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Urteil

9 E 5833/06

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1001.9E5833.06.0A
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Leitsätze
Eine Beurteilungslücke muss hingenommen werden, wenn aufgrund eines Dienstherrnwechsels die beim früheren Dienstherrn zurückgelegte Dienstzeit vom neuen Dienstherrn nicht in eine Regelbeurteilung einbezogen wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beurteilungslücke muss hingenommen werden, wenn aufgrund eines Dienstherrnwechsels die beim früheren Dienstherrn zurückgelegte Dienstzeit vom neuen Dienstherrn nicht in eine Regelbeurteilung einbezogen wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht. Die dem Kläger von der Beklagten erteilte Beurteilung durfte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 beschränken. Der Kläger ist nämlich erst seit dem 1. Januar 2005 Beamter der Beklagten. Zuvor war er unmittelbarer Bundesbeamter im Bereich der Oberfinanzdirektion A. Sein Dienstherr war die Bundesrepublik Deutschland. Zwar wird des mit ihr begründete Beamtenverhältnis durch die Beklagte als Dienstherr fortgesetzt, wie sich aus § 18 Abs. 1 S. 1 BImAG (BGBl. 2004 I S. 3235) ergibt. Dem Kläger ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 130 BRRG bei der Beklagten ein neues Amt übertragen worden (§ 18 Abs. 1 S. 2 BImAG). Damit besteht ein ausreichender sachlicher Anknüpfungspunkt dafür, dienstliche Beurteilungen auf die Dienst- und Amtszeiten im Bereich der Beklagten zu beschränken. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum geltenden Laufbahnrecht. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 BLV sind Eignung und Leistung des Beamten mindestens alle 5 Jahre zu beurteilen. Dieser Zeitraum war beim Wechsel des Klägers in den Dienst der Beklagten noch nicht abgelaufen. Es bestand daher für seinen früheren Dienstherrn im Hinblick auf diese Regelung keine Verpflichtung, zum Ende des Jahres 2004 eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Eine andere Frage ist es, ob die dienstlichen Verhältnisse es erforderten, für den Kläger und alle anderen Beamten, Beamtinnen eine dienstliche Beurteilung zu erstellen, bevor sie in den Dienst der Beklagten übertraten. Hier ist von der Bundesrepublik Deutschland das entsprechende Ermessen offenbar dahin ausgeübt worden, im Hinblick auf den Funktions- und Tätigkeitswechsel einer größeren Zahl von Beschäftigten auf eine Anlassbeurteilung zu verzichten. Der Kläger hat jedenfalls keinen Antrag auf Erstellung einer Beurteilung aus Anlass des Dienstherrnwechsels gestellt. Insoweit hat er es zumindest mitzuvertreten, dass die von ihm jetzt gerügte Beurteilungslücke entstanden ist. Die Beklagte durfte aber auch aus den im Widerspruchsbescheid vorgetragenen und im Prozess vertieften Gründen von der Einbeziehung der bei ihrem Rechtsvorgänger abgeleisteten Dienstzeiten in die angefochtene Beurteilung absehen. Die Beklagte hätte die von ihr nicht zu verantwortenden Beurteilungsrichtlinien BRZV anwenden müssen, ohne selbst über die Organisationsstrukturen zu verfügen, die für das entsprechende Beurteilungssystem im Bereich der Oberfinanzdirektion A maßgebend waren. Folgerichtig hat es das OVG Rheinland-Pfalz für vergleichbare Fälle anerkannt, dass der Dienstherr eine grundsätzlich zu vermeidende Beurteilungslücke ausnahmsweise nicht schließen muss (U. v. 28.6.1996 - 10 A 13209/95 NVwZ-RR 1998, 122). Der Kläger müsste in einen Qualifikationsvergleich mit Beschäftigten einbezogen werden, deren Qualifikation die Beklagte heute nicht einschätzen kann, weil sie nach wie vor nicht bei ihr, sondern beim früheren Dienstherrn des Klägers beschäftigt sind. Dies ergibt sich unter anderem aus Ziff. 21 BRZV. Danach waren die Richtsätze (§ 41a BLV) auf den gesamten OFD-Bezirk anzuwenden und beschränkten sich nicht auf die Beschäftigten in der früheren Bundesvermögensverwaltung. Damit hätte der Kläger, wäre von seinen früheren Dienstherrn beurteilt worden, einem Quervergleich mit Beschäftigten zu unterziehen gewesen, die nicht bei der Bundesvermögensverwaltung beschäftigt waren und die nicht in den Dienst der Beklagten übergetreten sind. Daher ist die Nachbeurteilung der Dienstzeit des Klägers zwischen dem 1. Oktober 2002 und 31. Dezember 2004 jedenfalls durch die Beklagte praktisch unmöglich geworden. Die Art der Aufgabenbeschreibung in Abschnitt A der Beurteilung genügt den