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Beschluss

9 G 7426/03

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0716.9G7426.03.0A
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Leitsätze
Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Bescheide begehrt, durch die ihr die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs (hier: Erbringung von Finanzkommissionsgeschäften) aufgegeben und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet werden, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2004 (Geschäftsnummer 67c IN 100/04) seit diesem Zeitpunkt unterbrochen ist (§ 240 S. 1 ZPO). Das Prozesskostenhilfegesuch wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 131.141,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Bescheide begehrt, durch die ihr die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs (hier: Erbringung von Finanzkommissionsgeschäften) aufgegeben und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet werden, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2004 (Geschäftsnummer 67c IN 100/04) seit diesem Zeitpunkt unterbrochen ist (§ 240 S. 1 ZPO). Das Prozesskostenhilfegesuch wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 131.141,98 € festgesetzt. Das Verfahren ist im Hinblick auf § 240 S. 1 ZPO als unterbrochen anzusehen. Durch den im Tenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2004 wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet. Das Verfahren betrifft auch die Insolvenzmasse, sodass auch diese weitere Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechung nach § 240 S. 1 ZPO erfüllt ist. Anders als im Fall der Aufhebung einer gewerberechtlichen Zulassung oder einer Gewerbeuntersagung (dazu HessVGH, Beschluss vom 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 - nicht veröffentlicht) betreffen die in den Bescheiden vom 19.09.2003, 07.11.2003 und 12.11.2003 getroffenen Verfügungen der Antragsgegnerin, gegen deren sofortige Vollziehung die Antragstellerin hier durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche einstweiligen Rechtsschutz erstrebt, nicht ausschließlich oder auch nur vorrangig die berufliche Betätigung eines Gewerbetreibenden, was den HessVGH in der genannten Entscheidung zu der Auffassung bewogen hat, die Insolvenzmasse sei nicht betroffen, sodass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten sei. Die Insolvenzmasse wird durch diese Verfügungen vielmehr betroffen, folglich auch durch ihre Vollziehung, die die Antragstellerin mit ihrem Begehren in diesem Verfahren verhindern möchte. Mit ihren Verfügungen im Bescheid vom 19.09.2003 hat die Antragsgegnerin die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin angeordnet, soweit diese das Finanzkommissionsgeschäft unerlaubt betreibt, sowie die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts angeordnet, einen Abwickler eingesetzt, diesem eine umfassende Verfügungsbefugnis eingeräumt und die Antragstellerin zur Duldung von Maßnahmen des Abwicklers verpflichtet. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld i. H. v. 50.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügungen angedroht und Gebühren i. H. v. 10.000,00 € festgesetzt. Mit dem Bescheid vom 07.11.2003 setzte die Antragsgegnerin einen Kostenvorschuss für die Bestellung des Abwicklers i. H. v. 127.283,96 € fest. Mit dem Bescheid vom 12.11.2003 verpflichtete die Antragsgegnerin schließlich den Geschäftsführer der Antragstellerin - persönlich und in dieser Funktion -, das auf vier Konten vorhandene Guthaben der Antragstellerin auf das Treuhandkonto des Abwicklers zu überweisen. Bezüglich der Zahlungs- und Überweisungsverpflichtungen, die der Antragstellerin durch die genannten Verfügungen auferlegt wurden, bedarf dies keiner weiteren Begründung. Diese Zahlungsverpflichtungen richten sich gegen die Antragstellerin unmittelbar; sie sind folglich aus ihrem Vermögen zu erfüllen, über das indes durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Antragstellerin macht zwar geltend, die Verfügungen hätten insoweit nicht gegen sie erlassen werden dürfen, da die von der Antragsgegnerin beanstandete Geschäftstätigkeit ausschließlich von der Jaeger Research Ltd. ausgeübt werde, das im Rahmen der Abwicklung sichergestellte und nun dem Insolvenzverfahren unterworfene Vermögen mithin letztlich dieser, nicht aber der Antragstellerin zustehe. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber insoweit darauf hingewiesen, dass eine Unterbrechung nach § 240 S. 1 ZPO bereits dann eintritt, wenn Verfahrensgegenstand ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehören kann (Zöller, ZPO, § 240 Rdn. 8) und dass es gerade Sache des Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist, die Massezugehörigkeit insoweit zu überprüfen. Es ist gerade der Zweck der gesetzlichen Regelung der Unterbrechung des Verfahrens, dem Insolvenzverwalter derartige Feststellungen zu ermöglichen. Nach Auffassung der Kammer betrifft aber auch die von der Antragsgegnerin verfügte Einstellung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin, soweit diese unerlaubt das Finanzkommissionsgeschäft betreibt, sowie die Anordnung der Abwicklung des unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts die Insolvenzmasse i. S. v. § 240 S. 1 ZPO, §§ 35, 36 InsO. Diese Verfügungen haben unmittelbar Auswirkungen auf das Vermögen der Antragstellerin als Gemeinschuldnerin, da diese ihre Geschäftstätigkeit aus ihrem Vermögen bestreitet und der Wert des Vermögens wiederum vom Verlauf der Geschäftstätigkeit abhängig ist. Die Antragstellerin kann ihre Geschäftstätigkeit nur fortsetzen, indem sie die dem Insolvenzverfahren unterliegenden finanziellen Mittel einsetzt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs den Kern der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin betrifft, der das eigentliche Vermögen der Antragstellerin trägt und aus dem sie ihre Gläubiger zu befriedigen hat. Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin durch ihre Einstellungsverfügung eine Rechtslage geschaffen, die der Rechtslage in Fällen von gegen den Gewerbebetrieb eines Gemeinschuldners gerichteten, d. h. dessen Vermögensinteressen betreffenden Unterlassungsklagen entspricht. Die Einstellungsverfügung gegenüber der Antragstellerin betrifft evident ihr Vermögen, sodass auch hier - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen von Unterlassungsbegehren - eine Unterbrechung eintritt (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Auflage, § 240 Rn. 11). Aber auch die Vollziehung der Abwicklungsanordnung einschließlich der zu ihrer Verwirklichung dienenden Bestellung eines Abwicklers betrifft die Insolvenzmasse; dies schon deshalb, weil die Rückabwicklung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin notwendig aus den finanziellen Mitteln der Antragstellerin zu leisten ist, mithin aus ihrem Vermögen, über welches das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sodass die Unterbrechung eintritt (Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 240 Rn. 20). Sind - wie hier - Verfügungen Verfahrensgegenstand, durch die der Antragstellerin eine weitere Geschäftstätigkeit untersagt und eine Rückabwicklung der Geschäftstätigkeit angeordnet wird, ist folglich durch das Verfahren die Insolvenzmasse betroffen. Im Übrigen genügt es - worauf die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht hingewiesen hat -, dass die Insolvenzmasse auch nur indirekt betroffen ist (Stein/Jonas/Roth, a. a. O., § 240 Rdn. 9, 11). Die Kammer hat den Umstand, dass das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist, von Amts wegen zu berücksichtigen. Insbesondere darf sie, soweit die Unterbrechung eingetreten ist, eine abschließende Sachentscheidung nicht treffen. Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens, die die Antragsgegnerin angeregt hat, bedarf es folglich ebenso wenig wie der durch diesen Beschluss getroffenen Feststellung. Gleichwohl hielt es die Kammer für geboten, durch Beschluss die Unterbrechung ausdrücklich festzustellen. Die Antragstellerin hat nämlich geltend gemacht, das Verfahren sei nicht unterbrochen, und ihre Auffassung ausführlich dargelegt. Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Insolvenzverwalter von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, das Verfahren ihrerseits namens und in Vollmacht der Antragstellerin weiterzuführen, sollte er - im Fall einer Anordnung des Ruhens durch die Kammer - das Verfahren nicht nach § 85 InsO aufnehmen wollen. Im Hinblick darauf besteht ein Bedürfnis nach Rechtsklarheit, die durch die in diesem Beschluss getroffene Feststellung geschaffen werden soll. Die Unterbrechung dauert nämlich an, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Eine Befugnis der Antragstellerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten, das Verfahren aufzunehmen, besteht während der Unterbrechung mithin nicht. Das Prozesskostenhilfegesuch bleibt erfolglos, da während der Unterbrechung des Verfahrens aus den bereits dargelegten Gründen weder die Antragstellerin selbst noch ihre Prozessbevollmächtigten wirksame Prozesserklärungen abgeben können, das Gesuch folglich schon aus diesem Grund nicht wirksam geltend gemacht ist. Zudem war dem Antrag eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck nicht beigefügt (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Soweit sich der Antrag auf die Vollziehung der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin, der Anordnung der Abwicklung und der Einsetzung eines Abwicklers sowie der begleitenden Verfügungen bezieht, folgt die Kammer der Einschätzung der Antragstellerin, die insoweit einen Betrag von 100.000,00 € als angemessen ansieht. Hinzu kommen die Zwangsgeldandrohung in Höhe der Hälfte des angedrohten Betrags (25.000,00 €), die Festsetzung der Gebühren von 10.000,00 € sowie der Betrag des festgesetzten Kostenvorschusses von 127.283,96 . Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist als Streitwert die Hälfte dieses Betrags festzusetzen.