Urteil
9 E 1455/07
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0710.9E1455.07.0A
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Leitsätze
Eine Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge, die auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind, kann durch Leistungsbescheid gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge, die auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind, kann durch Leistungsbescheid gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2,3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Bundeseisenbahnvermögens sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat im Hinblick auf die Anerkennung des Rentenanspruchs zugunsten des Herrn R. durch die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz im Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 zuviel Versorgungsbezüge gezahlt, nämlich ohne Anrechnung der Rentenzahlung in Höhe der Beträge, die in der Anlage zu dem Rückforderungsbescheid aufgeführt sind. Diese Zahlungen leistete sie infolge der Überleitung durch die Klägerin an diese, nicht an Herrn R.. Folglich besteht ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin, da Herr R. durch die Zahlungen nichts erlangte. Im Einzelnen ist dies, was die Höhe der Überzahlung und die Rechtsgrundlage der Rückforderung angeht, in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, sodass zur Vermeidung unnötiger Widerholungen auf die Ausführungen dort Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insoweit ist die Klägerin dem Anspruch auch nicht entgegengetreten; weiterer Rechtsausführungen hierzu bedarf es folglich nicht. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen durfte den Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin durch Leistungsbescheid geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin ebenfalls - wie bei dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen - um einen Träger öffentlicher Gewalt handelt. Allein dieser Umstand schließt eine Inanspruchnahme der Klägerin durch Leistungsbescheid nicht aus. Eine Inanspruchnahme eines Hoheitsträgers durch einen anderen Hoheitsträger im Wege von Verwaltungsakten mag problematisch erscheinen, soweit durch solche Verwaltungsakte in die hoheitliche Tätigkeit des anderen Verwaltungsträgers, also in dessen öffentlich-rechtlichen Zuständigkeitsbereich eingegriffen wird. Eine Befugnis zu derartigen Eingriffen stünde dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen nicht zu. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs greift das beklagte Bundeseisenbahnvermögen nicht in die Zuständigkeit der Klägerin ein und auch nicht in deren Befugnis, ihr Verwaltungshandeln selbst zu bestimmen. Sie nimmt die Klägerin vielmehr lediglich im Bereich ihres fiskalischen Handelns in Anspruch, und zwar in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Sozialhilfeleistungen, nicht hingegen in Bezug auf die Art und Weise ihrer Erbringung, über die zu entscheiden allein der Klägerin vorbehalten ist. Diese Inanspruchnahme begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zudem hat die Klägerin derartige Bedenken auch nicht substantiiert vortragen können, sondern lediglich ganz abstrakt geltend gemacht, dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen stehe die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ihr gegenüber nicht zu. Dies ist aus den dargelegten Erwägungen unzutreffend. Bestehen somit schon grundsätzlich keinerlei rechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme der Klägerin durch einen Leistungsbescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, so kommt hier hinzu, dass zwischen den Beteiligten infolge der Überleitungsanzeige der Klägerin nach § 90 BSHG/§ 93 SGB XII ein durch Verwaltungsakt der Klägerin gegenüber der Deutschen Bundesbahn geprägtes Rechtsverhältnis besteht. Ebenso wie es der Klägerin in zulässiger Weise möglich war, eine Überleitung des Zahlungsanspruchs des Herrn R. im Wege eines Verwaltungsakts gegenüber der Deutschen Bundesbahn zu bewirken, muss es indes auch dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen, der insoweit als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn fungiert, möglich sein, seinerseits einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch das der Zahlung des Waisengeldes an Herrn R. zugrundeliegende Rechtsverhältnis - das Beamtenverhältnis, in dem sein Vater stand - ebenfalls ein maßgebend durch Verwaltungsakte geprägtes Rechtsverhältnis ist, innerhalb dessen die Rückforderung überzahlter Bezüge durch Verwaltungsakt von vornherein nicht beanstandet werden kann, und die Klägerin nicht allein im Hinblick darauf besser gestellt sein kann, dass sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt einen aus diesem Verhältnis herrührenden Anspruch auf sich übergeleitet hat. Zu Recht hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen überdies darauf hingewiesen, dass es auch einer Aufhebung des Festsetzungsbescheids über die Zahlung von Waisengeld zu Gunsten von Herrn R. nicht bedurfte. Die Gewährung von Versorgungsbezügen, hier von Waisengeld, steht grundsätzlich unter dem immanenten Vorbehalt der Anrechnung anderer Leistungen aus öffentlichen Kassen (Wilhelm in GKÖD, § 52 BeamtVG Rdnr. 4; Stadler, ebenda, § 53 BeamtVG Rdnr. 82 ff.). Im Hinblick darauf hatte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen in Bezug auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auch keinen weiteren Ermessensspielraum. Außerdem folgt daraus auch, dass weder der Versorgungsempfänger noch die Klägerin, die dessen Versorgungsanspruch auf sich übergeleitet hat, sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (Stadler, a. a. O., Rdnr. 84). Der Rückforderungsbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand rechtswidrig, dass das beklagte Bundeseisenbahnvermögen nicht