Urteil
9 E 989/04
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0913.9E989.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da die Vorgehensweise des Beklagten, das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren ohne Berücksichtigung der darauf bezogenen Bewerbungen abzubrechen, die Rechte des Klägers nicht verletzt. Der Dienstherr entscheidet nach eigenem organisatorischem Ermessen, welche Stellen er einrichtet, welche Stellen er mit Beschäftigten oder neu eingestellten Personen besetzen will. Die Ausübung dieses organisatorischen Ermessens berührt grundsätzlich die persönlichen Belange von Bewerbern nicht, seien sie interner oder externer Natur. Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV begründen lediglich das Recht, im Falle der Vergabe eines öffentlichen Amtes nach Maßgabe der Chancengleichheit die Möglichkeit des Zugangs zu diesem Amt zu erhalten. Der Anspruch auf Chancengleichzeit richtet sich jedoch nicht darauf , dass tatsächlich öffentliche Ämter, besetzbare Dienstposten oder Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst eingerichtet werden. Voraussetzung für die Ausübung des Grundrechtes aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV ist stets, dass sich die öffentliche Hand tatsächlich dazu entschließt, eine entsprechende Stelle (ein Amt, ein Dienstposten, einen Arbeitsplatz) zu besetzen. Nimmt die öffentliche Hand von dieser Absicht Abstand, ist auch für die Ausübung des Grundrechtes aus Art. 33 Abs. 2, Art. 134 HV kein Raum mehr. Insbesondere ist die öffentliche Hand nicht verpflichtet, im Hinblick auf berufliche Entwicklungsabsichten von Beschäftigten innerhalb des öffentlichen Dienstes entsprechende Stellen zu schaffen oder tatsächlich zu besetzen. Vor diesem Hintergrund kann der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens die subjektiven Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV von vornherein nicht berühren. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das den Abbruch eines Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahrens dem Bereich des Organisationsermessens zuordnet und dementsprechend die Berührung der persönlichen Rechtsphäre von Beamten oder Bewerbern insoweit grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - E 101, 112, 114 f.; Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 - ZBR 2000, 40, 41 f.). Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer auch für den hiesigen Fall an. Besonderheiten des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Abweichung. Die gegenüber den Personalvertretungen geäußerte Absicht des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis, dem Kläger die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, enthält keine Zusicherung im Sinne des § 38 HVwVfG. Absichtserklärungen gegenüber den Personalvertretungen, die nach § 69 Abs. 1 HPVG in der Form eines Antrags auf Zustimmung durch den Personalrat abzugeben sind, enthalten keine individual-rechtlich relevanten Zusicherungen, etwa derart, dass die gegenüber einem Personalrat geäußerte Maßnahmeabsicht zugleich individuelle Rechte der von der Maßnahmeabsicht möglicherweise begünstigten Personen begründen sollen. Das personalvertretungsrechtliche Verfahren stellt vielmehr einen Teil der internen Willensbildung auf Seiten des Dienstherrn dar. Erst mit dem Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens ist diese Willensbildung abgeschlossen, sodass auch erst dann die Erteilung einer individual-rechtlich relevanten Zusicherung auf Stellen- oder Amtsübertragung rechtlich überhaupt zulässig wäre. Dies ist zu berücksichtigen, wenn es um den objektiven Erklärungswert einer Maßnahmeabsicht geht, die lediglich gegenüber einem Personalrat zwecks Erlangung der Zustimmung dieses Gremiums geäußert wird. Folglich können entsprechende Erklärungsabsichten nicht einen darüber hinausgehenden Inhalt zugemessen erhalten, es sei denn, der Dienstherr verhielte sich ausnahmsweise anders. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Kläger gegenüber wurde keine irgendwie geartete individualrechtliche Zusicherung dahingehend abgegeben, dass sich der Dienstherr verpflichte, gerade den Kläger die ausgeschriebene Stelle ungeachtet des Ausgangs des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens zu übertragen. Auch aus § 8 Abs. 1 HBG kann der Kläger keine subjektive Rechtsverletzung im Hinblick auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ableiten. § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG verpflichtet das beklagte Land, Auswahlentscheidungen, die zu Statusveränderungen in der Gestalt von Ernennungen oder ernennungsgleichen Verwaltungsakten führen sollen, nach Maßgabe des Leistungsprinzips vorzunehmen. Insoweit begründet die Vorschrift zwar auch subjektive Rechte der einzelnen Beamten oder Bewerber. Voraussetzung ist aber auch hier, dass es überhaupt zur Besetzung eines Amtes, einer Stelle, einer die Ernennung oder den ernennungsgleichen Verwaltungsakt vorbereitenden Maßnahme kommt. Solange und soweit dies der Fall ist, kann sich der Kläger auf die Einhaltung des Leistungsprinzips aus eigenem Recht berufen. Bricht der Dienstherr jedoch das Verfahren ab, das auf die entsprechende Personalmaßnahme gerichtet ist, so entfällt auch das Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG. Eine Rechtsverletzung des Klägers scheidet schließlich auch deshalb aus, weil sich das beklagte Land im Abbruchschreiben ausdrücklich vorbehalten hat, die Stelle ggf. erneut auszuschreiben. Dies entspricht zugleich der Empfehlung der Einigungsstelle. Dann aber hat der Kläger Gelegenheit, sich erneut um die Funktionsstelle zu bewerben. Damit behält er die Chance auf Zugang in die entsprechende Funktionsstelle, vorausgesetzt, das beklagte Land entschließt sich zu einem späteren Zeitpunkt endgültig dazu, die Stelle auch zu besetzen. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist schließlich auch unter dem Blickwinkel auszuschließen, die Abbruchentscheidung enthalte für den Kläger negative, ihn in seinem künftigen Aufstieg behindernde Aussagen. Derartige Aussagen werden weder im Schreiben vom 10. Dezember 2003 noch im Widerspruchsbescheid getroffen. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten des Klägers tritt daher durch die genannten Schreiben des Beklagten nicht ein. Soweit der Kläger rügt, die Personalräte seien einseitig vorgegangen, die Einigungsstelle sei nicht unparteiisch zusammengesetzt gewesen, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Anzumerken bleibt allerdings, dass die Tätigkeit der Personalräte grundsätzlich der Sphäre der Beschäftigten, hier also der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, nicht der Sphäre des Dienstherrn. Personalvertretungen agieren nach eigenen Ermessenskriterien und in eigener Verantwortung. Das Verhalten von Personalvertretungen lässt sich dem Dienstherrn grundsätzlich nicht zurechnen. Es ist vielmehr seine Aufgabe, bei ggf. unvertretbarem Verhalten eines Personalrats von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet und Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird. Genau dies ist seitens des Beklagten hier aber auch dadurch geschehen, dass das beklagte Land die Zustimmung des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer beantragt hat, nach Ablehnung der Zustimmung im Stufenverfahren gegangen ist und schließlich auch die Einigungsstelle mit der Angelegenheit befasst hat. Was die vom Kläger angesprochene Unparteilichkeit der Mitglieder der Einigungsstelle angeht, so ist Bezugspunkt in erster Linie die hinreichende Unparteilichkeit des Vorsitzenden, allerdings bezogen auf die oberste Dienstbehörde und die ihm zugeordnete Stufenvertretung, hier also den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Kultusministerium. Bezugspunkt der Unparteilichkeit ist weniger das Interesse einzelner Beschäftigter. Im Übrigen lässt der Beschluss der Einigungsstelle erkennen, dass es in gewissem Umfang Einwände des Gesamtpersonalrates insoweit teilt, wie der Kläger womöglich nicht alle Aspekte des Anforderungsprofils erfüllt. Dabei handelt es sich um eine Frage, bei der man durchaus geteilter Meinung sein kann, die also sowohl zwischen einem Personalrat wie einer Dienststelle oder unter Konkurrenten streitig sein kann. Folglich kann aus dem Einwand des Gesamtpersonalrats, der Kläger erfülle das Anforderungsprofil jedenfalls nicht in allen Punkten, nicht schon auf die Parteilichkeit dieses Gremiums geschlossen werden. Entsprechendes gilt daher auch für die Einigungsstelle, die insoweit lediglich zu Bedenken gegeben hat, dass die strittigen Fragen der ausreichenden Eignung des Klägers für das Amt in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren besser geklärt werden können, als in dem seinerzeit noch laufenden und inzwischen abgebrochenen Auswahlverfahren. Die Einigungsstelle hebt insoweit auch ausdrücklich hervor, dass es dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleibe, sich erneut zu bewerben. Folglich hat die Einigungsstelle durch die Art der Begründung ihrer Beschlussfassung keineswegs einseitig die Interessen des Klägers zurückgestellt oder gar die Auffassung vertreten, ihm sei der Weg in die streitige Funktionsstelle aus bestimmten Gründen von vornherein verschlossen. Folglich kann der Beschluss der Einigungsstelle den Kläger in dieser Hinsicht auch nicht in einer Weise belasten, dass in seine subjektiven Rechte aus dem Dienstverhältnis eingegriffen wird. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung der Stelle des Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülerinnen und Schülern, Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage, an der Mittelpunktschule Kinzigquelle in Sinntal. Das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis hatte auf die entsprechende Bewerbung des Klägers zunächst dahingehend reagiert, dass es gegenüber dem zuständigen Gesamtpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer die Zustimmung zur Übertragung der entsprechenden Funktion auf den Kläger beantragte. Zuvor hatte allerdings bereits die Frauenbeauftragte Einwände im Hinblick darauf erhoben, dass eine Besetzung der Stelle mit dem Kläger zur Gefährdung der Erfüllung der Zielquote des einschlägigen Frauenförderplans führe. Der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer erhob gegen die Qualifikation des Klägers Bedenken und machte darüber hinaus geltend, der Kläger erfülle jedenfalls nicht in allen Punkten das in der Ausschreibung der Funktionsstelle geforderte Anforderungsprofil. Die entsprechenden Bedenken äußerte der Gesamtpersonalrat zunächst mit Schreiben vom 16. Mai 2002. Nachdem das Staatliche Schulamt an seiner Absicht festhielt, dem Kläger die Stelle zu übertragen, verweigerte der Gesamtpersonalrat mit Schreiben vom 16. November 2002 endgültig seine Zustimmung. Das daraufhin eingeleitete Stufenverfahren beim Kultusministerium blieb auf der Ebene des Hauptpersonalrates erfolglos, eine Einigung konnte dort nicht erzielt werden. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle beim Hessischen Kultusministerium beschloss am 01. Juli 2003, der Besetzung der streitigen Stelle mit dem Kläger nicht zuzustimmen (Bl. 19 f. d.A.). Dies teilte das Hessische Kultusministerium anschließend dem Staatlichen Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis mit. Diese Mitteilung nahm die Behörde zum Anlass, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und teilte dem Kläger dies mit Schreiben vom 10. September 2003 (Bl. 3 d. A.) mit. Wegen der fehlenden Zustimmung der Personalvertretung sei das vorliegende Verfahren beendet, die Stelle sei erneut zur Besetzung auszuschreiben. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück (Bl. 5 - 7 d. A.). Mit seiner am 02. März 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, das ursprünglich eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren unter Berücksichtigung seiner Bewerbung fortzuführen und vom Abbruch des Auswahlverfahrens Abstand zu nehmen. Die Personalvertretungen hätten völlig einseitig agiert, auch die Einigungsstelle sei zumindest ganz überwiegend mit Mitgliedern der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft besetzt gewesen, also einseitig zusammengesetzt gewesen. Der Kläger sei zudem für die ausgeschriebene Stelle in vollem Umfang qualifiziert, was auch durch den Würdigungsbericht bescheinigt werde. Eine unparteiische Behandlung seiner Angelegenheiten habe der Kläger im personalvertretungsrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht erfahren. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 10. September 2003 und dessen Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers für die Stelle des Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern, Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage, Mittelpunktschule Kinzigquelle, Sinntal, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, aus organisatorischen Gründen jederzeit berechtigt zu sein, ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Zudem habe die Zustimmung der Personalvertretung nicht erlangt werden können, was ebenfalls einen Grund darstelle, ein Stellenbesetzungsverfahren zu beenden. Ein Band Verwaltungsvorgänge des Beklagten und ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.