Urteil
9 K 79/08.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0810.9K79.08.F.0A
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Leitsätze
Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Versorgungsbescheide in Bezug auf den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Dezember 2007 und unter entsprechender Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Oktober 2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 25. Oktober 2007 mit einem Ruhegehaltssatz von 65,81 v.H. neu festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und das beklagte Land jeweils die Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Versorgungsbescheide in Bezug auf den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Dezember 2007 und unter entsprechender Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Oktober 2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 25. Oktober 2007 mit einem Ruhegehaltssatz von 65,81 v.H. neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und das beklagte Land jeweils die Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist im Hinblick auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Mai 2008 unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig, hat aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg, da nur im tenorierten Umfang eine Verpflichtung des Beklagten zur Heraufsetzung des Ruhegehaltssatzes besteht. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Mai 2008 richtet, ist ihre Klage unzulässig, weil sie hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Der Streitgegenstand, um den es ihr mit der Erweiterung ihrer Klage um diesen Bescheid geht, nämlich die Absenkung ihres Ruhegehaltssatzes durch den Versorgungsabschlag wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung durch den Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Oktober 2004, ist bereits Gegenstand ihrer zuvor erhobenen Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Dezember 2007. Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten erweitern sich durch die zusätzliche Klage gegen den späteren Bescheid vom 6. Mai 2008 somit nicht. Die Klage ist hinsichtlich des Bescheides vom 6. Mai 2008 auch nicht deswegen zulässig, weil dadurch über den Widerspruch der Klägerin aus dem Jahr 2004 entschieden worden ist, weil sie insoweit gegen den Bescheid nicht klagt, wie sich aus ihrer Klageschrift vom 27. Mai 2008 in dem nunmehr durch Klagerücknahme erledigten Verfahren mit dem Geschäftszeichen 9 K 1447/08.F(1) ausdrücklich ergibt. Den Versorgungsabschlag aufgrund des seinerzeit umstrittenen Versorgungsänderungsgesetzes 2001 greift die Klägerin nicht an. Wegen des eindeutigen Wortlauts des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Mai 2008, der sich ausschließlich auf das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und nicht auf den hiesigen Streitgegenstand bezieht, bedurfte es auch nicht zur Klarstellung der Aufhebung dieses Bescheides. Im Übrigen hat die Klage nur zum Teil Erfolg, weil die Klägerin erst seit dem 25. Oktober 2007, dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Versorgungsabschlag wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung gegenüber dem beklagten Land mit einer E-Mail, einen Anspruch auf Neufestsetzung ihres Ruhegehaltssatzes unter Wegfall dieses Versorgungsabschlags hat. Insoweit waren der entgegenstehende Festsetzungsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Oktober 2004 und der entgegenstehende Bescheid vom 13. Dezember 2007 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hatte allerdings, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG, keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG. Ein Änderung der Rechtslage ist nämlich durch die Entscheidung des EuGH (U. v. 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Slg I 2003, 12575 = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 - „Schönheit u. Becker“) zur Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 141 Abs. 1 EG schon deshalb nicht eingetreten, weil der EuGH es in dieser Entscheidung ausdrücklich zur Sache der nationalen Gerichte erklärt hat, festzustellen, ob und inwieweit die im Ansatz mittelbar wegen des Geschlechts diskriminierende Regelung im BeamtVG gerechtfertigt ist (a.a.O., Rn. 97). Auch durch die Entscheidung des BVerwG (U. v. 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - DÖD 2006, 171 = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 10), wonach aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der sogenannte Versorgungsabschlag in § 14 BeamtVG a. F. für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 entfällt, trat keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG ein, da eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits zur einer Änderung der Rechtslage führt (h.M.; Kopp/Ramsauer, 10. Auflage, 2008, § 51 VwVfG, Rn. 30 m.w.N. in Fn. 36). Allerdings ist durch den Beschluss des BVerfG v. 18.8.2008 (a.a.O.) eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG eingetreten, da die den Versorgungsabschlag tragenden Regelungen des BeamtVG für nichtig erklärt worden sind. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt steht der Klägerin ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zu, der sich jedoch im Hinblick auf die in § 79 BVerfGG getroffene Regelung nicht notwendig auf eine rückwirkende Änderung des Ruhegehaltssatzes richtet, sondern eine entsprechende Korrektur erst ab dem Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses erzwingt. Für die zurückliegenden Zeiträume kommt es auf die Regelung in § 48 HVwVfG an. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Rücknahme des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Oktober 2004 ist in Bezug auf die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes unanfechtbar, weil die Klägerin insoweit keinen Widerspruch erhoben hatte und den Festsetzungsbescheid dadurch insoweit hatte bestandskräftig werden lassen. Ihr Widerspruch vom 16. Oktober 2004 (Bl. 59 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) richtete sich nämlich ausdrücklich nur gegen die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und nicht gegen die Festsetzung ihres Ruhegehaltssatzes. Das ergibt sich bereits daraus, dass es in der Überschrift des Widerspruchs „Kürzung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ heißt und dass die Klägerin im folgenden Text ausdrücklich davon ausgeht, der von ihr verdiente Ruhegehaltssatz betrage 63,54 %. Die Auszahlung der - ohne den Anpassungsfaktor - ungeschmälerten Versorgung aufgrund dieses von ihr handschriftlich eingetragenen Ruhegehaltssatzes beantragte sie ausdrücklich, ohne diesen Ruhegehaltssatz, etwa wegen des Versorgungsabschlags wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung, in Frage zu stellen. Dass ein nur teilweiser Angriff auf die Regelungen des Festsetzungsbescheides vom 5. Oktober 2004 möglich war, ergibt sich zum einen schon daraus, dass Versorgungsfestsetzungsbescheide stets nur teilweise angegriffen werden, weil die grundsätzliche Zahlung von Versorgungsbezügen in aller Regel durch die Einlegung eines Widerspruchs nicht in Frage gestellt werden soll. Hinzu kommt, dass der angegriffene Bescheid in seinen verschiedenen Anlagen zwischen der Festlegung des Ruhegehaltssatzes (Bl. 36-52 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) einerseits und der konkreten Berechnung der Versorgungsbezüge (Bl. 53-55 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) trennt. Es handelt sich um unterschiedliche Gegenstände, deren Richtigkeit sich nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt. Der Ruhegehaltssatz ist die Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Versorgungsbezüge. Diese Grundlage hatte die Klägerin seinerzeit nicht als korrekturbedürftig angesehen. Sie wandte sich ausschließlich gegen die Berechnung des Zahlbetrages und die mit ihr einhergehende Kürzung aufgrund des § 69e BeamtVG. Die 2004 erfolgte Festsetzung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin unter Einbeziehung des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig, schon weil seit der Entscheidung des BVerfG vom 18.8.2008 feststeht, dass die entsprechenden Regelungen verfassungswidrig und deshalb nichtig sind. Diese Rechtswidrigkeit tritt ungeachtet der Regelung in § 79 BVerfGG ein. Sie lässt nur die Rechts- und Bestandskraft von Entscheidungen unberührt, die vor der Nichtigkeitserklärung ergangen sind, verbietet aber gleichzeitig die weitere Vollziehung entsprechender - unrichtig gewordener - Entscheidungen. Das beklagte Land hat von dem ihm durch die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG eingeräumten Ermessen schon deshalb in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht, weil es durch den Bescheid vom 13. Dezember 2007 ablehnte, für die Klägerin einen zukünftigen Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,81 % festzusetzen, also ohne den Versorgungsabschlag wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin. Es sind keine schützenswerten Interessen des Beklagten erkennbar, die eine Aufrechterhaltung des früher unrichtig festgestellten Ruhegehaltssatzes für die Zukunft tragen können. Allerdings ist der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 13. Dezember 2007 nicht zu beanstanden, insoweit es das beklagte Land abgelehnt hat, den bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 2004 in Bezug auf den Ruhegehaltssatz der Klägerin mit Wirkung für die Zeit vor der erstmaligen Geltendmachung der Unwirksamkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung zu ändern. Insoweit ist es mit dem Ermessensspielraum des beklagten Landes vereinbar, dass es die Ablehnung im Wesentlichen auf den Gesichtspunkt gestützt hat, dass es die Klägerin mangels eines