Urteil
9 E 4546/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0322.9E4546.02.0A
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Leitsätze
Als "hauptberuflich" kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit angesehen werden, sofern diese Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Versorgungsempfängers bildete und die Arbeitskraft nicht nur nebenbei beanspruchte.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.03.2001 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 25.09.2002 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers, seinen Ruhegehaltssatz auf 65,5 v. H. zu erhöhen, erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als "hauptberuflich" kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit angesehen werden, sofern diese Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Versorgungsempfängers bildete und die Arbeitskraft nicht nur nebenbei beanspruchte. Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05.03.2001 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 25.09.2002 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers, seinen Ruhegehaltssatz auf 65,5 v. H. zu erhöhen, erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag, den Ruhegehaltssatz auf 65,5 v. H. zu erhöhen, entscheidet; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das beklagte Land hat eine Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis im Zeitraum vom 01.08.1975 bis zum 03.06.1977 aufgrund von Lehraufträgen maßgebend im Hinblick auf die Erwägung abgelehnt, dass die Tätigkeit des Klägers seinerzeit nicht über einen Umfang von 13 bzw. 12 Wochenstunden hinausgegangen sei, damit jeweils weniger als die Hälfte der für Lehrer üblichen Pflichtstundenzahl betragen habe und folglich nicht von einer hauptberuflichen, sondern lediglich von einer nebenberuflichen Tätigkeit die Rede sein könne. Damit fehle es sowohl im Hinblick auf § 10 als auch im Hinblick auf § 11 BeamtVG an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes des Klägers. Dem beklagten Land ist zwar insofern zu folgen, als es die Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers zutreffend davon abhängig macht, dass es sich dabei um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit gehandelt haben muss. Sowohl § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG als auch § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG setzen für die Berücksichtigung zwingend voraus, dass der Versorgungsempfänger im Zeitraum der geltend gemachten Vordienstzeiten hauptberuflich tätig war. Zu Unrecht hat das beklagte Land in den angefochtenen Bescheiden indes angenommen, der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht hauptberuflich tätig gewesen, da der Umfang seiner Tätigkeit jedenfalls knapp unter der Hälfte der Pflichtstundenzahl für Lehrer gelegen habe, was dazu führe, dass diese Tätigkeit nur als eine nebenberufliche angesehen werden könne. Diese Auslegung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht bereits aus dem Gesetz selbst. Das Gesetz definiert nicht näher, unter welchen Umständen von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen ist. Eine Definition findet sich lediglich in Tz. 11.1.3, 10.1.12.1. BeamtVGVwV vom 03.11.1980 (GMBl. Nr. 35/1980) mit nachfolgenden Änderungen. Diese Definition stützt zwar die Rechtsauffassung, die das beklagte Land in den angefochtenen Bescheiden vertreten hat. Denn danach ist eine Beschäftigung als hauptberuflich anzusehen, wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht, bei Lehrkräften mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft. Diesen Umfang erreichte die Tätigkeit des Klägers in den hier streitigen Zeiträumen jeweils nicht; sie betrug vielmehr hinsichtlich beider Lehraufträge etwas weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl. Das steht einer Anerkennung dieser Vordienstzeiten als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit indes rechtlich nicht entgegen. Die BeamtVGVwV entfalten als Verwaltungsvorschriften keine rechtliche Außenwirkung; sie binden lediglich die Versorgungsbehörden im Innenverhältnis. Das BeamtVG hingegen enthält an keiner Stelle eine inhaltliche Vorgabe dahingehend, dass als hauptberuflich nur solche Zeiten anzuerkennen seien, in denen der Versorgungsempfänger mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig war. Der Wortlaut des Gesetzes lässt es vielmehr zu, bei der Abgrenzung der hauptberuflichen von der nur nebenberuflichen Tätigkeit nicht maßgebend auf die Stundenzahl im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung abzustellen, sondern darauf, dass die Tätigkeit, deren Berücksichtigung ein Versorgungsempfänger erstrebt, die Tätigkeit war, mittels derer er oder sie seinen oder ihren Lebensunterhalt maßgeblich bestritt, die jedenfalls, sollte er oder sie daneben noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt haben, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete und aus diesem Grund als hauptberuflich anzusehen ist. Nach diesem Verständnis scheiden für eine Berücksichtigung nur solche Tätigkeiten aus, die quasi nebenbei und nicht im Schwerpunkt mit dem Ziel der Sicherung des Lebensunterhalts des Versorgungsempfängers ausgeübt wurden. Danach können auch solche Tätigkeiten als hauptberuflich angesehen werden, deren Umfang weniger als die Hälfte des Umfangs der Tätigkeit vergleichbarer Vollzeitarbeitskräfte betragen hat, sofern sie nicht nur ganz nebenbei und in ganz geringfügigem Maß ausgeübt wurden. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass als Maßstab zur Ermittlung einer Untergrenze, unterhalb derer die Qualifikation einer Tätigkeit als hauptberuflich nicht mehr in Betracht kommen kann, auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden kann. Danach können jedenfalls solche Tätigkeiten unter keinen Umständen berücksichtigt werden, die die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchten. Nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Regelungen wird dies bei einem Umfang von weniger als 2/5 der regelmäßigen Tätigkeit eines Beamten im Vollzeitverhältnis zu erwägen sein. Diesen Umfang haben die Vordienstzeiten des Klägers indes bei weitem überschritten. Nach diesem Begriffsverständnis steht allein der Umstand, dass der Kläger hier in einem Umfang von weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl für Lehrer tätig war, einer Berücksichtigung der Vordienstzeiten nicht entgegen. Vielmehr kommt es insofern maßgebend darauf an, ob der Kläger in dem fraglichen Zeitraum in seiner beruflichen Tätigkeit im Schwerpunkt als Lehrer tätig war, was hier schon deswegen zu bejahen ist, weil der Kläger andere berufliche Tätigkeiten ohnehin nicht ausübte. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften, soll mit ihnen doch ermöglicht werden, Tätigkeiten, die sich für die weitere hauptberufliche Tätigkeit des Versorgungsempfängers im Beamtenverhältnis als förderlich erwiesen haben, bei der Bemessung des Ruhegehalts anteilig zu berücksichtigen. Wie in einem Fall zu entscheiden wäre, in dem noch weitere Tätigkeiten ausgeübt wurden, kann nach alledem hier offen bleiben. Die Kammer lässt sich bei ihrer Auslegung maßgebend von der Erwägung leiten, dass nur auf diese Weise den hier zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann. Die Auslegung der §§ 10, 11 BeamtVG durch das beklagte Land auf der Grundlage der BeamtVGVwV hat nämlich zur Folge, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Versorgungsempfängern, die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit mehr als der Hälfte des Umfangs der regelmäßigen Beschäftigung teilzeitbeschäftigt waren, sowie mit Vollzeitbeschäftigten in ungerechtfertigter Weise benachteiligt wird. Deren Vordienstzeiten können bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden, diejenigen des Klägers hingegen nicht, auch nicht etwa nur anteilig, also in einem dem reduzierten Umfang der Tätigkeit entsprechenden Maß. Die gänzliche Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers, die nur knapp unterhalb der auf der Grundlage der BeamtVGVwV sich ergebenden Mindestgrenze lagen, lässt sich jedoch sachlich nicht rechtfertigen. Dies hat das BVerfG im Grundsatz bereits entschieden (Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BVL 12/91 - E 97, 35, 44 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterscheidet sich Teilzeitarbeit von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber qualitativer Hinsicht. Folglich darf eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Dieser Grundsatz muss auch gelten, soweit der Dienstherr für die Bemessung des Ruhegehalts zur Altersversorgung Zeiträume früherer, vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit liegender Tätigkeiten heranzieht. Denn insoweit hängt die Höhe der Altersversorgung von der Berücksichtigung dieser Zeiten ab und kommt den Versorgungsleistungen letztlich Entgeltcharakter i. S. d. Rechtsprechung des EuGH zu (Nachweise dazu bei BVerfG a. a. O.). Ungleichbehandlungen, für die es keine hinreichenden sachlichen Gründe gibt, sind indes verboten (BVerfG a. a. O.). Könnten §§ 10, 11 BeamtVG zwingend nur so verstanden werden, dass aufgrund des Merkmals der Hauptberuflichkeit auch solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben müssten, deren Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Tätigkeit eines Vollzeitbeschäftigten ausmachte, so verstieße die Regelung nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die vom BVerfG dargelegten Maßstäbe gegen Art. 3 Abs. 1 GG und wäre folglich als verfassungswidrig anzusehen. Dies hätte hier zur Folge, dass die Kammer das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen müsste (Art. 100 Abs. 1 GG). Da sich indes - wie dargelegt - das Merkmal der Hauptberuflichkeit ohne weiteres in einer Weise auslegen lässt, die nicht den völligen Ausschluss einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Teilzeitverhältnis zur Folge hat, sondern vielmehr eine verhältnismäßige, nämlich quantitative Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts zulässt, kann die Kammer von einer Vorlage absehen. Vielmehr kann die Kammer im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des Merkmals "hauptberuflich" in der Sache entscheiden. Dazu ist sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG auch verpflichtet, müssen die Fachgerichte doch grundsätzlich das Ergebnis einer Verfassungswidrigkeit einer Norm vorrangig im Wege der Gesetzesauslegung zu vermeiden suchen. Allerdings konnte die Kammer nicht schon selbst dem Kläger entsprechend dem seinem Antrag letztlich zugrunde liegenden Begehren einen Ruhegehaltssatz i. H. v. 65,5 v. H. zuerkennen. Eine Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Vordienstzeiten des Klägers, in denen er nach Maßgabe der Auslegung durch die Kammer eine hauptberufliche Tätigkeit ausübte, kommt sowohl nach § 10 als auch nach § 11 BeamtVG grundsätzlich in Betracht. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid offen gelassen, auf welcher Rechtsgrundlage es eine Anrechnung vornehmen würde, da beide Rechtsgrundlagen eine hauptberufliche Tätigkeit fordern und nach der Rechtsauffassung des beklagten Landes dieses Merkmal nicht erfüllt war. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer kann eine Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers daran nicht scheitern. Gleichwohl hat das beklagte Land die weiteren Voraussetzungen der Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach Maßgabe der von ihm als einschlägig erachteten Rechtsgrundlage zu prüfen und insbesondere nach Ermessen zu entscheiden, ob die Vordienstzeiten tatsächlich berücksichtigt werden oder nicht. Eine mangelnde Berücksichtigung darf allerdings nicht mit dem Stundenumfang begründet werden, da insoweit § 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG einschlägig ist. Da das beklagte Land unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 134 Abs. 1, 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO. Die hier entscheidungserhebliche Auslegung des Begriffs "hauptberuflich" in §§ 10, 11 BeamtVG durch die Kammer wird, soweit ersichtlich, bisher in der Rechtsprechung nicht vertreten; dieser Frage kommt mithin grundsätzliche Bedeutung zu. Aus den gleichen Gründen ist auch die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der am 30.06.1950 geborene Kläger stand als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Diensten des beklagten Landes. Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses unterrichtete er u. a. auf der Grundlage von Lehraufträgen im Angestelltenverhältnis an Schulen des beklagten Landes, und zwar im Zeitraum vom 01.08.1975 bis zum 31.01.1976 im Umfang von 13 Wochenstunden, im Zeitraum vom 01.02.1976 bis zum 03.06.1977 im Umfang von 12 Wochenstunden; die regelmäßige Pflichtstundenzahl für Lehrer betrug seinerzeit 27 Wochenstunden. Mit Ablauf des 31.12.2000 versetzte das beklagte Land den Kläger in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 05.03.2001 setzte das Regierungspräsidium Darmstadt den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 63,5 v. H. fest. Dabei berücksichtigte es die Zeiten, in denen der Kläger auf der Grundlage der Lehraufträge im Angestelltenverhältnis tätig war, nicht als ruhegehaltfähig. Der Kläger habe seinerzeit weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl unterrichtet und sei folglich nur nebenberuflich tätig gewesen. Allerdings erhöhte das Regierungspräsidium Darmstadt durch Bescheid vom 04.04.2001 den Ruhegehaltssatz vorübergehend nach § 14 a BeamtVG um 1 v. H. im Hinblick auf die einer Versicherungspflicht unterliegenden Tätigkeitszeiten des Klägers und die dadurch begründeten Rentenanwartschaften. Der Kläger erhob gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge am 23.03.2001 Widerspruch. Er machte geltend, die im Angestelltenverhältnis absolvierten Zeiten seiner Lehraufträge seien zu berücksichtigen, da er seinerzeit nur geringfügig weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl unterrichtet habe. Folglich sei seine Tätigkeit noch als hauptberuflich anzusehen. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG machte er weiter geltend, ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von unterhalbzeitig Beschäftigten gegenüber Halb- und Vollzeitbeschäftigen sei nicht ersichtlich. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.09.2002 im wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht hauptberuflich tätig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.09.2002 zugestellt. Der Kläger hat am 22.10.2002 Klage erhoben, die er unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren begründet. Er werde gegenüber anderen Versorgungsempfängern benachteiligt, auch gegenüber Beamten, bei denen mittlerweile eine Tätigkeit von bis zu 2/5 der regelmäßigen Dienstzeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Im Rahmen der vom Kläger als geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sei eine anteilige Anrechnung seiner Tätigkeitszeiten im Angestelltenverhältnis geboten, soweit sie - wie hier - seine Arbeitskraft jedenfalls nicht nur nebenbei beanspruchten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 05. März 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers, seinen Ruhegehaltssatz auf 65,5 % heraufzusetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. In Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten stehe dem Dienstherrn ein weiter Spielraum zu. Diesen habe der Gesetzgeber dahingehend ausgeübt, dass nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten vor Begründung des Beamtenverhältnisses nicht zu berücksichtigen seien. Werde hingegen der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum berücksichtigt, so stelle dies eine Benachteiligung derjenigen Beamten dar, die seinerzeit nicht in einem Umfang von weniger als der Hälfte ihrer Dienstzeit tätig sein durften. Im übrigen sei die Tätigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt, was im Rahmen der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG hinreichend berücksichtigt worden sei. Ein Hefter Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.