Urteil
9 E 2836/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:1117.9E2836.02.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Finanzportfolioverwaltung durch den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Finanzportfolioverwaltung durch den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein und im schriftlichen Verfahren (§ 87 a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die auf § 37 KWG gestützte Untersagungsverfügung (Nr. I. des Bescheids vom 08.08.2001) ist rechtmäßig; die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Verfügung sind erfüllt. Die Verfügung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Mit ihr hat die Beklagte dem Kläger allgemein untersagt, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG zu erbringen. Dies umfasst nach Satz 2 der Verfügung insbesondere die Verwaltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter der X ... GbR. Damit beschränkt sich die Untersagung nicht auf die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter für diese Gesellschaft; sie erstreckt sich vielmehr auf die Tätigkeit der gewerbsmäßigen oder einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordernden Finanzportfolioverwaltung schlechthin und erfasst folglich auch Betätigungsfelder des Klägers, die eine vergleichbare rechtliche und wirtschaftliche Struktur wie die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der X ... GbR aufweisen. Soweit der Kläger auch für andere Gesellschaften in gleicher oder ähnlicher Weise tätig ist wie für die X ... GbR, ist ihm mithin aufgrund dieser Verfügung auch diese Tätigkeit untersagt. Folglich ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass dem Kläger durch die Verfügung untersagt werden soll, eine Tätigkeit als Finanzportfolioverwalter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der in der Verfügung näher beschriebenen Weise auszuüben, wobei die Konzentration der Begründung auf die Tätigkeit für die X ... GbR auf dem Umstand beruht, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nur diese Tätigkeit bekannt war. Der insoweit klare Wortlaut der Verfügung lässt jedoch erkennen, dass die Rechtswirkungen der Verfügung sich nicht ausschließlich auf diese Tätigkeit beschränken. Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung der Verfügung hinreichend deutlich, welche - am Beispiel der X ... GbR verdeutlichten - Tätigkeiten des Klägers nach Auffassung der Beklagten Finanzportfolioverwaltung darstellen, für die er keine Erlaubnis besitzt und die ihm folglich durch die Verfügung untersagt werden. Dies reicht nach Ansicht der Kammer aus, die Untersagungsverfügung als hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG) anzusehen. Der Kläger erbringt nach Kenntnis der Beklagten zumindest für die X ... GbR unerlaubt Tätigkeiten als Finanzportfolioverwalter und hat insofern einen Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gegeben. Unter dieser Voraussetzung darf die Aufsichtsbehörde entsprechende Tätigkeiten generell untersagen, ohne zunächst vollständig ermitteln zu müssen, ob der Kläger solche Tätigkeiten auch für andere Gesellschaften oder Personen erbringt. Wie auch sonst im Gewerberecht ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte hinsichtlich jeder einzelnen unerlaubt ausgeübten Tätigkeit eine spezielle Untersagungsverfügung erlässt, selbst wenn aufgrund der bekannt gewordenen Tätigkeit vermutet werden könnte, dass der Kläger in anderem Zusammenhang auf gleiche Weise ebenfalls unerlaubt tätig wird. Im übrigen hat sich im Rahmen der bisherigen gerichtlichen Verfahrend der Beteiligten vor der Kammer gezeigt, dass die Tätigkeit des Klägers sich nicht ausschließlich auf die X ... GbR beschränkt, sondern in vergleichbarer Weise auch für andere Gesellschaften ausgeübt wird. Dies bestätigt die Richtigkeit des weiten Ansatzes der Beklagten. Zutreffend vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger Leistungen erbringt, die als Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG anzusehen sind. Der Berichterstatter folgt diesbezüglich den entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO), mit denen sich die Beklagte in der Sache der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im vorangegangenen Eilverfahren angeschlossen hat. Dies entspricht im übrigen im Ergebnis der Rechtsauffassung der Kammer, die dem im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 01.11.2002 (9 G 4223/02(2)) zu Grunde liegt und die im Ergebnis auch vom HessVGH geteilt wird (Beschluss vom 03.03.2003 - 6 TG 3154/02 - im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten; so aber auch Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02 - in dem Verfahren der X ... GbR gegen die Beklagte). Auch