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Beschluss

9 K 4550/10.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:1201.9K4550.10.F.0A
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Leitsätze
Bei einem Streit um die Erteilung einer Aussagengenehmigung nach Maßgabe beamtenrechtlicher Bestimmungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch dann nach § 52 Nr. 4 VwGO, wenn ein Dritter, z. B. als Kläger in einem Zivilprozess, die Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung der Aussagegenehmigung erreichen will. Für den Sitz einer Behörde, die an mehreren Orten tätig ist, kommt es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO darauf an, wo die Leistung der Behörde ihren tatsächlichen Sitz hat.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Streit um die Erteilung einer Aussagengenehmigung nach Maßgabe beamtenrechtlicher Bestimmungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch dann nach § 52 Nr. 4 VwGO, wenn ein Dritter, z. B. als Kläger in einem Zivilprozess, die Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung der Aussagegenehmigung erreichen will. Für den Sitz einer Behörde, die an mehreren Orten tätig ist, kommt es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO darauf an, wo die Leistung der Behörde ihren tatsächlichen Sitz hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln. Der Rechtsstreit war gem. § 83 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist allein auf § 52 Nr. 4 VwGO abzustellen, da der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Abteilungspräsidentin N, tätig bei der Beklagten, eine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis darstellt. Dies führt nicht nur zur Anwendung der §§ 126 Abs. 1, 2 BBG (BVerwG U. v. 24.6.1982 – 2 C 91.81–BVerwGE 66, 39, 41 m.w.N.), sondern ebenso zu der sich darauf beziehenden Regelung, betreffend die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller selbst nicht in einem Beamtenverhältnis stehen. Ungeachtet dessen sind die von ihnen geltend gemachten Ansprüche solche, die im Beamtenverhältnis ihre Grundlage haben, wie die Regelung der Aussageverweigerungsgründe in § 68 Abs. 1 BBG zeigt. Diese Regelung dient dem Schutz der in § 67 BBG geregelten beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Insoweit spielt es keine Rolle, ob ein Beamter, eine Beamtin selbst die Erteilung einer Aussagegenehmigung anstrebt oder eine dritte Person. Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung der beamtenrechtlich geregelten Aussagegenehmigung ist deshalb allein der Schutz der durch § 67 BBG geregelten im dienstlichen Interesse liegenden Verschwiegenheitspflicht, nicht die Interessen Dritter an einer Geheimhaltung von Tatsachen oder Umständen, die auf dienstlichem Weg zur Kenntnis eines Beamten, einer Beamtin gelangt sind. Daher kann die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus § 1 Abs. 3 S. 1 FinDaG hergeleitet werden. Diese Vorschrift wird durch die Spezialregelung des § 52 Nr. 4 VwGO für Streitigkeiten aus einem angestrebten, bestehenden oder früheren Beamtenverhältnis verdrängt. § 1 Abs. 3 S. 1 FinDaG konkretisiert lediglich die Anwendung des § 52 Nr. 2 VwGO um im Hinblick auf die unterschiedlichen Standorte der Antragsgegnerin einen einheitlichen Gerichtsstand festzulegen. § 52 Nr. 2 S. 1 legt im Übrigen ausdrücklich den Vorrang des § 52 Nr. 4 VwGO fest, was im Hinblick auf den Sondercharakter der von dieser Regelung erfassten Streitigkeiten folgerichtig ist. § 1 Abs. 3 S. 3 FinDaG legt daher fest, dass die Bestimmungen über den Sitz der Beklagten in § 1 Abs. 3 S. 1, 2 FinDaG nicht für Klagen und Anträge aus dem Beamtenverhältnis gelten. Es besteht kein Anlass, die Regelung in § 52 Nr. 4 VwGO einschränkend auszulegen und Klagen Dritter trotz ihres Bezugs auf ein bestehendes oder früheres Beamtenverhältnis auszunehmen, um sie stattdessen den anderen Zuständigkeitsregelungen zu unterwerfen. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und erfasst vorbehaltlos sämtliche Streitigkeiten, die mit Bezug auf ein angestrebtes, bestehendes oder früheres Beamtenverhältnis geführt werden. Insofern profitieren ggf. wie hier Dritte von einem wohnortnahen Gerichtsstand, wie er durch § 52 Nr. 4 VwGO gesichert werden soll. Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde, aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der jeweilige Kläger seinen dienstlichen oder in Ermangelung dessen seinen privaten Wohnsitz hat. Hier kommt es mangels eines dienstlichen Wohnsitzes der Kläger allein auf den jeweiligen persönlichen Wohnsitz an. Es geht nicht an, auf den dienstlichen Wohnsitz der betroffenen Beamtin abzustellen, da sie nicht als Antragstellerin in Erscheinung tritt. Dementsprechend ist das Verfahren an dasjenige Verwaltungsgericht zu verweisen, in dessen Bezirk die Kläger ihren privaten Wohnsitz haben. Fehlt es wie bei den Klägern zu 2), 4) bis 8) an einem privaten Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (§ 52 Nr. 4 S. 2 VwGO), ist der Sitz der Beklagten maßgebend. Für den Sitz einer Behörde ist wie bei § 52 Nr. 5 VwGO darauf abzustellen, an welchem Ort die Leitung der Behörde ihren Sitz hat (BVerwG B. v. 9.3.2000 – 1 AV 2.00– NVwZ-RR 2001, 276; HessVGH B. v. 3.2.1953 – B I 158/52– ESVGH 2, 87, 88; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 52 VwGO Rn. 10; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 52 VwGO Rn. 8, Bier/Schenk in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 52 VwGO Rn. 46). Dies ist Bonn und nicht Frankfurt am Main, da dort nur der Teilbereich der Wertpapieraufsicht ihren Sitz hat, während die Personalverwaltung neben der sonstigen Leitungsebene ihre Arbeit in Bonn versieht. Das ist hier vor allem deshalb maßgeblich, weil die Antragsteller eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde der Beklagten (§ 68 Abs. 3 BBG) begehren. Dies ist nach § 9 Abs. 3 S. 2 FinDaG der Präsident der Beklagten mit Sitz in Bonn. Die Voraussetzungen für eine notwendige Streitgenossenschaft und damit für einen einheitlichen Gerichtsstand für alle Kläger hat das BVerwG mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 (2 AV 1.10) verneint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).