Urteil
9 E 2509/05.A (V)
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1031.9E2509.05.A.V.0A
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Tenor
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Juni 2005 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Juni 2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klagen sind zulässig. Der Kläger zu 1) hat die Klagefrist nicht versäumt, da sie bei Einreichung der Klage am 03.08.2005 noch nicht abgelaufen war. Die Klagefrist hätte nur durch eine Zustellung des Widerrufsbescheides der Beklagten an den Bevollmächtigten des Klägers in Lauf gesetzt werden können. Eine solche Zustellung ist jedoch nicht erfolgt. Wird durch Einschreiben zugestellt, wird die tatsächliche Zustellung nur bewirkt, wenn der Adressat tatsächliche Kenntnis vom Einschreiben dadurch erhält, dass es in seinen Machtbereich gelangt. Das ist hier nicht der Fall gewesen, da das Einschreiben zu keinem Zeitpunkt an den Adressaten, den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zu 1) ausgehändigt wurde. Damit ist eine Zustellung nicht erfolgt, auch wenn man eine Obliegenheit annehmen, von der Post annoncierte abzuholende Einschreibsendungen auch abzuholen. Geschieht dies nicht, liegt zunächst keine Zustellung vor, anders als bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 27.08.2002 (XI B 94/02 - NJW 2003180. 181). Eine Verwirkung des Rechts zur Klageerhebung ist nicht eingetreten. Das Verhalten des Klägerbevollmächtigten kann nicht dahin verstanden werden, er habe eine Zustellung vereiteln oder die Inlaufsetzung einer Frist zum Nachteil der Beklagten vereiteln wollen. Die Klage hat Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Zwar ist der Beklagten in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorliegen, weil sich die Verhältnisse in Sri Lanka grundlegend im Vergleich zu 1991 und 1995 geändert haben, sodass im Falle einer Rückkehr der Kläger keiner asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr mehr besteht. Auch für die Aufrechterhaltung der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, besteht keine hinreichende Rechtfertigung mehr. Gleichwohl begegnen die Widerrufsentscheidungen hier schon Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG. Die Kläger halten sich seit 1989 in Deutschland auf, seit 1991 mit dem Status als Asylberechtigte. Der Kläger ist jetzt 49 Jahre alt. Sein Gesundheitszustand ist in erheblichem Umfang angegriffen, wie sich aus der fortbestehenden Herzerkrankung und der hinzugetretenen Diabetes ergibt. Wie es ihm und damit auch seiner nur wenige Jahre jüngeren Ehefrau gelingen soll, in derart fortgeschrittenem Lebensalter und bei derart eingeschränkter gesundheitlicher Leistungsfähigkeit erneut eine Existenz in Sri Lanka aufzubauen, erscheint der Kammer kaum nachvollziehbar. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Entscheidungen der Beklagten im Hinblick auf die unterbliebene Ermessensausübung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG aufzuheben sind. Die Kammer hat dazu in ihrem Urteil vom 24.10.2005 (9 E 1683/05.A) Folgendes ausgeführt: "Allerdings hat die Prüfung, ob die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. zu widerrufen sind, sich zunächst auf die in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen zu erstrecken; diese Vorschrift ist nach wie vor maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Widerruf. § 73 AsylVfG ist jedoch in der seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 01. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Mangels entsprechender Übergangsvorschriften hatte bereits das Bundesamt im laufenden Widerrufsverfahren die neue Fassung der Vorschrift zu berücksichtigen; denn neue verfahrensrechtliche Vorschriften gelten jedenfalls für solche Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vorschriften noch nicht abgeschlossen sind, sodass die geänderte Fassung des § 73 AsylVfG für alle Verwaltungsverfahren maßgebend ist, in denen der Widerrufsbescheid nach dem 01. Januar 2005 ergangen ist (vgl. auch HessVGH B. v. 24. August 2005 - 7 UZ 1707/05.A m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 21 ZP 05.30260; VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A - Juris m. w. N.). Die Anwendbarkeit der Vorschrift begegnet auch im Hinblick darauf keinen Zweifeln, dass das Widerrufsverfahren bereits im Jahr 2004 und damit vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung eingeleitet wurde; denn die das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung ist erst nach diesem Zeitpunkt ergangen. Folglich hatte das Bundesamt die durch das