Urteil
9 E 6816/04
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1222.9E6816.04.0A
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Hessischen Bezügestelle vom 16. November 2004 verurteilt, an den Kläger 1.130,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 v. H. des Basiszinssatzes zu zahlen, und zwar aus einem Betrag von 938,53 € seit dem 16. Dezember 2004 und aus einem weiteren Betrag von 292,06 € seit dem 01. Januar 2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Hessischen Bezügestelle vom 16. November 2004 verurteilt, an den Kläger 1.130,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 v. H. des Basiszinssatzes zu zahlen, und zwar aus einem Betrag von 938,53 € seit dem 16. Dezember 2004 und aus einem weiteren Betrag von 292,06 € seit dem 01. Januar 2005. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung in der aus dem Tenor sich ergebenden Höhe für die Jahre 2001 bis 2004 zu. Die an den Kläger gezahlte Besoldung lag in dem genannten Zeitraum im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags und den Umstand, dass in diesem Zeitraum mehr als zwei Kinder bei der Zahlung des Familienzuschlags zu berücksichtigen waren, unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300, 304, 323 ff.). Der Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 16. November 2004 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Materiell-rechtlich beruht der Anspruch des Klägers auf Zahlung von höheren Familienzuschlägen auf dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört und dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat gibt. Die dem Dienstherrn auferlegte Pflicht, seinen Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, muss auch die Unterhaltspflichten der Beamten gegenüber ihren Familien realitätsgerecht berücksichtigen. Dem Besoldungsgesetzgeber steht dabei zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt eines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile der Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf der Kinder zu decken. Eine mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung familienneutraler Gehaltsbestandteile ist nicht hinzunehmen, da auf diese Weise Beamte mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten ihrer Familie erreichen können (BVerfG Beschluss v. 22. März 1999, E 81, 363, 378; Beschluss v. 24. November 1998, E 99, 300, 321). Das BVerfG hat in den genannten Entscheidungen festgestellt, dass die Besoldung kinderreicher Beamter diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidungen nicht genügt hat. Es erteilte dem Besoldungsgesetzgeber aufgrund dessen den Auftrag, die als verfassungswidrig beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen für die Zahlung des Familienzuschlags an Besoldungsempfänger mit drei und mehr Kindern bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Die Änderungen des Besoldungsrechts wie auch im Steuer- und Kindergeldrecht in der Folgezeit (im einzelnen: VG Karlsruhe, Urteil v. 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04, Umdruck S. 7) haben indes nicht dazu geführt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die angemessene Besoldung von Beamten mit kinderreichen Familien in dem von der Klage umfassten Zeitraum als gewahrt angesehen werden könnten. Vielmehr lag die Besoldung dieser Beamten auch in diesem Zeitraum nach wie vor unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze. Dies ergibt sich aus noch im einzelnen darzulegenden Berechnungen nach den Maßgaben, die das BVerfG in seiner zuletzt genannten Entscheidung aufgestellt hat. Im Hinblick darauf darf die Kammer - entsprechend dem Antrag des Klägers - das beklagte Land unmittelbar zur Zahlung weiterer Bezüge verurteilen, soweit die Besoldung unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze lag. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 2 BBesG, wonach die Besoldung (nur) durch Gesetz geregelt wird, und Art. 100 Abs. 1 GG ist hingegen nicht geboten. In dem Beschluss vom 24. November 1998 hat das BVerfG nämlich auch ausdrücklich entschieden, dass die Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 01. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unmittelbar einen Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile i. H. v. 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes nach Maßgabe des Abschnitts C III 3 der Gründe des Beschlusses haben, wenn der Gesetzgeber den Auftrag zur verfassungsmäßigen Gestaltung der Besoldung kinderreicher Familien bis zum 31. Dezember 1999 nicht in hinreichender Weise erfüllt haben sollte. Die Fachgerichte sind nach dem Beschluss ausdrücklich befugt, unter dieser Voraussetzung familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab unmittelbar zuzusprechen (BVerfG a. a. O., S. 332). Damit wird für die betroffenen Besoldungsempfänger unmittelbar ein Leistungsanspruch jenseits von Maßnahmen des Gesetzgebers begründet. Die im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattete Entscheidung des BVerfG tritt anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, die