhafter Pflichtverletzung von der Rückforderung grundsätzlich nicht abgesehen werden könne, und dass vorliegend keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuließen. Diese Erwägungen greifen zu kurz, weil die Beklagte ihren eigenen Verursachungsbeitrag nicht in die Betrachtung einstellt. Nach der Nomenklatur der Ermessensfehler stellt dies ein Ermessensdefizit dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 Rdn.62). Der Mitverursachungsbeitrag der Beklagten besteht darin, dass sie die Praxis, an die Versorgungsempfänger Formulare für die Abgabe von Jahreserklärungen zu versenden, im Jahr 1997 (vorübergehend) einstellte. Die geänderte Praxis war ursächlich dafür, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2008 der Beklagten den Bezug einer Rente nicht mitgeteilt hat. Anders ausgedrückt: Hätte die Beklagte diese Praxis beibehalten, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Überzahlung gekommen. Dies zeigt allein die Tatsache, dass der Kläger mit Wiedereinführung dieser Praxis im Jahr 2009 den Bezug einer Rente sofort angezeigt hat. Die Beendigung der über viele Jahre geübten Praxis, den Versorgungsempfängern Formulare zur Abgabe einer Jahreserklärung zu übersenden, hat eine jedenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu beachtende normative Wirkung. Zwar steht es im Ermessen der Versorgungsbehörden, zu entscheiden, welche organisatorischen und prozeduralen Maßnahmen sie ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht zu Überzahlungen kommt. Insbesondere gibt es keine explizite Verpflichtung, den jeweils aktuellen Status der Versorgungsempfänger mittels sogenannter Jahreserklärungen abzufragen. Entscheidet sich eine Behörde aber, wofür es gute Gründe gibt, für ein solches Verfahren und behält sie es über mehrere Jahre bei, entsteht eine Übung, die gegenüber dem Versorgungsempfänger nur um den Preis kommentarlos beendet werden kann, dass im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge die Einstellung dieser Praxis gegebenenfalls als Verursachungsbeitrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu würdigen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass die Versendung von Abrechnungsbescheinigungen in den Jahren 2001 bis 2008 kein der Jahreserklärung adäquates Vergewisserungsverfahren war. Die Abrechnungsbescheinigungen entfalteten nicht einmal eine ausreichende Hinweisfunktion, weil es zur Lektüre der am unteren Rand der Bescheinigung gedruckten Ausführungen zur Gesetzeslage bei einer Buchstabengröße von 1 -1,5 mm buchstäblich einer Lupe bedurfte. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 80 Abs. 2 HVwVfG für notwendig zu erklären, weil es in Anbetracht des beträchtlichen Rückforderungsbetrages und der nicht einfachen Rechtslage dem nicht rechtskundigen Kläger nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der am 10.03.1936 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum O1.07.1985 als Beamter – Brandmeister, A 7 BBO – im Dienst der Beklagten. Seitdem bezieht er Versorgungsbezüge. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgte mit Bescheid vom 20.05.1985. In diesem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Fall eines Rentenbezugs Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 55 BeamtG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen seien und dass die Versorgungsbezüge nur unter dem Vorbehalt einer späteren Rückzahlung des überzahlten Betrags gewährt würden. Zugleich wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erhalte oder zu erwarten habe. Mit Schreiben vom 22.07.1985 wurde der Kläger deswegen erneut um Auskunft gebeten. Mit Schreiben vom 23.07.1985 teilte der Kläger mit, dass er keine weitere Rente erhalte, mit dem 63. Lebensjahr aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwas bekommen müsse, da er vor dem Beamtenverhältnis 15 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe. Mit Verfügung vom 25.07.1985 ihres Personal- und Organisationsamts vermerkte die Beklagte, dass der Kläger nach seinen Angaben vom 23.07.1985 zur Zeit keine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erhalte, „aber späterhin unter Umständen eine zu erwarten“ habe. Eine Durchschrift dieser Verfügung wurde einer anderen Abteilung zur Kenntnis übermittelt, verbunden mit der Bitte um Mitteilung, sobald der Kläger „zu einem späteren Zeitpunkt den Bezug einer Rente angibt“. In den Jahren 1985 bis 