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Beschluss

9 G 6267/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0204.9G6267.04.0A
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Leitsätze
1. Mangelnde Erheblichkeit von Rechtsfehlern des Auswahlverfahrens bei offenkundiger Nichterfüllung des Anforderungsprofils. 2. Der Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Sicherung des Bewerbungsanspruchs auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Tenor
In Nr. 1 des Beschlusses vom 13. Januar 2005 wird der Name "Becker" durch den Namen "Bayer" ersetzt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangelnde Erheblichkeit von Rechtsfehlern des Auswahlverfahrens bei offenkundiger Nichterfüllung des Anforderungsprofils. 2. Der Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Sicherung des Bewerbungsanspruchs auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. In Nr. 1 des Beschlusses vom 13. Januar 2005 wird der Name "Becker" durch den Namen "Bayer" ersetzt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die am 22. September 2004 ausgeschriebenen vier Stellen von Gruppenleiterinnen/Gruppenleitern bei dem Sozialamt des Antragsgegners, Besoldungsgruppe A 11 BBO bzw. Vergütungsgruppe IV a BAT, mit den Beigeladenen zu besetzen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft auch im Übrigen zulässig, nachdem der beim Antragsgegner gebildete Personalrat der mit Schreiben vom 13.12.2004 mitgeteilten Auswahlentscheidung des Landrats am 14.12.2004 zugestimmt hat. Infolgedessen kann sich der Antragsteller auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen. Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen jedenfalls im Ergebnis nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der allein Rechtsgrundlage der hier begehrten Anordnung sein kann, ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Der Antragsgegner hat hier allerdings bei der Durchführung des Auswahlverfahrens und der Begründung der Auswahlentscheidung die Anforderungen nicht beachtet, die an ein fehlerfreies Auswahlverfahren zu stellen sind. Das kann indes unter den hier gegebenen Umständen nicht zum Erfolg des Antrags führen. Zwar hat der Antragsteller für die streitigen Stellen ein Anforderungsprofil entwickelt und dieses auch zum Gegenstand der Ausschreibung der Stellen am 22.09.2004 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs) gemacht. Darin hat er zum Ausdruck gebracht, welche Fähigkeiten und Qualifikationen persönlicher und fachlicher Art er im Einzelnen von den Bewerberinnen und Bewerbern um die Stelle erwartete, sodass sowohl der erforderliche Maßstab für die Auswahlentscheidung gegeben als auch den Bewerberinnen und Bewerbern bekannt war, welche Anforderungen für eine erfolgreiche Bewerbung zu erfüllen waren. Dem übersandten Auswahlvorgang lässt sich aber nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass dieses Anforderungsprofil die Auswahlentscheidung maßgebend bestimmt hätte. Dies ist aber in Hinblick auf § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG sowie die ständige Rechtsprechung der Kammer wie auch des HessVGH zwingende Voraussetzung für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung. Die Auswahlbehörde hatte zunächst Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die spezifischen Anforderungsmerkmale der zu besetzenden Stelle(n) zu beurteilen, wie sie hier Gegenstand der Ausschreibung waren, und sodann nach Maßgabe dieser Beurteilungen die Eignung der Bewerber untereinander gerade im Hinblick auf die stellenspezifischen Anforderungen einer vergleichenden Abwägung zu unterziehen. Hier fehlt es indes schon an auf das konkrete Anforderungsprofil der Stellen bezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber. Die im Dezember 2004 erstellten dienstlichen Beurteilungen orientieren sich nämlich nicht an dem stellenspezifischen Anforderungsprofil, sondern enthalten lediglich Aussagen und Bewertungen zu Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die von ihnen innegehaltenen Dienstposten, jeweils bezogen auf allgemeine, abstrakte Beurteilungskriterien. Sie schließen zwar jeweils mit einer in freier Beschreibung gehaltenen Begründung des für den betreffenden Bewerber, die betreffende Bewerberin vergebenen Gesamturteils ab; in diesen Begründungen äußern sich die Beurteiler auch zu der Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Diese Gesamtbeurteilungen, insbesondere aber die Aussagen zur prognostizierten Eignung für die ausgeschriebenen Stellen sind jedoch für sich genommen nicht nachvollziehbar, da sie sich weder im Fall des Antragstellers noch in den Fällen der Beigeladenen auf die spezifischen Anforderungsmerkmale der Stellen beziehen und es folglich gerade offen bleibt, worauf die