Beschluss
9 L 112/10.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2010:0512.9L112.10.F.0A
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Leitsätze
Dienstliche Beurteilung; Anforderungsprofil
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4.) zu tragen; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.705,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilung; Anforderungsprofil Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4.) zu tragen; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.705,43 € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung vom 11. September 2009 auf eine der vier im JMBl. 3/2009, Seite 228 Nr. 4 ausgeschriebenen Stellen einer Oberstaatsanwältin, eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt (Besoldungsgruppe R 2 BBO) ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 71 DRiG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Der Antragsteller kann sich als Richter grundsätzlich weder auf einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch auf einen Anspruch auf Schaffung entsprechender Beförderungsplanstellen berufen. Er hat nur das Recht, sich zu bewerben, sowie einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 BeamtStG). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch zielt auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn über Bewerbungen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Bei der zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zu treffenden Auswahlentscheidung hat der Dienstherr im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung all das zu berücksichtigen, was auf der Grundlage des gesamten Inhalts der jeweiligen Personalakten für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (§ 10 Abs. 1 S. 1 HGlG) bedeutsam ist. Der Dienstherr darf dabei im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimisst und welche Bewerberin oder welchen Bewerber er auf der Grundlage des jeweiligen Anforderungsprofils als die am besten geeignete Person erachtet, solange er dadurch das Prinzip der Bestenauslese nicht in Frage stellt. Ein Anordnungsanspruch besteht nach diesen Maßgaben dann, wenn ein übergangener Bewerber glaubhaft machen kann, dass das Auswahlverfahren oder die hierauf beruhende Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und seine Bewerbung bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (BVerfG, 1. Kammer, 2. Senat Beschluss vom 29.03.2003 – 2 BvR 31/03 – ZBR 2004, 46, 47; 24.09.2002 – 2 BvR 857/02– NVwZ 2003, 200, 201). Grundsätzlich genügt es danach für den Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn eine in der Hauptsache erhobene Klage auf Neubescheidung der abgelehnten Bewerbung erfolgreich wäre; andernfalls würden nämlich an einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stärkere Anforderung als im Hauptsacheverfahren gestellt (BVerfG a. a. O.). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ist indes nicht mit Fehlern behaftet, die einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache als wahrscheinlich erscheinen lassen, sodass eine antragsgemäße Entscheidung nicht gerechtfertigt ist. Zunächst hat der Antragsgegner die formellen Anforderungen an die Durchführung des Auswahlverfahrens hinreichend beachtet. Die Stellen wurden ordnungsgemäß unter Bekanntgabe eines umfassenden stellenspezifischen Anforderungsprofils ausgeschrieben (§ 8 Abs. 1 HGlG). Die Auswahlentscheidung wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa unter wesentlicher Bezugnahme auf Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt vom 8. Juli 2009 und des Generalstaatsanwalts vom 7. August 2009 sowie der ergänzenden Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 21. Oktober 2009 und des Generalstaatsanwalts vom 30. Oktober 2009 (nur dieses Datum kann aufgrund der zeitlichen Abfolge gemeint sein), aber auch aufgrund eigener Erwägungen zu Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber getroffen, wie der Auswahlvermerk vom 30. Oktober 2009 (Bl. 257 d. Verwaltungsvorgangs) und der abschließende Besetzungsvermerk vom 20. November 2009 (Bl. 276 ff. d. Verwaltungsvorgangs) dokumentieren. Beide Vermerke sind sowohl vom Staatssekretär wie vom Minister gezeichnet und damit gebilligt worden. Sie nehmen hinsichtlich der Auswahlerwägungen maßgebend auf die genannten