Zuwanderungsgesetz bewirkten verfahrensrechtlichen Neuerungen seit dem 01. Januar 2005 in allen zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verwaltungsverfahren zu beachten, mithin auch in dem den Kläger betreffenden Verfahren. Zwar bezieht sich der ausdrückliche Wortlaut des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der geltenden Fassung nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Gleichwohl kann auf dieser Rechtsgrundlage auch - wie hier - die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01. Januar 2005 außer Kraft getreten ist. Dies wird im Bescheid des Bundesamts zutreffend dargelegt; darauf wird Bezug genommen (so auch VG Köln, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2005 - A 2 K 12193/03 - Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A - Juris). Das Bundesamt hat darüber hinaus zutreffend berücksichtigt, dass für einen Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG neben dem nachträglichen Wegfall der für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. maßgeblichen Umstände zusätzlich auch festgestellt werden muss, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des mit einem weiteren Anwendungsbereich versehenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit begegnet der angefochtene Bescheid rechtlichen Bedenken nicht. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung im Ergebnis nicht an. Der Widerrufsbescheid erweist sich nämlich deswegen als rechtswidrig, weil seit dem Eintritt der Bestandskraft der widerrufenen Entscheidung zu Gunsten des Klägers mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf aus diesem Grund im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung im Einzelfall hätte ausgesprochen werden dürfen, das Bundesamt jedoch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat. Unmittelbar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a AsylVfG allerdings nur, dass das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht sodann, wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist, eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen des Bundesamts. Hingegen bezieht sich § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht ausdrücklich auf die Fälle, in denen - wie hier - die in der Vorschrift erwähnte Prüfung nicht stattgefunden hat, weil eine solche Prüfung nach alter Rechtslage nicht ausdrücklich vorgesehen war. Eine Regelung für diese Fälle trifft das AsylVfG auch nicht an anderer Stelle. Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine planwidrige Regelungslücke vor; denn der Gesetzgeber hat andererseits durch § 77 Abs. 1 AsylVfG klar und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in dieser Fassung anzuwenden ist. Diese Regelungslücke kann nach Auffassung der Kammer nur im Weg einer analogen Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG in diesen Fällen geschlossen werden. Dafür spricht nicht nur die Überlegung, dass es als evident sach- und gleichheitswidrig erschiene, in allen Fällen, in denen die Prüfung nach Abs. 2 a nach Maßgabe der alten Rechtslage nicht stattgefunden hat, die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über einen etwaigen Widerruf um weitere 3 Jahre bis zu der dann nach Abs. 2 a erforderlich werdenden Prüfung durch das Bundesamt aufzuschieben (befürwortend offenbar BayVGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 - und vom 30. Mai 2005 - 23 B 05.30189), obwohl im Einzelfall weit mehr als 3 Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft der zu widerrufenden Bescheide vergangen sein können und im Fall des Klägers auch vergangen sind. Vielmehr entspricht in diesen Fällen allein eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG den mit der Einfügung dieser Regelung verfolgten Intentionen des Gesetzgebers (so auch VG Köln a. a. O.). Rechtsfolge einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift ist, dass nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung auch unabhängig von der Durchführung der in Abs. 2 a vorgesehenen Prüfung ein Widerruf nur noch im Weg einer Ermessensentscheidung möglich ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber wollte mit seiner Neuregelung und der Einführung einer obligatorischen Prüfpflicht nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit einer asylrechtlichen Entscheidung den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verleihen (so die Begründung der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/420 vom 07. Februar 2003, S. 112). Daneben trägt die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG aufgenommene 3-Jahres-Frist jedoch auch dem Umstand Rechnung, dass