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Beschluss

9 G 374/03.A

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0310.9G374.03.A.0A
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Leitsätze
Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein Abschiebungshindernis nach AuslG § 53 Abs. 6 hinsichtlich Sri Lankas festzustellen (hier: drohende Verschlimmerung einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren festzustellen, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Sri Lankas erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein Abschiebungshindernis nach AuslG § 53 Abs. 6 hinsichtlich Sri Lankas festzustellen (hier: drohende Verschlimmerung einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren festzustellen, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Sri Lankas erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Begehren des Antragstellers ist im Sinne des Entscheidungsausspruchs umzudeuten (§ 88 VwGO). Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.01.2003 (Geschäfts-Nr.: 9 E 375/03.A(2)) kommt hier nicht in Betracht, da der Antragsteller im Verwaltungsverfahren von der Antragsgegnerin ausschließlich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG beantragt hat und der Bescheid vom 16.01.2003 (Bl. 35 ff. d. Verwaltungsvorgangs) keine eigenständige Abschiebungsandrohung enthält. Infolge des beschränkten Begehrens des Antragstellers fehlt es auch an einer Mitteilung des Bundesamts an die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde, dass ein Folgeverfahren nicht durchgeführt wird (entsprechend § 71 Abs. 5 AsylVfG). Die sonst in Fällen des § 71 Abs. 5 AsylVfG für den Betroffenen gegebene Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz dadurch zu erlangen, dass das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag nicht vollzogen werden dürfe - dieses Begehren verfolgt der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag -, kommt hier im Hinblick auf das der Ausländerbehörde durch § 41 Abs. 2 AsylVfG eingeräumte Ermessen nicht in Betracht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 183.1 m. w. N.). Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 12.10.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG durch das Bundesamt im Bescheid vom 16.01.2003 begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln, auf die es auf den Erfolg des Antrags entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 4 AsylVfG ankommt. Es sprechen jedenfalls derzeit erhebliche Gründe dafür, dass der Bescheid vom 16.01.2003 einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Das Bundesamt hat in dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid zwar die zutreffende Einschätzung zugrunde gelegt, dass zu den einer Abschiebung entgegenstehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen i. S. von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch eine im Zielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung zählt, die in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Als eine derartige Krankheit hat es offenkundig dem Grunde nach die durch zwei ärztliche Atteste belegte Erkrankung des Antragstellers angesehen. Es hat in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gleichwohl deswegen verneint, weil die von ihm vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung wie auch der depressive Eindruck, den der Antragsteller ausweislich des Vermerks des Einzelentscheiders vom 04.11.2002 in der Anhörung am 31.10.2002 vermittelt hat (Bl. 28 d. Verwaltungsvorgangs), die Annahme einer ihm im Fall seiner Abschiebung drohenden Gefahr i. S. von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht begründen könnten; denn der Antragsteller könne wegen dieser psychischen Symptome auch in Sri Lanka behandelt werden. Diese Einschätzung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Nach Auffassung der Kammer (vgl. Urteil vom 22.01.2003, Geschäfts-Nr. 9 E 1483/01.A(2)) ist in Bezug auf die Versorgung psychischer Krankheiten in Sri Lanka festzustellen, dass schon im allgemeinen ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen grundsätzlich auszuschließen sind. Der Sachverständige K.-K. hat in einer Stellungnahme für das VG Dresden vom 08.08.2000 diesbezüglich ausgeführt, dass es bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 19 Mio. Menschen in Sri Lanka nur 3 klinische Psychologen und 30 Psychiater gebe. An akuten und leichteren Geisteskrankheiten litten hingegen insgesamt etwa 15 % der Bevölkerung. Schon aus diesen Zahlen ergibt sich, dass eine adäquate psychotherapeutische Behandlung in Sri Lanka derzeit ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus hat Herr K.-K. darauf hingewiesen, dass Menschen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, mit einer adäquaten Behandlung ihrer Krankheit in Sri Lanka keinesfalls rechnen können. Handelt es sich bei den Erkrankten um tamilische Volkszugehörige - wie hier -, so kommt erschwerend hinzu, dass die wenigen Fachkräfte, die solche Patienten behandeln können, fast ausnahmslos Singhalesen sind, so dass für die Behandlung zumindest ein Übersetzer erforderlich ist, wobei Zweifel angebracht sind, ob unter solchen Umständen überhaupt eine erfolgversprechende psychotherapeutische Behandlung stattfinden kann. Schließlich hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, dass auch aus praktischen Gründen entsprechende Behandlungen von Rückkehrern aus dem Ausland aufgrund des bereits bestehenden großen lokalen Bedarfs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zustande kommen. In Anbetracht dessen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Fall des Antragstellers anzunehmen, dass sich seine Symptome verschlimmern werden und eine adäquate Behandlung nicht möglich sein dürfte, müsste er zwangsweise in sein Heimatland zurückkehren. Unter diesen Umständen sprechen jedenfalls derzeit und auf der Grundlage des gegebenen Erkenntnisstands erhebliche Gründe für einen möglichen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend dem Entscheidungstenor geboten erscheint. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).