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Urteil

9 E 1723/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1206.9E1723.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf Sachschadensersatz oder auf Neubescheidung seines darauf zielenden Erstattungsantrags zusteht. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Sachschadensersatz kommt hier § 32 S. 1 BeamtVG in Betracht. Danach kann bei einem Dienstunfall für dabei beschädigte Sachen des Beamten Ersatz gewährt werden. Ob und in welcher Höhe ein solcher Sachschadensersatz geleistet wird, steht im Ermessen des Dienstherrn, für dessen Ausübung sich aus der Vorschrift selbst keine weiteren Grenzen ergeben. Der Ermessenspielraum ist daher nicht unerheblich. Zur Lenkung der Ermessensausübung dienen die zu § 32 BeamtVG vom BMI erlassenen Verwaltungsvorschriften, deren Tz. 32 vorliegend von der Beklagten auch angewandt wurde. Sie ist zwar im Verwaltungsverfahren nicht von einem Dienstunfall ausgegangen, sondern hat das Leistungsbegehren des Klägers allein nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Gewährung von Sachschadensersatz behandelt. Diese Verwaltungsvorschriften sind in Gestalt des Rundschreibens des BMI vom 05.031990 (Bl. 48-53 d. A.) zur Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) ergangen. Im hier interessierenden Punkt stimmen die Regelungen zu den Voraussetzungen und zum möglichen Umfang eines Sachschadensersatzes für privateigene Kraftfahrzeuge mit denen überein, die als Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG ergangen sind. Die Beklagte ist damit nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie durch die Erwägung womöglich nicht einschlägiger Verwaltungsvorschriften ihren Ermessenspielraum fehlerhaft ausgeübt. Ob ein Dienstunfall vorlag, wie der Kläger annimmt, hat für die Beurteilung des Leistungsantrags des Klägers ersichtlich keine Rolle gespielt. In der auf den Verwaltungsvorschriften gründenden Ermessenausübung sind der Beklagten ebenfalls keine Fehler unterlaufen, da die Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden dem Zweck der jeweiligen Regelungen Rechnung tragen und auf die Konkretisierung der Leistungsvoraussetzungen bezogen sind. Die Bewertung der Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel durch den Kläger beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinen Wohnsitz in D. in Kenntnis der Lage seiner Dienststelle am Frankfurter Flughafen gewählt hat und die Wahl der Wohnung grundsätzlich nicht der Sphäre des Dienstherrn, sondern der Sphäre des Beamten zuzuordnen ist, wie sich aus § 74 Abs. 1 BBG ergibt. Das Gericht ist nicht befugt, den Begriff der Unzumutbarkeit einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück wie einen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und vor diesem Hintergrund die Entscheidung der Beklagten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die in den Verwaltungsvorschriften genannten Voraussetzungen für eine Gewährung von Sachschadensersatz sind Teil der Ermessensbetätigung des Dienstherrn. Die Konkretisierung derartiger allgemeiner Vorgaben für die Ermessensausübung im Einzelfall stellt keine gerichtlich überprüfbare Rechtsanwendung der jeweiligen "Bestimmung" in der Verwaltungsvorschrift dar. Es handelt sich vielmehr um eine ihrerseits als Ermessensbetätigung erfolgende Anwendung und Konkretisierung der Rahmenermessensanweisung in Gestalt der Verwaltungsvorschrift des BMI. Daher beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der darauf bezogenen Entscheidungen der Beklagten auf das, was im Rahmen von § 114 VwGO i. V. m. § 40 VwVfG Anlass zu einer gerichtlichen Korrektur bieten kann. Die Bewertung der Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel anstelle eines privaten Kraftfahrzeugs ist Teil dieser Zweckmäßigkeitserwägungen. Die dabei angestellten Überlegungen verlassen den Rahmen des § 32 BeamtVG ebenso wenig wie den des § 79 BBG. Da der Kläger unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt Sachschadensersatz wegen der Beschädigung seines Motorrollers auf dem Weg zu seiner Dienststelle in Höhe 332,34 €. Der Kläger wohnt in D.. Diesen Ort hatte er sich nach seiner Versetzung von Schwalmstadt an das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen ausgesucht und dafür unter dem 27.09.1988 eine Zusage für die Umzugskostenvergütung erhalten, die auch in Anspruch genommen wurde. Am 17.11.2003 fuhr der Kläger mit seinem Motorroller von seiner Wohnung in D. zum Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen, um dort um 6 Uhr seinen Dienst anzutreten. Etwa um 5.40 Uhr passierte er den Bahnübergang auf der Buchschlager Allee Richtung A5. Dabei rutschte der Kläger mit dem Hinterrad des Motorrollers auf einer Stahlplatte zwischen zwei Schienen weg und stürzte. Er zog sich eine Prellung am rechten Knöchel und am rechten Hüftknochen sowie eine kleine Schürfwunde am rechten Knie zu. Der Motorroller wurde beschädigt. Seine Reparatur sollte laut Kostenvoranschlag vom 25.11.2003 (Bl. 16 Behördenakte) 623,49 € kosten. Allerdings gab der Kläger den Motorroller unrepariert für den Kauf eines neuen Motorrollers in Zahlung. Am 21.11.2003 meldete der Kläger den Unfall als Dienstunfall und beantragte die Gewährung von Sachschadensersatz unter Bezug auf den Kostenvoranschlag. Mit Bescheid vom 23.12.2003 lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz die Gewährung von Sachschadensersatz ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Oberfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2004, zugestellt am 15.03.2004, zurück (Bl. 10-15 d. A.). Mit seiner am 08.04.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, aufgrund der örtlichen Verkehrsverhältnisse könne ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden. Die Benutzbarkeit dieser Verkehrsmittel aber sei nach den einschlägigen Richtlinien Voraussetzung dafür, dass der Dienstherr für ein gleichwohl benutztes privates Fahrzeug im Falle seiner Beschädigung auf dem Weg zur Dienststelle nicht aufzukommen brauche. Benutze er den Motorroller, betrage die Fahrtzeit von seiner Wohnung zur Dienststelle etwa 10 bis 15 Minuten. Benutze er stattdessen öffentliche Verkehrsmittel, benötige er für den Hin- und Rückweg etwa 1 Stunde und 40 Minuten. Der dadurch entstehende zeitliche Mehraufwand sei unzumutbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 23. Dezember 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 05. März 2004 zu verpflichten, dem Kläger Sachschadensersatz i. H. v. 332,34 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführung im Widerspruchsbescheid. Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.