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Urteil

9 K 103/10.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0419.9K103.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Klagebegehren ist auszulegen (§ 88 VwGO). Der Kläger wendet sich nicht gegen den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 9. Juli 2009 insgesamt, sondern ausweislich der Widerspruchs- und Klagebegründung nur gegen die Inrechnungstellung des Betrages von 210,- €. Der Kläger greift weder die Festsetzung des einmaligen Bekleidungszuschusses noch die Höhe der monatlichen Abnutzungsentschädigung an. Folglich verlangt der Kläger nur, von der Zahlungspflicht in Höhe von 210,- € freigestellt zu werden. Es ist fraglich, ob das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2009 hinsichtlich der Zahlungsaufforderung an den Kläger in Höhe von 210,- € einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG, § 42 Abs. 1 VwGO darstellt. Der Wortlaut des Schreibens spricht eher dagegen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten geht auf diese Frage jedoch nicht ein, sondern weist den Widerspruch zurück und stuft in der Sachverhaltsdarstellung wie in der Rechtsmittelbelehrung das Schreiben vom 9. Juli 2009 als Bescheid ein. Dies versteht die Kammer dahin, dass jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid die im Schreiben vom 9. Juli 2009 enthaltene Zahlungsaufforderung als Inhalt einer dahin gerichteten Verfügung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes bestimmt worden ist. Dem kommt nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2, 3 BBG die maßgebliche Bedeutung für die Auslegung des Schreibens vom 9. Juli 2009 zu. Das Begehren des Klägers ist damit als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da sich die Heranziehung des Klägers auf Zahlung von 210,- € wegen zur Verfügung gestellter neuer Alltagsdienstkleidung als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid vom 9. Juli 2009 ist allerdings verfahrensfehlerhaft ergangen, da der Kläger vor seinem Erlass entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört wurde. Er hatte jedoch im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, sich zu seiner Zahlungspflicht zu äußern. Die Beklagte hat dieses Vorbringen ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch zur Kenntnis genommen und auf diese Weise entsprechend den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG die unterlassen Anhörung wirksam nachgeholt, wie insbesondere die Ausführungen zum Tausch und dem mit 1.124.60 € angegebenen Wert der neuen Dienstkleidung belegen. Die Befugnis der Bundespolizeidirektion Flughafen-Frankfurt/Main zum Erlass eines Zahlungsbescheides anstelle einer bloßen Zahlungsaufforderung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 BBG. Danach sind die Dienstvorgesetzten eines Beamten für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig. In dieser Regelung drückt sich das Unterordnungsverhältnis der Beamten und Beamtinnen im Verhältnis zu ihren Dienstvorgesetzten aus. Die Regelung schließt die Befugnis ein, durch einseitige Entscheidungen, die auf eine Wirkung nach außen zielen, persönliche Angelegenheiten des Beamten, der Beamtin zu regeln, hier also eine Zahlungspflicht des Klägers einseitig zu begründen. Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht des Klägers ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Beklagten. Er hat von ihr in Gestalt der blauen Alltagsdienstkleidung Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten, zu deren Wertersatz er entsprechend dem Rechtsgedanken der § 812 Abs. 