Anforderungen, die Ziff. 5 der Dienstvereinbarung über die vorläufigen Beurteilungsrichtlinien stellt. Danach sind anhand der Aufgabenbeschreibungen/Anforderungsprofile für die jeweiligen Dienstposten/Arbeitsplätze die wesentlichen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben kurz zu beschreiben. Dem genügt die Angabe in der dienstlichen Beurteilung „Regionaler Abteilungsleiter Verkauf/Leiter Verkaufsteam“. Die Dienstvereinbarung verlangt keine Wiederholung der Aufgabenbeschreibungen oder Anforderungsprofile, wie sie die Beklagte für ihre Dienstposten und Arbeitsplätze erstellt hat. Es handelt sich insoweit nur um die Grundlage für die daraus zu entwickelnde Kurzbeschreibung, die zudem nur auf die wesentlichen Aufgaben, d. h. nicht auf alle wahrgenommenen Aufgaben abzustellen hat. Daher kann der Kläger keine detailliertere Aufgabenbeschreibung verlangen. Er hat nicht geltend gemacht, die Kurzbeschreibung seiner Aufgaben sei unzutreffend. Die vorgenommene Kurzbeschreibung bezeichnet angesichts der vom Kläger wahrgenommenen wesentlichen Aufgaben diesen Aufgabenkreis knapp, aber zutreffend. Es genügt, wenn aus den Geschäftsverteilungsplänen wie der allgemeinen Aufgabenstellung der Beklagten entnommen werden kann, was der Kläger verkauft hat bzw. an welchen Verkäufen er mitgewirkt hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verwendungsvorschlag, dass ein Abteilungsleiter Verkauf noch kein Regionaler Abteilungsleiter ist. Da die Beurteilung in erster Linie auf die Perspektive der Dienstvorgesetzten bei der Beklagten ausgerichtet ist, genügt es für die Einsatzzwecke der Beurteilung nach Maßgabe der konkretisierenden Dienstvereinbarung, wie die Beklagte bei der kurzen Aufgabenbeschreibung des Klägers verfahren ist. Die Beklagte setzt sich mit ihrer Verfahrensweise nicht in Widerspruch zu ihren Durchführungshinweisen vom 22. September 2006 (Bl. 120-130 d. A.). Dort heißt es auf Seite 7, die wesentlichen im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben seien durch Angabe der Funktionsbezeichnung und Wertigkeit sowie Angabe zum Inhalt und zur Dauer der Aufgabenwahrnehmung knapp zu beschreiben. Die Dauer der Aufgabenwahrnehmung deckte sich hier mit dem Beurteilungszeitraum. Der Inhalt der wahrzunehmenden Aufgaben ergibt sich aus der oben zitierten Kurzbeschreibung hinreichend. Mehr verlangen die Durchführungshinweise nicht. Im Übrigen handelt es sich bei ihnen um Verwaltungsvorschriften, deren Konkretisierung eine Ermessensentscheidung darstellt. Den insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum hat die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht überschritten. Die Wiedergabe des Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes ist in der Dienstvereinbarung nicht vorgesehen. Dabei würde es sich auch nicht um eine Aufgabenbeschreibung handeln, sondern um daraus abgeleitete Anforderungen persönlicher oder fachlicher Art an die zu beurteilende Person. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, seine Beurteilung müsse auch das Anforderungsprofil seines Dienstpostens wiedergeben. Die Rügen des Klägers hinsichtlich der Einzelnotenvergabe verkennen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Bewertungen der Beklagten auf ihre „Richtigkeit“ hin zu überprüfen. Die Beklagte verfügt über einen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Es nicht erkennbar, dass sich die Beklagte nicht an allgemeine Beurteilungsmaßstäbe gehalten oder der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Beurteilung Verfahrensfehler unterlaufen wären. Insbesondere ist für eine Voreingenommenheit, eine Befangenheit der Beurteiler des Klägers nichts ersichtlich. Dafür genügt es nicht, wenn er geltend macht, seinen Leistungen seien unzureichend gewürdigt worden. Die Beklagte hat insoweit ihre Beurteilungsmaßstäbe im gerichtlichen Verfahren näher erläutert und dabei deutlich gemacht, dass sie im Gegensatz zum Kläger nicht allein die erzielten Verkaufserlöse als Maßstab für die Leistungsbeurteilung heranzieht. Dies ist nicht zu beanstanden, sondern liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums. Die Beklagte hat im Übrigen bei der Einzelnotenvergabe in erheblichem Umfang differenziert und damit zu erkennen gegeben, dass sie individuelle Besonderheiten berücksichtigt und zwischen fachlicher und persönlicher Kompetenz unterscheidet. Die nur durchschnittliche Beurteilung seiner