Berichte Bezug; soweit es um die Bewerbung des Antragstellers geht, finden sich darin aber auch eigenständige, vergleichende Erwägungen zu Eignung und Befähigung des Antragstellers und der Beigeladenen. In den Vermerken geht das Ministerium auch auf die Position der beteiligten besonderen Frauenbeauftragten für den staatsanwaltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt ein (Bl. 234 ff. d. Verwaltungsvorgangs), die sich aus Gesichtspunkten der Frauenförderung und zu Gunsten einer Bewerberin gegen die Übertragung einer Stelle auf den Beigeladenen zu 3.) ausgesprochen hat, sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 30.Oktober 2009 zur Bewerbung des Antragstellers, die seitens der besonderen Frauenbeauftragten nicht befürwortet wurde. Im Ergebnis folgt das Ministerium den in der Stellungnahme vom 9. September dargelegten Erwägungen nicht; dies ist indes für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht von maßgebender Bedeutung, da die Auswahlentscheidung insoweit die Rechte des Antragstellers nicht berührt. Die besondere Frauenbeauftragte für den staatsanwaltschaftlichen Dienst hat ihre abweichende Auffassung nicht durch einen Widerspruch nach § 17 HGlG weiter verfolgt. Der Antragsgegner hat schließlich den Bezirkstaatsanwaltsrat bei dem Oberlandesgericht B-Stadt ordnungsgemäß beteiligt. Dieser hat den Ernennungen der Beigeladenen zu 1.), 2.) und 4.) zugestimmt. Hinsichtlich der Absicht, den Beigeladenen zu 3.) zu ernennen, hat er weder zugestimmt noch diese Ernennung abgelehnt (Bl. 274 f. d. Verwaltungsvorgangs). Insgesamt hat der Antragsgegner damit in verfahrensrechtlicher wie auch formeller Hinsicht allen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG sich ergebenden Anforderungen genügt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 24. November 2009 mitgeteilt, wenn auch ohne eine nähere Darlegung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen. Er hat dem Antragsteller allerdings eine Erläuterung der Entscheidung angeboten und ihm die Möglichkeit gegeben, in den Besetzungsvorgang Einsicht zu nehmen, sodass der Antragsteller infolge der schriftlichen Fixierung der Auswahlerwägungen in den genannten Vermerken vom 20. Oktober und 30. November 2009 noch in hinreichender Weise darüber informiert wurde, aus welchen Gründen seiner Bewerbung der Erfolg versagt blieb. Die insoweit entgegen § 39 Abs. 1 HVwVfG fehlende Begründung kann den Auswahlvermerken des Ministeriums entnommen werden, auf deren Überprüfung sich der Eilantrag maßgeblich richtet. Auch in der Sache hat der Antragsgegner die maßgebenden Anforderungen beachtet, die an ein fehlerfreies Auswahlverfahren zu stellen sind. Insbesondere hat er dem Grundsatz der Bestenauslese Rechnung getragen. Der Antragsteller hat sich auf die bereits im Justizministerialblatt vom 1. März 2009 ausgeschriebenen Stellen erst mit Bewerbungsschreiben vom 11. September 2009 (Bl. 240 d. Verwaltungsvorgangs) beworben. Trotz dieser sehr späten Bewerbung hat der Antragsgegner ihn in das zum damaligen Zeitpunkt schon sehr weit fortgeschrittene, aber noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren einbezogen. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob er dazu aus Rechtsgründen verpflichtet war. Jedenfalls hat der Antragsgegner hier infolgedessen eine etwaige entsprechende Verpflichtung nicht verletzt. Für die rechtliche Überprüfung in diesem Verfahren sind die Ausführungen des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa in den Auswahlvermerken vom 3. Oktober und 20. November 2009 maßgebend. Nur soweit das Ministerium darin auch auf die Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt vom 8. Juli und 21. Oktober 2009 und die Berichte des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht B-Stadt vom 7. August und 30. Oktober 2009 Bezug nimmt, kommt es mithin in diesem Verfahren auch auf die in diesen Berichten dargelegten Erwägungen an. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Besetzungsberichte des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt und des Generalstaatsanwalts in den genannten Vermerken vom 30. Oktober und 20. November 2009 ergibt sich zunächst, dass das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die Auswahlentscheidung maßgebend auf der Grundlage eines Vergleichs der für die Bewerberinnen und Bewerber eingeholten aktuellen dienstlichen Beurteilungen und der darin in Bezug auf die Merkmale des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stellen enthaltenen Einschätzungen getroffen hat. Denn ein derartiger Vergleich ist Gegenstand der in Bezug genommenen Besetzungsberichte. Damit hat der Antragsgegner dem rechtlichen Erfordernis Genüge getan, die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der stellenspezifischen Anforderungen festzustellen. Diese Entscheidungsfindung durch den Antragsgegner ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere widerspricht das hier gewählte Verfahren, die Bewerberinnen und Bewerber zunächst nach dem Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilung in unterschiedliche Gruppen einzureihen und sodann nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl zu ziehen, die das beste Prädikat erhalten haben, im Hinblick auf die Aussagen und Einschätzungen in den hier erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht den dargelegten rechtlichen Maßgaben für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Danach kommt es zwar auf einen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber gerade im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen an (§ 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Daraus ergibt sich, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht ohne weiteres und ausschließlich auf das in einer dienstlichen Beurteilung zuerkannte Gesamtprädikat gestützt werden kann. Vielmehr setzt dies weiter voraus, dass in dem Gesamtprädikat in hinreichender Weise auf die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils bezogene Einschätzungen von Eignung und Befähigung der beurteilten Person zum Ausdruck kommen. Dies ist indes hier der Fall, sodass es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an einem umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des Anforderungsprofils fehlt. Ausweislich des vom Ministerium zugrunde gelegten Besetzungsberichts des Leitenden Oberstaatsanwalts hat dieser zunächst aus dem Bewerberkreis drei Bewerbergruppen gebildet, die sich voneinander im Hinblick auf das jeweils vergebene Gesamtprädikat unterscheiden. Sodann hat der Leitende Oberstaatsanwalt seinen Besetzungsvorschlag aus dem Kreis derjenigen Bewerberinnen und Bewerber entwickelt, denen in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ zuerkannt wurde und die infolgedessen, verglichen mit ihren Konkurrentinnen und Konkurrenten, im Gesamtprädikat am besten bewertet wurden. Zu dieser Gruppe gehört der Antragsteller nicht, da ihm in Bezug auf die angestrebte Stelle nur das um zwei Bewertungsstufen niedrigere Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt wurde. Im Hinblick darauf gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt zu der Einschätzung, der Antragsteller könne mit der Gruppe der Spitzenbewerber nicht konkurrieren. Auch nach Auffassung des Generalstaatsanwalts erreicht der Antragsteller das Qualitätsniveau der in der Spitzengruppe angesiedelten Bewerberinnen und Bewerber nicht, sodass seine Bewerbung nicht geeignet sei, eine von dem ursprünglichen Besetzungsvorschlag abweichende Empfehlung zu begründen. Das Ministerium hat sich zwar diese Einschätzung zunächst zu eigen gemacht, wie die Darlegungen in den Vermerken vom 30. Oktober und 20. November 2009 belegen. Darüber hinaus hat das Ministerium in Bezug auf die Bewerbung des Antragstellers aber noch eigene Erwägungen zu dessen Befähigung für die ausgeschriebenen Stellen angestellt, die über die in Bezug genommenen Berichte des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Generalstaatsanwalts hinausgehen. Diese Erwägungen sind zwar auch primär an den jeweiligen Gesamtprädikaten der letzten dienstlichen Beurteilungen orientiert. Zusätzlich stellt das Ministerium im Vermerk vom 30. Oktober 2009 (Bl. 258 d. Verwaltungsvorgangs) aber auch ausdrücklich fest, dass der Antragsteller „selbst unter Einbeziehung früherer Dienstleistungszeugnisse aus seiner Zeit als Staatsanwalt bei einer Gesamtbetrachtung hinter den ausgewählten Bewerbern deutlich zurück“ (stehe), zumal seine Erfahrungen aus dieser Zeit bereits in die Bewertung im aktuellen Dienstleistungszeugnis eingeflossen seien. Im Vermerk vom 20. November 2009 (Bl. 277 d. Verwaltungsvorgangs) legt das