Beschluss
9 E 4114/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0212.9E4114.02.0A
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Leitsätze
Zur Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i. S. d. § 15 Abs. 1 BBesG und damit zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Ziffer. 4 S. 1 VwGO kommt es maßgeblich nur darauf an, an welchem Ort der Beamte ständig oder überwiegend seinen verrichtet, so fern die dortige Dienststelle über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfolgt, die eine äußerliche Abgrenzung ermöglicht. Auf den Grad der organsiatorischen Verselbständigung der Außenstelle im Behördenaufbau kommt es dagegen nicht maßgeblich an.
Tenor
Das Verwaltungsgericht F erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht D.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i. S. d. § 15 Abs. 1 BBesG und damit zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Ziffer. 4 S. 1 VwGO kommt es maßgeblich nur darauf an, an welchem Ort der Beamte ständig oder überwiegend seinen verrichtet, so fern die dortige Dienststelle über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfolgt, die eine äußerliche Abgrenzung ermöglicht. Auf den Grad der organsiatorischen Verselbständigung der Außenstelle im Behördenaufbau kommt es dagegen nicht maßgeblich an. Das Verwaltungsgericht F erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht D. Der Rechtsstreit war gemäß § 83 S. 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht D zu verweisen. Gemäß § 52 Ziff. 4 S. 1 VwGO ist u.a. für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Gemäß § 15 Abs. 1 BBesG ist der dienstliche Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Der Kläger ist Angehöriger des "Mobilen Einsatzkommandos (MEK)", welches entsprechend der Ausführungen des beklagten Landes als "K" eine in D ansässige Außenstelle des Polizeipräsidiums F ist, die dort über eigene Räumlichkeiten und einen eigenen, ständig dort dienstansässigen Personalstamm verfügt, zu dem auch der Kläger zählt. Der Kläger ist damit i.S.d. § 15 Abs. 1 BBesG in D dienstansässig. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das K in D sei als bloße Außenstelle des Polizeipräsidiums F nicht organisatorisch verselbstständigt, da die gesamte Verwaltung in personeller und sachlicher Hinsicht durch das Polizeipräsidium F erfolge, der Polizeipräsident F Dienstvorgesetzter sei und auch keine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung bestehe. Denn auf die organisatorische Einbindung des Kommissariats 53 in das Polizeipräsidium F kommt es insoweit entscheidungserheblich nicht an, da der Dienststellenbegriff des § 15 Abs. 1 BBesG auch örtlich und sachlich abgrenzbare Teile von Behörden erfasst, mithin auch organisatorisch nicht verselbständigte Außenstellen von Behörden in anderen Gemeinden (Clemens/Millack u.a., Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, § 15 Anm. 1). Denn für die Begriffsbestimmung des "dienstlichen Wohnsitzes" im Sinne dieser Norm ist maßgeblich darauf abzustellen, wo der Beamte persönlich seinen täglichen Dienst verrichtet, da im Regelfall zu unterstellen ist, dass er auch seinen persönlichen Lebensmittelpunkt in räumlicher Nähe zu diesem Dienstort hat. Denn die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes ist im Zusammenhang mit dem (früheren) Wohngeldzuschuss (ab 1957 Ortzuschlag, nunmehr Familienzuschlag) zu sehen, dessen Jahressätze u.a. nach Ortsklassen gestaffelt waren, deren Höhe sich nach den statistisch ermittelten durchschnittlichen Wohnkosten desjenigen Ortes bestimmte, an dem der Beamte seinen Dienst verrichtete und deshalb - unterstellt - auch wohnte. Da der Zweck des früheren Wohngeldzuschusses gerade darin lag, regional bedingte unterschiedliche Kostenbelastungen für den einzelnen Beamten auszugleichen, konnte es begrifflich bei § 15 Abs. 1 BBesG nicht auf das Wohnkostenniveau des Ortes ankommen, an dem die übergeordnete Organisationseinheit ihren Sitz hat. Diese Abhängigkeit verdeutlicht, dass es zur Bestimmung des Begriffes des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG maßgeblich allein auf den Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung ankommt, nicht aber auf abstrakte organisatorische Strukturen und Hierarchien im Behördenaufbau. Da der Kläger hiernach in D seinen dienstlichen Wohnsitz hat, ist gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 Hess.AGVwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts D begründet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).