die zuletzt genannte Entscheidung des HessVGH ist den Beteiligten bekannt, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses verwiesen werden kann. Der Berichterstatter schließt sich der Argumentation des HessVGH hinsichtlich der Qualifikation der Tätigkeit des Klägers als Finanzportfolioverwaltung auch insoweit an, als sie über die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 01.11.2002 und des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen hinausgeht. Insbesondere verfügt der Kläger bei der Verwaltung des angelegten Vermögens über den notwendigen Entscheidungsspielraum, der für die Annahme einer Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG erforderlich ist. Der HessVGH hat diesbezüglich in seinem genannten Beschluss vom 09.04.2003 ausgeführt, der Umstand, dass dem Verkaufsprospekt, wie er sich bei den Akten befindet, nicht entnommen werden könne, dass der Kläger Handelsentscheidungen treffe, stehe dieser Einschätzung ebenso wenig entgegen wie die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrags der X ... GbR mit dem Kläger, wonach zur Erreichung des Gesellschaftszwecks das Gesellschaftsvermögen als Treuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern verwaltet werde und die Geschäftsführung diese Trader beauftrage. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass die Gesellschaft oder der Kläger insoweit ihren Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Anlagen im einzelnen weitergegeben hätten, schließe dies die Annahme einer durch die Gesellschaft oder den für sie handelnden Kläger betriebenen Finanzportfolioverwaltung nicht aus. Zum Einen stelle nämlich auch die Auswahl von Tradern, die im übrigen unterschiedliche Anlagestrategien verfolgen dürften und mit deren Wahl folglich bereits eine Vorentscheidung über die Art und Weise der künftigen Anlagen erfolge, die Nutzung eines Entscheidungsspielraums bei der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen dar. Zum Anderen dürften der X ... GbR und dem Kläger als ihrem geschäftsführenden Gesellschafter ungeachtet dessen beträchtliche Entscheidungsspielräume auch hinsichtlich einzelner Vermögensanlagen verbleiben. Unabhängig davon sei der Entscheidungsspielraum, der dem Finanzportfolioverwalter nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung notwendiger Weise zustehen müsse, nicht in erster Linie im Gegensatz zu einem Entscheidungsspielraum Dritter - hier der "trader" -, sondern zu den beim Kunden (den vorhandenen wie den potenziellen Gesellschaftern der X ... GbR), dem anderen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG, verbleibenden Entscheidungsbefugnissen zu sehen. Der Berichterstatter teilt diese Rechtsauffassung und die auf ihr beruhende Einschätzung, der Kläger übe mit seiner Tätigkeit Finanzportfolioverwaltung aus. Insbesondere ist erwiesen, dass der Geschäftsführung der X ... GbR - und damit dem Kläger - wesentliche Entscheidungsmöglichkeiten in Bezug auf die Anlage des Vermögens der Gesellschafter verbleiben. Dies gilt zum Einen im Verhältnis zu den Gesellschaftern, die ihrerseits - mit Ausnahme des Klägers als geschäftsführendem Gesellschafter - ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und die an den Anlageentscheidungen nicht mitwirken können, deren Einflussnahme insoweit vielmehr allein auf die Ausgestaltung der Anlagerichtlinien beschränkt ist, da diese (nur) durch Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen geändert werden können. Zum Anderen gilt dies aber auch im Verhältnis zu der Z als dem einzigen bisher von der Geschäftsführung eingeschalteten "trader". Schon aus dem sogenannten Verwaltervertrag zwischen der X ... GbR und der Z vom 01.10.2002 ergibt sich, dass zu den Serviceleistungen der Z auch eine im einzelnen geschilderte Beratertätigkeit gehört, deren Sinn fragwürdig wäre, wenn die X ... GbR als Kundin der Z nicht in die Entscheidungen über die Vermögensanlagen eingebunden wäre. Dementsprechend verpflichtet sich die Z in diesem Vertrag auch ausdrücklich, ihre Dienste als "Berater" und Vermögensverwalter bereitzustellen. Darüber hinaus hat die Z in ihrem Schreiben an die britische Finanzaufsichtsbehörde vom 01.07.2002 ausdrücklich bestätigt, dass alle Konten oder Investitionen stets unmittelbar vom Kunden, also der X ... GbR, selbst eröffnet oder getätigt wurden und werden und der Kläger überdies keine andere Person oder Gesellschaft ermächtigt habe, Vermögenswerte der X ... GbR zu investieren; eine derartige Ermächtigung verstieße im übrigen ernsthaft gegen den mit ihr geschlossenen Vertrag. Auch aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Geschäftsführung der X ... GbR zwar keine anderen als die von der Z vorgeschlagenen Investments tätigen