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Urteil

9 E 223/06

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0419.9E223.06.0A
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Leitsätze
1. Die Ausübung eines Kommunalmandats begründet keinen Anspruch auf Versetzung an eine heimatnahe Dienststelle. 2. Sprechen bedeutsame dienstliche Gründe für die Beibehaltung des bisherigen dienstlichen Einsatzortes, handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die aufgrund des heimatfernen dienstlichen Einsatzes entstehenden Schwierigkeiten für die Ausübung eines Kommunalmandats als nicht hinreichend gewichtig erachtet, um einem Antrag auf heimatnahe Versetzung zu entsprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung eines Kommunalmandats begründet keinen Anspruch auf Versetzung an eine heimatnahe Dienststelle. 2. Sprechen bedeutsame dienstliche Gründe für die Beibehaltung des bisherigen dienstlichen Einsatzortes, handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die aufgrund des heimatfernen dienstlichen Einsatzes entstehenden Schwierigkeiten für die Ausübung eines Kommunalmandats als nicht hinreichend gewichtig erachtet, um einem Antrag auf heimatnahe Versetzung zu entsprechen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87 a Abs. 2, VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die den Versetzungsantrag des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei sind, und dem Kläger kein Anspruch auf Versetzung an das Bundespolizeiamt Hannover zusteht (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2005 bereits am 13. Juli 2005 zur Post gegeben wurde. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ein schriftlichter Verwaltungsakt am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Hier hat der Bevollmächtigte des Klägers jedoch bestritten, die entsprechende Sendung erhalten zu haben. Nach § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG obliegt die Beweislast für den Zugang einer zur Post gegebenen Sendung der Beklagten. Sie hat keinen Beweis dafür geführt, dass die am 13. Juli 2005 zur Post gegebene Sendung den Bevollmächtigten des Klägers tatsächlich erreicht hat. Folglich ist die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erst durch die Übermittlung per Telefax am 8. September 2005 erfolgt. Der daraufhin am 20. September 2005 erhobene Widerspruch ist innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist eingelegt worden und daher im Widerspruchsbescheid der Beklagten zu Recht als fristgerecht eingestuft worden. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn der Beamte es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Hier ist kein dienstliches Bedürfnis für die begehrte Versetzung zu erkennen. Folglich kann nur der Antrag des Klägers vom 12. Februar 2005 eine geeignete Rechtsgrundlage darstellen, um die Entscheidungen der Beklagten zu überprüfen. Ihr steht nach der gesetzlichen Regelung ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Betätigung des Ermessens muss dem Zweck der Ermächtigung entsprechen (§ 40 VwVfG). Zweck des § 26 Abs. 1 S. 1 BBG ist es vorrangig, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu eröffnen, den Einsatz seiner Beamten den dienstlichen Erfordernissen anzupassen und eine Änderung des konkreten Einsatzes in anderen Behörden zu ermöglichen, und zwar vorrangig nach Maßgabe der dienstlichen Interessen. Daneben kann eine Änderung des Einsatzes aber auch im Hinblick auf private Belange von einzelnen Beamten erfolgen, wobei deren Abwägung im Verhältnis zu den dienstlichen Belangen, die für eine Beibehaltung der bisherigen Einsatzstelle im weiten Ermessen des Dienstherrn steht. Grundsätzlich obliegt es seiner Entscheidung, Art und Umfang der Dienstgeschäfte und den Ort ihrer Verrichtung