Entscheidung umzusetzen (BVerwG Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02, ZBR 2005, 36 ff.). Diese Befugnis der Gerichte, betroffenen Beamten in eigener Kompetenz Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen, ist auch nicht im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen erloschen; denn die Anordnung des BVerfG steht nicht unter dem Vorbehalt irgendeiner, sondern nur einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Anpassung der Besoldung (BVerwG a. a. O., 37). Die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers genügen indes den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vollstreckungsanordnung ist auch nicht aufgehoben worden. Die dazu befugten Organe haben keinen Aufhebungsantrag beim BVerfG gestellt. Auch darum ist vom uneingeschränkten Fortbestand der verfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung auszugehen. Auf der Grundlage der vom BVerfG (a. a. O.) vorgegebenen Maßstäbe, die nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung für die Verwaltungsgerichte verbindlich sind, ergibt sich für den Kläger für den Zeitraum, auf den sich die Klageforderung bezieht, dass seine Besoldung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang die verfassungsrechtliche Mindestgrenze unterschritt. Im einzelnen folgt dies aus den folgenden Erwägungen und Berechnungen: Zunächst ist das Nettoeinkommen zu ermitteln, welches Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits erhalten. Das Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend festzustellen. Dabei ist der Kammer auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben verwehrt, die das BVerfG in seinem genannten Beschluss aufgestellt hat (BVerwG a. a. O., 38). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe auszugehen, der das Amt des Beamten zugeordnet ist; individuelle Besoldungsbestandteile oder Veränderungen der Besoldung bleiben unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, eine allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung oder Sonderzahlung, darüber hinaus der Familienzuschlag. Abzuziehen sind von diesem Bruttoeinkommen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem Steuersatz mit 8 v. H.; dem sich daraus ergebenden Betrag ist das Kindergeld hinzuzurechnen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebend ist der Betrag der Differenz der Nettoeinkommen beider Vergleichsgruppen. Ihm ist der Bedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder gegenüber zu stellen, der nach den Vorgaben des BVerfG mit 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu veranschlagen ist. Die Rechenschritte für die Ermittlung dieses Bedarfs hat das BVerfG in der genannten Entscheidung im einzelnen vorgegeben (a. a. O., S. 322 f.; ihm folgend BVerwG a. a. O.). Danach ist jeweils für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen, wobei die abgesenkten Regelsätze in den neuen Ländern unberücksichtigt bleiben. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um weitere 15 v.H.. Der Berechnung des Differenzbetrags der Nettoeinkommen der Vergleichsgruppen in den von der Klage umfassten Jahren auf der Grundlage der Vorgaben des BVerfG legt die Kammer die vom Kläger in diesem Verfahren angegebenen Beträge zugrunde. Diese beruhen im Einzelnen nachvollziehbar auf einer Berechnung nach den Vorgaben des BVerfG und haben zutreffend die jeweils nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu zahlenden Bezüge in den streitgegenständlichen Jahren zur Grundlage, können also ohne weiteres zur Ermittlung des Nettoeinkommens der Vergleichsgruppen herangezogen werden. Das beklagte Land hat diese Angaben weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Rechengrößen beanstandet. Dies gilt auch für die Angaben für das Jahr 2003, die der Kläger auf entsprechende Anfrage des Gerichts nachträglich präzisiert und berichtigt hat und auf die folglich in gleicher Weise zurückgegriffen werden kann. Für die Berechnung des Gesamtbedarfs des dritten Kindes und weiterer Kinder auf der Grundlage der Vorgaben des BVerfG greift die Kammer auf Berechnungen zurück, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem bereits erwähnten Urteil vom 26. Januar 2005 (Az.: 11 K 3674/04, Seite 12-17 d. Urteilsabdrucks) im Einzelnen umfassend dargelegt und die der Kläger in dieses Verfahren eingeführt und seinen eigenen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Diese Berechnungen berücksichtigen im Einzelnen die vom BVerfG vorgegebenen Rechengrößen und sind auf der Grundlage allgemein zugänglicher Statistiken in jedem einzelnen Rechenschritt ausführlich und in nachvollziehbarer Weise erstellt worden. Auch diese Berechnungen sind von den Beteiligten nicht beanstandet worden, sodass für die Kammer kein Grund ersichtlich ist, der einem Rückgriff auf sie entgegen stünde. Das VG Karlsruhe hat den Gesamtbedarf für das dritte und jedes weitere Kind für die Jahre, auf die sich die Klage erstreckt, folgendermaßen berechnet (Ausschnitte aus den Tabellen des VG Karlsruhe a. a. O., S. 12-17 des