Ministerium dar, der Antragsteller könne bereits wegen der verwaltungsgerichtlich anerkannten Erheblichkeit unterschiedlicher Notenstufen im Hinblick auf seine um zwei Notenstufen schlechtere Bewertung nicht berücksichtigt werden. Dies gelte auch „unter Berücksichtigung der Feststellungen in den dienstlichen Beurteilungen seiner vorherigen Tätigkeiten als Staatsanwalt sowie seiner Tätigkeiten im Bereich des Innenressorts“. Berücksichtigt worden seien „im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen allen Bewerbern“ unter anderem insbesondere auch seine für die Dauer ca. eines Jahres ausgeübte Tätigkeit als Leiter einer Abteilung des Hessischen Landeskriminalamtes, die ihm übertragene Leitung einer Arbeitsgruppe sowie seine verschiedenen Vortrags- und Referententätigkeiten. Diese Feststellungen vermöchten indes den Umstand, dass die ausgewählten Bewerber die besonderen Voraussetzungen des Anforderungsprofils für einen Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft nach der aktuellen Leistungs- und Eignungsprognose, wie sie sich in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen niederschlage, besser erfüllten, „nicht in einer Weise aufzuwiegen, die die erhebliche Abweichung in den unterschiedlichen Endnoten ausgleichen könnte“. Aus diesen Erwägungen in den Auswahlvermerken ergibt sich zum einen eindeutig, dass das Ministerium selbst die entscheidenden Auswahlerwägungen angestellt hat, wie dies rechtlich auch geboten war. Insoweit gehen die Auswahlvermerke nämlich materiell über die Erwägungen in den zugrunde liegenden Besetzungsberichten des Leitenden Oberstaatsanwalts wie auch des Generalstaatsanwalts hinaus. Diese äußern sich nicht im Einzelnen zu den vom Ministerium ausdrücklich erwähnten Vortätigkeiten und zu der Bewertung der Qualifikation des Antragstellers in Bezug auf die Erfüllung dieser Aufgaben, wie sie in früheren dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommt, auf die das Ministerium sich indessen in seiner Einschätzung bezieht. Das Ministerium durfte als zuständige Ernennungsbehörde die Entscheidung über die Ernennung und folglich auch die dieser vorgelagerte Auswahlentscheidung nicht ohne besondere Ermächtigung auf eine andere Stelle übertragen (HessVGH B. v. 28.3.2006 – 1 UE 981/05– ZBR 2007, 271, 272 m. w. N.; Kammer, B. v. 9. Dezember 2009 – 9 L 3454/09.F). Folglich mussten auch sämtliche die Qualifikation berührenden Auswahlaspekte vom Ministerium als Ernennungsbehörde in eigener Verantwortung abschließend bewertet werden. Dazu gehörte auch die Auswertung der vollständigen Personalakten im Hinblick auf qualifikations- und damit auswahlrelevante Gesichtspunkte. Das Ministerium war dabei nicht an Besetzungsberichte anderer Stellen gebunden, ebenso wenig aber auch an die als Gesamturteile in dienstlichen Beurteilungen vergebenen Prädikate (HessVGH B. v. 2.7.1996 – 1 TG 1445/96– ZBR 1997, 137, 138). Die in den Auswahlvermerken dargelegten Erwägungen zeigen zweifelsfrei, dass das Ministerium diesen Anforderungen hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gerecht geworden ist. Zum anderen sind diese Erwägungen auch geeignet, die Auswahlentscheidung zu Ungunsten des Antragstellers zu tragen. Sie machen deutlich, dass das Ministerium sich zwar zunächst ebenfalls an der Vergabe der Gesamtprädikate für die unterschiedlichen Bewerber orientiert hat, dabei aber es nicht hat bewenden lassen, sondern darüber hinaus, maßgebend orientiert an einem Merkmal des Anforderungsprofils der streitigen Stelle, eine vergleichende Abwägung der Qualifikation des Antragstellers im Unterschied zu derjenigen der Beigeladenen vorgenommen und vertretbare, rechtlich nicht zu beanstandende Schlussfolgerungen daraus gezogen hat. Zunächst begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Ministerium die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und der darin zuerkannten Gesamtprädikate getroffen hat. Alle für die Bewerberinnen und Bewerber aktuell eingeholten und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen sind im Einzelnen an den konkreten Anforderungsmerkmalen orientiert, die das für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen maßgebende Anforderungsprofil (JMBl. 1.1.2005, S. 55 ff., Anl. 1, Nr. 2.7) aufführt. Danach muss der Stelleninhaber, die Stelleninhaberin die Grundanforderungen des Basisprofils und weitere Grundanforderungen erfüllen sowie eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und eine ausgeprägte Führungskompetenz aufweisen. Alle hier eingeholten dienstlichen Beurteilungen sind auf der Grundlage der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden und enthalten jeweils detaillierte Aussagen zu jedem der genannten Anforderungsmerkmale; sie sind folglich auch untereinander ohne weiteres vergleichbar und darum unmittelbar geeignet, eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Stellen darzustellen. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung zutreffend das erwähnte Anforderungsprofil zugrunde gelegt und – ausweislich der Besetzungsberichte, auf die die Auswahlvermerke Bezug nehmen – insbesondere dem Merkmal der ausgeprägten Führungskompetenz besonderes Gewicht für die Auswahlentscheidung beigemessen. Dies ist, wie dargelegt, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Folglich hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung in hinreichender Weise an dem stellenspezifischen Anforderungsprofil orientiert. Es trifft zwar zu, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung in abgestufter Weise vorgegangen ist und zunächst unter den Bewerberinnen und Bewerbern danach differenziert hat, welches Gesamtprädikat diesen in den für sie erstellten dienstlichen Beurteilungen zuerkannt worden ist. Infolgedessen konnte der Antragsteller nach der vertretbaren Auffassung des Ministeriums nicht in die engere Wahl für eine Stellenbesetzung gezogen werden, weil er aufgrund des ihm attestierten Gesamtprädikats nicht zur Spitzengruppe gehörte, aus deren Kreis die Beigeladenen ausgewählt worden sind. Dies begegnet auch im Hinblick auf das Erfordernis keinen Bedenken, die Auswahl maßgebend im Hinblick auf die Anforderungen der Stelle zu treffen. Denn die Differenzierung nach dem Gesamtprädikat beruht letztlich hinreichend auf Erwägungen, die an den Merkmalen des Anforderungsprofils orientiert sind. Wie dargelegt, liegen den Gesamtprädikaten jeweils detaillierte Erwägungen zu Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die genannten Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Beurteilungen selbst schon eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar. Gerade weil sie in ihren einzelnen Beurteilungsmerkmalen konkret an den Merkmalen des Anforderungsprofils orientiert sind, durfte der Antragsgegner ohne zusätzliche Erwägungen eine erste Differenzierung unter den Bewerberinnen und Bewerbern auf der Grundlage der Gesamtprädikate vornehmen. In Bezug auf den Antragsteller ergab bereits diese Differenzierung, dass ihm mit einer um zwei Notenstufen schlechteren Gesamtbeurteilung eine gegenüber den Beigeladenen deutlich schwächere Qualifikation attestiert wurde. Das Ministerium hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern gerade in Bezug auf die Qualifikation des Antragstellers, orientiert am stellenspezifischen Anforderungsprofil, zusätzliche Erwägungen im Hinblick auf die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht erfassten Vortätigkeiten des Antragstellers angestellt. Damit hat es in der gebotenen Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller nicht durchweg im Bereich der Staatsanwaltschaft tätig war, sondern auch im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Folglich waren insoweit ergänzende, über die aktuelle dienstliche Beurteilung hinausgehende Feststellungen und Erwägungen zur Qualifikation des Antragstellers geboten. Das Ministerium hat zusätzlich erwogen, ob diese Feststellungen und Einschätzungen geeignet sind, die im Vergleich mit den Beigeladenen um zwei Notenstufen schlechtere Gesamtbewertung des Antragstellers auszugleichen, und dies im Ergebnis verneint. Dass dies sachwidrig ist, kann nicht festgestellt werden, zumal der Antragsteller auch nicht im Einzelnen vorgetragen hat, aus welchen Gründen diese Einschätzung womöglich sollte beanstandet werden können. Soweit der Antragsteller hingegen rügt, in der aktuellen dienstlichen Beurteilung fänden die zahlreichen Vortätigkeiten und die Einschätzung seiner Qualifikation bei deren Wahrnehmung keinen Niederschlag, kann dies angesichts der dargelegten, hinreichenden Erwägungen des Ministeriums in den Vermerken vom 30. Oktober und 20. November 2009 seinem