nach eigenem Ermessen im Hinblick auf die aus seiner Sicht optimale Erledigung öffentlicher Aufgaben zu bestimmen. Dieser Vorrang öffentlicher Interessen ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG, Art. 33 Abs. 4 GG). Die Beschäftigung von Beamten erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und dient deren Belangen (§ 52 Abs. 1 BBG). Die Gewichtung der vom Kläger für seinen Versetzungsantrag benannten Gründe und ihre Zurückstellung hinter die dienstlichen Belange weist keinen Rechtsfehler auf. Das Gewicht der dienstlichen Interessen an einem Verbleib des Klägers beim Bundespolizeiamt Frankfurt am Main ist in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise bestimmt worden. Die Beklagte hat im Klageverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass bei der Beschäftigungsbehörde des Klägers 140 Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst unbesetzt sind und zudem noch eine Reihe weiterer Dienstposten deshalb nicht ausgefüllt werden kann, weil die nach Frankfurt am Main gegen ihren Willen versetzten Beamten ihren Dienst dort unter Bezug auf Krankheitsgründe nicht angetreten haben. Darüber hinaus nimmt die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise an, dass die Dienstaufgaben der Beschäftigungsbehörde des Klägers einen besonders hohen Stellenwert haben, weil der Frankfurter Flughafen ein besonderer Brennpunkt der Sicherheitsinteressen der Beklagten ist. Im Verhältnis zum Gewicht dieser öffentlichen Belange durfte die Beklagte die persönlichen Interessen des Klägers zurückstellen, weil deren Gewicht nicht einmal ansatzweise das Niveau der dienstlichen Interessen erreicht. Der Umstand, dass der Kläger in N. geboren, aufgewachsen ist und dort auch heute noch seine privaten Freizeitinteressen hat, ist zu Recht ohne besondere Relevanz geblieben. Ein Bundesbeamter muss aufgrund seiner Rechtsstellung mit einem dienstlichen Einsatz im gesamten Bundesgebiet rechnen und deshalb auch entsprechende Versetzungen an andere Orte hinnehmen. Eine heimatnahe Verwendung kann schon deshalb nicht einmal ansatzweise beansprucht werden. Umgekehrt folgt aus § 74 Abs. 1 BBG, dass der Beamte seine Wohnung so zu wählen hat, dass er in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Die Wohnungswahl folgt damit dem vom Dienstherrn ausgewählten Einsatzort und nicht etwa umgekehrt. Daher muss der Kläger den Ort seiner Freizeitaktivitäten danach wählen, dass er durch die aufgrund des § 74 Abs. 1 BBG im dienstlichen Interesse eingeschränkte Freiheit der Wohnungswahl seine Dienstaufgaben ungehindert erfüllen kann. Die Verwirklichung der Freizeitaktivitäten muss also hinter der Erfüllung der Dienstpflichten zurückstehen. Entsprechendes gilt für die Frage, dass die Lebensgefährtin des Klägers in N. wohnt und dort die Bewirtschaftung des elterlichen Hofes, einer Pferdezucht übernehmen will. Wenn der Kläger dabei helfen will, wenn er aufgrund seiner kommunalpolitischen Aktivitäten dazu noch in der Lage sein sollte, so kann er daraus nicht das Recht herleiten, seinem Dienstherrn die Wahl des dienstlichen Einsatzortes vorzugeben, obwohl an der Beibehaltung des bisherigen Einsatzortes ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Im Übrigen ist der Kläger unverheiratet, kann also bezüglich seiner Lebensgefährtin nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen. Die persönliche Situation der Mutter des Klägers ist ebenfalls ungeeignet, einen Ermessensfehler zu begründen. Der Kläger hat keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen. Außerdem ist seine tatsächliche Bereitschaft, tatsächlich entsprechende Aufgaben in der Betreuung seiner Mutter zu übernehmen, schon deshalb mehr als zweifelhaft, weil der Kläger seine Versetzungswünsche nach N. anfangs überhaupt nicht auf