darf, insoweit aber noch über einen durch die internen Richtlinien der Gesellschaft bestimmten Entscheidungsspielraum verfügt. Der Kläger erbringt die Finanzportfolioverwaltung auch für andere. Hierfür kommt es nicht auf die Frage an, ob der X ... GbR Rechtsfähigkeit zuzuerkennen ist oder nicht. Selbst wenn der Kläger die als Finanzportfolioverwaltung zu qualifizierenden Leistungen als Geschäftsführer der GbR erbringt, stellen sie jedenfalls nicht ausschließlich ein Eigenhandeln der GbR dar, sofern man diese als rechtsfähig anerkennen wollte. Zutreffend hat der HessVGH in seinem Beschluss vom 09.04.2003 darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung und Anwendung des Kreditwesengesetzes - hier des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG - dessen Schutzzweck zu berücksichtigen sei, der entsprechend den Erwägungsgründen der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (Amtsblatt EG vom 11.06.1993 Nr. L141 S. 27) auf den Schutz der Anleger vor unsachgemäßer Verwaltung ihres Vermögens ziele. Als "andere", für die der Kläger die Finanzportfolioverwaltung erbringt, sind mithin die einzelnen Gesellschafter anzusehen. Dass die Gesellschafter sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage als Anleger in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, der wiederum nach neuerer Rechtsprechung des BGH eine eigene Rechtsfähigkeit zukommen kann, kann nach Auffassung des Berichterstatters wie auch des HessVGH im hier gegebenen Sachzusammenhang nicht dazu führen, dass sie nicht mehr als einzelne Anleger im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, auch unabhängig davon, dass sie durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung nur einen Anteil an der Gesellschaft, nicht am Gesellschaftsvermögen erwerben. Dem Kläger mag zwar - zivilrechtlich gesehen - in seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen obliegen. Im Sinne des Schutzzwecks des KWG erbringt er seine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag wie nach dem Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrag obliegenden, für die Qualifizierung als Finanzportfolioverwaltung maßgebenden Leistungen gleichwohl für andere. Diesbezüglich ist es auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Kläger daneben womöglich auch Leistungen erbringt, die als reine Verwaltungstätigkeiten und nicht als Finanzportfolioverwaltung anzusehen sein mögen. Im übrigen schließt sich der Berichterstatter aber auch den weiteren Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Begründung ihrer Auffassung, dass diese Voraussetzung des gesetzlichen Tatbestands erfüllt sei, vollinhaltlich an, so dass an dieser Stelle auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit verzichtet werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dies gilt schließlich auch in Bezug auf die Auffassung der Beklagten, der Kläger erbringe seine Leistungen gewerbsmäßig. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen dieses Verständnis des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG im Hinblick auf den Umstand, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eine Straftat darstellt, teilt der Berichterstatter nicht. Für die Annahme des Klägers, mit dieser Auslegung würden extensiv die Grenzen des im Rahmen der Gesetzesauslegung Zulässigen überschritten, fehlt es nicht nur an einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung; für den Berichterstatter ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. Von einer "Sonderauslegung", die von der "sonst üblichen Auslegung der verwendeten Begriffe" abwiche, wie der Kläger meint, kann hier unter keinen Umständen die Rede sein. Hält sich aber die Auslegung des Gesetzes im Rahmen der als zulässig anerkannten Auslegungsmethoden, so fehlt es für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG, wie der Kläger ihn hier rügt, von vornherein an einer tragfähigen Grundlage. Keineswegs ist die Norm auf der Grundlage dieser Auslegung als nicht hinreichend bestimmt anzusehen, wie der HessVGH in seinem Beschluss vom 09.04.2003 ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Dass die Strafverfolgungsbehörden infolge dessen grundsätzlich gehalten sind, Maßnahmen gegen den Kläger im Hinblick auf die von ihm unerlaubt betriebene Finanzportfolioverwaltung zu ergreifen, steht dem nicht entgegen, ist vielmehr zwangsläufige Folge des § 54 KWG. Dies kann aber schlechterdings nicht die hier vom Kläger vertretene Forderung rechtfertigen, dass die zu Grunde liegenden Erlaubnisnormen in einem für ihn günstigen Sinne ausgelegt werden müssten, um ein Strafverfahren von ihm abzuwenden. Die Gesetzesauslegung kann nicht primär der Maßgabe unterworfen sein, den Kläger vor