Urteil
9 E 2962/05 (2)
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1113.9E2962.05.2.0A
6mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger, ärztlich verordneter Arzneimittel kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BKV), sondern nur durch Rechtsnormen ausgeschlossen werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide des Präsidenten des Bundesrechnungshofs vom 24. Mai und 23. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. August 2006 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 110,74 Euro zu bewilligen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger, ärztlich verordneter Arzneimittel kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BKV), sondern nur durch Rechtsnormen ausgeschlossen werden. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide des Präsidenten des Bundesrechnungshofs vom 24. Mai und 23. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. August 2006 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 110,74 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Soweit die Beteiligten die Hauptsache in Höhe eines Betrags von 144,32 € für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 110.74 €; die angefochtenen Beihilfebescheide und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesrechnungshofs sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zu den ihm hier entstandenen Aufwendungen für Arzneimittel ergibt sich aus der dem Dienstherrn auch gegenüber dem Kläger als Ruhestandsbeamten obliegenden Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Neufassung vom 01.11.2001 (GMBl. S. 918), geändert durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 18.12.2003 (GMBl. S. 227) und vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Allerdings darf die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BhV). Im Einzelnen ergeben sich die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen aus § 6 Abs. 1 BhV. Die hier streitgegenständlichen Medikamente waren sämtlich ärztlich verordnet worden; die dem Kläger hierfür entstandenen Aufwendungen sind folglich im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV als beihilfefähig anzuerkennen. Der Präsident des Bundesrechnungshofs hat im Widerspruchsbescheid zwar - im Ansatz zutreffend - darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, ausgenommen diejenigen Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Die BhV verweisen insoweit auf den Abschnitt F der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien - AMR), in dem die gesetzlichen Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und die zugelassenen Ausnahmen geregelt sind. Der Präsident des Bundesrechnungshofs hat darüber hinaus - auch insoweit im Ansatz zutreffend - für die hier streitgegenständlichen Medikamente festgestellt, dass sich aus der Arzneimittelliste des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Ausnahme für sie und mithin die Möglichkeit, diese Medikamente als beihilfefähig anzuerkennen, nicht ergibt. Diese Erwägungen und die genannten Bestimmungen sind dennoch nicht geeignet, den Ausschluss der streitgegenständlichen Medikamente von der Beihilfefähigkeit zu rechtfertigen. Hierfür hätte es nach Auffassung der Kammer einer Regelung durch Rechtsnorm bedurft, die den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts gerecht wird. Eine Regelung durch Verwaltungsvorschrift - wie hier - genügt diesen Anforderungen hingegen nicht, sodass die erwähnten Bestimmungen über den Ausschluss von der Beihilfefähigkeit dem Anspruch des Klägers nicht entgegen gehalten werden können, dieser vielmehr im Hinblick auf die durch die ärztliche Verordnung dokumentierte medizinische Notwendigkeit dieser Medikamente deren Anerkennung als beihilfefähig beanspruchen kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - DVBl. 2004, 1420 ff. und juris) genügen die Beihilfevorschriften des Bundes im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung als bloße Verwaltungsvorschriften ohne eigenen normativen Charakter nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Die Kammer folgt dieser rechtlichen Einschätzung. Das BVerwG hat ausgeführt, dass die Beihilfevorschriften nicht nur eine bloße Ableitung und alternativlose Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten darstellen. Sie gestalten dieses Prinzip vielmehr im einzelnen aus, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen begründen, die berechtigten Personen benennen, die leistungsbegründenden Anlässe bestimmen, den Leistungsumfang begrenzen und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen lösen. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt der Umfang der Beihilfen nicht nur die Qualität der Versorgung der Beamten und ihrer Angehörigen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, sondern auch den Umfang der danach noch notwendigen Eigenvorsorge. Sind schon die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auch bei dauernder Pflegebedürftigkeit und die Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und Hilflosigkeit als Schutzgüter mit Verfassungsrang anzusehen, deren Ausgleich durch Regelungen in einer bloßen Verwaltungsvorschrift den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts schon aus diesem Grund nicht gerecht werden kann, so haben die Bestimmungen über die Besoldung und die Versorgungsbezüge wie auch die Vorschriften über den Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit zudem Rücksicht zu nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit der Beamten. Mit der Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wird auch über den Umfang entschieden, in dem ein Beamter, eine Beamtin sich durch Eigenvorsorge für das Risiko eines Krankheitsfalls abzusichern hat, um nicht Kosten tragen zu müssen, die womöglich die finanzielle Existenzgrundlage berühren könnten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Bereich der Ausgestaltung der Beihilfe ein derart großer Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Beihilfe und der verbleibenden Notwendigkeit einer Eigenvorsorge der Beamten bei stetig steigenden Kosten einerseits und der unmittelbaren Wechselbezüglichkeit von Alimentation und ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits besteht, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die zum Teil erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard zu übernehmen hat. Würde der parlamentarische Gesetzgeber insoweit seiner Verantwortung nicht gerecht, so hätte es die Exekutive in der Hand, das Maß der von dem Beamten erwarteten Beteiligung an den Kosten der medizinischen und pflegerischen Versorgung festzulegen und dadurch das mit der gesetzlich festgelegten Besoldung und Versorgung erreichte Niveau unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang abzusenken (BVerwG, a. a. O.). Dieser Auffassung schließt die Kammer sich an. Der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Anerkennung als beihilfefähig konnte nach alledem nicht wirksam durch eine Verwaltungsvorschrift - wie hier - begründet werden. Vielmehr hätte es dazu einer normativen, also gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelung bedurft, die indessen nicht vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass das BVerwG (Urteil v. 17.6.2004, a. a. O.) ungeachtet des von ihm festgestellten Defizits normativer Regelungen eine Weitergeltung der Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit gebilligt hat, bis die erforderlichen, dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gerecht werdenden normativen Regelungen in Kraft gesetzt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht wollte damit gewährleisten, dass im Fall der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt Leistungen an Beamte nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, welches hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Mit dieser Begründung kann jedoch eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV n. F. nicht gerechtfertigt werden. Diese Vorschrift gehört nämlich schon nicht zu dem Handlungsprogramm, auf das das BVerwG Bezug genommen hat, handelt es sich dabei doch um eine Regelung, die erst durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der BhV v. 18.12.2003 (GMBl. S. 227) und v. 30.01.2004 (GMBl. S. 379) in die Beihilfevorschriften eingefügt wurde und die zudem erst ab dem 01.08.2004 anzuwenden war, da die Geltung der beihilfeseitigen Leistungsausschlüsse für Arzneimittel von der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 12.07.2004 abhängig war (s. auch Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, § 6 BhV Anm. 6 a). Folglich kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Weitergeltung der BhV im Urteil vom 17.06.2004 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem die hier streitige Vorschrift noch nicht anzuwenden war - auch für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b getroffene Regelung gelten könne. Darüber hinaus ist die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV aus der Sicht höherrangigen Rechts zu beanstanden mit der Folge, dass eine Weitergeltung der BhV insoweit auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die BhV a. F. knüpften die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln im Wesentlichen lediglich an die schriftliche Verordnung durch einen Arzt und setzten zur Begrenzung des Beihilfeanspruchs lediglich von den Beamten selbst aufzubringende Eigenbeträge fest. Gegebenenfalls war die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf etwaige Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel begrenzt. Ein genereller Ausschluss der Anerkennung der Beihilfefähigkeit war lediglich für Arzneimittel vorgesehen, die geeignet waren, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für im einzelnen aufgeführte Arzneimittel in bestimmten Erkrankungsfällen, deren medizinische Bedeutung offenbar als nachrangig angesehen wurde. Demgegenüber werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV n. F. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rücksicht auf deren medizinische Notwendigkeit pauschal von der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Bereits dies stellt einen „Systemwechsel“ dar, der einer eigenständigen normativen Grundlage bedarf; denn die Beihilfevorschriften sehen nach wie vor grundsätzlich die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen vor, die dem Grunde nach notwendig sind, wobei die Notwendigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel wie nach den BhV a. F. durch die schriftliche Verordnung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV). Der allgemeine Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV betrifft hingegen auch solche Medikamente, die - wie hier - ärztlich verordnet wurden, sodass bereits aus diesem Grunde die Aufwendungen für sie als notwendig und infolgedessen grundsätzlich als beihilfefähig angesehen werden müssten. Darüber hinaus hängt der Ausschluss der Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen auch nicht von weiteren Erwägungen, etwa hinsichtlich der dadurch entstehenden Kostenbelastung für den Dienstherrn, ab und kommt umgekehrt eine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht. Die Beihilfefähigkeit ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Höhe der dadurch entstehenden Kosten oder besondere therapeutische Erfordernisse im Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für Aufwendungen für Arzneimittel, die auf der Grundlage der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Verweisung hat zur Folge, dass nach den BhV n. F. nicht mehr der Dienstherr in jedem Einzelfall nach den individuellen Umständen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob nicht ausnahmsweise eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente - etwa im Hinblick auf die besondere Erkrankung des betroffenen Beamten - in Betracht kommen kann. Vielmehr richtet sich die Anerkennung der Beihilfefähigkeit insoweit ausschließlich nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Dienstherr hat damit sein Ermessen im Rahmen der Fürsorgepflicht dahingehend ausgeübt, dass nicht mehr die Beihilfestelle, sondern nur noch der Gemeinsame Bundesausschuss über Ausnahmen befinden kann, in denen entgegen dem Regelfall Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als beihilfefähig anerkannt werden. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob dies den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung genügt. Mit der Festlegung der Ausnahmefälle, in denen nicht verschreibungspflichtige Medikamente ausnahmsweise als Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen anerkannt werden können, konkretisiert der Gemeinsame Bundesausschuss die Leistungen im Rahmen dieses Krankenversorgungssystems. Für die Entscheidung, welche Medikamente im Rahmen der Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen als verordnungsfähig anerkannt werden können, sind jedoch ganz andere Gesichtspunkte von Bedeutung als für die Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, zu denen Beihilfen im Rahmen der das Beamtenverhältnis prägenden Fürsorgepflicht bewilligt werden sollen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beitragszahlungen gekennzeichnet ist, aus denen sich der Betrag an Geldmitteln ergibt, der für die Erfüllung der Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung steht. Folglich kann der Gesichtspunkt der Kostendeckung für jede Entscheidung über den Umfang der zu gewährenden Sachleistungen von Bedeutung sein. Das System der Beihilfebewilligung im öffentlichen Dienst unterscheidet sich davon grundlegend. Die Gewährung von Beihilfen ist Ausfluss des Fürsorgeprinzips, sodass für die Entscheidung darüber schon aus diesem Grund nicht vorrangig rein finanzielle Aspekte maßgebend sein dürfen. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob sich die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV getroffene Regelung aus diesem Grund materiell als ermessensfehlerhaft erweist. Denn unabhängig davon durfte eine Regelung von derartiger Tragweite, die in erheblicher Weise von den bislang für die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Voraussetzungen abweicht, nicht durch Verwaltungsvorschrift getroffen werden. Die vom BVerwG befürwortete Weitergeltung der BhV kann sich nach Auffassung der Kammer aus diesem Grund jedenfalls nicht auf diese Vorschrift erstrecken. Der pauschale Verweis auf die Ausnahmeregelungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente führt dazu, dass für die Leistungsgewährung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebende Elemente auch für die ganz anderen Regeln folgende Gewährung von Beihilfen im öffentlichen Dienst eingeführt werden, die sich jedoch für das Beihilfesystem als sachfremd und damit ungeeignet erweisen. Durch bloße Verwaltungsvorschrift konnte der Dienstherr indessen eine Regelung dieser Tragweite nicht wirksam in das System des Beihilferechts übernehmen. Im Hinblick auf diesen Verstoß gegen den allgemeinen Gesetzesvorbehalt kommt folglich § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV keine verbindliche Wirkung zu, sodass die Beklagte gehalten war, nach eigenen Ermessenerwägungen unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen der BhV über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die streitgegenständlichen Medikamente zu entscheiden. Im Übrigen geben die Beihilfevorschriften ohnehin nur den Rahmen vor, innerhalb deren die Beihilfestelle jeweils im Rahmen eigener Fürsorgeerwägungen auch zu entscheiden hat, ob nicht ausnahmsweise auch über die Beihilfevorschriften hinaus eine Beilhilfebewilligung im Einzelfall in Betracht kommen kann, um der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinreichend Genüge zu tun. Die Beklagte hat sich hier jedoch irrig an die Beihilfevorschriften gebunden gesehen, die sie zudem - ebenfalls rechtsirrig - als Verordnung und damit als materielle Rechtsnorm angesehen hat mit der Folge, dass sie sich aus diesem Grund auch an weiteren Ermessenerwägungen im Einzelfall gehindert gesehen hat. Auch insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, da die Beklagte das ihr bei der Gewährung von Beihilfe zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Nach Maßgabe der BhV - soweit deren Weitergeltung nicht zu beanstanden ist - sind die dem Kläger hier entstandenen Aufwendungen für dem Grunde nach notwendige Arzneimittel, deren Angemessenheit zudem die Beklagte nicht in Frage gestellt hat, als beihilfefähig anzuerkennen. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des eingestellten Verfahrensteils hat nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO ebenfalls die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufung und Revision waren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen (§§ 124, 124 a, 134 VwGO). Der Kläger ist als früherer Beamter beim Bundesrechnungshof beihilfeberechtigt; er trat zum Ende des Jahres 2005 vorzeitig in den Ruhestand. Mit zwei Beihilfeanträgen vom 19.05.2005 und 22.06.2005 begehrte er die Bewilligung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahlreiche Medikamente für sich und seine Ehefrau. Sämtliche Arzneimittel waren ärztlich verordnet worden. Der Präsident des Bundesrechnungshofs erkannte durch Bescheide vom 24.05.2005 und 23.06.2005 nur einen Teil der dem Kläger entstandenen Aufwendungen als beihilfefähig an, nicht hingegen diejenigen Aufwendungen, die dem Kläger und seiner Ehefrau für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel entstanden waren, dies im Hinblick auf die neuen Beihilfevorschriften. Der Kläger erhob am 08.06.2005 und 29.06.2005 Widersprüche gegen die Beihilfebescheide. Er machte einerseits geltend, die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente dienten seiner medizinischen Versorgung außerhalb einer Standardtherapie. Folglich könne entgegen den Beihilfevorschriften die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen der Arzneimittelrichtlinie aufgestellte Liste nicht verschreibungspflichtiger Medikamente für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit in seinem Fall nicht herangezogen werden, da diese Liste lediglich Ausnahmen für die Anwendung solcher Medikamente im Rahmen von Standardtherapien vorsehe. Andererseits nahm er Bezug auf eine im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachte Erwägung, die dem gesetzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zugrunde gelegen habe. Der Gesetzgeber habe den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente im Hinblick auf den Umstand als vertretbar angesehen, dass diese im Durchschnitt weniger als 11,-- € kosteten. Der Kläger führte aus, dass die hier streitgegenständlichen Medikamente wesentlich teurer seien. Im Hinblick darauf müssten die hierfür entstandenen Aufwendungen auch als beihilfefähig anerkannt werden. Der Präsident des Bundesrechnungshofs wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 05.08.2005 zurück. Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente könnten nach den Beihilfevorschriften grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Ausnahmen könnten sich nur aus der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erstellten Liste ergeben, die jedoch für die hier streitgegenständlichen Medikamente eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht ermögliche. Im Übrigen habe der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme für andere Behandlungsmethoden als Standardtherapien ausgeschlossen; dies habe auch im Bereich der Beihilfegewährung zu gelten. Soweit sich der Kläger auf die von ihm angeführte „Sozialklausel“ berufe, sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um eine Erwägung zur Begründung der gesetzlichen Regelung gehandelt habe und der Gesetzgeber dabei von einem Durchschnittswert ausgegangen sei, Abweichungen mithin bewusst in Kauf genommen habe. Die Beihilfestelle sei an die Beihilfevorschriften gebunden, die einen grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit vorsähen. Sie habe diese Vorgaben umzusetzen. Der teilweise Ausschluss von krankheitsbedingten Aufwendungen halte sich auch im Rahmen des dem Dienstherrn nach § 79 BBG zustehenden Ermessens. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.08.2005 zugestellt. Der Kläger hat am 08.09.2005 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Bundesrechnungshofs vom 24.05.2005, 23.06.2005 und dessen Widerspruchsbescheides vom 05.08.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 110,74 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und bezieht sich zusätzlich auf § 34 Abs. 1 SGB V, wonach nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien. Darauf nähmen die Beihilfevorschriften Bezug. Ausnahmen könnten nur die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorsehen. Aufgrund einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Oktober 2005 beschlossenen Änderung der Arzneimittelliste für nicht verschreibungspflichtige Medikamente hat der Präsident des Bundesrechnungshofs nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage von den streitgegenständlichen Aufwendungen in Höhe von 255,06 € einen Teilbetrag von 144,32 € als beihilfefähig anerkannt. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache in Höhe dieses Teilbetrags für erledigt erklärt. Im Übrigen begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für die Medikamente Tebonin, Jucurba Forte und Lipidavit. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.