diesen Aspekt gestützt hat, sondern seine Freizeitinteressen und die Belange seiner Lebensgefährtin als Gründe angeführt hatte. Unter anderem wollte er bei der Bewirtschaftung des Hofes der Eltern seiner Lebensgefährtin behilflich sein. Jetzt ist er in erheblichem Umfang kommunalpolitisch aktiv, sodass erst recht wenig Zeit verbleibt, eine Betreuung seiner Mutter tatsächlich wahrzunehmen. Dem kann daher nach Lage der Dinge kein relevantes Gewicht zuerkannt werden, sodass auch insoweit kein Ermessenfehler festzustellen ist. Die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats durch den Kläger seit Februar 2005 ist von der Beklagten ebenfalls nicht fehlerhaft gewichtet worden. Dies ergibt sich schon aus der Art dieses Mandats. Es handelt sich um ein Ehrenamt, das grundsätzlich in der persönlichen Freizeit des Mandatsträgers auszuüben ist. Zwar darf die Ausübung eines Kommunalmandats nach § 39 Abs. 2 S. 2 NGO nicht gehindert werden. Eine solche landesrechtliche Bestimmung kann jedoch den Pflichtenkreis eines Bundesbeamten nur insoweit beschränken, wie dies mit dem BBG und den auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen vereinbar ist. Dies steht in Übereinstimmung mit der Befugnis der Bundesländer, das Kommunalverfassungsrecht nach eigenem Ermessen zu gestalten, wobei der Bund aufgrund des Bundesstaatsprinzips die entsprechenden Auswirkungen grundsätzlich als vorgegeben hinzunehmen hat. Art. 137 Abs. 1 GG sieht ausdrücklich vor, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann. Das beinhaltet nicht nur Regelungen zum Entzug des passiven Wahlrechts, sondern auch andere Vorschriften, die einen Vorrang der dienstlichen Aufgabenerfüllung vor der Ausübung eines Wahlmandats in mehr oder weniger großem Umfang bewirken und die Wahrnehmung eines Wahlmandats mehr oder weniger deutlich erschweren (vgl. BVerfG B. v. 21.1.1975 - 2 BvR 193/74 - E 38, 326, 337; Pieroth in Jarass/Pieroth Art. 137 GG Rn. 3). Schon deshalb kann sich aus § 39 Abs. 2 NGO keine Beschränkung des Versetzungsermessens der Beklagten ergeben. Diese Annahme steht in Übereinstimmung der Rechtsprechung des BVerwG, das bei Soldaten annimmt, dass ein Kommunalmandat keinen Anspruch auf heimatnahe Verwendung auslösen kann (vgl. BVerwG B. v. 12.4.2000 - 1 WB 13.00 - ZBR 2000, 275; 22.7.1992 - 1 WB 30.92 - DokBer B 1992, 311; 3.7.1990 - 1 WB 45.90 - DokBer B 1990, 311). Die Erleichterungen der Ausübung eines kommunalen Mandats beschränken sich vielmehr auf die Regelung in § 89 Abs. 3 BBG und reichen nicht darüber hinaus. Für Bundesbeamte kann auch im Hinblick auf die Eigenart ihres Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 1 BBG, Art. 33 Abs. 4 GG) nichts anderes gelten. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass die Wahl der Wohnung und damit auch des Ortes bzw. Bereichs, in dem ein Kommunalmandat erlangt werden kann, unter dem Vorbehalt des § 74 Abs. 1 BBG steht. Nur wenn der Beamte seine Wohnung in einer Weise gewählt hat, dass er dadurch nicht in der Führung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird, kann die Regelung in § 89 Abs. 3 BBG ihre volle Wirkung entfalten. Kommt der Beamte seiner Pflicht aus § 74 Abs. 1 BBG nicht nach und behält er eine Wohnung in erheblicher Entfernung von seiner Dienststelle bei, kann diese mangelnde Pflichterfüllung nicht ihrerseits geeignet sein, Ansprüche auf eine Änderung des Dienstortes oder diesbezügliche besondere Ermessenserwägungen auszulösen. Vielmehr verhält es sich umgekehrt. Ein Beamter kann ein kommunales Mandat dort mit den in vollem Umfang wirksamen Erleichterungen des § 89 Abs. 3 BBG anstreben, wo er hinreichend dienststellennah und in Übereinstimmung mit § 74 Abs. 1 BBG wohnt. Nach alledem liegt in der Erwägung der Beklagten, dass die Ablehnung der Versetzung