Urteil
9 K 199/08.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0323.9K199.08.F.0A
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anspruch auf anteilige Besoldung nach fehlgeschlagener Freistellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft im Rahmen eines Sabbatjahres statt Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamts für die Stadt X vom 5. Juli 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2005 verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Bruttobetrag von 9.726,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 geleisteten Vorgriffsstunden in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind und nicht in die Verminderung wegen Teilzeitbeschäftigung einzubeziehen sind.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf anteilige Besoldung nach fehlgeschlagener Freistellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft im Rahmen eines Sabbatjahres statt Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamts für die Stadt X vom 5. Juli 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2005 verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Bruttobetrag von 9.726,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2006 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 geleisteten Vorgriffsstunden in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind und nicht in die Verminderung wegen Teilzeitbeschäftigung einzubeziehen sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie der Klägerin eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBO für die von ihr in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 geleisteten Vorgriffsstunden verweigern. In diesem Umfang steht der Klägerin über die bereits geleistete Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinaus ein Anspruch auf anteilige Besoldung zu, sodass die angefochtenen Bescheide im entsprechenden Umfang aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ebenso steht der Klägerin ein Anspruch darauf zu, dass die Vorgriffstunden in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit einbezogen werden. Grundlage des Besoldungsanspruchs ist § 6 Abs. 1 BBesG. Die Klägerin kann ungeachtet ihrer grundsätzlich auf 18 Stunden herabgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahl verlangen, dass die von ihr im streitigen Zeitraum gehaltenen zusätzlichen Unterrichtsstunden durch anteilige Dienstbezüge anstelle einer bloßen Mehrarbeitsvergütung vergütet werden. § 6 Abs. 1 BBesG sieht vor, dass die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Maßstab der Kürzung ist bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften grundsätzlich diejenige Pflichtstundenzahl, die in dem die Teilzeit bewilligenden Bescheid individuell festgesetzt ist. Zwar waren dies bei der Klägerin im streitigen Zeitraum 18 Pflichtstunden pro Woche. Diese der Besoldung zugrunde zu legende Pflichtstundenzahl wurde durch die Verfügung vom 14. März 2000 (Bl. 13 d. A.), mit der das beklagte Land der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2005 eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung bewilligte, zunächst nicht geändert. Es war vielmehr mit der Systematik von § 6 Abs. 1 BBesG grundsätzlich vereinbar, der Klägerin während der gesamten Zeitspanne der besonderen Teilzeitbeschäftigung einschließlich der am Ende geplanten sechsmonatigen Freistellung Dienstbezüge unter Zugrundelegung von 18 Pflichtstunden zu zahlen. Durch den einvernehmlichen Verzicht der Beteiligten auf die Freistellung der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Januar 2005, blieb es bei der mit der o.g. Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 21 statt 18 Pflichtstunden zu unterrichten. Dadurch ist der Dienstleistungsumfang der Klägerin für den genannten Zeitraum ausgeweitet worden, und zwar auf den Umfang der tatsächlich geleisteten regelmäßigen Pflichtstunden, wie er für die „Ansparphase“ im Bewilligungsbescheid vom 14. März 2000 vorgesehen war. Folglich hat der einvernehmliche Verzicht auf die Inanspruchnahme der Freistellungsphase rückwirkend eine Ausweitung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung bewirkt. Dies führt unmittelbar aufgrund der in § 6 Abs. 1 BBesG getroffenen Regelung zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer anteiligen Besoldung für diesen Zeitraum (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 C 15.07 -, NVwZ-RR 2009, 214). Das beklagte Land kann sich insoweit nicht auf § 3 Abs. 2 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO v. 8.2.2000 (GVBl. I S. 101) berufen. Dort ist zwar vorgesehen, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach den Regelungen der MVergV bestimmt. Diese Verweisung auf die geringeren Sätze der MVergV ist mit vorrangigem Bundesrecht unvereinbar. Die Klägerin