Führungseigenschaften und Befähigung zur Leitung großer Organisationseinheiten stellt kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten dar. Die Bewertung mit 9 Punkten macht deutlich, dass der Kläger insoweit die Anforderungen vollständig erfüllt hat, und zwar im oberen Bereich dieser Bewertungsstufe. Damit hat die Beklagte keine andere Bewertung vorgenommen, als sie der Kläger für den Anfang des Jahres 2005 vorgetragen hat. Der Umstand, dass der Kläger seine Qualifikation in den von ihm genannten Bereichen für besser hält und deshalb notenmäßig höher eingestuft wissen will, begründet keinen Anspruch auf entsprechende Änderung der Beurteilung. Es ist auch unzulässig, den Schwierigkeitsgrad der vom Kläger zu erledigenden Aufgaben durch ein Sachverständigengutachten näher auszuleuchten. Ein solches Gutachten könnte nämlich nichts daran ändern, dass es Aufgabe der Beurteiler der Beklagten ist, die notwendigen Gewichtungen und Abstufungen unter ihren Beschäftigten vorzunehmen und diese Entscheidungen zu verantworten. Die Bildung des Gesamturteils ist nicht zu beanstanden. Zwar sieht die Dienstvereinbarung in Ziff. 6 auf Seite 6 vor, dass im ersten Schritt die Gesamtnote durch das arithmetische Mittel der Einzelnoten zu errechnen ist. Nachfolgend ist jedoch geregelt, dass eine Überprüfung der Bewertungen für die Einzelmerkmale einschließlich eventueller Korrekturen erfolgen muss, wenn das rechnerisch im ersten Schritt ermittelte Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht gerecht werden sollte. Durch diesen zweiten Schritt bei der Bildung der Gesamtnote ist gewährleistet, dass der nach der Rechtsprechung BVerwG zu vermeidende Schematismus bei der Gesamtnotenbildung unterbleibt (vgl. BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - ZBR 1995, 145). Die dem Kläger erteilten Einzelnoten liegen überwiegend im Spektrum zwischen 10 und 12 Punkten, in Teilen darunter. Die Gesamtnote lautet auf „Übertrifft die Anforderungen“ und liegt damit in demjenigen Bereich, der nach der Dienstvereinbarung den Punktwerten 10 bis 12 zugeordnet ist. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die dem Kläger erteilte Gesamtnote ein unzutreffendes Bild ergeben sollte, die vergebenen Einzelnoten als vorgegeben hingenommen. Die Gesamtnote verhält sich schlüssig zu den Einzelnoten. Eine höhere Gesamtnote wäre unter Berücksichtigung der Einzelnoten von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der Kläger hat sich insoweit auch nicht etwa gegenüber früher verschlechtert. Er hat jetzt die zweibeste Note in einer fünfstufigen Skala erreicht, während er mit seiner letzten Beurteilung im Bereich der Oberfinanzdirektion A nur die drittbeste Note in einer siebenstufigen Skala erreicht hatte. Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die ihm am 28. Juni 2006 eröffnete dienstliche Beurteilung (Bl. 11-13 d. A.), die sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 erstreckt. Der Kläger steht seit dem 1. Januar 2005 im Dienst der Beklagten, die zu diesem Tag aufgrund des Gesetzes zur Gründung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3235) als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde. Er ist als Abteilungsleiter bei der Direktion A der Beklagten tätig. Zuvor war der Kläger als unmittelbarer Bundesbeamter in der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion A als Referent für Liegenschaftsangelegenheiten eingesetzt. Diese Behörde hatte den Kläger zuletzt für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2002 beurteilt. Die dem Kläger am 10. April 2003 eröffnete Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil „Tritt hervor“ und beruhte auf den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung (BRZV) in der Fassung des Erlasses vom 15. Juli 1997, zuletzt geändert durch Erlass vom 12. September 2000 (Bl. 47-66 d. A.).Der angefochtenen Beurteilung lag die Dienstvereinbarung über vorläufige Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Beklagten vom 9. Februar 2006 zugrunde (Bl. 67-82 d. A.), die nach Ziff. 16 Abs. 1 am 1. März 2006 in Kraft trat. Die dem Kläger am 28. Juni 2006 eröffnete Beurteilung beschränkt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 und schließt mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen“. Mit Schreiben vom 16. Juli 2006 erhob der Kläger gegen diese Beurteilung Widerspruch (B. 14-17 d. A.). Er rügte die Beschränkung des Beurteilungszeitraums und verlangte die Einbeziehung der Dienstzeiten zwischen dem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004. Die aktuelle Beurteilung müsse sich nahtlos an die davor erteilte Beurteilung anschließen. Die Beschäftigten in den Direktionen seien auf die Beklagte übergeleitet worden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an weiteren formellen Mängeln. Sie trage insbesondere in der Sache seinen Leistungen und Fähigkeiten nicht Rechnung. Insoweit verweise er auf die im Beurteilungsgespräch dargelegten Gründe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 (Bl. 18-22 d. A.) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 22. November 2006 ausgehändigt. Am 21. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der eine Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unter Einbeziehung der Dienstzeit zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 31. Dezember 2004 begehrt. Die Beurteilung genüge nicht den Anforderungen, weil die in Abschnitt A vorgenommene Kurzbeschreibung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben seinen Aufgaben und Tätigkeitsbereichen nicht hat gerecht werde. Die Kurzbeschreibung lasse die an ihn gestellten Anforderungen in keiner Weise erkennen. So sei schon nicht ersichtlich, was verkauft werde. Es bleibe auch unklar, worin der Unterscheid zwischen einem Abteilungsleiter und dem Leiter eines Verkaufsteams bestehe. Die Bewertungen zu den Ziffern 2, 5, 6 und 10 mit jeweils 10 Punkten und die Bewertungen unter den Ziffern 9, 11 und 12 mit jeweils 9 Punkten zeichneten kein angemessenes Bild seines Tätigkeitsbereichs und -umfangs. Er habe Liegenschaftsveräußerungen in erheblichem Umfang betreut. Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit seinen Arbeitsergebnissen. Die Beurteilungen müssten deshalb in Ziffern 2, 5, 6 und 10 mit 13 Punkten, zumindest aber mit 12 Punkten bewertet werden. Völlig unangemessen sei auch die Beurteilung in Kategorien 9, 11 und 12. Seine Führungseigenschaften und Befähigung zur Leitung großer Organisationseinheiten seien ihm im Frühjahr 2005 noch ausdrücklich zugestanden worden. Die Bewertung dieser drei Bereiche müsse deshalb auf mindestens 12 Punkte lauten. Die Beurteilungslücke müsse geschlossen werden, zumal auch eine hinreichende Kontinuität der beurteilenden Personen bestehe. Schließlich dürfe das Gesamturteil nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht durch ein bloßes arithmetisches Mittel der Einzelnoten gebildet werden. Die Beklagte sei jedoch in dieser Weise verfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. November 2006 zu verurteilen, dem Kläger anstelle der ihm am 28. Juni 2006 eröffneten dienstlichen Beurteilung eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, wobei auch der Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 einzubeziehen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Die in der Beurteilung unter Abschnitt A vorgenommene Kurzbezeichnung entspreche den Begrifflichkeiten der Dienstpostenbewertung bei der Beklagten und treffe Aussagen über die Spartenzugehörigkeit wie auch hinsichtlich des wahrgenommenen funktionalen Amtes, d. h. der Wertigkeit des Dienstpostens. Es sei nicht Aufgaben der Beurteilung, sämtliche im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten im Einzelnen festzuhalten. Die umfassende Dokumentation der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben ergebe sich aus der Personalakte und der Geschäftsverteilung. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers seien umfassend gewürdigt worden. Die Veräußerungsbilanz könne aber nicht der einzige Maßstab sein. Zu berücksichtigen sei, dass die Verkaufstätigkeit der Direktionen durch Vorgaben aus der Spartenleitung in der Zentrale maßgeblich begleitet werde, insbesondere durch Vertragsmuster, allgemeine Regelungen zu Nachzahlungsklauseln und Vorgaben zu Stundungen oder Verbilligungen. Auch bei den Einzelnoten sei eine korrekte Beurteilung erfolgt. Der Kläger habe in der Gesamtnote die zweitbeste Stufe erhalten. Der Verwendungsvorschlag sehe eine Beförderung vor. Daher sei für eine Voreingenommenheit der Beurteiler nichts ersichtlich. Die Beurteilungslücke könne nicht von der Beklagten geschlossen werden. Insoweit müsse sich der Kläger an seinen früheren Dienstherrn halten.2 Bände Personalakten der Beklagten, betreffend den Kläger, und 1 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.