Urteil
9 E 361/07
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1210.9E361.07.0A
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Leitsätze
1. § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV ist im Lichte der Verpflichtungen des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation zum bezahlten Bildungsurlaub auszulegen.
2. Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung nach § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV, § 8 S. 1 SUrlV bei einer Fortbildung durch Besuch eines Sprachkurses.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Vorstehers des Hauptzollamtes Frankfurt am Main/Flughafen vom 24. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 21. Dezember 2006 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 21. August 2006 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Spanisch-Grundkurs in Kassel für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 22. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV ist im Lichte der Verpflichtungen des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation zum bezahlten Bildungsurlaub auszulegen. 2. Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung nach § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV, § 8 S. 1 SUrlV bei einer Fortbildung durch Besuch eines Sprachkurses. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Vorstehers des Hauptzollamtes Frankfurt am Main/Flughafen vom 24. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 21. Dezember 2006 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 21. August 2006 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Spanisch-Grundkurs in Kassel für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 22. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse, obwohl er für die Teilnahme am streitigen Sprachkurs Erholungsurlaub genommen hat. Der Kläger kann durch die nachträgliche Bewilligung von Sonderurlaub für den entsprechenden Zeitraum erreichen, dass ihm im Umfang der Sonderurlaubsbewilligung Erholungsurlaub gutgeschrieben wird und auch heute noch genommen werden kann. Dies unabhängig vom möglichen Verfall des Resturlaubs für das Jahr 2006 (vgl. § 7 S. 2, 3 EUrlV). Das BVerwG hat im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Maßgabe des Art 19 Abs. 4 S. 1 GG zutreffend entschieden, dass ein möglicher Verfall von Erholungsurlaub dann nicht eintritt, wenn ein Beamter später Sonderurlaub erstreitet, und zwar für einen Zeitraum, für den ursprünglich Erholungsurlaub genommen worden war. In diesem Fall müssen die letztlich fehlerhaft genommenen Erholungsurlaubstage im Umfang des bewilligten Sonderurlaubs nachträglich gutgeschrieben werden (BVerwG U. v. 15.12.2005 - 2 C 4.05 - DÖD 2006, 2006). Dem Kläger steht das Rechtsschutzbedürfnis auch für 5 Tage möglichen Sonderurlaubs zu. Zwar hat er in seiner Widerspruchsbegründung zu erkennen gegeben, mit der Bewilligung von nur 3 Tagen Sonderurlaub einverstanden zu sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger seinen dem Verfahren zugrunde liegenden Sonderurlaubsantrag nachträglich entsprechend eingeschränkt hätte. Der Widerspruch ist umfassend erhoben. Der Hinweis auf die nachträgliche Gutschrift von 3 Tagen Erholungsurlaub stellt lediglich ein Begründungselement dar. Der Kläger kann eine Neubescheidung seines Sonderurlaubsantrags verlangen, weil die diesen Antrag ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind, ihn in seinen Rechten verletzen und § 7 S. 1 Nr. 1, § 8 SUrlV einen Anspruch auf fehlerfreie Bescheidung des Sonderurlaubsantrags begründen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO). Nach § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV i. V. m. § 89 Abs. 2 S. 1 BBG kann einem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Die vom Kläger gewählte Veranstaltung eines Spanischgrundkurses erfüllt diese Voraussetzungen. Der Sprachkurs wird von einem staatlichen Träger, dem Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes Kassel, einer Bundesbehörde, durchgeführt. Der Sprachkurs dient auch der beruflichen Fortbildung. Der Kläger muss aufgrund seiner Tätigkeit im IPZ des Hauptzollamts Frankfurt am Main/Flughafen häufiger spanische Texte auswerten, insbesondere um in dieser Sprache verfasste Zollinhaltserklärungen auszuwerten. Wenn der Kläger künftig über Grundkenntnisse in Spanisch verfügt, den Aufbau der Sprache und ihre Grammatik zumindest vom Ansatz her kennt, verfügt er über eine berufliche Fortbildung, die ihm die Erledigung seiner Dienstaufgaben erleichtert und die Qualität seiner Arbeit steigern kann. Dies stimmt mit der Sicht der Beklagten im Ansatz überein. Sie hat im Jahr 2005 eine Bewerbung des Klägers für einen behördeneigenen Sprachkurs für die spanische Sprache berücksichtigt und damit selbst zu erkennen gegeben, dass mit der Teilnahme an einem solchen Kursus eine berufliche Fortbildung stattfindet. Dem steht nicht entgegen, dass die Bewerbung des Klägers für einen Kurs beim Bundessprachenamt mangels dringenden dienstlichen Bedürfnisses erfolglos blieb. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Kurse beim Bundessprachenamt weiter reichen und tiefer gehende Sprachkenntnisse vermitteln sollen als die von der Oberfinanzdirektion in eigener Regie veranlassten Sprachkurse. Die beiden Arten der von der Beklagten unterstützten Sprachkurse unterscheiden sich deshalb nicht in ihrer Zielsetzung, eine berufliche Fortbildung durchzuführen, sondern im Niveau und dem Grad der erreichbaren Fortbildung. Dieser Unterschied ist für den Tatbestand des § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV jedoch ohne Belang. Die Teilnahme des Klägers an dem von ihm gewählten Sprachkurs war auch von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit. Für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist zunächst auf die bereits erfolgten Ausführungen zu verweisen, da Grundkenntnisse der spanischen Sprache der Erledigung der spezifischen Dienstaufgaben sehr wohl förderlich sind, der dienstlichen Tätigkeit also nützen. Für die Bestimmung des Nutzens dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, schon weil der Verordnungsgeber an dieser Stelle der SUrlV nicht verlangt, die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme müsse „auch dienstlichen Zwecken“ dienen. Darauf stellt § 13 Abs. 2 S. 1 SUrlV für eine Urlaubsbewilligung aus wichtigem Grund ab. Diese Einschränkung der Bewilligungsvoraussetzungen ist nicht Inhalt des § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV geworden, wie schon der abweichende Sprachgebrauch zeigt. Deshalb kann entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht auf die Ausführungen des BVerwG in seinem Beschluss vom 8.11.1977 (I WB 143.76 - E 53, 339, 341) zurückgegriffen werden, da dort lediglich Aussagen zu den Voraussetzungen eines Sonderurlaubs nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 S. 1 SUrlV erfolgen. Die Anforderungen an den dienstlichen Nutzen dürfen auch deshalb nicht zu hoch angesetzt werden, weil die Ermöglichung beruflicher Fortbildungsmaßnahmen durch die SUrlV auch im Lichte der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub zu sehen ist. Dieses Übereinkommen gilt aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 7.9.1976 (BGBl. 1976 II S. 1526; 1977 II S. 37)) im Range eines einfachen Bundesgesetzes und hat damit Vorrang vor den Bestimmungen einer Verordnung. Dabei spielt es keine Rolle, dass durch das Übereinkommen keine individuellen Rechtsansprüche begründet werden, weil Deutschland mit dem Übereinkommen lediglich Verpflichtungen zur Förderung bezahlten Bildungsurlaubs in allgemeiner Form eingegangen ist (Art. 2-11 des Übereinkommens; vgl. Ausschussbericht BT-Drucks. 7/5355 S. 2). Ungeachtet dessen ist gerade die Regelung in § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV so auszulegen und anwenden, dass die vorrangigen bundesgesetzlichen Verpflichtungen des Übereinkommens möglichst weitgehend erfüllt werden können, um eine andernfalls eintretende Verletzung der Deutschland obliegenden völkervertraglichen Pflichten aus dem Übereinkommen zu vermeiden. Die Denkschrift der Bundesregierung sieht in § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV eine Bestimmung, mit deren Hilfe die durch das Übereinkommen eingegangenen und konkretisierten Verpflichtungen hinsichtlich der Gewährung bezahlten Bildungsurlaubs umgesetzt werden sollen (BT-Drucks. 7/4766 S. 11). Nach Art. 3 lit. a des Übereinkommens ist ein Beitrag zu leisten unter anderem zur Aneignung, Vervollkommnung und Anpassung beruflicher und tätigkeitsbezogener Befähigungen. Bei dieser Regelung wie auch den nachfolgenden Konkretisierungen der Inhalte bezahlten Bildungsurlaubs steht die persönliche Fortbildung im Vordergrund, wobei die berufsbezogenen Aspekte unterschiedlich stark hervortreten. Hier ergibt sich im Lichte der Anforderungen des Übereinkommens, dass der berufsbezogene Fortbildungscharakter schon dann für einen Sonderurlaub ausreicht, wenn damit nicht nur die Berufsqualifikation im Allgemeinen gefördert wird, sondern gleichzeitig auch ein Nutzen für die konkreten Dienstaufgaben einhergeht. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil der Dienstherr des Klägers durch dessen Meldung für einen internen Spanischsprachkurs im Jahr 2005 selbst dokumentiert hat, ein Interesse an entsprechenden Sprachkenntnissen des Klägers zu haben. Die mangelnde Teilnahme des Klägers an diesem Sprachkurs beruhte auf seiner Erkrankung, ist also für die Frage des dienstlichen Nutzens ohne Bedeutung. Eine nachträgliche Änderung seiner Dienstaufgaben ist nicht erfolgt. Auch sonst lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nichts entnehmen, was auf einen Wegfall des ursprünglich dokumentierten Interesses an einer beruflichen Fortbildung durch den Erwerb von Grundkenntnissen in Spanisch schließen lässt. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich die behördlich organisierten Sprachkurse von den außerhalb durchgeführten Sprachkursen unterscheiden mögen, z. B. weil in den von der Oberfinanzdirektion organisierten Kursen - auch - auf zollspezifisches Vokabular abgestellt wird. Die von der Beklagten hinsichtlich ihrer Kurse vorgelegten Konzepte lassen jedoch erkennen, dass auch in diesen Kursen die Sprachanwendung und Grammatik vermittelt werden. Folglich unterscheiden sich diese Kurse zwar von dem vom Kläger in Kassel besuchten Kurs. Diese Unterschiede sind aber nicht so tiefgreifend, dass der Eintritt eines dienstlichen Nutzens zu verneinen wäre. Der Kläger wird durch Grundkenntnisse in der spanischen Sprache besser in die Lage versetzt, Zollinhaltserklärungen in dieser Sprache ohne Inanspruchnahme von Arbeitskollegen oder -kolleginnen zu lesen und zu verstehen. Zwar mag dieser Effekt bei einem Besuch eines von der Oberfinanzdirektion durchgeführten Kurses noch höher sein. Es kann aber bei einem Vergleich der Kursinhalte nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon die Rede sein, der in Kassel abgehalten Kurs verfehle insoweit sein Ziel und leiste für die Verbesserung der Arbeit des Klägers nichts oder nahezu nichts. Dienstliche Gründe standen der Bewilligung des Sonderurlaubs nicht entgegen. Die Beklagte hat dem Kläger für den Zeitraum Erholungsurlaub gewährt und damit dokumentiert, dass die Erledigung der Dienstgeschäfte des Klägers gewährleistet war. Die Hinweise auf eine allgemein angespannte Personalsituation sind nicht so konkret und detailliert, dass gerade für den konkret streitigen Zeitraum auf das Vorliegen von dem Urlaub entgegenstehenden dienstlichen Gründen zu schließen wäre. Aufgabe des entgegenstehenden dienstlichen Grundes in § 7 SUrlV ist es vor allem, einen Urlaub zur Unzeit zu vermeiden. Es kann aber nicht darum gehen, die Inanspruchnahme von Urlaub schon mit Hinweis auf eine angespannte Personallage generell auszuschließen. Dann liefe die Regelung in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes faktisch leer. Dies ist jedoch nicht das Ziel der Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub. Die angefochtenen Bescheide haben - von ihrem Ausgangspunkt her folgerichtig - kein Ermessen ausgeübt. Der insoweit allein maßgebliche Widerspruchsbescheid gibt zwar an, dass § 7 S. 1 SUrlV eine Kann-Bestimmung enthält. Schlussfolgerungen im Sinne einer zumindest hilfsweisen Ermessensbetätigung werden daraus jedoch nicht gezogen. Der Widerspruchsbescheid erschöpft sich in der Darlegung der Nichterfüllung der Tatbestandesvoraussetzungen des § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV. Das gilt auch für die „Anmerkung“, das BMF führe jährlich eigene Fortbildungsveranstaltungen in verwaltungsinternen Einrichtungen durch, sodass es keines Sonderurlaubs bedürfe, weil die Teilnahme an solchen Maßnahmen Dienst sei. Diese Ausführungen knüpfen an die davor angestellte Erwägung an, der Kläger benötige für seine dienstliche Tätigkeit Sprachkenntnisse in Spanisch nicht zwingend. Damit steht die „Anmerkung“ im Zusammenhang mit der Verneinung des dienstlichen Nutzens der vom Kläger gewählten Veranstaltung. Folgerichtig stellt der Absatz zur „Anmerkung“ im Widerspruchsbescheid abschließend darauf ab, dass dienstliche Fortbildungen im Bereich von Sprachkursen denjenigen Beschäftigten vorbehalten blieben, die eine entsprechende berufliche Bildung zwingend benötigten. Soweit man gleichwohl eine Ermessensbetätigung annimmt, verfehlen die konkret angestellten Erwägungen den Zweck der Ermächtigung, weil sie den Unterschied zwischen einer dienstlich durchgeführten und vollfinanzierten Fortbildung und einer privat veranlassten Fortbildung nicht ausreichend berücksichtigen. Die Sichtweise der Beklagten würde dazu führen, dass eine Fortbildung nach § 7 S. 1 Nr. SUrlV immer dann abgelehnt werden kann, wenn der Dienstherr auf dem entsprechenden Gebiet selbst Veranstaltungen anbietet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine betroffener Beamter an der Veranstaltung teilnehmen kann. Das verkennt den Zweck der Sonderurlaubsbewilligung für berufliche Fortbildungen. Eines Sonderurlaubs bedarf es sicher dann nicht, wenn der Betroffene tatsächlich auf andere Weise eine Fortbildung erhält. Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall, da die für das Jahr 2005 vorgesehene Teilnahme am behördlichen Spanischkurs krankheitsbedingt entfiel. Der Kläger muss sich auch nicht auf die Warteliste der Beklagten verweisen lassen. Ihm steht vielmehr - insbesondere im Licht der sich aus dem Übereinkommen Nr. 140 ergebenden Verpflichtungen der Beklagten - ein grundsätzlicher Anspruch darauf zu, dass über Sonderurlaub für berufliche Fortbildung mit dienstlichem Nutzen zu dem Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden wird, zu dem die Fortbildung nach seinen eigenen Vorstellungen in Anspruch genommen werden soll. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Etat für Fortbildungen und auch die Kapazitäten entsprechender Veranstaltungen begrenzt sind. Das darf im Hinblick auf die allgemeinen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von beruflichem Bildungsurlaub nicht zulasten der Bildungswilligen gehen. Diese Lastenverteilung will die Erwägung im Widerspruchsbescheid jedoch realisieren, indem sie den Kläger darauf verweist, auf die Zuteilung einer internen Fortbildungsmaßnahme zu warten. Diese Erwägung ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte interne Plätze vorrangig denen zuteilt, bei denen der dienstliche Bedarf am höchsten ist. Das ist zwar im Hinblick auf die Durchführung des Dienstverhältnisses und der dabei angebotenen dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen nicht beanstanden, darf sich jedoch im Rahmen von § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV nicht zulasten eines einzelnen Beamten auswirken, wenn dieser mit einem Bildungswunsch im Übrigen die sachlichen Voraussetzungen für einen Sonderurlaub erfüllt. Zugunsten des Klägers ist ferner zu berücksichtigen, dass der mit dem von ihm gewählten Sprachkurs dem Dienstherrn Aufwendungen erspart, die er sonst für seine Fortbildung zu erbringen hätte. So kann die Beklagte statt des Klägers andere Beschäftigte für einen entsprechenden Sprachkurs zulassen. Sie erspart auch die dem Kläger bei dienstlicher Fortbildung zu zahlenden Reisekosten. Hinsichtlich des Umfangs des Sonderurlaubs aus Anlass des vom Kläger besuchten Sprachkurses ist zu berücksichtigen, dass ein besonders begründeter Fall i. S. d. § 8 S. 1 SUrlV vorliegt, sodass eine Urlaubsbewilligung im Umfang von 5 Arbeitstagen in Betracht kommt. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass der Sprachkurs eine gewisse Mindestdauer und innere Kontinuität haben muss, um Erfolge zu zeitigen. Ein Kurs von nur 3 Tagen wäre ineffektiv. Da die Beklagte unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Sonderurlaub, den der Kläger für die Teilnahme an einem Spanischkurs in Anspruch nehmen will. Der Kläger ist am Hauptzollamt Frankfurt am Main/Flughafen als Abfertigungsbeamter tätig und wird dort im Internationalen Briefzentrum im Bereich der Vorkontrolle von Postsendungen eingesetzt. Dabei ist er auch mit der Prüfung von Zollinhaltserklärungen befasst, darunter in gewissem Umfang mit Sendungen aus Südamerika. In welchem Umfang er dabei im Bereich des sog. Vorfilters eingesetzt wird, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beklagte führt durch die Oberfinanzdirektion eigene Lehrgänge für Spanisch durch, die sich für Anfänger in drei Kursteile aufgliedern. Daneben hat die Oberfinanzdirektion auch die Möglichkeit, Teilnehmer und Teilnehmerinnen für Spanischkurse anzumelden, die das Bundessprachenamt in Hürth durchführt. Für die Zeit vom 13. Juni 2005 bis zum 24. Juni 2005 wurde der Kläger von der Beklagten für einen Lehrgang „Spanisch - Anfänger Teil 1“ ausgewählt und dementsprechend auch den Folgekursen zugeteilt. Aus Krankheitsgründen konnte der Kläger am ersten Teil des Lehrgangs nicht teilnehmen, sodass auch die Teilnahme an den beiden Folgekursen entfiel. In der Folgezeit meldete