entsprechenden Widerspruchs selbst zu verantworten hat, dass der Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 2004 insoweit in Bestandskraft erwachsen ist. Dies stellt einen sachlichen, nicht willkürlichen Aspekt dar, den das beklagte Land berücksichtigen und den es zum Anlass nehmen durfte, die Klägerin anders zu behandeln als andere betroffene Beamtinnen und Beamte, die es auf sich genommen haben, teilweise jahrelange Klageverfahren mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko und u.U. auch einer psychischen Belastung durch die Dauer der Verfahren durchzuführen. Diese Unterscheidung zwischen bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden und nicht bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden verstößt auch offensichtlich nicht gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Dienstherrn der Klägerin. Es sind nämlich Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin gesundheitlich, psychisch oder finanziell nicht zumutbar gewesen wäre, gegen die Festsetzung ihres Ruhegehaltssatzes rechtzeitig Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend den Rechtsweg zu beschreiten, weder von ihr vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Klägerin war auch, wie ihr Widerspruch gegen die Absenkung ihrer Versorgungsbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zeigt, stets die Möglichkeit bekannt, sich gewerkschaftlich und juristisch beraten zu lassen. Das beklagte Land hat gegenüber der Klägerin auch nicht den falschen Eindruck erweckt, man gehe dort von einem auch die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes umfassenden Widerspruch aus. Vielmehr ist auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. Oktober 2004 (Bl. 60 der Verwaltungsvorgänge, Band 1), mit dem der Klägerin der Eingang ihres Widerspruchs bestätigt wird, schon in der Überschrift nur vom „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ die Rede. Auch im weiteren Text des Schreibens heißt es lediglich, man verzichte auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf „alle gesetzlich vorgesehenen acht Anpassungen der Versorgungsbezüge“, ein Angriff auf den festgesetzten Ruhegehaltssatz wird nicht erwähnt. Allerdings war das Ermessen des beklagten Landes in Bezug auf die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin bei seiner Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG auf den Antrag der Klägerin mit E-Mail vom 25. Oktober 2007 (Bl. 81 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) so reduziert, dass es ab diesem Zeitpunkt von dem verdienten Ruhegehaltssatz von 65,81 %, also ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin gemäß § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 1991, ausgehen musste. Dem beklagten Land war nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG, zwischenzeitlich endgültig bestätigt durch die Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 18.6.2008 a.a.O.) bekannt und es musste den Umstand, dass es künftig den Versorgungsabschlag nicht mehr zur Anwendung bringen durfte auch gegenüber die Klägerin beachten. Dabei musste das beklagte Land insbesondere beachten, dass es sich bei der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der sich bei mangelnder Änderung möglicherweise über mehrere Jahrzehnte in rechtswidriger Weise Monat für Monat zuungunsten der Klägerin auswirkt. Nachdem sich die Klägerin jahrelang hiergegen nicht gewehrt hatte, konnte das beklagte Land ab dem 25. Oktober 2007, dem Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail der Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt, nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin ausgehen. Hinzukommt, dass das beklagte Land durch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BeamtVG, wonach auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann, in seinem Ermessen weiter eingeschränkt war. Spätestens nach Erhalt der genannten E-Mail der Klägerin war das beklagte Land verpflichtet, durch eine zukünftige Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes für eine gesetzeskonforme Versorgungsleistung gegenüber der Klägerin zu sorgen. Die Verpflichtung des Dienstherrn aus § 3 Abs. 3 BeamtVG gilt unabhängig von einer etwaigen Bestandskraft des Festsetzungsbescheides und wird spätestens durch das - hier im Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 2007 zu sehende - Verlangen auf eine Ermessensentscheidung auf Neufestsetzung ausgelöst. Das Ergebnis, dass nur eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Neufestsetzung ermessensfehlerfrei ist, entspricht auch dem Rechtsgedanken der Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach zwar gemäß S. 1 nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben, gemäß S. 2 aber die Vollstreckung aus solchen Entscheidung unzulässig ist. Auch hier unterscheidet der Gesetzgeber also klar zwischen der Vergangenheit und der Zukunft. Zwar müssen bestandskräftige Regelungen nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit verändert werden, die alte Rechtslage darf aber in der Zukunft auch nicht zuungunsten der Betroffenen zugrunde gelegt werden. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt aufgrund des Verhaltens der Klägerin im Herbst 2007 zu bestimmen, weil sie sich schon vor dem Ergehen der Entscheidung des BVerfG auf den von diesem später als richtig erkannten Standpunkt gestellt hat. Ermessensgesichtspunkte, die dafür sprechen, gegenüber der Klägerin ab Herbst 2007 und für die gesamte Zeit danach den rechtswidrigen und insbesondere verfassungswidrigen Ruhegehaltssatz trotz der Grundsatzregelung in § 3 Abs. 3 BeamtVG zugrunde zu legen, sind nicht ersichtlich, weswegen das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ausgeht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens beruht gemäß § 155 Abs. 1 VwGO auf dem Anteil des Obsiegens und des Unterliegens der Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes auf 65,81 v.H. unter Wegfall des Versorgungsabschlags wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung. Die im Jahre 1951 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1974 beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt, seit dem 1. September 1978 als Beamtin auf Lebenszeit. Mit Ablauf des 31. Juli 2004 versetzte das beklagte Land die Klägerin aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Bl. 20 der Verwaltungsvorgänge). Seit dem 1. August 2004 erhält die Klägerin Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) auf der Grundlage der Festsetzung durch Bescheid der damals zuständigen Festsetzungsbehörde, des Regierungspräsidiums Darmstadt, vom 5. Oktober 2004 (Bl. 32 ff. der Verwaltungsvorgänge). Dabei kam das beklagte Land in den Anlagen A, B, C und F („Berechnung der Dienstzeiten“) zunächst zu einem von der Klägerin erreichten Ruhegehaltssatz von 65,81 v.H. (Bl. 51 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) und verminderte diesen Ruhegehaltssatz in der „Anlage RGVH“ aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin seit dem 1. August 1985 nach § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 1991 auf 63,54 v.H (Bl. 52 der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Aufgrund dieses Ruhegehaltssatzes berechnete das beklagte Land sodann in der „Anlage: Festsetzung Versorgungsbezüge“ den an die Klägerin auszuzahlenden Betrag und berücksichtigte dabei u.a. einen Anpassungsfaktor aufgrund des durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001eingeführten § 69e BeamtVG (Bl. 53 der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Die Klägerin legte gegen den Festsetzungsbescheid am 20. Oktober 2004 Widerspruch ein (Bl. 59 der Verwaltungsvorgänge). In dem auf einem Vordruck gefertigten Schreiben der Klägerin heißt es u.a. (handschriftliche Ergänzungen in kursiver Schrift): „Festsetzung meiner Versorgungsbezüge durch Ihren Bescheid vom 5.10.2004 (Kürzung auf Grund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001)(...), die Festsetzung meiner Versorgungsbezüge und die Berechnungsanordnung über die künftige Höhe meiner Versorgungsbezüge habe ich erhalten. Mit dieser bin ich nicht einverstanden. Auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 5.10.2004 beträgt der von mir erdiente Ruhegehaltssatz 63,54 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Im Rahmen der Berechnungsanordnung wird dieser festgelegte Ruhegehaltssatz durch die vorgenommene Berechnung unzulässigerweise unterschritten. Die mir nach der letzten Besoldungs- und Versorgungsanpassung zustehende ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nicht in voller berücksichtigt, wodurch mein Versorgungsniveau insgesamt abgesenkt wird. Vorsorglich lege ich daher gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge Widerspruch ein und beantrage gleichzeitig, meine Versorgung jetzt und für alle weiteren Besoldungs- und Versorgungserhöhungen die Versorgungsbezüge gegenüber dem Besoldungsbereich unvermindert festzusetzen bzw. anzupassen. Mit Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden - Aktenzeichen 2 BvR 2075/02 und 2 BvR 2076/02 und die weiteren Musterverfahren beantrage ich gleichzeitig, die Entscheidung über diesen Antrag ruhen zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in diesen Verfahren vorliegt. Außerdem bitte ich Sie, den Verzicht der Einrede der Verjährung zu erklären und mir den Eingang dieses Antrags zu bestätigen.“ Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 (Bl. 60 der Verwaltungsvorgänge) folgendes mit: „Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verminderte Versorgungsanpassung Ihr Widerspruch vom 16.10.2004 gegen meinen Bescheid vom 05.10.2004 Sehr geehrte Frau X, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Widerspruchs. Auf Grund Ihres Antrages und Ihrer Erklärung wird das Ruhen des o.g. Widerspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Annahme der anhängigen Verfassungsbeschwerden, bzw. im Falle einer Nichtannahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die verminderte Anpassung der Versorgungsbezüge, angeordnet. Gleichzeitig erkläre ich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ihr o.g. Antrag gilt für alle gesetzlich vorgesehenen acht Anpassungen der Versorgungsbezüge, mit den entsprechenden Konsequenzen für den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht.“ Mit Urteil vom 25. Mai 2005 (2 C 6.04 - DÖD 2006, 171) entschied das BVerwG, aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots entfalle der sogenannte Versorgungsabschlag in § 14 BeamtVG a. F. für Zeiten ab dem 17. Mai 1990. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2007 (Bl. 81 der Verwaltungsvorgänge) erkundigte sich die Klägerin beim beklagten Land, „ob die Abschläge für meine Teilzeitarbeit bei der Bemessung meines Ruhegehalts rechtens sind.“ Mit Schreiben vom 13. November 2007 (Bl. 83 der Verwaltungsvorgänge) teilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin mit, in Bezug auf die Abschläge für die Teilzeitarbeit sei eine weitere Prüfung erforderlich, worüber die Klägerin eine gesonderte Nachricht erhalte. Mit Schreiben vom 16. November 2007 (Bl. 93 der Verwaltungsvorgänge) an das beklagte Land erklärte die Klägerin u.a. folgendes: „Zu dem Punkt Abschläge auf mein Ruhegehalt für meine Teilzeitbeschäftigung hatte ich noch Information bei der Rechtsstelle der GEW eingeholt und dort wurde mir geraten, noch einmal einen Widerspruch einzulegen. Meinen ersten Widerspruch gegen die Festsetzung meiner Versorgungsbezüge durch Ihren Bescheid vom 5.10.2004 habe ich am 16.10.2004 erklärt. Der Eingang meines Widerspruchs wurde mir vom Regierungspräsidium Darmstadt am 29.10.2004 bestätigt.“ Mit ihrem Schreiben vom 16, November 2007 übersandte die Klägerin dem beklagten Land einen von ihr ausgefüllten und am 15. November 2007 unterschriebenen Vordruck (Bl. 94 f. der Verwaltungsvorgänge). Darin heißt es u.a. (handschriftliche Ergänzungen in kursiver Schrift): „Widerspruch gegen meinen Versorgungsfestsetzungsbescheid wegen Verstoß des Versorgungsabschlags auf Grund von Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung gegen Art. 3 GG. Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 5.10.2004(...) gegen den oben genannten Bescheid vom lege ich Widerspruch ein. Gleichzeitig beantrage ich meine Versorgung, ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlages für Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, neu festzusetzen. Begründung: Der im Bescheid festgesetzte Ruhegehaltssatz ist unzutreffend. Tatsächlich müsste der Ruhegehaltssatz ohne Berücksichtigung der Abschläge für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung höher ausfallen. Zur Begründung beziehe ich mich für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung ab dem 17.05.1990 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 C 14.04 und 2 C 6.05, das sich auf das in gleicher Sache zuvor ergangenes Urteil des EuGH stützt.(...)Mir ist bekannt, dass vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 9 E 3021/05(V) ein Klageverfahren zu dieser Frage anhängig ist. Ich beantrage daher, das Widerspruchsverfahren zunächst zum ruhen zu bringen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Klageverfahren vorliegt. Gleichzeitig bitte ich Sie, den Eingang dieses Widerspruches zu bestätigen und einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären.“ Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 (Bl. 85 der Verwaltungsvorgänge) wies das beklagte Land die Klägerin auf die Entscheidung des BVerfG vom 27. September 2005 hin, wonach das Versorgungsänderungsgesetz 2001 verfassungsgemäß sei. Es gehe daher davon aus, dass sich ihr Antrag vom 16. Oktober 2004 (Widerspruch) erledigt habe. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, bitte es um Mitteilung innerhalb von drei Monaten. In einem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Dezember 2007 (Bl. 86 ff. der Verwaltungsvorgänge) teilte das beklagte Land unter dem Betreff „Versorgungsabschlag (...) Ihr Antrag vom 25.10.2007 und Widerspruch vom 15.11.2007“ mit, dass es das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 15. November 2007 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 HVwVfG werte, da der Widerspruch wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft des Festsetzungsbescheides vom 5. Oktober 2004 nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruch vom 16. November 2004 habe sich nämlich ausschließlich auf das Versorgungsänderungsgesetz bezogen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 HVwVfG lehnte das beklagte Land in dem genannten Bescheid ab. Gerichtliche Entscheidungen stellten mangels allgemeinverbindlicher Außenwirkung keine Änderung der