Urteilsabdrucks): Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999): Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM Jahreswert 351,04 DM Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000): Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM Jahreswert 354,32 DM Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001): Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM Jahreswert 358,83 DM Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 147,00 € 191,00 € 265,00 € 190,33 € Bayern 142,00 € 185,00 € 256,00 € 184,06 € Berlin 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € Bremen 147,00 € 191,00 € 264,00 € 190,11 € Hamburg 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € Hessen 147,00 € 191,00 € 265,00 € 190,33 € Niedersachsen 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € Nordrhein-Westfalen 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € Rheinland-Pfalz 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € Saarland 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € Schleswig-Holstein 147,00 € 190,00 € 264,00 € 189,72 € gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 146,55 € 189,82 € 263,45 € 189,35 € Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 € 1.328,73 € 1.053,82 € Summe der gewicht. Werte 3.408,36 € Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 € Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002): Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 € Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 € Jahreswert 187,32 € Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Bayern 144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 € Berlin 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Bremen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hamburg 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hessen 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Niedersachsen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Nordrhein-Westfalen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Rheinland-Pfalz 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Saarland 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Schleswig-Holstein 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 € Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 € 1.342,09 € 1.061,82 € Summe der gewicht. Werte 3.438,64 € Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 € Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003): Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 € Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 € Jahreswert 190,19 € Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Bayern 144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 € Berlin 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Bremen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hamburg 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hessen 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Niedersachsen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Nordrhein-Westfalen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Rheinland-Pfalz 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Saarland 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Schleswig-Holstein 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 € Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 € 1.342,09 € 1.061,82 € Summe der gewicht. Werte 3.438,64 € Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 € Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004): Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 € Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 € Jahreswert 191,04 € Zur Berechnung der weiteren Bestandteile des Gesamtbedarfs nach den Maßstäben des BVerfG hat das VG Karlsruhe ausgeführt: "Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 € (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle: 1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.) 2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.) 2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.) 2002 6,09 € Ausgangswert (6,09 € = 11,91 DM) 2003 6,15 € Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002 2004 6,21 € Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003 Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung: Jahr: 1999 2000 2001 2003 2004 Gesamtbedarf für das dritte Kind: gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 190,19 € 191,04 € Unterkunftskosten (11 qm) 126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 67,65 € 68,31 € Ergebnis sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (€) 295,82 € 299,46 € 309,41 € 311,22 € 292,86 € davon 115% 336,79 € 340,19 € 344,38 € 355,82 € 357,90 € Jahreswert für das dritte Kind 4.041,47 € 4.082,28 € 4.132,57 € 4.269,83 € 4.294,84 € Die Kammer folgt diesen Berechnungen. Auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtbedarfs für das dritte und jedes weitere Kind sowie der Berechnung des für den Vergleich maßgeblichen Nettoeinkommens von Beamten mit zwei und Beamten mit mehr als zwei Kindern, basierend auf den Angaben des Klägers in