Begehren in diesem Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, die von ihm in seinen früheren Tätigkeiten gezeigten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf seine Führungskompetenz, ausschließlich oder auch nur vorrangig in der letzten aktuellen für ihn durch den Präsidenten des Amtsgerichts B-Stadt erstellten dienstlichen Beurteilung zu würdigen. Der Präsident des Amtsgerichts war lediglich verpflichtet, eine Beurteilung in Bezug auf den Beurteilungszeitraum abzugeben, der jedenfalls die zuvor vom Antragsteller im Bereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport ausgeübten Tätigkeiten schon zeitlich nicht umfasste. Im Übrigen hatte der Präsident des Amtsgerichts auch unmittelbar keine eigenen Erkenntnisse über die vom Antragsteller dort früher ausgeübten Leistungen und Fähigkeiten, sodass sich eine unmittelbare Beurteilung insoweit schon aus sachlichen Gründen verbat. Der Antragsgegner hat diese für die Qualifikationsfeststellung bedeutsamen Gesichtspunkte indes nicht unberücksichtigt gelassen, sondern, wie bereits dargelegt, zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung gemacht. Damit hat er den rechtlichen Anforderungen insoweit Genüge getan; eine ausdrückliche Berücksichtigung der früher gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers im Rahmen der aktuellen dienstlichen Beurteilung war hingegen nicht geboten. Soweit der Antragsteller des weiteren rügt, das Ministerium habe bei seiner Abwägung in Bezug auf das Anforderungsmerkmal „ausgeprägte Führungskompetenz“ insbesondere auf den Nachweis aktueller Führungserfahrungen Wert gelegt und insofern das Anforderungsprofil in unzulässiger Weise modifiziert, kann auch dies sein Begehren nicht tragen. Der Antragsgegner hat insoweit nicht das zuvor festgelegte Anforderungsmerkmal abgeändert oder ausgewechselt. Vielmehr hat er im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Bedeutung dieses Anforderungsmerkmals und der für die Feststellung seiner Erfüllung wesentlichen Umstände eigenständig festgelegt, was ihm aufgrund des ihm vorbehaltenen Ermessensspielraums, wie oben bereits ausgeführt, auch zusteht. Im Hinblick darauf hat der Antragsgegner zu Recht die in den Jahren bis 2005 dem Antragsteller zuerkannten Führungsqualitäten nicht ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sondern mit größerem Gewicht auf die aktuelle Eignungs- und Befähigungsbeurteilung abgestellt, die insoweit dem Antragsteller nicht in gleicher Weise Führungskompetenz attestiert. Insbesondere ist dabei von Bedeutung, dass der Beurteiler, der dem Antragsteller im Jahr 2005 anlässlich der letzten durch ihn erstellten Beurteilung noch bescheinigte, er übertreffe auch in Bezug auf seine Führungskompetenz die Anforderungen erheblich, nunmehr als Verfasser des aktuellen Besetzungsberichts ungeachtet dieser eigenen früheren Einschätzung eine Auswahl des Antragstellers nicht befürwortet hat. Der Antragsteller hat zwar seine aktuelle dienstliche Beurteilung angefochten. Dies gibt aber für die hier zu treffende Entscheidung keinen Anlass zu weiteren Erwägungen und rechtfertigt einen Erfolg des Antragstellers ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat seinen Widerspruch im wesentlichen mit den gleichen Erwägungen begründet, die er in diesem Verfahren zur Begründung seines Antrags vorgebracht hat und mit denen er sich letztlich darauf beruft, dass in der aktuellen dienstlichen Beurteilung eine hinreichende Würdigung seiner Qualifikation in Bezug auf die erforderliche Führungskompetenz auf der Grundlage seiner zuvor ausgeübten Tätigkeiten fehle. Der Auswahlentscheidung liegt jedoch, wie dargelegt, eine solche Würdigung zugrunde. Weitere Mängel der Beurteilung hat der Antragsteller bislang nicht im Einzelnen vorgetragen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung des Beigeladenen zu 4.) aufzuerlegen, da dieser mit einem eigenen Sachantrag die Auswahlentscheidung mit Erfolg verteidigt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen erübrigt sich eine Billigkeitsentscheidung, da diese jeweils keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und damit auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen sind. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt R 2 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu kürzen.