Urteil
9 E 801/06
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0518.9E801.06.0A
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. September 2005, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Dezember 2005 und seines Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2006 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1738,50 € zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. September 2005, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Dezember 2005 und seines Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2006 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1738,50 € zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87 a Abs. 2, VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Antrag der Klägerin ist auszulegen (§ 88 VwGO). Seinem Wortlaut nach richtet er sich auf die Zahlung von 2.898,- €. Gleichzeitig will er jedoch die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur Anschaffung und zum Einbau der Toilettenanlage festgestellt haben wissen. Dies versteht die Kammer dahin, dass die Klägerin die Bewilligung einer Beihilfe zu den Anschaffungs- und Einbaukosten begehrt, damit auch nur den dem Beihilfebemessungssatz entsprechenden Betrag. Diese Auslegung hat bereits der vorläufigen Streitwertfestsetzung zugrunde gelegen, ohne dass dagegen von den Beteiligten Widerspruch erhoben worden wäre. Die zulässige Klage hat Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die beantragte Beihilfe zusteht und die dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten insoweit rechtswidrig sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 HbeihVO i. V. m. Ziff. 1 der Anlage 3 zur HbeihVO gehören Toilettenstühle, Closmatanlagen zu denjenigen Hilfsmitteln, für deren Anschaffung und Einbau die Gewährung einer Beihilfe in Betracht kommt, wenn Anschaffung und Einbau nötig und angemessen sind und dem eine ärztliche Verordnung zugrunde liegt. Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere erweisen die Anschaffung und der Einbau der Closomatanlage bei der Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankungen als notwendig, um die Auswirkungen dieser Erkrankung auf die tägliche Körperpflege und -hygiene auszugleichen. Nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen ärztlichen Diagnosen leidet die Klägerin unter sehr erheblichen Einschränkungen ihrer körperlichen Beweglichkeit, in deren Folge es oft unmöglich oder nur unter sehr großen Schmerzen möglich ist, ihre Analregion sachgerecht zu reinigen. Als Folge mangelnder Reinigung sind in der Vergangenheit Einrisse (Rhagaden) aufgetreten, d. h. weitere Erkrankungen. Damit erweist sich das hier streitige Hilfsmittel im Hinblick auf die konkreten Erkrankungen der Klägerin als notwendiges Hilfsmittel zur Linderung bestehender Erkrankungen, indem der Eintritt von Schmerzen als Folge der versuchten Körperreinigung im Analbereich weniger wahrscheinlich gemacht wird und zudem dem Eintritt von Rhagaden vorgebeugt wird. Die vom Beklagten angenommene Einschränkung seiner Leistungspflicht findet in den Bestimmungen der HbeihVO keine ausreichende Grundlage. Es fehlt jeder Verweis darauf, die in der Anlage 3 genannten Hilfsmittel könnten nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialleistung nach dem BVG oder dem gesetzlichen Krankenversicherungsrecht nach Maßgabe des SGB V vorlägen. Folglich können die dort vorgenommenen Leistungseinschränkungen der Klägerin als Beihilfeberechtigte nicht entgegen gehalten werden. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Beklagten angeführten Urteilen des BVerwG (U. v. 30.6.1983 - 2 C 37.81 - DVBl. 1984, 429) und des HessVGH (U. v. 28.10.1987 - 1 UE 462/85 - n. v.). Die dort abgehandelten Fallkonstellationen unterscheiden sich wesentlich von der hier zu beurteilenden. Das BVerwG hatte über die Beihilfefähigkeit eines Kraftfahrzeugs für einen schwerbehinderten Beamten zu entscheiden und diese Frage verneint, weil das Fahrzeug nicht der gesundheitlichen, sondern der beruflichen Rehabilitation diente. Der HessVGH hatte über die Beihilfefähigkeit eines Treppenlifts zu entscheiden und diese Frage ebenfalls verneint, weil der Treppenlift nicht dazu bestimmt sei, unmittelbar einen Ausgleich für den vorliegenden Körperschaden herzustellen, sondern eine Folge der konkreten