strafrechtlichen Maßnahmen zu schützen; sie hat objektiven Maßstäben zu folgen. Der Kläger erbringt nach alledem Finanzdienstleistungen, nämlich die Finanzportfolioverwaltung, ohne über die hierfür nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Er kann diesbezüglich auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, im Rahmen seiner Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG vom 27.03.1998 angegeben zu haben, neben anderen Tätigkeiten auch die Finanzportfolioverwaltung auszuüben. Eine Erlaubnis galt hinsichtlich dieser Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt im Hinblick auf § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als erteilt. Zum Einen berichtigte der Kläger seine Erstanzeige mit Berichtigungsanzeige vom 23.06.1998, in der er nur noch die Ausübung der Anlage- und Abschlussvermittlung, nicht aber der Finanzportfolioverwaltung anzeigte. Folglich konnte sich die Erlaubnisfiktion gemäß § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG ohnehin nicht auf die Finanzportfolioverwaltung beziehen. Zum Anderen stellte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen durch bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 29.09.2000 fest, dass auch die Erlaubnis zum Erbringen der Anlage- und Abschlussvermittlung, die auf Grund der Berichtigungsanzeige als erteilt galt, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 KWG erloschen ist. Mithin ist der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer aufsichtsbehördlichen Erlaubnis. Eine Ausnahme von dem Erlaubniserfordernis ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG anzuerkennen. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst als Unternehmen anzusehen sein könnte, der ausschließlich für Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen Finanzdienstleistungen erbringt, wie es die genannte Vorschrift indes voraussetzt. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses tätig ist und es für die Annahme eines Konzernverhältnisses an jedem Anhaltspunkt fehlt, zumal auch die lediglich durch das Gesellschaftsverhältnis verbundenen Anleger nicht als "Unternehmen" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG angesehen werden können. Ebenso zu Recht hat die Beklagte dargelegt, dass von einem Wegfall der Schutzbedürftigkeit Dritter - die die Erlaubnispflicht begründet und rechtfertigt - anders als im Fall eines Konzernverhältnisses, in dem Finanzdienstleistungen von einem Unternehmen nur für Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbracht werden, unter den hier gegebenen Umständen gerade kein Rede sein kann. Folglich durfte die Beklagte dem Kläger die von ihm ausgeübte Tätigkeit der Finanzportfolioverwaltung im Hinblick auf § 37 Satz 1 KWG untersagen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere kam ein milderes Mittel nicht in Betracht, nachdem die Beklagte dem Kläger schon vor Erlass der Verfügung zu erkennen gegeben hatte, durch welche von ihm zu ergreifenden Maßnahmen er die Untersagungsverfügung abwenden könne, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, den entsprechenden Ersuchen der Beklagten nachzukommen. Die in der Klageschrift angeführten Alternativen zu der hier ergriffenen Maßnahme wären im übrigen, soweit sie nicht ohnehin schon aus Rechtsgründen ausscheiden mussten, jedenfalls nicht in gleicher Weise zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands geeignet gewesen wie die von der Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung. Auch die unter Nr. II. bis VII. des Bescheids getroffenen weiteren Verfügungen der Beklagten sind rechtmäßig. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es handelt sich um Maßnahmen, die als gebotene, jedenfalls nicht unzweckmäßige oder unverhältnismäßige Folgeentscheidungen zu der unter Nr. I. ausgesprochenen Untersagungsverfügung anzusehen sind. Sie sollen zum Einen verhindern, dass dem Kläger durch den Beitritt weiterer Gesellschafter zur X ... GbR weiterhin Gelder zufließen, hinsichtlich derer er unerlaubt Finanzportfolioverwaltung erbringen könnte, und zum Anderen die Beendigung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Portfoliogeschäfts sicher stellen. Die Maßnahmen beruhen auf gesetzlichen Grundlagen; rechtlich Unmögliches verlangt die Beklagte mit ihnen vom Kläger nicht. Die Beklagte hat auch diesbezüglich, soweit dies im Hinblick auf § 114 VwGO vom Gericht zu prüfen ist, ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die entsprechenden Anträge der Beteiligten sind die Berufung und die Revision zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; § 134 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger ist Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand und Gesellschaftszweck die gemeinsame private Kapitalanlage in Devisen-, Aktien-(Index)-, Zins- und Terminmärkten ist; zu diesen gehört auch die X ... GbR. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der X ... GbR, wie er sich in Kopie bei den Vorgängen der Beklagten (Band 1, Bl. 59 ff.) befindet, kann Gesellschafter jede natürliche oder juristische Person werden, die sich unter Anerkennung des Gesellschaftsvertrags sowie des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrags zur Leistung einer vollen Einlage von mindestens 5.000,00 DM oder eines höheren auf volle 1.000,00 DM lautenden Betrages verpflichtet. Beitretende werden mit Zustimmung der Geschäftsführung durch Annahme des Antrags Gesellschafter. Die Annahme des Antrags erfolgt, sobald die Geschäftsführung von einem von ihr beauftragten Treuhänder, der Y ... Treuhandverwaltung GmbH in Klein-Winternheim, die Nachricht erhält, dass die vereinbarte Einlage dem Treuhandkonto der Gesellschaft gutgeschrieben wurde. Für den Zeichnungsbetrag erhält der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft im Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtvermögen der Gesellschaft, jeweils ausgedrückt in DM zum Zeitpunkt der Komplettzeichnung. Die beigetretenen Gesellschafter nehmen ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Eingang des kompletten Zeichnungsbetrags auf dem Treuhandkonto folgt, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Gewinne und Verluste werden entsprechend der Anzahl der Gesellschafteranteile aufgeteilt (§ 4 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag). über das Treuhandkonto waren ursprünglich der Kläger und der Alleingeschäftsführer des Treuhänders nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nach § 2 das Gesellschaftsvermögen als Treuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern verwaltet, wobei die Wahl der einzelnen Finanzportfolioverwalter dem Geschäftsführer vorbehalten bleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag). Dementsprechend bestimmt § 2 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrags zwischen der X ... GbR und dem Kläger hinsichtlich der administrativen Tätigkeiten, die der Geschäftsführung in Bezug auf das Treuhandvermögen obliegen, unter anderem, dass die Geschäftsführung die Trader beauftragt. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 GVV kann sich die Geschäftsführung zur anlagemäßigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Dritter, sog. Trader oder Händler, bedienen, denen indes lediglich eine eingeschränkte Handlungsvollmacht erteilt wird, die es erlaubt, mechanistische Anweisungen nach den Handelssystemkomponenten der Gesellschaft zu tätigen. Die grundsätzlichen Anlagerichtlinien werden von der Gesellschaft bestimmt und ergeben sich aus den genannten Verträgen (insbesondere § 2 Abs. 2 S. 2 GV i. V. m. § 4 Abs. 2 GVV, § 8 Abs. 1 GV). Nach § 4 Abs. 1 des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrags obliegt den Tradern innerhalb der Anlagerichtlinien der Vollzug der Anlageinstrumente bezüglich Art, Ausmaß und Zeitpunkt ihres Einsatzes gemäß den Handelssystemkomponenten. Die Geschäftsführung erhält nach § 10 Abs. 1, 2 und 4 GV i. V. m. § 2 Abs. 3 GVV für ihre Tätigkeit 40 % des monatlichen Nettoertrags aus den abgeschlossenen Geschäften auf den Bank- bzw. Brokerkonten der Gesellschaft, wobei eventuelle Verlustvorträge vorher vollständig abgebaut sein müssen. Weiterhin fallen der Geschäftsführung eventuelle Erstattungen und Zinsflüsse zu, die die Geschäftsführung unmittelbar von den jeweiligen kontoführenden Instituten oder Brokern erhält. Mit Wirkung vom 01.10.2000 schloss der Kläger für die X ... GbR mit der Z Ltd. in London (im Folgenden: Z) einen Verwaltervertrag mit Entscheidungsvollmacht, nach dessen Nr. 2.3 die Z als Vermögensverwalter nach ihrem alleinigen Ermessen in ihrer Funktion als "Allokations-Manager" stets die letztendliche Anlageentscheidung trifft und die X ... GbR als Kunde keine anderen als die vom Verwalter vorgesehenen Investments wählen kann. Wegen des Wortlauts der einzelnen Vereinbarungen wird auf die deutsche Übersetzung des Verwaltervertrags Bezug genommen, die sich bei den beigezogenen Akten des VG Köln (Az. 14 L 2133/01, Bl. 124 ff.) befindet. Insbesondere ist in Nr. 2 des Vertrags vereinbart, dass die Z die X ... GbR bei der Auswahl von in ihr Depot zu übernehmenden Fonds/Wertpapierhändlern sowie bei der Anlage von Firmengeldern in sonstige Anlageprodukte berät. Auch im übrigen bestehen die Serviceleistungen der Z im Wesentlichen in Beratungstätigkeiten. Mit Schreiben vom 01.07.2002 erklärte die Z gegenüber der für sie zuständigen Regulierungsbehörde, der Financial Services Authority in London, dass sie für die X ... GbR