sich der Kläger nicht erneut für diese Art von Lehrgang. Seine Bewerbung für einen Lehrgang des Bundessprachenamtes in Hürth für das 1. und 2. Quartal 2007 leitete das Hauptzollamt Frankfurt am Main/Flughafen an die Oberfinanzdirektion Koblenz mit dem Hinweis weiter, ein dringendes dienstliches Bedürfnis zur Schulung des Klägers bestehe nicht. Für das Jahr 2006 hatte der Kläger keine entsprechende Bewerbung eingereicht. Am 21. August 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vom 15. September 2006 bis zum 22. September 2006 für einen „Spanisch Grundkurs“, den das Berufsförderungsamt des Kreiswehrersatzamts Kassel anbot. Der Leiter des Hauptzollamts Frankfurt am Main/Flughafen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2006 mit der Begründung ab, für Bildungsurlaub könne kein Sonderurlaub für Bundesbeamte genehmigt werden. Am 13. September 2006 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Teilnahme solle der beruflichen Fortbildung dienen und wäre von dienstlichem Nutzen. Im Bereich der Zollverwaltung würden regelmäßig Sprachlehrgänge angeboten. Der Verwaltung stünden aber nur begrenzte Ausbildungsplätze zur Verfügung. Er werde Erholungsurlaub beantragen und würde sich freuen, wenn ihm nach Prüfung des Widerspruchs 3 Tage Erholungsurlaub gutgeschrieben werden könnten. Der Kläger erhielt für die streitigen 5 Tage Erholungsurlaub. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 (Bl. 3-6 d. A.) wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück. Die Teilnahme am Sprachkurs verfolge keine konkreten dienstlichen Zwecke. Der Nutzen für den Dienstherrn sei eher theoretischer Natur. Der vom Kläger besuchte Kurs verbreitere nur sein Allgemeinwissen. Es handele sich nicht um eine Aus- und Fortbildungsveranstaltung i. S. d. § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16. Januar 2007 zugestellt. Am 1. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren im Sinne einer Verpflichtung zur Neubescheidung weiterverfolgt. Er müsse regelmäßig in spanischer Sprache verfasste Zollinhaltserklärungen prüfen. Deshalb sei die Teilnahme am Sprachkurs für Spanisch von Nutzen für den Dienstherrn. Die von der Verwaltung angebotenen Lehrgänge vermittelten ebenfalls Grundkenntnisse und unterschieden sich nicht wesentlich von dem in Kassel besuchten Kurs. Da es sich bei dem besuchten Kurs um eine Maßnahme der Berufsförderung, wenn auch für Soldaten auf Zeit, handele, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Fortbildung privaten Charakters bzw. der Allgemeinbildung gehandelt habe. Was die Freistellungsdauer angehe, liege ein besonders begründeter Fall vor, weil eine Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen in kürzerer Zeit nicht sinnvoll möglich sei. Im Übrigen seien andere Zollbeamte der Abfertigung in der Vergangenheit durch Spanisch-Lehrgänge geschult worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Vorstehers des Hauptzollamtes Frankfurt am Main/Flughafen vom 24. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 21. Dezember 2006 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 21. August 2006 auf Gewährung von Sonderurlaub dem Umfang von 5 Arbeitstagen für die Teilnahme an einem Spanisch-Grundkurs in Kassel für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis 22. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Teilnahme an dem vom Kläger besuchten Kurs sei von keinem dienstlichen Nutzen, sondern habe insoweit allenfalls theoretischen Nutzen. Die Verwaltung biete eigene Sprachkurse an, in denen gerade auch zollspezifisches Vokabular vermittelt werde. Für die Prüfung von Zollinhaltserklärungen genüge im Übrigen ein einfaches Wörterbuch. Sprach- und Hörverständnis seien ohne Bedeutung. Das Hauptzollamt habe 4 Beschäftigte, die als Lehrende für Spanisch-Kurse tätig seien. Diese Beschäftigten könnten bei Zweifelsfragen kontaktiert werden. Die von der Oberfinanzdirektion angebotenen Lehrgänge setzten kein dienstliches Bedürfnis voraus. Diese Anforderung gelte nur für die Kurse des Bundessprachenamtes. Im Übrigen sei im Widerspruchsbescheid vorsorglich bereits Ermessen ausgeübt worden, indem darauf verwiesen worden sei, dass die Oberfinanzdirektion eigene Sprachkurse anbiete. Darauf müsse sich der Kläger verweisen lassen. Die Teilnahme an dem Sprachkurs in Kassel erspare der Verwaltung auch keine Kosten, da die Kosten für jeden Sprachlehrgang die gleichen seien und nicht von der Teilnehmerzahl abhingen. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.