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet ist. Ebenso findet der Anspruch der Beklagten seine Grundlage in der entsprechenden Anwendung der Grundsätze zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679, 677, 670 BGB). Der womöglich entgegenstehende Wille der Klägers, dass die Beklagte auf seine Kosten die blaue Alltagsdienstkleidung beschafft, ist nach § 679 BGB unbeachtlich, da der Kläger zur Beschaffung der neuen Dienstkleidung verpflichtet war. Nach § 70 Abs. 1 S. 2 BBesG in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung wird den Beamten und Beamtinnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Diese Regelung begründet ungeachtet ihrer Zielrichtung, eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung eines Bekleidungszuschusses und einer Abnutzungsentschädigung, unmittelbar die Dienstpflicht der Polizeivollzugsbeamten und –beamtinnen in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes, die nötig Dienstkleidung selbst zu beschaffen. § 70 Abs. 1 S. 2 konkretisiert damit die entsprechende Pflicht zum Tragen einer Dienstkleidung nach Maßgabe des § 74 BBG n. F., § 76 BBG a. F. § 70 Abs. 1 S. 2 BBesG enthält damit zugleich die Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass Dienstkleidung aufgrund der Fürsorgepflicht vom Dienstherrn zu stellen und damit auch zu bezahlen ist (vgl. Battis § 74 BBG Rn. 5). Allerdings ergibt sich aus der Pflicht, eine Dienstkleidung selbst zu beschaffen noch nicht unmittelbar die – weitergehende - Pflicht, für die Anschaffungskosten selbst aufzukommen, da insoweit auch Aufwendungsersatzansprüche gegen den Dienstherrn in Betracht kommen können (BAG B. v. 13.2.2007 – 1 ABR 18706 – NZA 2007, 640, 642 Rn. 18 m.w.N.; OVG NW U. v. 29.7.1999 – 12 A 399/97– Schütz/Maiwald ES/E III 2 Nr. 12). Die Verknüpfung der Beschaffungspflicht mit den vom Dienstherrn zu erbringenden Leistungen in Gestalt eines einmaligen Bekleidungszuschusses und einer laufenden Abnutzungsentschädigung in § 70 Abs. 1 S. 2 BBesG macht jedoch deutlich, dass der Dienstherrn den Umfang seiner Beteiligung an den Kosten der von den Polizeivollzugsbeamten und –beamtinnen zu beschaffenden Dienstkleidung auf die genannten Leistungen begrenzt und den Beschaffungsaufwand grundsätzlich der Risikosphäre der Beamten und Beamtinnen zuordnet. Dies folgt auch aus § 70 Abs. 1 S. 1 BBesG, der für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes ausdrücklich festlegt, dass ihnen die Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes soll dies gerade nicht gelten, weil ihnen vom Dienstherrn nur die Ausrüstung und diejenige Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört. Zu dieser Art von Dienstkleidung gehören die hier zu beurteilenden Stücke der Alltagsdienstkleidung nicht. Die Alltagsdienstkleidung, die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde, stellt keine persönliche Schutzausrüstung i. S. d. RL 89/656/EWG i. V. m. der RL 89/686/EWG, zuletzt geändert durch die RL 96/58/EG dar, sodass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur kostenlosen Bereitstellung nach Art. 4 Abs. 6 RL 86/656/EWG nicht eingreift. Die Alltagsdienstkleidung soll lediglich ein einheitliches Auftreten der Beamten und Beamtinnen der Bundespolizei nach außen gewährleisten und dient jedenfalls hinsichtlich der hier dem Kläger überlassenen und Rechnung gestellten Kleidungsstücke nicht dazu, ihn gegen besondere Risiken seiner dienstlichen Tätigkeit zu schützen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen vom 4.12.1996 (BGBl. I S. 1841) bringt dies zutreffend dadurch zum Ausdruck, dass Alltagskleidung und Uniformen nicht zu den von dieser Verordnung erfassten persönlichen Schutzausrüstungen gerechnet werden. Diese Unterscheidung liegt auch § 70 Abs. 1 S. 1, 2 BBesG zugrunde (ebenso zum Landesrecht OVG NW a.a.O.). Der Verschaffung der blauen Dienstkleidung durch die Beklagte liegt kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, insbesondere kein Tauschvertrag i. S. d. § 480 BGB zugrunde. Dies folgt schon daraus, dass die Beteiligten keinen der Schriftform genügenden Vertrag miteinander abgeschlossen haben (§§ 57, 62 HVwVfG i. V. m. §§ 126, 126a BGB). Es ist auch kein privatrechtlicher Tauschvertrag abgeschlossen worden, da sich die Beteiligten mit dem „Austausch“ der grünen Dienstkleidungsgegenstände gegen neue blaue Dienstkleidungsstücke nicht auf der Ebene der Gleichordnung zwischen Personen des Privatrechts bewegt haben, sondern in der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses auf Anordnung der obersten Dienstbehörde gehandelt haben. Abgesehen davon hat die Beklagte zwar in ihrem Erlass vom 5. Januar 2006 den Begriff Austausch verwendet, damit jedoch nach dem Verständnis eines vernünftigen Erklärungsempfängers (§ 133 BGB) nur zum Ausdruck bringen wollen, dass an die Stelle der grünen Dienstkleidungsstücke künftig die blaue Alltagsdienstkleidung tritt. Der Begriff des Austauschs zielt auf das Auswechseln der Dienstkleidungsstücke und bringt allenfalls noch zum Ausdruck, dass der einmalige Bekleidungszuschuss nur im Falle einer Rückgabe noch verwertbarer grüner Dienstkleidungsstücke beansprucht werden kann. Die Verpflichtung des Klägers zum Erwerb der neuen blauen Alltagsdienstkleidung anstelle der bisherigen grünen Alltagsdienstkleidung ist durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern im Jahr 2005 wirksam begründet worden. Er ist hier in der Funktion als oberste Dienstbehörde entsprechend § 3 Abs. 1 BBG tätig geworden, da jede Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung immer auch eine Regelung persönlicher Angelegenheiten des Beamten, der Beamtin darstellt; denn die Pflicht zum Tragen einer Dienstkleidung beschränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) über das mit einer Beamtendienstleistung verbundene übliche Maß hinaus und nimmt den Betroffenen im Interesse des Dienstherrn die sonst gegebene Möglichkeit, auch während des Dienstes in gewissem Umfang nach eigenem Geschmack aufzutreten (BAG V. v. 13.2.2007 - 1 ABR 18/06– NZA 2007, 640, 643 Rn. 19 m.w.N.. Die Pflicht zum Tragen einer Dienstkleidung geht damit über die sich aus § 61 Abs. 1 S. 3 BBG ergebenden Pflichten weit hinaus und ist deshalb dem Grunde nach zu Recht in § 74 BBG n. F., früher § 76 BBG a. F. als eigene zusätzliche Dienstpflicht geregelt. Der Umstellung der früheren grünen Dienstkleidung auf die jetzige blaue Dienstkleidung hat der Bundespolizeihauptpersonalrat ausdrücklich zugestimmt, sodass dahin stehen kann, ob die Regelung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig war, wie es das BAG zur vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG annimmt (B. v. 13.2.2007 a.a.O. S. 641 Rn. 8 ff. m.w.N.). Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ebenfalls beteiligt, wenn auch nach der Darstellung der Beklagten erst im Zusammenhang mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift vom Dezember 2008. Damit liegt jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides kein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 2 BGleiG mehr vor, der im Hinblick auf § 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG zumindest ein Vollzugshindernis begründen würde. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zumindest in der durch angegriffenen Bescheide vorgerechneten Höhe zu. Die Wertangaben zu den dem Kläger überlassenen blauen Dienstkleidungsstücken in der Anlage 2 zum Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 28. Januar 2010 (Bl. 38 ff. d. A., Bl. 53 d. A.), übermittelt mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2010 (Bl. 37 d. A.) sind nachvollziehbar und stellen sich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keinesfalls als überhöht dar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der tatsächliche Wert noch höher anzusetzen wäre, wie die Beklagte später im Verfahren vorgetragen hat. Nicht zu beanstanden ist, dass in die Berechnung der Beklagten vom Januar 2010 auch ein Verwaltungszuschlag von 33,23 € eingerechnet wurde. Damit wird berücksichtigt, dass die Beklagte Aufwendungen für die Bestellung, Lagerung und die Übergabe der Kleidungsstücke an die einzelnen Dienststellen und die dort tätigen Beamtinnen und Beamte hatte. Solche Aufwendungen gehören zum Wert der dem Kläger übermittelten Leistung, da sie im Falle eines freihändigen Erwerbs in den Kaufpreis einzugehen pflegen, was angesichts der niedrigen „Verkaufspreise“ auch nicht zu einem insgesamt überhöhten Preis führen würde. Die mangelnde Ausweisung des Wertes für die von der Klägerin zurückgegebenen grünen Dienstkleidungsstücke ist nicht zu beanstanden, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade für diese Kleidungsstücke auch noch nach dem Ende der entsprechende Tragepflicht eine Abnutzungsentschädigung – zusätzlich zu der für die blauen Dienstkleidungsstücke zu zahlenden Abnutzungsentschädigung - gewährt wurde. Die Klägerin hatte wie alle anderen Polizeivollzugsbeamten und –beamtinnen nach der Verwaltungsvorschrift über ihre Dienstkleidung und nach § 70 Abs. 1 S. 2 BBesG nur einen Anspruch auf einen einmaligen Bekleidungszuschuss. Da er diesen bereits früher für die Anschaffung der grünen Dienstkleidungsstücke erhalten hatte, konnte ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift kein weiterer Bekleidungszuschuss gewährt werden. Gleichwohl hat sich die Beklagte aus Fürsorgegründen dazu entschlossen, den vorhandenen bereits mit einem einmaligen Bekleidungsschuss versehenen Polizeivollzugsbeamten und –beamtinnen einen weiteren einmaligen Bekleidungszuschuss zu gewähren, der mit 410,- € immerhin 45,3 % des erstmalig an Beamte und Beamtinnen der Nutzergruppe 3 zu gewährenden einmaligen Bekleidungszuschusses erreicht. Wenn die erneute Gewährung eines Bekleidungszuschusses daran geknüpft wird, dass im Gegenzug die den neuen blauen Dienstkleidungstücken entsprechenden grünen Dienstkleidungsstücke dem Dienstherrn übergeben und damit auch übereignet werden, liegt darin keine unbillige Ermessensentscheidung. Der Kläger kann nicht verlangen, dass jedes einzelne zurückgegebene grüne Dienstkleidungsstück für bewertet und individuell eingepreist wird. Das würde dem Sinn der Pauschalierung des einmaligen Bekleidungszuschusses in Verbindung mit einer Rückgabe der grünen Dienstkleidungsstücke widersprechen. Angesichts des Rechnungsbetrages in Höhe von 620, € und des ihm gegenüber zu stellenden einmaligen Bekleidungszuschusses kann auch unter Berücksichtigung der Restwerte der grünen Dienstkleidungsstücke nicht einmal im Ansatz davon die Rede sein, die Beklagte verlange für die von ihr bereit gestellten zahlreichen blauen Dienstkleidungsstücke einen überhöhten Preis. An der Neufassung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei einschließlich der Festlegung des ausnahmsweise zu gewährenden – weiteren – einmaligen Bekleidungszuschusses in Höhe von 410,- € hat der Bundespolizeihauptpersonalrat entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitgewirkt. Es handelt sich nämlich um Verwaltungsanordnungen in sozialen Angelegenheiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten. Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG war nicht zu beachten. Die Pflicht zur Selbstbeschaffung der Dienstkleidung ist bereits durch § 70 Abs. 1 S. 2 BBesG gesetzlich geregelt und damit keiner mitbestimmten Regelung mehr zugänglich. Die Frage der Kostentragung und der Kostenverteilung betrifft nicht die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, wie das BAG zu insoweit vergleichbaren Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zutreffend ausgeführt hat (B. v. 13.2.2007 a.a.O. S. 642 Rn. 17 m.w.N., auch zum Fehlen einer sog. Annexkompetenz). Ebenso wenig ist das Mitbestimmungsrecht in Fragen der Lohngestaltung (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG) betroffen, da die Bestimmung der Höhe des einmaligen Bekleidungszuschusses auch für diejenigen, die bereits früher einen solchen Zuschuss erhalten hatten, eine Regelung zum Aufwendungsersatz darstellt. Derartige Leistungen besitzen keinen Vergütungscharakter und unterfallen dem Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG deshalb nicht (BAG U. v. 1.11.2005 – 1 AZR 355/04– ZTR 2006, 445, 447). Dies gilt auch dann, wenn für die Gewährung des – teilweisen - Aufwendungsersatzes – wie hier - keine Rechtspflicht des Dienstherrn besteht. Gegen den auf diese Weise errechneten „Kaufpreis“ in Höhe von 620,- € hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2009 die Aufrechnung erklärt mit dem von ihr festgesetzten Bekleidungszuschuss in Höhe von 410,- €, der entsprechend dem Antrag des Klägers festgesetzt wurde. Die Zulässigkeit dieser Aufrechnungserklärung begegnet im Hinblick auf die entsprechende Anwendung des § 387 BGB keinen Bedenken, da die Forderungen des Klägers und der Beklagten gleichartig sind und fällig waren. Der Kläger wird an den ihm seinerzeit übergebenen blauen Dienstkleidungsstücken auch Eigentum erwerben, wie die Verwaltungsvorschrift klarstellt und sich zudem aus dem insoweit eindeutigen Prozessvortrag der Beklagten ergibt. Dass dieser Eigentumserwerb, so er nicht schon stattgefunden hat, ggf. an die Zahlung der geltend gemachten Forderung von 210, - € gekoppelt ist, also womöglich ein entsprechender Eigentumsvorbehalt vereinbart worden, steht der Berechtigung des Zahlungsanspruchs nicht entgegen. Der Kläger wird jedenfalls mit der Zahlung uneingeschränktes Eigentum an den blauen Dienstkleidungsstücken erwerben. Der Geltendmachung der Erstattung bzw. des Aufwendungsersatzes steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach der Übergabe der blauen Alltagsdienstkleidung 2 ½ Jahre gewartet hat, bis sie ihre Forderung geltend gemacht hat. Der Kläger hat dadurch keinen Nachteil erlitten, da die Beklagte erkennbar zunächst die maßgebliche Verwaltungsvorschrift neu fassen wollte und mit ihrem Erlass auch eine den Kläger begünstigende Regelung geschaffen hat, ihm erneut einen einmaligen Bekleidungszuschuss zukommen zu lasen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine treuwidrige Rechtsausübung auf Seiten der Beklagten, einer mit § 242 BGB unvereinbaren unzulässigen Rechtsausübung nicht vor. Zwar ist der verstrichene Zeitraum nicht unerheblich. Es fehlt jedoch an Umständen, aufgrund derer Kläger den Eindruck gewinnen durfte, die Beklagte werde schon vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB analog) ihre Forderung nicht mehr geltend machen. Dem Vorbringen des Klägers wie dem Akteninhalt lässt dazu nichts entnehmen. Dazu kann auch nicht darauf Bezug genommen werden, der Kläger habe auf einen für ihn kostenlosen Tausch vertraut. Die Regelung des § 70 Abs. 1 S. 1, 2 BBesG ist eindeutig und kann wie die Verwaltungsvorschrift in ihrer früheren und gegenwärtigen Fassung keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass neue Alltagsdienstkleidungsstücke auf eigene Kosten von den Beamten und Beamtinnen zu erwerben sind Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Umtausch der Dienstkleidung im Bereich der Bundespolizei ist eine einmalige Aktion, mit deren Wiederholung jedenfalls in der jetzt zu beurteilenden Form nicht zu rechnen ist. Der Kläger wendet