hat im maßgebenden Zeitraum keine Mehrarbeit i. S. d. § 85 Abs. 2 HBG geleistet, da eine solche Form der Dienstleistung weder angeordnet noch nachträglich genehmigt wurde. Die Klägerin wurde allenfalls in der Ansparphase über das individuell festgesetzte Maß ihrer Dienstleistungspflicht hinaus in Anspruch genommen, was jedoch nicht als Mehrarbeit eingestuft werden kann, da diese Form der ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung keine Dienstleistung darstellt, die ausnahmsweise im Hinblick auf zwingende dienstliche Erfordernisse erfolgt wäre. Die ungleichmäßige Verteilung sollte vielmehr den individuellen Interessen der Klägerin dienen. Die spätere einvernehmliche Beendigung der ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung hat ebenfalls nichts mit einer nachträglichen Genehmigung von geleisteter Mehrarbeit zu tun. Der Beschluss des HessVGH v. 2.10.2003 (1 N 3925/98 - ESVGH 54, 93, 99 ff.) steht dem nicht entgegen. Er hatte ein Regelungswerk zu prüfen, das auf der Grundlage des später rückwirkend eingefügten § 85 Abs. 4 HBG die ungleichmäßige Verteilung der für Vollzeitlehrkräfte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auf die frühen und die späten Dienstjahre zum Inhalt hatte. Die entsprechenden Regelungen verweisen auf § 3 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO, betreffen jedoch nicht unmittelbar den hier zu beurteilenden Fall. Die Normenkontrollentscheidung des HessVGH hatte sich gerade nicht mit den Besonderheiten von Teilzeitbeschäftigten und den dabei eintretenden Störungen bei ungleichmäßiger Verteilung individuell herabgesetzter Arbeitszeit zu befassen. Deshalb lässt sich die Aussage, die für Störfälle im Rahmen der durch § 85 Abs. 4 HBG angesprochenen Sachverhalte und in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO vorgesehene Zahlung stelle lediglich eine Entschädigungsleistung eigener Art dar, auf den Fall der Klägerin nicht übertragen. Sie leistete während ihrer Ansparphase aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der zunächst geplanten Freistellung Regelpflichtstunden in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang und hat daher auch gemäß § 6 Abs. 1 BBesG Anspruch auf die diesem rückwirkend heraufgesetzten Dienstleistungsumfang entsprechende Besoldung. Daher kann dahin stehen, ob der Auffassung des HessVGH zur Behandlung von Störfällen im Rahmen der durch § 85 Abs. 4 HBG erfassten Konstellationen zu folgen ist. Diese Frage stellt sich vorliegend nicht. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich daneben aus Art. 141 Abs. 1, 2 EG. Danach muss das Entgelt von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleich sein, und zwar bezogen auf jeden einzelnen Gehaltsbestandteil (EuGH, U. v. 25.7.2004 - Rs. C-2004 -, NZA 2004, 783, 784 Rn. 15 = BGleiG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 7 - „Elsner-Lakeberg“; st. Rspr.; v. Roetteken AGG § 3 Rn. 80 m. w. N.). Da überwiegend Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, auch unter den Beamtinnen und Beamten, und da nach Angaben des beklagten Landes in Hessen überwiegend Lehrerinnen von der Möglichkeit eines Sabbatjahres Gebrauch machen, stellt die vom Beklagten gehandhabte Praxis, eine durch eine Störung in der Freistellungsphase eintretende faktische Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung nicht als voll vergütungsfähig einzustufen, eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Zwar könnte dieser Umstand aufgrund der vorgelegten Zahlen zwischen 59 und 64 % für die Gruppe der Lehrerinnen in Hessen, die ein Sabbatjahr in Anspruch nehmen, zweifelhaft sein, da nach der Rechtsprechung des EuGH für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung grundsätzlich ein deutlich höherer Prozentsatz von Beschäftigten eines Geschlechts betroffen sein muss (vgl. U. v. 09.02.1999 - Rs. C-167/97- -, E 1999-I, 623, 683, Rn. 60 - “Seymour-Smith und Perez"). Allerdings erkennt die Kammer in der vom beklagten Land vorgelegten statistischen Verteilung zwischen Lehrerinnen und Lehrern einen über einen langen Zeitraum hinweg fortbestehenden und insgesamt konstanten Abstand zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten und damit eine strukturelle Ungleichheit, was nach der genannten Rechtsprechung des EuGH für die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung ausreicht (U. v. 9.2.1999, a.a.O., Rn. 61 f.). Maßgebend sind dabei nach der Rechtsprechung des EuGH die Zahlenverhältnisse im Anwendungsbereich der Norm, d. h. hier der ausschließlich im Ressort des Kultusministeriums für Lehrkräfte geltenden Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO. Wie sich das Verhältnis von Frauen und Männern in anderen Bereichen des Landes oder gar im Geltungsbereich des BBesG insgesamt hinsichtlich