Beschluss
9 G 1374/05
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0729.9G1374.05.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Beigeladenen vor dem Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens die Stelle des Abwesenheitsvertreters/der Abwesenheitsvertreterin des Leiters/der Leiterin der Sachrate X. (Polizeiliche Vorbeugung und Beratung) zu übertragen und ihn auf diesem Dienstposten zu befördern, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Begehren jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des durchgeführten Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erfordert eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips. Der Dienstherr wird diesem Anspruch nur durch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gerecht, bei der er auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten deren Eignung und Befähigung für die zu besetzende Stelle im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil der Stelle einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung aller hierfür bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung unter ihnen vorzunehmen hat. Danach kommt zur Überzeugung der Kammer eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass er das Anforderungsprofil der streitigen Stelle nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund kann der Antragsteller aus Rechtsgründen seine Auswahl nicht beanspruchen und erweist sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Verhältnis zum Antragsteller als rechtsfehlerfrei. Weder der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 14. Juli 2001 bis 05. April 2005 (Bl. 19 ff. d. Verwaltungsvorgangs) noch den vom Antragsteller eingereichten Bewerbungsunterlagen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Antragsteller die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt, wie es Gegenstand der mit Fernschreiben vom 22. März 2005 zur Kenntnis gegebenen Stellenausschreibung gewesen ist (Bl. 11 f. d. Verwaltungsvorgangs). Danach umfasst das Aufgabengebiet der ausgeschriebenen Stelle die Abwesenheitsvertretung der Leiterin oder des Leiters der Sachrate X., im Übrigen aber weitestgehend Mitwirkungstätigkeiten in Bezug auf Prävention und sicherungstechnische und verhaltensorientierte Beratung. Dementsprechend fordert der Dienstherr von den Bewerbern umfangreiche Kenntnisse des technischen und taktischen Einsatzes von Sicherungseinrichtungen, fundierte Kenntnisse in der Erstellung von materiellen Sicherungskonzeptionen und personellen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, überdurchschnittliche Kenntnisse in der Gefahrenmeldetechnik und fundierte Kenntnisse der einschlägigen Regelwerke der Sicherungs-/Überwachungstechnik, eine kontaktfreudige und kommunikationsstarke Persönlichkeit mit ausgeprägtem Einfühlungsvermögen und überdurchschnittlicher Bewertung des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes sowie soziale Kompetenz. Aus den im Auswahlvorgang dokumentierten Unterlagen ergibt sich für die Kammer nicht, dass der Antragsteller diese Merkmale erfüllt. Über bisherige Leistungen oder über Fähigkeiten und Eigenschaften des Antragstellers in Bezug auf die dargelegten, für die Auswahlentscheidung wesentlichen Merkmale des Anforderungsprofils lässt sich diesen Quellen rein gar nichts entnehmen. Der Antragsgegner attestiert dem Antragsteller im Auswahlvermerk vom 20. April 2005 (Bl. 48 ff. d. Verwaltungsvorgangs) zwar ohne nähere Begründung, die Vorgaben des Anforderungsprofils aus seiner bisherigen dienstlichen Verwendung heraus grundsätzlich zu erfüllen - was für die Kammer im Hinblick auf die dargelegten Umstände der Nachvollziehbarkeit entbehrt -, schränkt dies jedoch selbst bereits dahingehend ein, dass der Antragsteller sich umfassende Kenntnisse aus anderen Deliktsbereichen in der für den Bereich der polizeilichen Vorbeugung und Beratung erforderlichen Tiefe und Breite erst noch werde aneignen müssen. Folglich erfüllt der Antragsteller auch nach Einschätzung des Antragsgegners das Anforderungsprofil nicht in gleicher Weise wie der Beigeladene, der seine dienstliche Funktion bereits seit dem Jahr 1976 in dem Tätigkeitsbereich ausübt, in dem auch die ausgeschriebene Stelle angesiedelt ist, und dem - nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Erkenntnissen auch zu Recht - eine vollumfängliche Erfüllung des Anforderungsprofils zuerkannt wird. Unabhängig von der Einschätzung des Antragsgegners lassen aber die vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller für eine Stellenbesetzung ausgewählt werden könnte, erfüllt er doch in mehrfacher Hinsicht nicht die mit der Stelle verbundenen Anforderungen. Der Antragsteller hat auch in diesem Verfahren nicht im Einzelnen und substantiiert dargelegt, in welcher Weise er die erwähnten Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils zu erfüllen meint. Nach alledem ist zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hinblick auf das Anforderungsprofil für eine Stellenbesetzung ausgewählt werden könnte. Der Einwand des Antragstellers, er habe im Gegensatz zum Beigeladenen die II. Fachprüfung abgelegt und seine dienstliche Beurteilung weise hinsichtlich derjenigen Beurteilungskriterien, die nach Maßgabe des stellenspezifischen Anforderungsprofils von besonderer Bedeutung für die Auswahlentscheidung seien, bessere Beurteilungen auf als diejenige des Beigeladenen, vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Allein die Absolvierung der II. Fachprüfung und eine womöglich bessere Beurteilung in Einzelmerkmalen, die nach Maßgabe des Anforderungsprofils von besonderer Bedeutung sein mögen, vermag das bereits erwähnte Defizit nicht auszugleichen, solange nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller den Anforderungen der Stelle in jeder Hinsicht gerecht wird. Auch mit seinem Einwand, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung außer Acht gelassen, dass zum Aufgabengebiet der ausgeschriebenen Stelle nicht nur die Präventionstätigkeit gehöre, sondern auch die Abwesenheitsvertretung der Leiterin oder des Leiters der Sachrate X., kann der Antragsteller eine andere, ihm günstige rechtliche Einschätzung nicht begründen, und zwar auch nicht im Hinblick auf den weiteren Umstand, dass der Antragsteller bereits seit Anfang 2002 die Funktion des Abwesenheitsvertreters des Ermittlungsgruppenleiters seiner Dienststelle ausübt. Zwar verfügt er aus diesem Grund seit diesem Zeitpunkt über Erfahrungen in Bereichen, die ein Abwesenheitsvertreter wahrnimmt und die mithin auch für die Besetzung der hier streitigen Stelle von Bedeutung sind, während dies in Bezug auf den Beigeladenen erst seit Oktober 2004 der Fall ist. Der Antragsgegner weist demgegenüber aber darauf hin, dass der Abwesenheitsvertretung bei der Auswahlentscheidung keine besondere Bedeutung beigemessen wurde, da hierfür laut Anforderungsprofil auch keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen vorausgesetzt wurden. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen zählt das Anforderungsprofil die Abwesenheitsvertretung lediglich als einen Bestandteil des Aufgabengebiets auf, ohne indes im Rahmen der spezifischen Anforderungsmerkmale besondere Anforderungen an die persönliche oder fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Funktion aufzustellen. Diese weiteren Anforderungsmerkmale beziehen sich vielmehr weitestgehend auf die Tätigkeit im Rahmen der Prävention und Beratung. Bereits dies lässt erkennen, dass der Antragsgegner der Funktion der Abwesenheitsvertretung eine eher untergeordnete Bedeutung für die Stellenbesetzungsentscheidung beigemessen hat, sodass jedenfalls allein wegen der Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals noch nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller für die Stellenbesetzung hätte in Betracht kommen können. Zum anderen kann der Antragsteller demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe der Abwesenheitsvertretung im Rahmen des Anforderungsprofils im Hinblick auf die auf der Stelle wahrzunehmenden Funktionen zu wenig Bedeutung beigemessen. Die Bestimmung des konkreten Inhalts eines Anforderungsprofils ist in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt, welches in seiner Organisations- und Personalhoheit wurzelt. Bezugspunkt der Ermessensausübung bei der Aufstellung von Anforderungsprofilen ist die optimale Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch entsprechend qualifiziertes oder qualifizierbares Personal (von Roetteken in HBR IV, § 8 HBG Rdnr. 192 f. m. w. N.). Folglich liegt die Erstellung von Anforderungsprofilen allein im öffentlichen Interesse, nicht hingegen in demjenigen der potentiellen Bewerber, sodass der Antragsteller der Auswahlentscheidung grundsätzlich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, das Anforderungsprofil oder dessen einzelne Merkmale seien fehlerhaft festgelegt worden. Allerdings darf der Dienstherr sein Organisationsermessen nicht missbrauchen; es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, ob womöglich der Festlegung der einzelnen Anforderungsmerkmale sachfremde, etwa auf einen bereits in Aussicht genommenen Bewerber zielende Erwägungen zugrunde liegen (vgl. von Roetteken, a. a. O. Rdnr. 195). Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegner habe bei der Erstellung des Anforderungsprofils derart sachfremde Erwägungen angestellt, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen dem Anforderungsprofil augenscheinlich sachgerechte Erwägungen im Hinblick auf die auf der zu besetzenden Stelle zu erfüllenden Aufgaben zugrunde. Dass die Einzelanforderungen auf die Auswahl einer bestimmten Person oder eines doch ganz kleinen Personenkreises festgelegt worden wären, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Folglich kann es im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn der Antragsgegner, wie in diesem Verfahren vorgetragen, der Abwesenheitsvertretung angesichts der weiteren auf der Stelle wahrzunehmenden Funktionen und den ihnen entsprechenden spezifischen Anforderungsmerkmalen keine für die Auswahlentscheidung maßgebende Bedeutung beigemessen hat. Da eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers bereits aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, sind die weiteren vom Antragsteller erhobenen Rügen für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht erheblich. Es sei aber darauf hingewiesen, dass es nach Auffassung der Kammer auch als sachgerechte Erwägung anzusehen ist, wenn der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung den Umstand berücksichtigt hat, eine Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen stelle im Hinblick auf dessen langjährige Erfahrungen im Bereich der Prävention und Beratung die Kontinuität der Wahrnehmung der Funktionen der Stelle in höherem Maß sicher als eine Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller, dies im Hinblick auf dann zu befürchtende längere Ausfallzeiten während der wegen des Mangels an entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen notwendigen Teilnahme des Antragstellers an qualifizierenden Lehrgängen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 GKG - sei es in unmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung - ist nach Auffassung der Kammer - abweichend vom HessVGH (B. 20.12.2004 - 1 TE 3124/04) - weder geboten noch möglich. Zwar liegt dem Begehren des Antragstellers zugrunde, selbst die Einweisung in die höherwertige Planstelle zu erhalten. Das Eilverfahren selbst ist aber nur darauf gerichtet, die Verpflichtung des Dienstherrn zu erreichen, die Einweisung des Beigeladenen in die zu besetzende Planstelle zu unterlassen, bis erneut eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Folglich strebt der Antragsteller nur die nochmalige Chance an, bei der Vergabe der Stelle ausgewählt zu werden. Bei sachgerechter Auslegung ist sein Begehren nicht unmittelbar auf die Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 S. 2 GKG gerichtet, was in einem Eilverfahren auch wegen der Beschränkung auf vorläufige Regelungen ausgeschlossen wäre. Dann aber ist es folgerichtig, dass § 53 Abs. 3 GKG auf die Regelung in § 52 Abs. 5 GKG weder unmittelbar noch im Wege der Anordnung einer entsprechenden Anwendung Bezug nimmt. § 52 Abs. 5 GKG betrifft ausschließlich solche Entscheidungen im Hauptsacheverfahren, die mit Eintritt der Rechtskraft eine Statusänderung beim Antragsteller bewirken oder die von der Behörde angeordnete Statusänderung aufheben bzw. ändern. Über Derartiges ist in einem Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich des Antragstellers nicht zu entscheiden, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch die der Statusänderung vor gelagerte Ebene betrifft. Damit kann für die Streitwertfestsetzung nur auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden, da hinreichende Kriterien für eine konkrete Berechnung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der begehrten Unterlassungsentscheidung fehlen, dies aber die Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist. Im Ergebnis folgt die Kammer damit der Rechtsprechung des OVG NW, VGH BW und des BayVGH. Eine Verringerung des Streitwerts auf die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Hilfswertes ist ungeachtet der Vorläufigkeit der Entscheidungen nach § 123 VwGO nicht angebracht, da der Vorläufigkeit bereits durch die Verringerung der Verfahrensgebühr im Kostenverzeichnis selbst Rechnung getragen wird (BVerwG B. v. 22.3.2002, KostRspr. GKG 20 Nr. 174; vgl. auch BayVGH, B. 21.7.1999, NVwZ-RR 2000, 332 f. m. w. N.).