ausdrücklich entschieden hat, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Eine derartige Entscheidung erwies sich unter den hier gegebenen Umständen als entbehrlich. Da der Rückforderungsanspruch gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft geltend gemacht wird, war von vornherein nicht zu erwägen, ob die Rückzahlung für den Schuldner - hier die Klägerin - womöglich aus wirtschaftlichen Gründen als unzumutbar erscheinen könnte, was sonst unter Umständen einen teilweisen Verzicht der Rückforderung hätte nahelegen können. Im Übrigen sind auch Gesichtspunkte, die eine Rückforderung gegenüber der Klägerin aus anderen Gründen als unbillig erscheinen ließen, von dieser nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen. Der Rückforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod des Bundesbahnhauptsekretärs a.D. Matthias R. und dessen Ehefrau besteht zugunsten deren Sohn, Herrn R., seit dem 01.05.1999 ein Anspruch auf Vollwaisengeld wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Bereits durch Bescheid vom 19.09.1981 (Bl. 186 der Verwaltungsvorgänge der Klägerin) hatte die Klägerin die Versorgungsansprüche des Herrn R. gegenüber der damaligen Deutschen Bundesbahn aufgrund von § 90 BSHG (nunmehr § 93 SGB XII) für die Zeit, in der die Ansprüche mit der Leistung von Sozialhilfe zusammentreffen, auf sich übergeleitet (Bl. 186 der Verwaltungsvorgänge); die Bundesbahn leistete in der Folgezeit die Versorgungszahlungen an die Klägerin (Bl. 192 d. Verwaltungsvorgänge). Grundlage der Überleitung war der Umstand, das Herr R. seit dem 05.10.1985 in einer vollstationären Einrichtung untergebracht war und die Klägerin für die dafür entstehenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. dem Dritten und Vierten Kapitel und §§ 53, 54 SGB XII aufkam. Mit Schreiben vom 25.05.1999 teilte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen der Klägerin mit, dass die Versorgung nur unter Vorbehalt mitgezahlt werde im Hinblick darauf, dass möglicherweise erzieltes eigenes Einkommen angerechnet werden müsse (§ 61 BeamtVG). Durch Bescheid vom 21.09.2005 (Bl. 651 der Verwaltungsvorgänge der Klägerin) erkannte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz zugunsten des Herrn R. einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung an. Der Anspruch bestand seit dem 01.09.2005. Hiervon erfuhr das beklagte Bundeseisenbahnvermögen durch verzögerte Mitteilung der Betreuerin des Herrn R. erst im Folgejahr. Durch Bescheid vom 05.12.2006 (Bl. 681 ff. des Verwaltungsvorgangs der Klägerin) wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Klägerin erneut darauf hin, dass nach § 61 Abs. 2 BeamtVG eigenes Einkommen einer erwerbsunfähigen Waise auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei, berechnete die Versorgungsbezüge für Herrn R. rückwirkend ab dem 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 neu und forderte die in diesem Zeitraum entstandene Überzahlung von 2.798,93 € zurück. Mit Schreiben vom 07.12.2006 wandte die Klägerin ein, eine Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch sei nicht ersichtlich. Auch mit Schreiben vom 30.01.2007 hielt die Klägerin an dieser Rechtsauffassung fest. Eine Aufhebung des Bescheids auf Gewährung von Waisengeld und somit auch die Rückforderung überzahlten Waisengelds könne nicht ihr gegenüber zum Tragen kommen, da sie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sei. Eine Rückforderung komme nur gegenüber Herrn R. selbst in Betracht. Im Hinblick auf diese Ausführungen sah das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Einwendungen der Klägerin als Widerspruch an, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 20.04.2007 (Bl. 705 ff. des Verwaltungsvorgangs der Klägerin) zurückwies. Zur Begründung führte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen aus, dass der Anspruch auf Waisengeld nach § 90 BSHG/§ 93 Abs. 1 SGB XII nur in der Höhe auf den Sozialhilfeträger - die Klägerin - habe übergeleitet werden können, in der er tatsächlich bestanden habe. Folglich habe die Klägerin den geltend gemachten Betrag ohne Rechtsgrund und damit mehr erhalten, als ihr gesetzlich zugestanden habe; in diesem Umfang habe sie eigene Aufwendungen in Form sozialer Hilfeleistungen erspart. Den zuviel gezahlten Betrag habe die Klägerin auf der Grundlage des § 52 BeamtVG zurückzuzahlen. Die Festsetzung und Zahlung des Waisengeldes habe von vornherein unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt gestanden, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Anrechnungsvorschriften unmittelbar gekürzt werden können. Die Klägerin hat am 18.05.2007 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beteiligten des Verfahrens sich nicht in einem Über- /Unterordnungsverhältnis gegenüber stünden, sodass der Erlass eines Leistungsbescheids durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen gegen sie nicht möglich sei. Im Übrigen lägen hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbescheids in Bezug auf die Zahlung von Waisengeld gegenüber Herrn R. die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 VwVfG nicht vor. Im Bescheid sei zudem nicht berücksichtigt, dass Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit erhalten werden könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 05.12.2006 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 20.04.2007 aufzuheben. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das beklagte Bundeseisenbahnvermögen im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2007. Es beruft sich darauf, aufgrund eines Verwaltungsakts geleistete Zahlungen auch durch Verwaltungsakt wieder zurückverlangen zu dürfen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (3 Bände, Bl. 1-722) sowie die Herrn R. betreffende Personalakte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.