der Inanspruchnahme von sog. Sabbatjahren darstellt, ist daher ohne Relevanz. Dieser mittelbaren Diskriminierung steht kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Weder hat das beklagte Land einen solchen benannt, noch ist für die Kammer ein Rechtfertigungsgrund erkennbar. Die Kammer befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem EuGH (U, v. 6.12.2007 - Rs. C-300/06-- NJW 2008, 499 = AGG-ES E.I.2 Art. 141 EG Nr. 4 - „Voß“ ) und der nachfolgenden Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 13.3.2008 - 2 C 128.07 - NVwZ-RR 2008, 799 = AGG-ES E.I.2 Art. 141 EG Nr. 5) zur Frage der Vergütung von Mehrarbeitsstunden teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen. Die genannten Entscheidungen sehen die nötige Gleichbehandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitlehrkräften nur dann als gewahrt an, wenn die von Teilzeitkräften zusätzlich geleisteten Arbeitszeiten anteilig den Dienstbezügen einer Vollzeitkraft vergütet werden und nicht lediglich durch eine - geringere - Mehrarbeitsvergütung abgegolten werden (EuGH a.a.O. S. 501 Rn. 35 f.; BVerwG, a.a.O.). Diese für den Bereich der Mehrarbeit entwickelten Grundsätze müssen für den vorliegenden Fall der Vergütung einer rückwirkend ausgeweiteten Teilzeitbeschäftigung erst recht gelten, da kein Fall der vorübergehenden zusätzlichen Dienstleistung, sondern ein Fall der dauerhaft heraufgesetzten Dienstleistung vorlag. Aus den gleichen Gründen würde die Anwendung des § 3 Abs. 2 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO auch gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen, da die VO wegen ihrer Verfassungswidrigkeit insoweit als nichtig zu behandeln ist (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - ZBR 2008, 413 = AGG-ES B.I Art. 3 GG Nr. 3 Rn. 48 ff.). Der Anspruch auf anteilige Besoldung der Vorgriffsstunden ergibt sich daneben aus dem Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nur aus zwingenden sachlichen Gründen zulässig (vgl. BVerfG, B. v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, 44 = HGlG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 8). Eine Vergütung der zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden der Klägerin nach den geringeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde aber zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Klägerin im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten führen. Der Klägerin stehen in analoger Anwendung der Vorschriften der §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit, also dem Tag der Klageerhebung am 12. Januar 2006, an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 9.726,45 € zu. Zwar hat sie einen bezifferten Klageantrag erst in der mündlichen Verhandlung gestellt, sie hat aber eine entsprechende Berechnung bereits mit der Klageschrift vorgelegt, die durch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung durch das beklagte Land bestätigt worden ist. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der vom beklagten Land mit Schreiben an die Klägerin vom 28. April 2005 sowie im vorliegenden Verfahren geäußerten Ansicht, die geleisteten Vorgriffsstunden seien versorgungsrechtlich nicht beachtlich, da es insoweit nur auf die für eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 18 Wochenstunden gezahlten Dienstbezüge ankomme. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, zunächst entsprechende versorgungsrechtliche Bescheide abzuwarten. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Aus dem zum Besoldungsanspruch der Klägerin Gesagten ergibt sich, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 geleisteten Vorgriffsstunden in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen und nicht in die Verminderung wegen Teilzeitbeschäftigung einzubeziehen. Denn diese Stunden zählen ohne Einschränkung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BeamtVG und im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch zu den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Bei der wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG vorgeschriebenen Verminderung der berücksichtigungsfähigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten muss die im genannten Zeitraum rückwirkend heraufgesetzte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in vollem Umfang zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Da das beklagte Land unterliegt, hat es nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (vgl. HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986 - 1 UE 700/85 - NVwZ 1987, 517). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Rechtssache kommt wegen der Klärung der zugrundeliegenden Fragen durch die genannten Entscheidungen des EuGH und des BVerwG keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Aufgrund der genannten, nachfolgenden Rechtsprechung des BVerwG weicht das erkennende Gericht mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des HessVGH ab, zumal dessen Entscheidung eine andere Fallgestaltung als die hier entschiedene zugrunde lag. Die Beteiligten streiten über die Vergütung sog. Vorgriffsstunden der Klägerin zur Ansparung einer späteren Freistellung. Die Klägerin steht seit dem 1. Mai 1981 als beamtete Lehrerin, seit dem 7. August 1986 als Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes. Seit dem 1. August 1985 ist sie als Studienrätin an einem Gymnasium in X teilzeitbeschäftigt, zunächst mit zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit (Bl. 62 der Verwaltungsvorgänge, Band 4), vom 1. August 1986 bis zum 31. Juli 1997 mit 18 von 24 bzw. 23 Wochenstunden (Bl. 85, 94, 100, 106, 125,133 der Verwaltungsvorgänge, Band 4), vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2001 mit 20 von 25 Wochenstunden (Bl. 141 der Verwaltungsvorgänge, Band 4). Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 (Verwaltungsvorgänge, Band 4) stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85a Abs. 1 HBG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31.5.1996 (GVBl. I S. 273). Ziel dieses Antrages war es, über einen Zeitraum von 3 Jahren bei gekürzten Bezügen eine höhere Anzahl von Pflichtstunden zu unterrichten, um im Gegenzug dafür ein halbes Jahr lang bei Fortlauf der Bezüge vom Unterricht befreit zu werden (sog. Sabbatjahr). Die Klägerin beabsichtigte, die Freistellung für eine private Studienreise in Anspruch zu nehmen. Diesem Antrag der Klägerin stimmte das beklagte Land mit Verfügung vom 14. März 2000 (Bl. 13 d. A.) zu. Das beklagte Land bewilligte der Klägerin darin in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2005 eine besondere Teilzeitbeschäftigung mit 18/25 der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Klägerin sollte vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 im Umfang von 21 Pflichtstunden pro Woche unterrichten und vom 1. August 2004 bis zum 31. Januar 2005 vom Dienst freigestellt werden. Während der gesamten Zeitspanne der besonderen Teilzeitbeschäftigung sollte die Klägerin 6/7 der Dienstbezüge einer Lehrkraft erhalten, die mit 21 Pflichtstunden beschäftigt ist. Die Klägerin leistete wie vorgesehen vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2003 21 Pflichtstunden und vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2004 wegen der generellen Erhöhung der Pflichtstundenzahl 21,42/25 Pflichtstunden. Aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Mutter (Verwaltungsvorgänge, Band 4) konnte die Klägerin dann jedoch die geplante Studienreise nicht antreten und beantragte daher mit Schreiben vom 30. Januar 2004 (Verwaltungsvorgänge, Band 4) die Verschiebung ihrer Freistellung. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Juni 2004 (Bl. 15 der Gerichtsakte) ab. Ihre hiergegen gerichtete Klage (9 E 879/05 ) nahm die Klägerin am 18. Juli 2005 zurück. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 (Verwaltungsvorgänge, Band 4) erklärte sich die Klägerin mit einer Auszahlung der durch die Nichtinanspruchnahme der Freistellung angesparten Bezüge einverstanden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (Bl. 16 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, die angesparten Bezüge würden ihr ausbezahlt. In der Folgezeit zahlte das beklagte Land an die Klägerin für die geleisteten Vorgriffstunden einen Bruttobetrag in Höhe von 7.361, 55 € (Bezügenachweis November 2004, S. 1; Bl. 21 und 188 der Gerichtsakte) unter Bezug auf die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3494; Mehrarbeitsvergütungsverordnung -MVergV-). Mit Schreiben vom 18. April (Bl. 37 d. A.) und vom 28. April 2005 (Bl. 38 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 für sie eine Teilzeitbeschäftigung mit 18/25 Wochenstunden ruhegehaltsfähig sei und ab dem 1. August 2004 eine Teilzeitbeschäftigung von 20/25,5. Mit Schreiben von 17. Oktober 2005 (Bl. 39 ff. d. A.) legte die Klägerin Widerspruch gegen die erfolgte Auszahlung der angesparten Dienstbezüge auf der Grundlage der MVergV ein und forderte das beklagte Land auf, die geleisteten Vorgriffsstunden auf der Grundlage einer zeitanteiligen Besoldung nach A 13, inklusive einer Berücksichtigung in versorgungsrechtlicher Hinsicht, zu vergüten. Die geleisteten Vorgriffsstunden unterschieden sich qualitativ nicht von der Leistung vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte, weshalb die Abrechnung nach der MVergV eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstelle. Durch die Vergütung nach der MVergV komme es zu einer rechtswidrigen überproportionalen Kürzung ihrer amtsangemessenen Besoldung, wodurch es zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin als Frau komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2005 (Bl. 43 ff. d. A.), zugestellt am 12. Dezember 2005, wies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück. Die von der Klägerin vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 geleistete Mehrarbeit müsse nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vergütet werden, da es sich bei den geleisteten Vorgriffsstunden um eine langfristige, ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit nach § 1 Nr. 4 Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 08.02.2000 (GVBl. I S. 101) handele. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, eine Unvereinbarkeit sei aber auch nicht erkennbar. Insbesondere sei keine Verletzung des unmittelbar anwendbaren Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen der RL 75/117/EWG gegeben, da die Regelungen der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung gerade nicht nach dem Geschlecht differenziere, sondern für alle Teilzeitbeschäftigten gleichermaßen Anwendung fänden. Auch eine mittelbare Diskriminierung sei nicht gegeben, da die Regelung auch nicht in einer objektiv vorhersehbaren Nebenfolge zu einer Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem teilzeitbeschäftigten Beamten führe. Am 12. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, ihr stehe ein Anspruch auf anteilige Vergütung der im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 erbrachten zusätzlichen Arbeitszeit nach ihrer Besoldungsgruppe A 13 und ihrer derzeitigen Gehaltsstufe 11 zu. Die vom beklagten Land für die Vergütung herangezogene Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung sei nicht einschlägig. § 2 Nr. 3 der Verordnung sei nur dann einschlägig, wenn eine sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Pflichtstunden vorliegen würde und dadurch ein Pflichtstundenausgleich ganz oder teilweise unmöglich werde. Gerade dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da die Klägerin den Ansparzeitraum vollständig abgeleistet habe und die anschließende Freistellung nur deshalb nicht wahrgenommen habe, da sie sich mit der Beklagten nicht über deren Zeitpunkt habe einigen können. Ein Zeitausgleich für die zusätzlich übernommenen Pflichtstunden in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Juli 2004 sei daher nicht unmöglich gewesen, sondern sei der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2004 sogar noch angeboten worden. Die Klägerin habe dieses Angebot jedoch aufgrund der nicht gegebenen Einigung über den Zeitraum der Freistellung mit der Beklagten ablehnen müssen. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass keine Gleichsetzung ihrer zusätzlich geleisteten Pflichtstunden mit einer Mehrarbeit im Sinne der MVergV vorgenommen werden könne. Deren Vergütungsregelungen seien auf zeitlich eng begrenzte Ausnahmen beschränkt, welche vorliegend nicht einschlägig seien. Insbesondere sei § 3 der Verordnung nicht einschlägig, der voraussetze, dass der Beamte schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit geleistet habe, die aus zwingenden dienstlichen Gründen gerade nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden könne. Dieser Norm stehe hier entgegen, dass es sich nicht mehr, wie es der Norm immanent sei, um einen eng begrenzten Zeitraum, in dem die Mehrarbeit vorgenommen worden sei, handele, sondern um einen Zeitraum von 3 Jahren, in dem die Klägerin nicht nur zusätzliche Pflichtstunden übernommen habe, sondern hierbei auch besonderes Engagement gezeigt habe, indem sie mehrere Oberstufenkurse zum Abitur geführt habe. Darüber hinaus sieht die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung ihrer so genannten Vorgriffsstunden nach ihrer Besoldungsgruppe A 13 und ihrer Gehaltsstufe 11 aus Art. 141 EG in Verbindung mit der RL 75/117/EWG. Zusammen mit der genannten RL begründe die Norm nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH das Gebot der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit, welches nicht nur für die Mitgliedsstaaten als Rechtssubjekte gelte, sondern gleichermaßen auch als Gebot im Verhältnis zwischen (privaten und öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Unter Entgelt seien dabei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG alle Vergütungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber erhalte, anzusehen, darunter auch und insbesondere die Besoldung von Beamten. Vorliegend sei ein Fall der mittelbaren Diskriminierung gegeben. Es sei hier eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts, wie sie die Norm verbiete, gegeben, da teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, eine geringere Vergütung erhalten würden. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen sei dadurch gegeben, dass die hier vom beklagten Land angewandten Regelungen hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamten weit überwiegend Frauen beträfen. Eine solche mittelbare Diskriminierung sei auch nicht gerechtfertigt. Der EuGH habe in ständiger Rechtsprechung geurteilt, dass eine Rechtfertigung nur dann anzunehmen sei, wenn die diskriminierende Maßnahme einem legitimen sozialpolitischen Ziel diene und für dieses Ziel geeignet und erforderlich sei. Mögliche Ziele seien dabei das Dienstalter, die Qualifikation, ein Mangel an Fachkräften, die Produktivität bzw. die Flexibilität. Solche Rechtfertigungsgründe seien vorliegend aber nicht erkennbar. Insbesondere könne es keine Rechtfertigung sein, dass es sich bei den Vorgriffsstunden der Klägerin um eine selbstbestimmte vorübergehende Mehrbelastung gehandelt habe, da die erbrachte Arbeitsleistung sich weder in Bezug auf die zu erbringende Qualität noch auf den Arbeitsaufwand von den regulären Unterrichtsstunden eines vollzeitbeschäftigten Beamten unterscheide. Auch sei keine Rechtfertigung der vorliegenden Diskriminierung der Klägerin dadurch gegeben, dass sie den eigentlich vorgesehenen Ausgleich in Freizeit nicht in Anspruch genommen habe, da diese Nichtinanspruchnahme aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Mutter nicht schuldhaft erfolgt sei und es das beklagte Land letztlich selber abgelehnt habe, die Vergütung in Freizeit zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Mithin sei die Vergütung der Vorgriffsstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ein direkter Verstoß gegen Art. 141 EG in Verbindung mit der RL 75/117/EWG. Die Vergütungsbescheide der Klägerin seien demnach aufzuheben. Der Klägerin sei unter Beachtung der jeweils für sie geltenden Besoldungsregelung eine anteilige Besoldung zu gewähren, inklusive der Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeiten in versorgungsrechtlicher Hinsicht. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für die Stadt X vom 5. Juli 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2005 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 9.726,45 EUR brutto als anteilige Besoldung für Vorgriffsstunden während der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 zu zahlen und festzustellen, dass die in diesem Zeitraum von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden in vollem Umfang als ruhgehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zunächst in vollem Umfang auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus führt es aus, dass Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamten, die über die individuell festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe, grundsätzlich nur nach § 85 Abs. 2 HBG auszugleichen sei. Des Weiteren seien nach § 6 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1, § 10 S. 3 BeamtVG Dienstzeiten mit einer Teilbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Maßstab für die Bestimmung des ruhegehaltsfähigen Umfangs eines Zeitraums sei im Zweifelsfall der Umfang der Dienstbezüge. Diese seien bei der Klägerin im fraglichen Zeitraum mit 18/25 Wochenstunden einer Vollzeit-Stelle anzusetzen. Daher sei die Arbeitszeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2005 im Umfang von 18/25 ruhegehaltsfähig. § 2 Nr. 3 der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung sei einschlägig, weil eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Pflichtstunden der Klägerin dadurch eingetreten sei, dass sich diese mit der Auszahlung ihrer Bezüge einverstanden erklärt habe. Durch diese Beendigung sei dann ein Pflichtstundenausgleich aufgrund des Verzichts der Klägerin auf ihre Freistellung ganz unmöglich geworden. Auf Anfrage des Gerichts hat das beklagte Land mitgeteilt, dass von den Lehrkräften im Bereich des Hessischen Kultusministeriums, die sich in den Schuljahren 2004 bis 2009 in einer Phase des Sabbatjahres befanden, im Schuljahr 2004/2005 41 % männlich und 59 % weiblich, in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 37 % männlich und 53 % weiblich, im Schuljahr 2007/2008 35 % männlich und 65 % weiblich sowie im Schuljahr 2008/2009 36 % männlich und 64 % weiblich waren. Der Durchschnitt für die genannten Schuljahre beläuft sich auf 63 % Frauen und 37 % Männer (Bl. 165 d. A.). Im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main betrug der Frauenanteil an den entsprechenden Genehmigungen im Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 1. Februar 2009 durchschnittlich ca. 70 % (Bl. 160 d. A.). Die die Klägerin betreffende Personalakte (Verwaltungsvorgänge, Band 4) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 9 E 879/05(V) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen und auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.