Beschluss
9 E 510/05
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0302.9E510.05.0A
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Leitsätze
1. Für Klagen eines Beamten, die Maßnahmen des Dienstherrn in Bezug auf sein Grundverhältnis betreffen, bestimmt sich der dienstliche Wohnistz im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO, § 15 BBesG nach dem Sitz seiner Stammdienststelle, nicht nach dem Sitz der Dienststelle, an die der Beamte abgeordnet ist, auch wenn die Abordnung mehrere Jahre andauert.
2. Zu Maßnahmen, die das Grundverhältnis im beschriebenen Sinn betreffen, gehört die Anordnung des Dienstherrn an den Beamten, sich zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, wenn diese Prüfung die Entscheidung vorbe-reiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Klagen eines Beamten, die Maßnahmen des Dienstherrn in Bezug auf sein Grundverhältnis betreffen, bestimmt sich der dienstliche Wohnistz im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO, § 15 BBesG nach dem Sitz seiner Stammdienststelle, nicht nach dem Sitz der Dienststelle, an die der Beamte abgeordnet ist, auch wenn die Abordnung mehrere Jahre andauert. 2. Zu Maßnahmen, die das Grundverhältnis im beschriebenen Sinn betreffen, gehört die Anordnung des Dienstherrn an den Beamten, sich zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, wenn diese Prüfung die Entscheidung vorbe-reiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Rechtsstreit ist gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen. Gem. § 52 Ziffer 4 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde, aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen oder in Ermangelung dessen seinen privaten Wohnsitz hat. Der Kläger hat seinen dienstlichen Wohnsitz in Wiesbaden, nicht in Frankfurt am Main, sodass nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HessAGVwGO die örtliche Zuständigkeit des VG Wiesbaden und nicht die des angerufenen Gerichts in Frankfurt am Main gegeben ist. Der Kläger war mit Wirkung zum 15.11.2000 durch entsprechende Verfügung des Hessischen Ministers der Finanzen nach vorausgegangener Abordnung an den Landesbetrieb Hessische Staatsbäder versetzt worden. Dort leitete er den Landesbetriebs. Mit Verfügung vom 29.11.2000 ist ihm aus diesem Anlass Umzugskostenvergütung für einen Umzug von Bad Rippolsau nach Wiesbaden zugesagt worden. Mit Verfügung vom 21.02.2001 wurde der Kläger dann erstmals befristet aus dienstlichen Gründen an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main abgeordnet. Diese Abordnung wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert und dauert auch heute noch an. Ungeachtet dieser insgesamt über mehrere Jahre hinweg fortdauernden Beschäftigung des Klägers in Frankfurt am Main wird durch die Abordnung kein dienstlicher Wohnsitz des Klägers i. S. d. § 15 BBesG, § 52 Nr. 4 VwGO begründet, jedenfalls nicht hinsichtlich von Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis, die den Status, das Grundverhältnis betreffen und ihre Ursache nicht im Abordnungsverhältnis selbst, der im Rahmen der Abordnung erfolgenden Beschäftigung bei der OFD haben. Hier ist die Anordnung des Beklagten streitbefangen, ob der Kläger entsprechend § 51 Abs. 1 S. 3 HBG verpflichtet ist, sich zur näheren Prüfung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung nach Weisung des Dienstherrn zu unterziehen. Diese Maßnahme dient der Vorbereitung der Entscheidung des Beklagten, ob der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit i. S. d. § 51 Abs. 1 S. 1, 2 HBG in den Ruhestand zu versetzen ist. Damit wird das Grundverhältnis des Klägers zu seinem Dienstherrn berührt, nicht jedoch seine Beschäftigung im Rahmen des Abordnungsverhältnisses. Folglich kann der dienstliche Wohnsitz nur nach dem Sitz der Stammdienststelle des Klägers, d. h. dem Sitz des Landesbetriebs Hessische Staatsbäder beurteilt werden, dem der Kläger nach wie vor im Hauptamt organisationsrechtlich zugeordnet ist. Das beklagte Land hat dem Kläger auch keinen von Wiesbaden abweichenden dienstlichen Wohnsitz zugewiesen, wie dies nach § 15 Abs. 2 BBesG in Betracht kommt. Derartiges könnte anzunehmen sein, wenn der Dienstherr dem Kläger durch die Zusage von Umzugskostenvergütung oder deren Inaussichtstellung zu verstehen gegeben hätte, ihm einen neuen dienstlichen Wohnsitz zuzuweisen. Auch sonst ist den vorliegenden Personalakten und Verwaltungsvorgängen nichts zu entnehmen, was darauf hindeutet, der Dienstherr erachte einen Umzug des Klägers nach Frankfurt am Main als geboten. Obwohl dieser inzwischen eine amtsangemessene Beschäftigung bei der OFD ausüben kann, hat der Dienstherr diesen Umstand nicht zum Anlass genommen, den Kläger an diese Behörde auch zu versetzen. Es ist vielmehr bei der Abordnung, also einer letztlich nur vorübergehenden organisatorischen Zuordnung zur OFD geblieben. Mit der Ausrichtung auf den durch die Stammdienststelle begründeten dienstlichen Wohnsitz folgt die Kammer auch der in der Literatur vertretenen Auffassung (Schinkel/Seifert in GKÖD § 15 BBesG Rn. 8; Schwegmann/Summer § 15 BBesG Rn. 2, 3. Absatz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).