eine womöglich nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Mandatsausübung darstellt, kein Ermessensfehler. Damit bewegt sich die Beklagte innerhalb des ihr eingeräumten Gestaltungsspielraums zur qualifizierten Berücksichtigung der dem Grunde nach vorrangigen dienstlichen Einsatzinteressen (OVG Rheinland-Pfalz U. v. 15.4.1994 - 2 A 12350/93.OVG - ZBR 1995, 77, 78; Kathke in Schütz/Maiwald § 28 LBG NW Rn. 130). Gegenteiliges folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger weder eine Führungsfunktion noch Spezialaufgaben wahrnimmt. Die personelle Unterdeckung in seiner jetzigen Beschäftigungsdienststelle ist so erheblich, dass es auf die vom Kläger benannten Aspekte nicht ankommen kann, weil seine Wegversetzung die ohnehin bestehenden Einsatzprobleme nur noch weiter vergrößern würde, von der Schaffung eines möglichen Präzedenzfalles einmal abgesehen. Aus dem Urteil des BVerwG vom 25.11.2005 (2 C 17.03 - NVwZ 2005, 702 ) kann der Kläger keine Beschränkung des Ermessens der Beklagten herleiten. Das BVerwG führt dort ausdrücklich aus, dass Art. 33 Abs. 2 GG sich nicht auf amtsgleiche Versetzungen erstrecke und nur dann gelte, wenn sich ein Beamter auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt. Zwar hatte die Kammer als Vorinstanz eine andere Auffassung vertreten. Aber auch daraus kann der Kläger nichts für sich herleiten. Art. 33 Abs. 2 GG setzt nämlich auch nach der Auffassung der Kammer voraus, dass eine besetzbare Stelle angestrebt wird. Davon kann jedoch nach der hier zu beurteilenden Sachlage keine Rede sein. Der Kläger interessiert sich nicht für eine im Bereich des Bundespolizeipräsidiums Nord zu besetzende Stelle, um auf eine solche Stelle versetzt zu werden. Er will vielmehr erreichen, dass unabhängig davon aus den von ihm genannten persönlichen Gründen eine Versetzung nach Hannover erfolgt, auch wenn dort eine entsprechende Stelle für ihn frei gemacht oder geschaffen werden soll. Derartiges kann der Kläger jedoch weder im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG noch im Hinblick auf die Stellung als kommunaler Mandatsträger beanspruchen, wie der Wehrdienstsenat des BVerwG in den oben genannten Beschlüssen zutreffend entschieden hat. Daher müssen die dienstlichen Gründe, die für eine Beibehaltung des jetzigen Einsatzortes des Klägers sprechen, nicht das Niveau von Gründen erreichen, die einer von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Versetzungsbewerbung zulässigerweise noch entgegengehalten werden können. Auch wenn keine Gefährdung der Aufgabenerfüllung im Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main im Sinne der Anforderungen des Urteils des BVerwG vom 25.11.2005 abzuwenden ist, darf die Beklagte im Rahmen einer lediglich durch § 26 Abs. 1 BBG eingegrenzten Ermessensausübung auf die erhebliche personelle Unterdeckung dieser Behörde abstellen und zur Vermeidung einer weiteren Personallücke die Versetzung eines versetzungsinteressierten Beamten ablehnen. Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger ist Polizeibeamter des Bundes und begehrt die Neubescheidung seines Antrags, ihn vom Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main an das Bundespolizeiamt Hannover im Bereich des Bundespolizeipräsidiums Nord zu versetzen. Bis zum August 2001 war der Kläger für etwa 7 1/2 Jahre in der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Hannover eingesetzt. Anschließend wurde er zum Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Oder versetzt. Während dieser Zeit hatte er sich um ein Mandat im Rat der Stadt N. beworben. Bei der Wahl im September 2001 erlangte er jedoch nur den Status eines Nachrückers. Mit Wirkung zum 1. März 2004 wurde der Kläger aufgrund entsprechender Bewerbung an das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main versetzt, wo er auch heute noch tätig ist. Am 24. Februar 2005 rückte der Kläger für ein verstorbenes Mitglied des Rates der Stadt N. in den Rat nach und wurde dessen Mitglied. Gleichzeitig wurde beratendes Mitglied des Ortsrates E. in N. Dies zeigte er der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tage an. Die Annahme des Mandats hatte der Kläger am 23. Februar 2005 erklärt. Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2003 hatte der Kläger seine Versetzung an das Bundesgrenzschutzamt Hannover beantragt. Mit Schreiben vom 8. November 2003 teilte er mit, dass er ungeachtet seiner Versetzung nach Frankfurt am Main an seinem Ziel festhalte, in Heimatnähe versetzt zu werden. Das Bundesgrenzschutzpräsidium Frankfurt/Oder lehnte dies mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 ab. Mit Schreiben vom 14. September 2004 beantragte der Kläger seine Versetzung in die Landespolizei des Landes Niedersachsen, da er anders sein Ziel einer Verwendung in Heimatnähe nicht erreichen könne. In N. habe er seine gesamte Schulzeit verbracht. Seine privaten Interessen, Sport und Freizeit lägen dort. Auch betätige er sich in der Kommunalpolitik und wolle sich bei der nächsten Kommunalwahl erneut bewerben. Seine langjährige Freundin komme ebenfalls aus N. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern. Diese betrieben eine Pferdezucht. In absehbarer Zeit werde sie den Hof übernehmen müssen, was natürlich mit viel Arbeit verbunden sei. Allein sei das für sie nicht zu bewältigen. Das ewige Pendeln zwischen Frankfurt und N. zerre sehr an der körperlichen Fitness; viel Freizeit bleibe da nicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erläuterte der Kläger seine Versetzungsmotive und führte ergänzend aus, der Bereich Hannover des Bundesgrenzschutzes biete auf Jahre hinaus keine freien Planstellen, sodass er keine Perspektive mehr beim BGS sehe. Auch sei seine Mutter seit fast 7 Jahren psychisch schwer erkrankt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2005 beantragte der Kläger seine Versetzung zum Bundesgrenzschutzamt Hannover und bezog sich dabei auf ein vorausgegangenes Schreiben des für N. zuständigen Bundestagsabgeordneten, mit dem dieser das Bundesministerium des Innern um eine entsprechende Versetzung gebeten hatte. Das Ministerium hatte dies mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 abgelehnt. Zur Begründung seines Versetzungsantrags gab der Kläger an, es sei ihm nicht nachvollziehbar, wieso aus dienstlichen personellen Gründen eine Versetzung nicht zu genehmigen sei. Er sei nur einer von sehr vielen Beamten, übe weder eine führende Funktion noch eine Spezialfunktion aus. Er könne auch nicht akzeptieren, dass im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Nord ein Überhang an Beamten bestehe. Schließlich solle in Gifhorn eine neue Einsatzabteilung mit 2 Hundertschaften eröffnet werden. Seine familiären Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Ergänzend sei jedoch seine künftige Ratstätigkeit zu berücksichtigen, die ihn durch viele Sitzungen in Anspruch nehmen werde. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 lehnte das Bundespolizeipräsidium Mitte die Versetzung des Klägers an das Bundespolizeiamt Hannover ab (Bl. 4 f. d. A.). Der Bescheid wurde am 13. Juli 2005 zur Post gegeben und sollte den Kläger über seine ihn im Verwaltungsverfahren vertretenden Bevollmächtigten erreichen. Diese mahnten am 1 September 2005 eine Bescheidung des Versetzungsantrags an. Daraufhin wurde ihnen der Bescheid per Telefax am 8. September 2005 übermittelt. Am 20. September 2005 erhob der Kläger Widerspruch und rügte die Verkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rat der Stadt N.. Die Annahme, eine solche Tätigkeit habe in erster