diesem Verfahren, ergeben sich die folgenden, für die rechtliche Beurteilung der Klageforderung maßgebenden Beträge für die Jahre 2000 bis 2004. Die Zeile "Nettoeinkommen" der nachfolgenden Tabelle enthält die Differenzbeträge zwischen den Endgrundgehältern der jeweiligen Besoldungsgruppe von Beamten mit zwei Kindern und solchen mit mehr als zwei Kindern nach Vollzug der oben dargelegten Rechenschritte. Es handelt sich dabei um die Beträge pro Jahr, die ein Beamter mit mehr als zwei Kindern gerade im Hinblick auf das dritte und jedes weitere Kind erhält. In der zweiten Zeile jeder Besoldungsgruppe ist der Gesamtbedarf des dritten und jedes weiteren Kindes nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG und der dargelegten Berechnungen aufgeführt. Den aus der Gegenüberstellung dieser Beträge sich ergebenden Differenzbetrag gibt die dritte Zeile für die jeweilige Besoldungsgruppe wieder. 2000 2001 2002 2003 2004 Besoldungsgruppe A 13 Nettoeinkommen 3.704,90 € 3.789,11 € 3.907,66 € 3.878,20 € 4.002,78 € Bedarf des dritten Kindes 4.082,28 € 4.132,57 € 4.211,37 € 4.269,83 € 4.294,84 € - 377,38 € - 343,46 € - 303,71€ - 391,63€ - 292,06 € Besoldungsgruppe A 14 Nettoeinkommen 3.690,09 € 3.749,59 € 3.866,63 € 3.846,80 € 3.968,18 € Bedarf des dritten Kindes 4.082,28 € 4.132,57 € 4.211,37 € 4.269,83 € 4.294,84 € - 392,19 € - 382,98 € - 344,74 € - 423,03 € - 326,66 € Die Aufstellung belegt, dass die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in den Jahren 2000 bis 2004 pro Kind, gemessen an den vom BVerfG aufgestellten Anforderungen, jeweils in Höhe des ausgewiesenen Differenzbetrags zu niedrig war und insoweit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügte. Das bedeutet für das hier geltend gemachte Begehren, dass der mit der Klage geltend gemachte Hauptantrag Erfolg hat und der Kläger die Zahlung weiterer familienbezogener Besoldung in Höhe von insgesamt 1.130,59 € beanspruchen kann (Besoldungsgruppe A13 - 2001: 5/12 von 343,46 € = 143,19 €; 2002: 303,71 €; 2003: 391,63 €; 2004: 292,06 €). Auf die Einrede der Verjährung hat sich das beklagte Land nicht berufen; die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB). Dem dem Kläger zuerkannten Anspruch steht im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht - auch nicht teilweise - der Umstand entgegen, dass der Kläger sein Begehren erst im Jahr 2004 geltend gemacht hat. Dies hat nicht zur Folge, dass seinem Begehren jedenfalls im Hinblick auf die Besoldungszahlungen in den Jahren 2001 bis 2003 der Erfolg versagt bleiben müsste. Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363, 385 ) ausgeführt, dass ein Beamter nicht erwarten könne, er werde aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommen können, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat. Dies spreche gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Der genannten Entscheidung ist aber eindeutig zu entnehmen, dass das BVerfG die Korrektur einer für verfassungswidrig erklärten Regelung jedenfalls für den Zeitraum fordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist (BVerfG a. a. O.). Nur für den davor liegenden Zeitraum hat es eine Beschränkung der Korrektur auf diejenigen Beamten für zulässig gehalten, welche ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation "zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres", gerichtlich oder durch Erhebung eines Widerspruchs geltend gemacht haben. An diesen Grundsätzen hat das BVerfG im Beschluss vom 24. November 1998 festgehalten (BVerfGE 99, 300, 331). Hier wurde die Verfassungswidrigkeit der Besoldung kinderreicher Beamter bereits durch den Beschluss vom 24. November 1998 festgestellt, sodass schon aus diesem Grund das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht von vornherein Besoldungsansprüchen entgegenstehen kann, die sich auf die Jahre 2000 bis 2004 beziehen. Hinzu kommt hier, dass der Kläger letztlich erst aufgrund der Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2004 (ZBR 2005, 36 ) mit guten Gründen annehmen konnte, dass seine Besoldung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nach wie vor nicht genügte, und infolgedessen erst dann einen Anlass hatte, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg weitergehende Besoldungsansprüche im Hinblick auf den Unterhalt für sein drittes Kind geltend zu machen. Der Hauptantrag bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich auf Besoldungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2004, sodass er nach den dargelegten Berechnungen in vollem Umfang Erfolg hat. Auf den Hilfsantrag ist im Hinblick darauf nicht mehr einzugehen. Über Forderungen, die das Jahr 2005 und spätere Jahre betreffen, könnte die Kammer derzeit auch nicht entscheiden. Nach Auffassung der Kammer kann die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24. November 1998 nur so verstanden werden, dass Ansprüche aufgrund der vom BVerfG getroffenen normersetzenden Interimsregelung nur jeweils jährlich geltend gemacht werden können. Ausweislich der Entscheidungsgründe zu C III 2 ist in den Berechnungen nämlich jeweils von jährlichen Bezügen auszugehen. Ansprüche, die das Jahr 2005 betreffen, können folglich frühestens zuerkannt werden, wenn die Beträge der maßgeblichen Rechengrößen für das Jahr 2005 bekannt sind. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Soweit der Kläger Mehrbesoldung für das Jahr 2004 begehrt, können Prozesszinsen erst ab dem 1. Januar 2005 zuerkannt werden, da dieser Anspruch im Hinblick auf den in der Vollstreckungsanordnung des BVerfG zum Ausdruck kommenden Jährlichkeitsgrundsatz frühestens seit diesem Tag gerichtlich geltend gemacht werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf 3 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger nur unwesentlich unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vgl. HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986, ZBR 1987, 517). Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich, da die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als 2 Kindern in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Der Kläger ist seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 (August 2001) als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BBO) im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Er ist Vater dreier Kinder, für die er Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG erhält. Mit Schreiben vom 19. September 2004 machte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 (2 C 34.02) bei der Hessischen Bezügestelle einen Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag geltend. Die Hessische Bezügestelle wertete den Antrag als Widerspruch gegen die dem Kläger gewährte Besoldung und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004 zurück. Sie verwies darin auf die gesetzliche Regelung, die so bemessen sei, dass bei einer Gesamtbetrachtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt seien, wie sie sich dem Beschluss des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. (BVerfGE 99, 300) entnehmen ließen. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts (§ 2 BBesG) sei sie auch nicht befugt, an den Kläger abweichende Leistungen beim Familienzuschlag zu gewähren. Der Kläger hat am 16. Dezember 2004 Klage erhoben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG wie auch die dieser Entscheidung zugrundeliegende Entscheidung des BVerfG (2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300) vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er macht geltend, das erkennende Gericht sei nach der Entscheidung des BVerwG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, und berechtigt, unmittelbar einen Leistungsanspruch zuzuerkennen. Zur genaueren Berechnung des mit der Klage geltend gemachten Betrags bezieht er sich auf in das Verfahren eingeführte Berechnungen des Einkommens von Beamten der Besoldungsgruppe, der der Kläger angehört, mit jeweils 2 und 3 Kindern für die von der Klage umfassten Jahre sowie hinsichtlich des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zzgl. 115 % - dem vom BVerfG vorgegebenen Maßstab, dem die Besoldung in Bezug auf das dritte und jedes weitere Kind zu genügen habe - auf entsprechende Berechnungen des VG Karlsruhe in dessen Urteil vom 26. Januar 2005 (11 K 3674/04), die der Kläger ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 28. April 2005 (Bl. 37 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verwirkt, da dem Kläger bis zur Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2004 nicht bekannt gewesen, dass der Gesetzgeber den vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 aufgestellten Anforderungen nicht vollständig entsprochen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2004 zu verurteilen, an den Kläger 1.130,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2004 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den bisher gezahlten Familienzuschlag hinaus an den Kläger ab dem Jahr 2000 den kindbezogenen Bestandteil im Familienzuschlag in Höhe von (netto) 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes pro Kind nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, dass die Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 im Hinblick auf veränderte Berechnungsgrundlagen nicht mehr umsetzbar und Vergleichsberechnungen nach Maßgabe dieser Entscheidung jedenfalls ab dem Jahr 2003 nicht mehr möglich seien. Auch seien seit dem Jahr 2003 die Sonderzahlungen für Bund und Länder in unterschiedlicher Höhe geregelt. Folglich sei das vom BVerfG vorgegebene Berechnungsverfahren jedenfalls seit dem Jahr 2003 überholt und nicht mehr anwendbar. Im Übrigen vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Schließlich vertritt das beklagte Land die Auffassung, dass die Ansprüche auf verfassungskonforme Alimentierung zeitnah geltend zu machen seien, sodass der Kläger mit seinem Antrag vom 19. September 2004 nur noch Ansprüche für dieses Jahr habe geltend machen können, Ansprüche für frühere Jahre hingegen verfallen seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Landes liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.