Asylberechtigten und anderen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, nach Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Auch diese Regelung wurde durch das Zuwanderungsgesetz eingeführt und trat zum 01. Januar 2005 in Kraft. Den von diesen Bestimmungen betroffenen Personen sollte mit der gesetzlichen Gesamtregelung eine Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (so die Begründung der Bundesregierung, a. a. O., S. 80). Die 3-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG verfolgt mithin auch den Zweck, zu einer Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung der betroffenen Asylberechtigten schon nach Ablauf von drei Jahren beizutragen, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. § 26 Abs. 3 AufenthG knüpft diese Perspektive der Betroffenen jedoch nicht an die Prüfpflicht des Bundesamts und ihre Erfüllung, sondern verleiht den betroffenen Asylberechtigten ganz unabhängig davon sogar einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, der notfalls auch im Klageweg durchgesetzt werden kann. Dieser durch § 26 Abs. 3 AufenthG seit dem 01. Januar 2005 begründeten Rechtsstellung der Asylberechtigten wäre in Altfällen nicht hinreichend Rechnung getragen, wollte man § 73 Abs. 2 a AsylVfG für diese Fälle nur dahin verstehen, dass die Vorschrift lediglich die Prüfpflicht des Bundesamts statuierte mit der Folge, dass Entscheidungen über einen Widerruf erst nach Ablauf von weiteren drei Jahren seit dem 1. Januar 2005 im Ermessen des Bundesamts stehen könnten, in allen Widerrufsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden oder werden, ein Widerruf hingegen wie schon nach alter Rechtslage generell nur als gebundene Entscheidung ergehen könnte. Im Hinblick auf die mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgten Ziele erscheint vielmehr allein eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dahingehend sachgerecht, dass auch im Fall von asylrechtlichen Entscheidungen, die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 73 Abs. 2 a AsylVfG seit drei Jahren oder länger unanfechtbar waren, ein Widerruf unabhängig von einer vorgängigen Prüfung durch das Bundesamt lediglich im Ermessensweg erfolgen kann (so ausdrücklich auch VG Köln, a. a. O.). Dafür spricht auch, dass die Regelung in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unverändert erhalten geblieben ist. Danach ist unverzüglich nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Widerruf der Asylberechtigung oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots vorzunehmen. Es bestand also schon für die Altfälle ein Gebot der möglichst raschen Entscheidung zum Status von Asylberechtigten. Zwar begründete dieses Gebot keine subjektiven Rechte der Betroffenen, sondern statuierte nur eine objektive Rechtspflicht der Behörde. Die Einfügung des Abs. 2 a in § 73 AsylVfG verleiht nun dieser immer schon bestehenden Verpflichtung des Bundesamts auch eine subjektivrechtliche Komponente, indem schon nach Ablauf von drei Jahren ein Widerruf lediglich unter Beachtung der Regelung zur Betätigung pflichtgemäßen Ermessens ermöglicht wird. Damit wird ein ansonsten berechtigter Widerruf zugunsten des durch einen längeren Aufenthalt in Deutschland gekennzeichneten Asylberechtigten zusätzlich erschwert; denn unter dieser zeitlichen Voraussetzung muss das Bundesamt bei seiner Entscheidung trotz Wegfalls der Voraussetzungen für den Fortbestand der Asylberechtigung auch die für einen weiteren Aufenthalt des Asylberechtigten in Deutschland sprechenden Belange in die Entscheidung einbeziehen, selbst wenn sie nicht das Niveau der Unzumutbarkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erreichen. Würde man § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers nicht anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich mit denjenigen führen, die ihre Asylanerkennung erst nach dem 1. Januar 2005 erhalten. Bei ihnen würde schon ein dreijähriger Bestand der Asylanerkennung zur relativen Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus führen, auch wenn die Voraussetzungen für den Fortbestand der Asylanerkennung als solche nicht mehr vorliegen sollten. Demgegenüber müssten Asylberechtigte, die wie der Kläger für einen weit längeren Zeitraum als drei Jahre unangefochten - und trotz des Unverzüglichkeitsgebots in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG - den Status eines Asylberechtigten innehatten, nochmals weitere drei Jahre warten, bis sie den Schutz der Ermessensregelung des § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG erlangen könnten. Ein hinreichender sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf das unverändert gebliebene Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Das Bundesamt durfte sich daher hier aufgrund des langjährigen Fortbestands der Asylberechtigung des Klägers nicht damit begnügen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG festzustellen. Vielmehr hatte es darüber hinaus auch nach Ermessen über die Frage zu entscheiden, ob der Ausgangsbescheid im Fall des Klägers widerrufen werden soll oder nicht. An derartigen Ermessenserwägungen fehlt es hier. Das Bundesamt hat seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen zu § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt und nicht einmal im Ansatz erkennen lassen, dass dem Widerruf seiner ursprünglichen Entscheidung noch weitere Ermessenserwägungen zugrunde liegen. Der Widerrufsbescheid leidet folglich an einem Ermessensdefizit und ist bereits aus diesem Grund als rechtswidrig anzusehen. Eine Ergänzung des Widerrufsbescheids um Ermessenserwägungen, die sonst im Hinblick auf § 114 VwGO grundsätzlich möglich ist, kommt hier im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen nicht in Betracht." Diese Ausführungen sind auch für den hier maßgebenden Fall einschlägig. Da Beklagte unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die verheirateten Kläger sind srilankische Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 8. April 1989 nach Deutschland ein und beantragten anschließend ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger zu 1) als Asylberechtigten an und stellte zugleich fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit demselben Bescheid wurde der Klägerin die Rechtsstellung einer Asylberechtigten gewährt. Auch für sie wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die gegen diesen Bescheid vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erhobene Klage wies das VG Düsseldorf mit Urteil vom 11.05.1995 (18 K 5706/91.A) zurück, wobei für den Kläger zu 1) von einer individuellen Vorverfolgung ausging. Mit Verfügung vom 01.10.2004 leitete das Bundesamt das Widerrufsverfahren hinsichtlich des Klägers ein und beauftragte die Einzelentscheiderin H. mit der weiteren Durchführung des Widerrufsverfahrens. Gleiches erfolgte hinsichtlich der Klägerin mit Verfügung vom 18.10.2004. Mit Schreiben vom 03.05.2005 wurden die Kläger unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe von der Absicht der Beklagten unterrichte, die Anerkennung als Asylberechtigte zu widerrufen. Zugleich erhielten die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einen Monats. Mit Bescheiden vom 07.06.2004 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 15.07.1991 getroffene Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ferner stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1-7 AufenthG nicht vorliegen. Die Bescheide wurden von der Einzelentscheiderin H. erlassen. Der an die Klägerin zu 2) gerichtete Bescheid wurde ihr laut Postzustellungsurkunde am 11.06.2005 zugestellt. Der an den Bevollmächtigten des Klägers zu 1) gerichtete und ihn betreffende Bescheid des Bundesamtes wurde am 06.07.2005 als Einschreiben zur Post gegeben. Dieser Bescheid kam am 26.07.2005 an das Bundesamt zurück mit dem Vermerk, die Lagerfrist sei abgelaufen. Die Übermittlung dieses Bescheides an den Bevollmächtigten des Klägers erfolgte am 28.07.2005 per Fax. Die Klägerin zu 2) hat am 23.06.2005 Klage erhoben, der Kläger zu 1) am 03.08.2005, gleichzeitig unter Geltendmachung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Kläger machen geltend, dem Kläger zu 1) drohe im Falle seiner Rückkehr erneut die Inhaftierung. Die Lage in Sri Lanka habe sich nach dem Mord am Außenminister wieder deutlich verschärft. Ferner habe sich der Kläger 2001 einer Bypass-Operation unterziehen müssen, nachdem er einen Herzinfarkt erlitten habe. Am 03.11.2005 müsse er sich zur Verbesserung seiner Koronardurchblutung erneut einer klinischen Behandlung unterziehen. Zudem leide er unter einer Diabetes Mellitus. Er sei noch aktiv erwerbstätig, anfangs in selbstständiger Tätigkeit, seit Dezember 2004 als unselbstständiger Lagerverwalter. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerrufsbescheid. Die Klage des Klägers zu 1) hält sie für verfristet, da der Bevollmächtigte des Klägers zu 1) das Einschreiben nicht abgeholt habe, weil ihm die Schlange am Postschalter zu lang gewesen sei. Einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG bedürfe es nicht, da diese Regelung nur auf Anerkennung Anwendung finde, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakt und der Widerrufsverfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.