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Beschluss

9 G 2952/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0913.9G2952.02.0A
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Leitsätze
Planstellenzuordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Beförderung des Beigeladenen zum Amtsrat, Besoldungsgruppe A 12 BBO, auf der von ihm innegehaltenen Planstelle eines Sachgebietsleiters mit besonderen Aufgaben in der Verwaltungsabteilung - Referat 20, Sachgebiet 202 - bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.181,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Planstellenzuordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Beförderung des Beigeladenen zum Amtsrat, Besoldungsgruppe A 12 BBO, auf der von ihm innegehaltenen Planstelle eines Sachgebietsleiters mit besonderen Aufgaben in der Verwaltungsabteilung - Referat 20, Sachgebiet 202 - bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.181,39 € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin droht, da mit der angekündigten Beförderung des Beigeladenen unter Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde und Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ein vergleichbarer Anspruch der Antragstellerin unmöglich gemacht würde. Nach gefestigter derzeitiger Rechtsprechung kann die Ernennung eines Konkurrenten durch verwaltungsgerichtliche Klage nicht mehr beseitigt werden. Zudem kann eine Ernennung aus haushaltsrechtlichen Gründen nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfolgen, so dass die Vergabe der jetzt zur Besetzung anstehenden Planstelle ein für die Antragstellerin künftig unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung ihres derzeitigen Bewerbungsverfahrensanspruches schaffen würde. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da sie durch die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen zu befördern, in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. In diesem Verfahren hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, insbesondere der aktuellen Beurteilungen und des aktuellen Leistungs- und Eignungsbilds, die Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der hierfür bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Die Entscheidung, den Beigeladenen rückwirkend zum 01.07.2002 zu befördern, hat der Antragsgegner nicht in einem nach Ausschreibung der Stelle durchgeführten Auswahlverfahren getroffen. Vielmehr ordnete der Antragsgegner, wie er selbst vorgetragen hat, dem vom Beigeladenen wahrgenommenen, bislang nach Besoldungsgruppe A 11 BBO bewerteten Dienstposten zum Jahresbeginn eine nach Besoldungsgruppe A 12 BBO bewertete Planstelle zu, beauftragte den Beigeladenen - unter Verzicht auf eine Ausschreibung - mit Verfügung vom 11.01.2002 probeweise mit der Wahrnehmung der auf dem Dienstposten zu erledigenden Dienstgeschäfte und schlug ihn nunmehr ausweislich eines Vermerks der Verwaltungsabteilung vom 10.07.2002 zur Beförderung vor, da er die ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledige. Diesen Entscheidungen des Antragsgegners lagen nach seinem eigenen Vortrag, der durch den Inhalt der vorgelegten Akten bestätigt wird, weder ein Anforderungsprofil für die streitige Stelle noch ein aktueller Eignungs- und Leistungsvergleich der für die Besetzung der Stelle in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesversicherungsanstalt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zugrunde. Damit ist der Antragsgegner den rechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über eine Beförderung nicht gerecht geworden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass der Antragsgegner die nach Besoldungsgruppe A 12 BBO bewertete Planstelle nicht dem Dienstposten des Beigeladenen habe zuordnen dürfen, kann dies ihr Begehren allerdings nicht tragen. Die ursprünglich gleichermaßen nach Besoldungsgruppe A 11 BBO bewerteten Dienstposten der Antragstellerin und des Beigeladenen unterscheiden sich seit Jahresbeginn dadurch voneinander, dass auf dem Dienstposten des Beigeladenen nunmehr - nach der entsprechenden Organisationsänderung durch den Antragsgegner - auch die nach Angaben des Antragsgegners zuvor unterschiedlichen Dienstposten zugeordnete Generaliensachbearbeitung wahrzunehmen ist, so dass eine unterschiedliche Bewertung der Planstellen im Hinblick auf §§ 18, 25 BBesG rechtlich wohl nicht zu beanstanden sein wird. Zudem hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung der Generaliensachbearbeitung zu dem Dienstposten der Antragstellerin nicht in Betracht gekommen sei, da die Antragstellerin Beihilfeangelegenheiten bearbeitet, hierbei aber im Hinblick auf § 107 a HBG nicht gleichzeitig für Angelegenheiten der Personalverwaltung zuständig sein darf. Im übrigen kann die Antragstellerin die Planstellenzuordnung in diesem Verfahren schon deswegen nicht mit Erfolg rügen, weil der einzelne Beamte nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer - im Anschluss an die Rechtsprechung des HessVGH - im Stadium der Dienstpostenbewertung sowie der sich daran anschließenden Zuordnung von Planstellen weder einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens noch auf Ausbringung einer entsprechenden Planstelle oder gar auf Beförderung hat, soweit nicht eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Dispositionsfreiheit zum Nachteil des Beamten gerügt wird, was hier indes nicht der Fall ist (HessVGH Beschluss vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, S. 446, 447). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem Antrag, wie der Antragsgegner meint, der Erfolg versagt blieben müsste. Der Antragsgegner hat hier zwar - insoweit verfahrensrechtlich fehlerfrei - auf der Grundlage der in den einzelnen Sachgebieten zu erfüllenden Aufgaben geprüft, welchem dieser Sachgebiete die zur Verfügung stehende Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBO zugewiesen werden sollte. Er hat es im Anschluss daran aber versäumt, nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HGB) zu entscheiden, welcher Beamtin oder welchem Beamten dieser Dienstposten unter Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBO zu übertragen sei. Zu diesem Zweck hätte er entweder den betreffenden Dienstposten unter Angabe eines Anforderungsprofils ausschreiben oder aber von sich aus alle für die Besetzung in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten in die Auswahl einbeziehen und sodann eine Entscheidung auf Grund eines Eignungsvergleichs unter den Bewerbern treffen müssen (Hess.VGH a. a. O.). Daran fehlt es. Die hier zu Gunsten des Beigeladenen getroffenen Entscheidungen sind schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil ihnen entgegen § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG kein stellenspezifisches Anforderungsprofil zugrunde liegt. Wie bereits dargelegt und von der Kammer wie auch dem HessVGH in ständiger Rechtsprechung vertreten, ist Voraussetzung für die Durchführung eines am Leistungsprinzip orientierten Stellenbesetzungsverfahrens, dass zunächst ein stellenspezifisches Anforderungsprofil entwickelt wird, um auf dieser Grundlage die Eignungsprognose hinsichtlich jedes einzelnen Bewerbers oder jedes für die Stellenbesetzung in Betracht kommenden Bediensteten durch die Ernennungsbehörde vorzunehmen und anschließend die Bewerbungen der gebotenen vergleichenden Betrachtung unterziehen zu können. Ein solches, hinreichend differenziertes Anforderungsprofil, das die besonderen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften erkennen lässt, deren Erfüllung der Dienstherr vom Stelleninhaber erwartet, hat der Antragsgegner hier weder im Rahmen des Stellenbewertungsverfahrens noch im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Beförderung des Beigeladenen entwickelt. Die bloße Beschreibung der auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben, wie sie in der Beschreibung des Sachgebiets im Organisationsplan womöglich zu sehen sein mag, genügt den Anforderungen an ein stellenspezifisches Anforderungsprofil jedenfalls nicht. Folglich fehlt es hier schon an den rechtlich gebotenen Maßstäben und damit an einer hinreichend nachvollziehbaren Grundlage für die Entscheidung, gerade den Beigeladenen und nicht die Antragstellerin zu befördern. Darüber hinaus hat der Antragsgegner über die Beförderung des Beigeladenen entschieden, ohne sich ein differenziertes Bild von der Eignung, Qualifikation und Leistungsfähigkeit der übrigen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsabteilung verschafft zu haben, wie es hier aber infolge des Verzichts auf eine Ausschreibung der Stelle geboten gewesen wäre. Die Entscheidung beruht nicht auf einem solchen Eignungsvergleich, sondern allein auf der lapidaren Feststellung, dass der Beigeladene die ihm übertragenen Aufgaben in der Probezeit zur vollen Zufriedenheit erledigt habe. Erwägungen dahingehend, ob etwa die Antragstellerin oder andere in Betracht kommende Bedienstete die Aufgaben in gleicher Weise oder gar besser erfüllen könnten, lassen sich den vom Antragsgegner vorgelegten Vorgängen nicht entnehmen; der Antragsgegner hat auch nicht vorgetragen, derartige Erwägungen angestellt zu haben. Damit fehlt es aber insgesamt an einem umfassenden Eignungsvergleich unter den für die Besetzung der Stelle potentiell in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten, der erst die hier getroffene Beförderungsentscheidung hätte rechtfertigen können. Abgesehen davon hätte der gebotene umfassende Eignungs- und Leistungsvergleich nur auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstliche Beurteilungen angestellt werden können. Solche liegen indes nicht vor. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin wurde am 21.06.2001 erstellt und liegt mithin um mehr als Jahr zurück; zudem hat der Antragsgegner sie auch nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Für den Beigeladenen findet sich in den Personalakten nur eine Kurzbeurteilung vom 06.10.1998, die allerdings ebenfalls für die Entscheidung des Antragsgegners keine Bedeutung hatte. Es wäre folglich Sache des Antragsgegners gewesen, für die in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten aktuelle dienstliche Beurteilungen zu erstellen, auf ihrer Grundlage deren Eignung und Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die hier zu übertragende Stelle vergleichend zu beurteilen und nach Maßgabe dieses Vergleichs dem auszuwählenden Beamten, der auszuwählenden Beamtin den entsprechenden Dienstposten unter Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBO zu übertragen. Der Antragsgegner hat sich für die Beförderung des Beigeladenen hingegen rechtsfehlerhaft allein im Hinblick auf dessen erfolgreiche Wahrnehmung seines Dienstpostens entschieden. Da hier eine Auswahl der Antragstellerin nach Maßgabe des Leistungsprinzips jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - zumal sie bereits bis 1996 im Aufgabenbereich des Beigeladenen tätig war, sich also ohne weiteres in diesen Tätigkeitsbereich wieder einarbeiten können dürfte -, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt und der Antragsgegner nunmehr gehalten, eine den rechtlichen Anforderungen genügende Entscheidung über die Beförderung zu treffen. Der Antragsgegner kann dem Antrag schließlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beigeladene den Dienstposten innehat, dem die streitige Beförderungsstelle zugeordnet werden soll. Der Dienstherr ist jederzeit in der Lage, in einem solchen Fall dem Ergebnis eines nach dem Leistungsprinzip durchgeführten Auswahlverfahrens durch Umsetzung des womöglich weniger geeigneten Stelleninhabers auf eine andere Stelle und Einweisung des auszuwählenden Bewerbers in die streitige Stelle Rechnung zu tragen. Der weniger geeignete Beamte verliert unter diesen Umständen nicht seine Stelle, sondern nur seinen Dienstposten; dies ist beamtenrechtlich zulässig. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsgegner nicht möglich sein sollte, dem Beigeladenen eine seinem bisherigen Dienstposten gleichwertige Stelle zu übertragen, ggf. sogar im Tausch mit der Stelle der Antragstellerin. Da der Antragsgegner unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattung etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 1 Buchst. a, S. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt A 12 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung auf 3/8 zu kürzen.