Beurteiler ihre Einschätzung insoweit stützen. Auch die Auswahlentscheidung des Landrats selbst, die im Auswahlvorgang keinen eigenständigen Niederschlag gefunden hat, sondern ausschließlich im Schreiben an den Personalrat vom 13.12.2004 (Bl. 42-43 des Verwaltungsvorgangs) dokumentiert ist, entbehrt im Hinblick auf das stellenspezifische Anforderungsprofil der Nachvollziehbarkeit und kann darum keine tragfähige Grundlage für die hier getroffene Auswahlentscheidung darstellen. Danach hat der Landrat die Beigeladenen "aufgrund der beruflichen Qualifikation, der guten Arbeitsleistungen und dem positiven Eindruck in den Vorstellungsgesprächen" ausgewählt. Eine nähere Begründung dieser Einschätzung fehlt. Es bleibt folglich gerade offen, aus welchen Gründen den Beigeladenen gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerber und insbesondere gegenüber dem Antragsteller nach Maßgabe der Merkmale des Anforderungsprofils der Vorzug zu geben war. Ausführungen hierzu finden sich weder im Schreiben vom 13.12.2004 noch sonst im Verwaltungsvorgang. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Auswahlentscheidung auf Grund einer vergleichenden Abwägung von Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des stellenspezifischen Anforderungsprofils getroffen wurde. Der Antragsgegner hat entsprechende Erwägungen auch in diesem Verfahren nicht hinreichend konkret vorgetragen, sondern lediglich seine Auswahlentscheidung mit den gleichen, nur allgemein gehaltenen Erwägungen wie im Schreiben vom 13.12.2004 verteidigt. Im Ergebnis gilt das Gleiche auch in Bezug auf die Erkenntnisse, die der Antragsgegner aus den Vorstellungsgesprächen gewonnen haben will. Es kann insoweit dahin stehen, ob die im Verwaltungsvorgang dokumentierte Protokollierung dieser Gespräche den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen genügt, da jedenfalls die tabellarische Zusammenstellung der in den Gesprächen gewonnenen Erkenntnissen (Bl. 40-41 des Verwaltungsvorgangs) ebenfalls nicht hinreichend am Anforderungsprofil der Stellen orientiert ist. Schließlich lässt sich dem Verwaltungsvorgang auch nicht entnehmen, dass die Frauenbeauftragte vor der Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß an der Auswahlentscheidung beteiligt worden ist. Ungeachtet dieser Rechtsfehler des Auswahlverfahrens steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch aber deswegen nicht zur Seite, weil auf der Grundlage der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine hinreichende Chance auf Berücksichtigung in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren haben könnte. Vielmehr erscheint es bereits nach derzeitiger Sachlage als überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller auch in einem neuen Auswahlverfahren nicht ausgewählt werden würde, ohne dass dies rechtlich beanstandet werden könnte. Unter diesen Umständen kommt der vom Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht und erweisen sich die Rechtsfehler, die dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren anhaften, als für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich. Denn nach derzeitiger Sachlage ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil der streitigen Stelle, wie es Gegenstand der Ausschreibung der Stellen gewesen ist, jedenfalls nicht vollständig erfüllt und im Hinblick darauf von vornherein nicht beanspruchen kann, für eine der streitigen Stellen ausgewählt zu werden. Zum Einen ist der Antragsteller in Bezug auf solche Beurteilungsmerkmale, die offenkundig in einem sachlichen Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungsmerkmalen der Stellen stehen und auf die es folglich in einem erneuten Auswahlverfahren für die zu treffende Auswahlentscheidung maßgebend ankäme, jedenfalls schlechter beurteilt als die Mitbewerberinnen und -bewerber. Zum anderen lässt sich der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung vom 03./07.12.2004 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsteller jedenfalls nicht über die Fähigkeiten verfügt, die vom Dienstherrn für die Wahrnehmung der streitigen Stellen erwartet werden. Insoweit wird nämlich in der Begründung des Gesamturteils festgestellt, dass der Antragsteller an einer Verbesserung seiner Gesprächsführung insbesondere in Konfliktfällen arbeiten müsse. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass der Antragsteller jedenfalls nicht in hinreichendem Maß über die nach Maßgabe des Anforderungsprofils erforderliche Konfliktfähigkeit verfügt. Soweit darüber hinaus nach der ausdrücklichen Prognose des Zweitbeurteilers nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller die gebotenen Führungsverantwortung im Sinne des Leitbildes des Main-Taunus-Kreises aufbringen werde, findet diese Erwägung in dieser konkreten Ausprägung zwar keinen ausdrücklichen Niederschlag im Anforderungsprofil der Stelle; die einzelnen Anforderungsmerkmale "Entscheidungsfähigkeit", "hohes Maß an Belastbarkeit" und "Teamfähigkeit" sowie "Verhandlungsgeschick" lassen sich jedoch allesamt dem Begriff der Führungsverantwortung zuordnen, sodass auch insoweit offenkundig ist, dass der Antragsteller diesbezüglich das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich der dienstlichen Beurteilung in der Sachbearbeitung zunächst erhebliche Probleme gehabt habe und seiner Aufgabenstellung erst in den letzten Monaten zunehmend habe gerecht werden können. Dies deutet darauf hin, dass es auch an der im Anforderungsprofil geforderten hohen Belastbarkeit fehlt. Alle diese Umstände lassen nach Auffassung der Kammer auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass der Antragsteller auch in einem neuerlichen Auswahlverfahren nicht zum Zuge kommen kann, da er grundlegende Merkmale des Anforderungsprofil der streitigen Stellen nicht oder jedenfalls nicht hinreichend erfüllt. Dieser Einschätzung steht der Umstand nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung unmittelbar nach Eröffnung Widerspruch erhoben hat. Mangels näherer Begründung des Widerspruchs wie auch substantiierter Einwände gegen die Beurteilung in diesem Verfahren ist nämlich nicht erkennbar, aus welchen Gründen die dienstliche Beurteilung womöglich rechtsfehlerhaft sein könnte. In diesem Verfahren käme es insoweit ohnehin nur auf offenkundige, schwerwiegende Rechtsfehler der Beurteilung an, die zudem eine für die Auswahlentscheidung erhebliche Verbesserung der Beurteilung erwarten lassen müssten. Davon kann angesichts des Sachvortrags des Antragstellers hier keine Rede sein. Nach alledem ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil der streitigen Stellen umfassend erfüllt und seine Auswahl in einem künftigen Auswahlverfahren mithin auch nur als möglich erscheinen könnte. Unter diesen Umständen erweisen sich die Rechtsfehler des Auswahlverfahrens im Verhältnis zum Antragsteller als unerheblich, da dieser seine Auswahl bereits aus den dargelegten Gründen nicht beanspruchen kann. Auf den Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 31. Januar 2005 kommt es für die Entscheidung nach alledem nicht an, sodass es entbehrlich war, vor der Entscheidung dem Antragsteller Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz zu geben. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen anzuordnen, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 GKG (so HessVGH, Beschluss vom 20.12.2004 - 1 TE 3124/04) kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Dem Begehren des Antragstellers liegt zwar letztlich das Interesse zugrunde, einen der streitigen Dienstposten zu erlangen; es ist indes unmittelbar nur darauf gerichtet, die Verpflichtung des Dienstherrn zu erreichen, die ausgeschriebenen Stellen nicht mit den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen, sondern seine Auswahlentscheidung in einem neuerlichen Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen. Folglich erstrebt der Antragsteller lediglich die nochmalige Chance, bei der Dienstpostenbesetzung zum Zug zu kommen. Sein Begehren ist mithin bei sachgerechter Auslegung nicht unmittelbar auf die Verleihung eines anderen Amts (§ 52 Abs. 5 S. 2 GKG) gerichtet, sodass eine Wertfestsetzung im Hinblick auf diese Vorschrift nicht in Betracht kommt und in Ermangelung von Gesichtspunkten für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) allein eine Festsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG sachgerecht erscheint. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, da die vorläufige Bedeutung der Entscheidung bereits dadurch berücksichtigt wird, dass nur die Hälfte der Verfahrensgebühr in Hauptsacheverfahren erhoben wird (wie hier: BVerwG, Beschluss vom 22.3.2002 - 2 KSt 22.01 (2 VR 5.01) - KostRsp. GKG 20 Nr. 174; BayVGH, Beschluss vom 21.7.1999 - 3 C 98.3288, NVwZ-RR 2000, 332 f. m. w. N.). Der Einschätzung der Kammer steht nicht der Umstand entgegen, dass die genannten Entscheidungen, denen die Kammer folgt, unter der Geltung des GKG a. F. ergangen sind. Die Neufassung des GKG hat insoweit an der Rechtslage nämlich nichts geändert, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber auch aus der Begründung des Gesetzgebers ergibt (BT-Ds. 15/1971, S. 156 - zu §§ 52, 53); denn danach übernehmen §§ 52, 53 GKG weitgehend die Regelungen der §§ 13, 20 GKG a. F.. Andererseits verweist § 53 Abs. 3 GKG zwar auf die Abs. 1 und 2. im § 52 GKG, nicht jedoch auf § 53 Abs. 5 HKH, was auch folgerichtig ist, da Status berührende Entscheidungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind und nicht im Eilverfahren ergehen.