sich gegen Heranziehung zur Erstattung eines Teils der Kosten für die Anschaffung neuer Dienstkleidung durch die Beklagte. Der Kläger ist im Polizeivollzugsdienst des gehobenen Dienstes tätig. Mit Erlass vom 18. Dezember 2008 setzte der Bundesminister des Innern die Neufassung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei zu § 70 BBesG mit Wirkung zum 22. Dezember 2008 in Kraft. Mit Erlass vom 29. Dezember 2008 erließ er weitere Verfahrenshinweise zur Umstellung der Dienstkleidung von grün auf blau. Diese Umstellung der Dienstkleidungsgestaltung war bereits mit Erlassen vom 5. Januar 2006 und 4. Oktober 2006 angeordnet worden. In Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 BBesG heißt es: „Polizeivollzugsbeamte des gehobenen und höheren Dienstes in der Bundespolizei und vergleichbare Polizeivollzugsangestellte (nachstehend Selbsteinkleider genannt) haben ihre zur Dienstkleidung und persönlichen Ausrüstung gehörenden Bekleidungsartikel (Mindest- und Ergänzungsausstattung) unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Behörden- und Dienststellenzugehörigkeit (Nutzergruppe gemäß Anlage 1) selbst zu beschaffen. Die Bekleidungsartikel sind Eigentum des Selbsteinkleiders. Bekleidungsartikel, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, werden unentgeltlich bereitgestellt und bleiben im Bundeseigentum.“ Nach Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift erhalten Selbsteinkleider zur erstmaligen Beschaffung der von ihnen zu beschaffenden Bekleidungsartikel einen Bekleidungszuschuss, dessen Höhe laut Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift in der Anlage 1 nach Nutzergruppen gestaffelt ist. Nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift erhalten die Selbsteinkleider für die besondere Abnutzung der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung eine Abnutzungsentschädigung in Gestalt eines monatlichen Pauschbetrages. Nach Ziffer 4.2 sind der einmalige Bekleidungszuschuss für Selbsteinkleider und die Abnutzungsentschädigung auf schriftlichen Antrag des Selbsteinkleiders spätestens nach drei Monaten festzusetzen. Im Erlass zur Inkraftsetzung der neuen Verwaltungsvorschrift, wiederholt im Erlass vom 29, Dezember 2009, ist vorgesehen, dass Selbsteinkleidern für die Umstellung der Dienstkleidung von der Farbe grün auf blau ein einmaliger Bekleidungszuschuss in Höhe von 410,- € gewährt wird. Damit sollten 70% der Kosten der neuen Bekleidungsartikel übernommen werden. Zur Berechnung wird auf Bl. 53 d. A. Bezug genommen. Über die beabsichtigte Neufassung der Verwaltungsvorschrift zu § 70 BBesG wurde der Bundespolizeihauptpersonalrat vom Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 25. September 2008 unterrichtet. Der Bundespolizeihauptpersonalrat äußerte sich mit Schreiben vom 24, Oktober 2008. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte der Bundesminister des Innern dem Bundespolizeihauptpersonalrat mit, wie seine Erwägungen bei anstehenden Neufassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt werden. Der Umstellung der Dienstkleidung von der Farbe grün auf die Farbe blau hatte der Bundespolizeihauptpersonalrat mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mündlich am Erlass der Verwaltungsvorschrift beteiligt und bestätigte dabei auch die Umstellung der Dienstkleidung von der Farbe grün auf die Farbe blau. Mit Erlass vom 5. Februar 2006 regelte der Bundesminister des Innern das Verfahren zur Umstellung der bisherigen gründen Alltagsdienstkleidung gegen die neue blaue Alltagsdienstkleidung. Dort heißt es auf Seite unter anderem, die Ausgabe der blauen Dienstbekleidung erfolge grundsätzlich durch Austausch gegen Bekleidungsstücke in der bisherigen Farbgebung. Im Rahmen der Umstellung der Dienstkleidung