Wohnungsbedingungen gewesen sei. Vergleichbares kann hier nicht angenommen werden. Die erkrankungsbedingten Schwierigkeiten der Klägerin, ihre Analregion sachgerecht zu reinigen, haben nichts mit ihrer Wohnung oder deren üblicher Ausstattung zu tun. Die Schwierigkeiten treten bei jeder in üblicher Weise ausgestatteten Wohnung auf, sodass nur durch den Einbau eines speziellen Hilfsmittels Abhilfe oder Linderung geschaffen werden kann, unabhängig vom Ort der Wohnungswahl oder von der Auswahl einer bestimmten Wohnung. Somit dient die von der Klägerin angeschaffte und eingebaute Toilettenanlage unmittelbar der Linderung der Krankheitsfolgen, unter denen die Klägerin dauerhaft leidet. Deshalb wird die Anschaffung von Closomaten im Beihilferecht des Bundes folgerichtig zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gerechnet (Schadewitz/Röhrig § 6 BhV Anm. 8 - S. 105). Für die Klägerin ist ein Bemessungssatz von 60% zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 HBeihVO). Der Erstattungsbetrag ist nach § 17 Abs. 8 HBeihVO abzurunden. Da das beklagte Land unterlegen ist, hat es nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.738,50 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin und begehrt die Bewilligung von Beihilfe für die Anschaffung einer WC-Sitz-Dusch- und Trockenvorrichtung, einer Kombination aus WC-Sitz und Wasch- und Trockeneinheit.Die Klägerin leidet unter anderem an einer chronischen Lumbalgie, Pseudospondylolisthesis L3 und L4, Osteochondose L5/S1, Spinalkanstenose L3/4 und L4/5 durch Spondylarthrosen und Diskusprotusionen, Multisegmentale Spondylarthrosen, rez. Rhagaden Rima ani und einem chronischen Schmerzsyndrom bei multiplen Veränderungen der Wirbelsäule. Sie weist einer erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung bei multiplen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und großen Gelenken auf. Die Bewegungsbeeinträchtigung macht der Klägerin eine hygienische Körperpflege unmöglich, da sie die Analregion nicht mit der Hand erreichen kann. Als Folge davon traten mehr Hautrhagaden (Einrisse) auf. Die Klägerin ließ sich ärztlich die Anschaffung einer WC-Sitz-Dusch- und Trockenvorrichtung anordnen und nahm anschließend den Einbau durch eine Fachfirma zu einem Preis von 2.898,- € vor. Mit Antrag vom 1. November 2005 beantragte sie für diesen Betrag neben anderen hier nicht streitigen Beträgen beim Regierungspräsidium Kassel. Dieses lehnte die Gewährung der beantragten Beihilfe mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 ab. Zuvor hatte die Klägerin bereits beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragte, die Beihilfefähigkeit der Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer WC-Sitz-Dusch- und Trockenvorrichtung feststellen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dies mit Bescheid vom 22. September 2005 abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin am 6. Oktober 2005 Widerspruch. Das Regierungspräsidium bezog diesen Widerspruch auch auf den am 15. Dezember 2005 erlassenen Beihilfebescheid und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 (Bl. 8-11 d. A.) zurück Am 24. Februar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Anschaffung und der Einbau der Toilettenanlage sei im Hinblick auf die erheblichen Bewegungseinschränkungen nötig gewesen. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Verordnungen, Befundberichten und dem ärztlichen Entlassungsbericht für die Klägerin. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. September 2005, des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Dezember 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe aus dem Betrag von 2.898,- € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Die Toilettenanlage sei im Hinblick auf die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen kein notwendiges Hilfsmittel. Zugrunde zu legen seien die Maßstäbe des Sozialleistungsrechts. Diese stünden eine Beihilfefähigkeit der Anschaffungs- und Einbaukosten entgegen, da eine Toilettenanlage nur bei Schwerstbehinderungen, wie sie z. B. bei Ohnhändern vorlägen, als notwendiges Hilfsmittel anzuerkennen sei.. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge des Beklagten liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und die Gerichtsakte Bezug genommen.