Linie in der Freizeit zu erfolgen, sei nicht nur lebensfremd, sondern widerspreche auch § 39 NGO. Dessen Abs. 2 verbiete jegliches Verhalten, das die Übernahme oder Ausübung des Ratsherrenmandats erschweren oder verhindern solle. Es sei kein sachlicher Gesichtspunkt vorgetragen worden, der es zwingend erforderlich mache, den Dienstort Frankfurt am Main beizubehalten. Auch fehle jede Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerwG vom 25.11.2004 (2 C 17/03). Die Verwaltung öffentlicher Mittel erfordere es auch, die für den Dienstherrn insgesamt günstige Verwendung mit in die Erwägungen einzubeziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wies das Bundespolizeipräsidium Mitte den als zulässig erachteten Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 6-12 d- A.). Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigen des Klägers am 20. Dezember 2005 zugestellt. Nach dem Stand 31. Januar 2006 sind beim Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main insgesamt 1.518 Dienstposten des mittleren Polizeivollzugsdienstes vorhanden. Davon sind 1.378 Dienstposten besetzt, 140 Dienstposten sind unbesetzt. Von den überwiegend gegen ihren Willen an das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main versetzten Beamten haben etliche ihren Dienst bis zu diesem Termin krankheitsbedingt nicht angetreten. Der Kläger hat am 18. Januar 2006 Klage erhoben und verfolgt seinen Antrag vom 12. Februar 2005 weiter. Es müsse in Zweifel gezogen werden, ob die Angaben zum abzudeckenden Personalfehl laut Widerspruchsbescheid überhaupt auf der Grundlage verifizierbarer Zahlen beruhten. Es sei zu vermuten, dass die Beklagten lediglich Prinzipien durchsetzen wolle und keine Prüfung der Einzelfallgerechtigkeit vornehme. Dem Urteil des BVerwG komme erhebliche Bedeutung zu, auch wenn es hier nicht um einen Bewerbungsverfahrensanspruch gehe. Ihm stehe die Funktionsfähigkeit von kommunalen Vertretungskörperschaften gleich. Die Beurlaubung nach § 89 Abs. 3 BBG sei bei einer Entfernung von rund 350 km zwischen dem Dienstort und dem Ort der Wahrnehmung des kommunalen Mandats praktisch nicht auf Dauer handhabbar, zumal die laufenden und in erheblichem Umfang zu gewährenden Beurlaubungen dem Dienstbetrieb nicht förderlich sein könnten. Selbst wenn die familiären Gründe allein eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht erzwingen könnten, seien diese doch ergänzend zu den Gesichtspunkten der Wahrnehmung demokratischer Aufgaben zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeiamtes Mitte vom 6. Juli 2005 und seines Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2005 auf Versetzung an das Bundespolizeiamt Hannover unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundespolizeipräsidium Nord habe im Gegensatz zum Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main keinen Personalbedarf. Auf die Ausführungen im Urteil des BVerwG vom 25.11.2005 komme es schon deshalb nicht an, weil es hier nicht um eine Versetzung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung gehe und der Versetzungswunsch auf persönlichen Gründe herrühre, was eine Abwägung dieser Aspekte mit den dienstlichen Belangen erforderlich mache. Diese Abwägung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Verbleib des Klägers in Frankfurt am Main aus dienstlichen Gründen unverzichtbar sei. Es werde nicht verkannt, dass die Dienstverrichtung des Klägers in Frankfurt am Main die Mandatsausübung in N. mehr oder weniger beeinträchtige. Dies müsse aber hingenommen werden, zumal § 89 Abs. 3 BBG die Mandatsausübung tatsächlich sicherstelle. Die Fragen der sparsamen Haushaltsführung berührten die Rechtssphäre des Klägers nicht. 2 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen und die Gerichtsakte Bezug genommen.