keine Konten verwaltet habe, durch die Aktienkapital investiert wird. Sie habe vielmehr Ratschläge zur Allokation des Kapitals des Unternehmens erteilt, wobei diese seit Beginn der beratenden Tätigkeit nicht in Widerspruch zu den internen Richtlinien der X ... GbR gestanden hätten; unter dieser Voraussetzung dürfe die GbR die vorgeschlagenen Investments ablehnen. Soweit bekannt, seien Konten immer direkt durch die X ... GbR eröffnet oder Investitionen immer direkt durch sie getätigt worden. Der Kläger habe auch keine anderen Personen oder Gesellschaften ermächtigt, Vermögensanlagen für die X ... GbR zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Schreiben (Bl. 336 f. d. A.) und die beglaubigte Übersetzung vom 14.08.2003 (Bl. 574 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.06.2001 teilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, welches später in der Beklagten aufgegangen ist, dem Kläger mit, dass er nach Auffassung des Amtes mit der Verwaltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter für diese unerlaubt gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG erbringe. Er habe bei seiner Vermögensverwaltungstätigkeit auch einen Entscheidungsspielraum, da er die Befugnis besitze, die einzelnen Trader zu bestimmen und ihnen Handlungsvollmacht über die Angelegenheiten der X ... GbR einzuräumen. Von dem Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 37 KWG sowie einem Auskunfts- und Vorlageverlangen gemäß § 44 c KWG könne nur abgesehen werden, wenn der Kläger bestimmte Auflagen, die im genannten Schreiben näher beschrieben wurden, vollständig erfülle. In seiner Stellungnahme vom 30.07.2001 wies der Kläger darauf hin, dass er mit der Verwaltung des gesamten Vermögens der X ... GbR einen lizenzierten Portfolioverwalter beauftragt habe und sich seine Tätigkeit auf administrative Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Gesellschaft beschränke. Nicht er, sondern der eingeschaltete regulierte Vermögensverwalter treffe die Handelsentscheidungen. Da der beauftragte und bevollmächtigte Finanzportfolioverwalter selbst die konkreten Anlageentscheidungen treffe, sei allein die Beauftragung dieses Verwalters und die Einräumung einer entsprechenden Handlungsvollmacht durch ihn als Geschäftsführer der X ... GbR nicht als Finanzportfolioverwaltung anzusehen. Die vom Bundesaufsichtsamt vertretene Auffassung stelle im Hinblick auf die Strafbewehrung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung durch § 54 KWG eine nicht zulässige extensive Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dar. Außerdem habe er nicht für andere i. S. d. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG gehandelt, als er den lizenziert en Finanzportfolioverwalter beauftragt und bevollmächtigt habe. Er habe diese Maßnahmen als Geschäftsführer der X ... GbR getroffen, der im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - Rechtsfähigkeit zukomme. Darüber hinaus seien die vom Amt geforderten Maßnahmen unzweckmäßig; insbesondere würden bei einer Einstellung der Tätigkeit des Portfolioverwalters die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht mehr betreut, wodurch eine erhebliche Gefährdung des Anlagevermögens eintreten könne. Mit Bescheid vom 08.08.2001 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen dem Kläger gemäß § 37 KWG, die Finanzportfolioverwaltung gewerbsmäßig oder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies umfasse insbesondere die Verwaltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter der X ... GbR, auch soweit der Kläger Dritte in die Verwaltung des Beteiligungskapitals mit einbeziehe oder Dritte mit der Verwaltung des Beteiligungskapitals betraue. Darüber hinaus untersagte das Amt dem Kläger die Werbung für Geschäfte über die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum und gab ihm auf, die von ihm erteilten Handlungsvollmachten zu widerrufen, soweit es andere Geschäfte als die Rückführung des GbR-Vermögens auf das Konto des Treuhänders der X ... GbR betrifft, und die von ihm beauftragten Trader anzuweisen, die Vermögenswerte der GbR dem Konto des Treuhänders gut zu bringen. Außerdem gab das Amt dem Kläger auf, sämtliche Gesellschafter schriftlich darüber zu unterrichten, dass er zur Verwaltung ihres Beteiligungskapitals und zur Erteilung von Handlungsvollmachten für die Verwaltung des Beteiligungskapitals nicht befugt sei. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Amt die Festsetzung eines Zwangsgelds von 50.000,00 DM an. Darüber hinaus setzte das Amt für die Untersagungsverfügung eine Gebühr von 3.500,00 DM fest. Schließlich erteilte das Amt dem Kläger noch Auflagen nach § 44 c Abs. 1 KWG (Nr. VI. der Verfügung) und drohte für den Fall der nicht vollständigen Erfüllung der Auflagenverfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 50.000,00 DM an. Außerdem ordnete das Amt die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen an. Der Untersagungsverfügung liegt die Einschätzung des Amts zugrunde, dass der Kläger die Finanzportfolioverwaltung ohne die hierfür gemäß § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbringe. Das Tatbestandsmerkmal "für andere" sei gegeben, da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person sei und die Vermögensverwaltungstätigkeit des Klägers darum für die Gesellschafter der X ... GbR erbracht werde. Ein Entscheidungsspielraum im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG stehe dem Kläger jedenfalls im Hinblick darauf zu, dass er die Befugnis habe, die einzelnen Trader zu bestimmen und ihnen Handlungsvollmacht über die Anlagekonten der GbR zu erteilen. Nach Auffassung des Amts entspricht es nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, dass Personen, die vertraglich die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere übernommen haben, sich der Erlaubnispflicht durch die Erteilung von Handlungsvollmachten oder Untervollmachten an Dritte mit der Begründung entziehen könnten, ihnen stehe hinsichtlich der Anlageentscheidungen kein Entscheidungsspielraum zu. Im übrigen lasse der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einigen Bereichen als einer juristischen Person angenähert angesehen werde, nicht die bankaufsichtliche Wertung zu, dass die Verwaltung des Vermögens der GbR, welches in Finanzinstrumenten angelegt werde, durch deren Geschäftsführer ein Eigengeschäft wie bei einer GmbH, einer KG oder einer OHG sei. Das Amt vertrat insofern weiterhin die Auffassung, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht kontenfähig sei. Kontoinhaber eines für eine GbR geführten Kontos seien alle aktuellen GbR-Gesellschafter. Folglich erfolge die Verwaltung eines solchen Kontos auch für die Vielzahl der Gesellschafter und nicht für die GbR als Rechtssubjekt. Im Hinblick auf die Höhe des der Geschäftsführung zustehenden Anteils von 40 % des Ertrags sei auch die Gewerbsmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 1 KWG zu bejahen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23.08.2001 Widerspruch und beantragte zugleich, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung vertiefte er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 18.09.2001 ab. Mit Bescheid vom 25.09.2001 setzte es gegenüber dem Kläger das unter Ziffer VII. des Tenors der Verfügung vom 08.08.2001 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 50.000,00 DM fest und drohte zugleich für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 100.000,00 DM an. Der Kläger beantragte am 02.10.2001 die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Das seinerzeit zuständige Verwaltungsgericht Köln ordnete durch Beschluss vom 10.12.2001 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügungen zu Ziffern I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des Bescheids vom 08.08.2001 an. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ließ auf Antrag des Bundesaufsichtsamts durch Beschluss vom 27.05.2002 die Beschwerde zu und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung des Beschlusses des VG Köln insgesamt ab. Der Senat ging davon aus, dass der Kläger seine Entscheidungsbefugnisse nicht auf Dritte übertragen habe, sondern die Anlageentscheidungen selbst treffe und deshalb Finanzportfolioverwaltung betreibe. Die Vermögensverwaltung durch den Kläger erfolge auch "für andere". Die Gesellschaft sei nicht Inhaber des Kontos, auf dem sich die Vermögenswerte befinden. Denn die von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Geldbeträge und die erzielten Gewinne würden nicht auf ein Konto der GbR, sondern auf ein Treuhandkonto der Y ...GmbH eingezahlt. Der Inhaber dieses Kontos sei mit dem Inhaber der Vermögenswerte nicht identisch, so dass ihm aus diesem Grund fremde Vermögenswerte anvertraut seien. Es stehe auch außer Frage, dass der Kläger die Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig erbringe. Gegenvorstellungen des Klägers und der Y ...GmbH gegen diesen Beschluss wies das OVG durch Beschluss vom 21.08.2002 zurück. Einen an das in der Zwischenzeit zuständig gewordene erkennende Gericht gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte die Kammer durch Beschluss vom 01.11.2002 - 9 G 4223/02(2) - ab; der HessVGH wies die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss durch Beschluss vom 08.03.2003 - 6 TG 3154/02 - zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger verwalte Finanzinstrumente dadurch, dass er andere Vermögensverwalter