Urteil
9 E 3054/01
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0906.9E3054.01.0A
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Leitsätze
Die Gewährung von Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung setzt voraus, dass der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit der neuen Dienststelle steht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung setzt voraus, dass der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit der neuen Dienststelle steht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Umzugskostenvergütung; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 26.07.2000 sowie im Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat die Rechtslage in diesen Bescheiden zutreffend dargestellt und ist hinsichtlich des Antrags des Klägers zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diesem ein Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung nicht zusteht. Der Berichterstatter schließt sich dieser rechtlichen Einschätzung vollinhaltlich an. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger sei nicht "aus Anlass" seiner Versetzung zum Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main nach Ramsthal und Oerlenbach umgezogen, da sich seine neue Wohnung weder am Dienstort noch an einem Ort befinde, der mit der neuen Dienststelle in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung (zum Beispiel: BVerwG Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 46.79 - ZPR 1981, 322 f.; Urteil vom 22.05.1992 - 10 B 8/91 -, Buchholz 261 § 2 BUKG Nr. 3), der sich der Berichterstatter anschließt, vor der Gewährung von Umzugskostenvergütung zu prüfen. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach einem Umzug aus Anlass einer dienstbedingten Versetzung wurzelt in der Fürsorgepflicht; eine entsprechende Ausgleichspflicht kann folglich nur hinsichtlich solcher Aufwendungen bestehen, die der Wechsel des Dienstortes und der dadurch ausgelöste Umzug an einen neuen Wohnort als Folge der Versetzung erforderlich macht, deren Ursache also in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Wohnort am neuen Dienstort oder doch in einem räumlichen Zusammenhang zu ihm genommen wird. Hier haben indes im wesentlichen private, familiäre Gründe den Kläger veranlasst, seine neue Wohnung zunächst in Ramsthal und sodann in Oerlenbach zu nehmen. Der Umstand, dass der Umzug bei Gelegenheit seiner Versetzung erfolgte, reicht indessen nicht aus, den Anspruch auf Umzugskostenvergütung zu begründen. Aber auch unabhängig davon kann aus den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargestellten Erwägungen von einem räumlichen Zusammenhang mit der neuen Dienststelle nach keiner denkbaren Betrachtungsweise gesprochen werden, ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, ob ein tägliches Pendeln über eine derart weite Strecke mittlerweile üblich geworden sein mag, wie der Kläger meint, oder nicht. Abgesehen davon steht der Gewährung von Umzugskostenvergütung diesbezüglich des weiteren die Einschätzung der Vorgesetzten des Klägers entgegen, dass durch dieses Pendeln die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigt werde. Diese Einschätzung ist maßgebend; auf die hiervon abweichende Meinung des Klägers kommt es nicht an. Die Umzugskostenvergütung war dem Kläger auch nicht im Hinblick auf seine weitere Versetzung zur Bundesgrenzschutzinspektion Kassel - Einsatzabschnitt Fulda - zu gewähren. Diesbezüglich hat er ausdrücklich auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung verzichtet. Zutreffend hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Umzugs von Schongau nach Ramsthal eine Weiterversetzung des Klägers nach Fulda, einem Ort, hinsichtlich dessen ein räumlicher Zusammenhang mit seinem Wohnort möglicherweise bejaht werden könnte, nicht absehbar gewesen sei, so dass das hier geltend gemachte Begehren darauf jedenfalls nicht gestützt werden könne. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit und versieht seinen Dienst als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz. Von seinem früheren Dienstort Garmisch-Partenkirchen versetzte ihn die Beklagte durch Verfügung vom 17.07.2000 mit Wirkung vom 01.08.2000 zum Bundesgrenzschutz am Flughafen Frankfurt/Main. Mittlerweile wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2002 zur Bundesgrenzschutzinspektion Kassel, Einsatzabschnitt Fulda versetzt. Das Bundesgrenzschutzamt München sagte dem Kläger durch Bescheid vom 24.07.2000 aus Anlass der Versetzung Nach Frankfurt die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu. Der Kläger verkaufte sein Eigenheim in Schongau und zog mit seiner Familie nach Ramsthal, einem etwa 150 km vom Dienstort entfernten Ort, und zwar zunächst in eine Mietwohnung; später bezog er ein Eigenheim in Oerlenbach in der Nähe von Ramsthal. Er beantragte mit Schreiben vom 23.07.2000 unter Vorlage von Kostenvoranschlägen die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von ca. 20.000,00 DM. Außerdem legte er die Gründe dar, die ihn dazu bewogen hätten, nach Ramsthal und Oerlenbach, nicht aber in das nähere Einzugsgebiet des neuen Dienstortes zu ziehen. Mit Bescheid vom 26.07.2000 teilte das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main mit, es bestehe keine Möglichkeit, den Kläger umzugskostenrechtlich abzufinden, da sich die neue Wohnung nicht am Dienstort oder an einem Ort befinde, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Die Dienstvorgesetzte des Klägers habe bekundet, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch das tägliche Pendeln beeinträchtigt werde. Folglich sei ein räumlicher Zusammenhang der neuen Wohnung zur Dienststelle nicht gegeben. Der Kläger erhob am 08.09.2000 Widerspruch, den er durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2000 ergänzend begründete. Auf dieses Schreiben (Bl. 72 ff. des Verwaltungsvorgangs) wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 wies das Grenzschutzpräsidium Mitte den Widerspruch im wesentlichen aus den Gründen des Erstbescheides zurück. Soweit sich der Kläger im Widerspruch darauf bezogen habe, er habe die Wohnung in Ramsthal nur vorläufig bezogen, könne dies nicht als Antrag auf Anerkennung einer vorläufigen Wohnung im Sinne des § 11 BUKG angesehen werden. Aus den vorliegenden Unterlagen sei zu ersehen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umzuziehen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.07.2001 zugestellt. Der Kläger hat am 30.07.2001 Klage erhoben. Er macht geltend, die Auffassung der Beklagten, es komme auf einen räumlichen Zusammenhang des neuen Wohnortes mit dem neuen Dienstort an, finde im Gesetz keine Stütze. Im übrigen sei mittlerweile auch angesichts der in seinem Fall gegebenen Entfernung des Wohnortes zum Dienstort oder der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Fahrzeit ein tägliches Pendeln nicht als ungewöhnlich anzusehen. Die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte werde durch dieses Pendeln nicht beeinträchtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesgrenzschutzsamts Flughafen Frankfurt am Main vom 26.07.2000 und des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 28.05.2001 zu verurteilen, dem Kläger Umzugskostenvergütung in Höhe von 2.556,46 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen der neuen Wohnung des Klägers und seinem Dienstort bestehe nicht. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein gehefteter Verwaltungsvorgang der Beklagten war Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.