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger jährlich ein mit „Jahreserklärung“ überschriebenes und vom ihm auszufüllendes Formular, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er als Versorgungsberechtigter verpflichtet sei, jährlich eine Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse abzugeben. Der Kläger gab darin jeweils wahrheitsgemäß an, keine Rente zu beziehen und bestätigte, dass ihm bekannt sei, dass er Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich gegenüber der Beklagten anzeigen müsse und dass Überzahlungen, die durch falsche oder unvollständige Angaben entstanden seien, in voller Höhe einbehalten würden. Das Verfahren, die Versorgungsempfänger mittels Übersendung von Formularen jährlich zur Abgabe von Erklärungen anzuhalten, wurde seitens der Beklagten ab dem Jahr 1997 ersatzlos eingestellt. Die Einstellung dieses Verfahrens beruhte auf einer Empfehlung der Aufsichtsbehörde der Beklagten, die es nunmehr als unzweckmäßig ansah. Gegenüber den Versorgungsempfängern wurde die geänderte Praxis nicht erläutert. Mit Bescheid vom 18.12.2000 wurde dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt Hessen ab dem 01.04.2001 eine Rente in Höhe von (zunächst) 632,11 DM bewilligt. Seitdem bezieht der Kläger neben seiner Beamtenversorgung regelmäßig eine monatliche Rente. Im Jahr 2009 kehrte die Beklagte zur Praxis der „Jahresklärungen“ zurück. Dem Kläger wurde im August 2009 ein Formular übersandt, in welchem es eingangs heißt, dass die Beklagte, um die Versorgungsbezüge korrekt festsetzen und zahlbar zu können, auf die Mithilfe der Versorgungsempfänger angewiesen sei. Auf diesem Formular gab der Kläger gegenüber der Beklagten wahrheitsgemäß an, eine Rente zu beziehen und reichte seine Rentenbescheinigungen nach. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 19.10.2009 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge rückwirkend neu fest wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis 31.10.2009 eine Überzahlung entstanden sei, die nach Feststellung des Überzahlungsbetrags zurückgefordert werden müsse. Auf die Einzelheiten des Bescheids und des in diesem Bescheid beigefügten Rechenwerks wird verwiesen. Mit Bescheid vom 26.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger unter Verweis auf den – zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen – Bescheid vom 19.10.2009 mit, dass die Überzahlung der Versorgungsbezüge insgesamt 11.917,10 Euro betrage und bat den Kläger, sich wegen der Rückzahlung mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurückgewiesen, unter anderem unter Hinweis darauf, dass der Kläger in den seit 2001 jährlich übersandten Abrechnungsnachweisen darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Versorgungsbezüge im Fall des Bezugs einer Rente durch die Anwendung von Ruhens- oder Kürzungsvorschriften verringern könnten. Von der Rückforderung könne auch nicht in Anwendung des § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Besondere Anhaltspunkte, die für ein Absehen von der Rückforderung sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Der hohe Überzahlungsbetrag sei hier vielmehr allein deswegen zustande gekommen, weil der Kläger über einen Zeitraum von acht Jahren entgegen den in regelmäßigen Abständen erhaltenen ausdrücklichen Hinweisen auf die Auswirkungen, die ein Rentenbezug auf die Versorgungsansprüche habe, seine Anzeigepflichten grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger hat am 06.12.2010 Klage erhoben. Er erhebt die Einrede der Verjährung, beruft sich wegen des langen Zeitraums, während dem die Überzahlung erfolgte, auf Treu und Glauben und bemängelt vor allem, wie schon im Widerspruchsverfahren, das Fehlen einer adäquaten Billigkeitsentscheidung. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.04.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass es nach § 62 Abs.2 Nr.2 BeamtVG primär Pflicht des Versorgungsberechtigten sei, Einkünfte, die Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge haben könnten, der Versorgungsbehörde mitzuteilen. In den seit 2001 jährlich an den Kläger übersandten Abrechnungsbescheinigungen sei auf diese Verpflichtung hingewiesen worden. Demgegenüber sei die Versorgungsbehörde nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen Umstände wie das Bestehen eines Rentenanspruchs selbst zu recherchieren. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.