materiellen Rechtslage dar. Auch eine Korrektur der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 48 HVwVfG komme nicht in Betracht, da die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides nicht schlechthin unerträglich sei, da die Festsetzungsbehörde von der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen sei. Die Klägerin hat am 11. Januar 2008 Klage erhoben und macht geltend, der Widerspruch vom 16. Oktober 2004 gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2004 sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht negativ beschieden worden. Eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens sei nicht eingetreten. Der Begründung des Widerspruchs vom 16. Oktober 2004 sei trotz der Überschrift „Kürzung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ ganz klar zu entnehmen, dass die Klägerin gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge insgesamt Widerspruch eingelegt habe. Der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge stehe deshalb nicht die Bestandskraft des Festsetzungsbescheides vom 5. Oktober 2004 entgegen. Im laufenden Widerspruchsverfahren sei das beklagte Land aufgrund der Entscheidungen des EuGH und des BVerwG verpflichtet gewesen, die Versorgung der Klägerin mit einem Ruhegehaltssatz von 65,81 % neu festzusetzen. Hilfsweise trägt sie vor, dass sie aus § 48 HVwVfG einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides habe; insoweit habe das beklagte Land sein Ermessen unrichtig ausgeübt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 06. Mai 2008, des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Dezember 2007 und unter entsprechender Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05. Oktober 2004 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 01. August 2004 mit einem Ruhegehaltssatz vom 65,81 % neu festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 5. Oktober 2004 sei in Bezug auf den Versorgungsabschlag bestandskräftig, weil die Klägerin ihren Widerspruch vom 16. Oktober 2004 eindeutig nur im Hinblick auf das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingelegt habe. So habe sich die Klägerin in der Begründung des Widerspruchs ausdrücklich auf den Ruhegehaltssatz von 63,54 % berufen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens noch auf die Rücknahme des rechtkräftigen Festsetzungsbescheides aus § 48 HVwVfG. Insoweit wiederholt das beklagte Land im Wesentlichen die Begründung des Bescheids vom 13. Dezember 2007. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründe keinen Anspruch auf die Rücknahme, sondern sei lediglich die Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde. Die Klägerin habe selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass sie nicht in den Genuss der höheren Versorgung komme, indem sie den Bescheid vom 5. Oktober 2004 insoweit habe bestandskräftig werden lassen. Der Rechtsverstoß durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid sei aufgrund der Komplexität der Erwägungen des EuGH nicht offensichtlich gewesen. Insbesondere rechtfertige die Gewichtung der Umstände des Einzelfalls und der einschlägigen Gesichtspunkte keine Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null. Besondere Gründe lägen nicht vor, bei deren Vorliegen sich aus dem Gemeinschaftsrecht eine Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme ergebe. Es liege kein Verzicht im Sinne des § 3 Abs. 3 BeamtVG vor, da kein Rechtsanspruch auf höhere Versorgungsbezüge bestehe. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Mai 2008 (Bl. 129 ff. der Gerichtsakte) hat das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin vom 16. Oktober 2004 gegen den Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 2004 in Bezug auf das Versorgungsänderungsgesetz 2001 unter Hinweis auf das in dieser Sache ergangene Urteil des BVerfG vom 27. September 2005 zurückgewiesen, wogegen die Klägerin am 29. Mai 2008 Klage beim erkennenden Gericht (Geschäftszeichen 9 K 1447/08.F ) Klage erhoben hat. Mit Urteil vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241 = HGlG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 18) hat das BVerfG entschieden, dass die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und 3 BeamtVG a.F. (sog Versorgungsabschlag) gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verstößt und diese Normen insoweit nichtig sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Mai 2008 in dieses Verfahren miteinbezogen, womit sich das beklagte Land einverstanden erklärt hat, und anschließend ihre Klage mit dem Geschäftszeichen 9 K 1447/08.F(1) zurückgenommen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band Versorgungs-Akten) haben vorgelegen und waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Akten des Parallelverfahrens mit dem Geschäftszeichen 9 K 1447/08.F(1). Auf deren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.