Beschluss
9 G 6766/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0108.9G6766.03.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. November 2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2003 wiederherzustellen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug auch eilbedürftig ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung, mit der sie ein Zwangsgeld i. H. v. 10.000,00 € festsetzt und gleichzeitig ein neues Zwangsgeld i. H. v. 30.000,00 € androht, in formell fehlerfreier Weise entsprechend den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung mit angemessener schriftlicher Begründung angeordnet. Die dazu auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen gehen über bloß formelhafte Erwägungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts hinaus, sie beziehen sich auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und tragen dem Umstand Rechnung, dass die Durchsetzung des Verbots der Besorgung von Finanztransfergeschäften einschließlich der dazu ergangenen Nebenanordnungen in der Verfügung vom 15. September 2003 eilbedürftig ist. Für diese Verfügung besteht im überwiegenden Teil kraft Gesetzes die sofortige Vollziehbarkeit, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen hatte die Antragsgegnerin in dieser Verfügung vom September 2003 schriftlich begründet die sofortige Vollziehung angeordnet. Der gegen diese Verfügung gerichtete Eilantrag im Verfahren 9 G 6091/03(V) ist vom Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin lastet dem Antragsteller in genau belegter Weise einen Verstoß gegen das Verbot an, künftig Finanztransfergeschäfte zu betreiben. Dazu wurden Überweisungsvorgänge des Kontos des Antragstellers bei der Deutschen Bank ausgewertet, deren Deutung als Durchführung von Finanztransfergeschäften auch der Kammer eindeutig nachvollziehbar ist. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise während dieses Eilverfahrens oder des Eilverfahrens 9 G 6091/03(V), das bei der Entscheidung vorgelegen hat, darzulegen versucht, welche sonstigen Geschäfte hinter den von der Antragsgegnerin angeführten Kontobewegungen stehen. Folglich ist auch der Kammer nicht einmal ansatzweise die im Eilverfahren 9 G 6091/03(V) geäußerte Vermutung des Antragstellers nachvollziehbar, diese Zahlungsvorgänge könnten seinem Im- und Export-Geschäft zuzuordnen sein. Angesichts der Zahl der Überweisungsvorgänge und der Höhe der dort genannten Beträge wäre es am Antragsteller gewesen, hierzu zumindest hinsichtlich einiger Überweisungsvorgänge nachvollziehbare detaillierte Angaben zu machen und diese auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen so zu belegen, dass Dritte tatsächlich den Eindruck gewinnen können, es handele sich nicht um Finanztransfergeschäfte. Deshalb geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren wie in dem Verfahren 9 G 6091/03(V) davon aus, dass der Antragsteller vor und nach Erlass der Verfügung vom 15.09.2003 Finanztransfergeschäfte in erheblichem Ausmaße betrieben hat und auch weiterbetreibt, sodass die Antragsgegnerin in zutreffender Weise davon ausgehen kann, dass ihre Verbotsverfügung vom 15. September 2003 vom Antragsteller auch nach der Zustellung nicht in ausreichender Weise beachtet wurde. Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15.09.2003 hat den Antragsteller nicht von der Befolgung dieser Verfügung entbunden, auch nicht die Stellung des Eilantrags bei Gericht. Die entsprechenden Gebote der Verfügung vom 15.09.2003 waren entweder kraft Gesetzes sofort vollziehbar oder es war in formell fehlerfreier Weise die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Damit bestand für den Antragsteller die unbedingte Verpflichtung, die Verfügungsgebote selbst dann zu befolgen, wenn sie sich in einem späteren Verfahren als rechtswidrig erweisen sollten. Die Verfügung stellt einen Vollstreckungstitel dar, der derzeit auch vollstreckungsfähig ist. Da der Antragsteller die Verfügungsgebote nicht beachtet hat, hat er damit die Zwangsmittelfestsetzung verwirkt. Da der Antragsteller in gravierender Weise gegen die Verfügungsgebote verstoßen hat, indem er weiter Finanztransfergeschäfte in erheblichem Umfang betrieben hat, war die Antragsgegnerin auch berechtigt, mit der jetzt erfolgten Zwangsmittelfestsetzung zugleich auch ein deutlich höheres Zwangsgeld für den Fall eines neuerlichen Verstoßes anzudrohen. Der dabei gewählte Betrag von 30.000,00 € ist auch angemessen, um die notwendige abschreckende Wirkung auf den Antragsteller zu entfalten und die tatsächliche Befolgung der Ge- und Verbote in der Verfügung vom 15.09.2003 tatsächlich zu gewährleisten. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist beachtet. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes geht die Kammer für das Hauptsacheverfahren vom vollen Betrag i. H. v. 10.000,00 €, für das neu angedrohte Zwangsgeld von der Hälfte des angedrohten Betrages, also 15.000,00 € aus. Die Summe beider Beträge ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung auf die Hälfte zu verringern. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung gem. § 87 a Abs. 2 VwGO alleine durch den Vorsitzenden.