beauftrage, bestimmte Anlageentscheidungen zu treffen, die sich auf Finanzinstrumente beziehen. Der Begriff der Verwaltung sei im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasse nicht nur die konkrete Umsetzung von Handelsentscheidungen, bezogen auf ein konkretes Finanzinstrument; vielmehr genüge dafür auch die grundlegende Weichenstellung zur Vermögensverwaltung in Finanzinstrumenten, also etwa auch schon die Wahl eines Vermögensverwalters, der bestimmte Anlagestrategien verfolge. In diesem Sinne erbringe der Kläger Finanzportfolioverwaltung, zumal die von ihm beauftragten Trader lediglich "mechanistische" Anweisungen nach den Anlagerichtlinien der Gesellschaften durchführten, die der Kläger ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter festlege. Unabhängig davon treffe der Kläger auch selbst Kauf- und Verkaufsentscheidungen in Bezug auf die Anlage des Gesellschaftskapitals in Finanzinstrumenten, ungeachtet der Einschaltung der Z seit dem 01.10.2000. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 26.07.2002 Klage erhoben, die er unter weiterer Vertiefung seines bisherigen Vorbringens begründet. Insbesondere macht er geltend, dass er keine eigenen Entscheidungen über die Anlage des Vermögens der X ... GbR treffe, und zwar auch nicht dadurch, dass er über die Beauftragung eines Finanzportfolioverwalters entscheide. Die Annahme der Finanzportfolioverwaltung setze einen konkreten Zusammenhang der Tätigkeit des Portfolioverwalters mit einer konkreten Anlage in bestimmten Finanzinstrumenten voraus. Der von der Beklagten verfolgten wirtschaftlichen Sichtweise sei nicht zu folgen. Jedenfalls seit dem 01.10.2000 seien diese verwaltenden Tätigkeiten auf die Z übertragen worden. Er, der Kläger, übe auch keine Tätigkeit für andere aus, da er selbst Gesellschafter sei. Auch die Einschaltung eines Zahlungstreuhänders schließe nicht aus, dass es sich insoweit um ein Eigenhandeln der Gesellschaft handele. Außerdem würden für die X ... GbR nicht nur Finanzinstrumente erworben. Seine Tätigkeit sei auch nicht als gewerblich anzusehen; die von der X ... GbR zur Vergütung seiner Tätigkeit geleisteten Zahlungen dienten im wesentlichen dem Aufwendungsersatz und seien im übrigen Folge seiner Gesellschafterstellung. Darüber hinaus wendet der Kläger ein, die ihm auferlegten Verfügungen seien unverhältnismäßig. Schließlich beruft sich der Kläger auf seine Erstanzeige gemäß § 64e KWG vom 27.03.1998; seiner Ansicht nach gelte auf Grund dieser Anzeige die Erlaubnis für die Erbringung von Leistungen, die als Finanzportfolioverwaltung anzusehen seien, als erteilt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 08.08.2001 und den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 26.06.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Darüber hinaus bringt sie vor, dass die Z ausschließlich als Berater fungiere, während alle Verwaltungsentscheidungen ausschließlich vom Kläger getroffen würden. Die Vermögensverwaltung des Klägers beziehe sich auch im wesentlichen auf Finanzinstrumente, selbst wenn diesen Entscheidungen auch andere Vermögensanlagen zugrunde liegen sollten. Der Kläger handele auch deswegen "für andere", weil er Anlegern, den künftigen Gesellschaftern, die Beteiligung an der X ... GbR anbiete; dies genüge, um sie als "andere" im Sinne des Gesetzes ansehen zu können. Diese Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sei auf Grund des Umstands geboten, dass das KWG dem Schutz der Anleger zu dienen bestimmt sei. Dass der Kläger selbst Gesellschafter der X ... GbR sei, ändere daran nichts. Auf die Erlaubnisfiktion nach § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Anzeige der Finanzportfolioverwaltung mit Berichtigungsanzeige vom 23.06.1998 zurückgezogen habe und im übrigen die Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 29.09.2000 festgestellt habe, dass auch die Erlaubnis für das Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung erloschen sei, die zuvor kraft gesetzlicher Fiktion als erlaubt gegolten habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2003 einer Fortsetzung des Verfahrens im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Bände) und die Akten des erkennenden Gerichts 9 G 4223/02(2), 9 G 4718/02(2), 9 G 4753/02(2), 9 G 4795/02(2) sowie die Akten des VG Köln 14 L 2133/01 (2 Bände) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Vier weitere Bände Verwaltungsvorgänge sowie die Fachakte WA 47 (VII 2) (113813) 100, die die Beklagte nachgereicht hat und in die die Bevollmächtigten des Klägers Einsicht genommen haben, liegen vor und sind ebenfalls Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte - insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten - Bezug genommen.