wurden bis zum 29. Februar 2008 auch die Selbsteinkleider über die Bedarfswirtschaft mit blauer Alltagsdienstbekleidung - zunächst unentgeltlich – ausgestattet, wobei die Bekleidungsartikel – zunächst – im Bundeseigentum verblieben. Der Kläger erhielt seine neue Dienstkleidung am 23. November 2006, durfte sie jedoch erst ab dem 21. Februar 2007 tragen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wurde der Kläger aufgefordert, die den ihm ausgehändigten blauen Dienstkleidungsgegenständen vergleichbaren grünen Kleidungsgegenstände der Beklagten zu übergeben, was in der Folgezeit auch geschah. Mit Schreiben vom 3. April 2009 beantragte der Kläger, den einmaligen Bekleidungszuschuss auf 410,- € festzusetzen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 (Bl. 26 f. d. A.) berechnete die Bundespolizeidirektion Flughafen-Frankfurt/Main dem Kläger 210,- € für die Verschaffung der blauen Dienstkleidungsstücke und bat um Überweisung bis zum 9. Februar 2010. Gleichzeitig wurden der einmalige Bekleidungszuschuss auf 410,- € und die monatliche Abnutzungsentschädigung auf 29,- € festgesetzt. Den Rechnungsbetrag von 210,- € errechnete die Bundespolizeidirektion in der Weise, dass sie für die Verschaffung der neuen Dienstkleidung einen Betrag von 620,- € errechnete und mit dem einmaligen Bekleidungszuschuss aufrechnete. Gegen das Schreiben vom 9. Juli 2009 erhob der Kläger am 3. August 2009 Widerspruch und wandte sich gegen die verlangte Zahlung in Höhe von 210,- €. Der Kläger machte geltend, es sei bereits fraglich, ob der Erlass vom 6. Januar 2006, nach dem das Eigentum an den grünen Dienstkleidungsstücken aufzugeben sei, rechtswidrig sei. Dem Kläger wie den anderen Selbsteinkleidern gegenüber sei von einem Tausch der früheren gegen die neue Dienstkleidung die Rede gewesen. Es liege keine Rechnung darüber vor, wie sich die der Betrag für die Dienstkleidung zusammensetze. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass nach mehr als 2, 5 Jahren nach dem Tausch der Bekleidung hierfür Kosten erhoben würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009, dem Klägerbevollmächtigten als Einschreiben mit Rückschein zugegangen am 21. Dezember 2009, wies die Bundespolizeidirektion Flughafen-Frankfurt/Main den Widerspruchsbescheid des Klägers zurück (Bl. 33-35 d. A.). Mit seiner am 14. Januar 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die überlassene Dienstkleidung einen Wert von 1.124,60 € gehabt habe. Ebenso wenig sei die Rechtsgrundlage für die Verrechnung ersichtlich. Beim Tausch der Dienstkleidung handele es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der nicht einseitig und erst recht nicht rückwirkend geändert werden könne. Im Übrigen hätten eine einzelfallbezogen Prüfung und Berechnung stattfinden müssen. Beim Austausch der Kleidung sei keine Regelung zur Zahlung getroffen worden, sodass die nachträglich ergangen Bescheide den Kläger in seinen Rechten verletzten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen-Frankfurt/Main vom 9. Juli 2009, soweit dort ein Zahlbetrag von 210,- € festgesetzt wird, und den Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen-Frankfurt/Main vom 11. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, nur ein Teil der grünen Alltagsdienstkleidung habe abgegeben werden müssen und verweist auf die Möglichkeit für Selbsteinkleider, bis zum 28. Februar 2008 die blaue Dienstkleidung jederzeit über den zentralen Versand für Bekleidung zu tauschen. Die Rückgabe der grünen Dienstkleidung habe den Kläger nicht benachteiligt, da ihm nach wie vor die monatliche Abnutzungsentschädigung gezahlt worden sei, obwohl die Möglichkeit des Austauschs der Dienstkleidung bestanden habe. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.