Urteil
9 E 1536/01
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:1022.9E1536.01.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Entlassung auf eigenen Antrag (§ 41 Abs. 1 HBG)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Entlassung auf eigenen Antrag (§ 41 Abs. 1 HBG) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage richtet sich unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers auch gegen die Entlassungsverfügung vom 20.07.2000. Denn der Kläger greift primär die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an, die durch diese Verfügung bewirkt worden ist. Der Sache nach ist das Begehren des Klägers mithin auch auf die Aufhebung dieser Verfügung gerichtet. Dass der Kläger die Aufhebung der Entlassungsverfügung nicht ausdrücklich beantragt hat, steht dem nicht entgegen (§ 88 VwGO). Auch insoweit ist die Klage zulässig, da der Entlassungsverfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, die Klagefrist mithin bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist aber nicht begründet. Die Entlassungsverfügung vom 20.07.2000 sowie die weiteren angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Land durfte den Kläger auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 HBG mit sofortiger Wirkung entlassen, nachdem dieser durch seine Kündigungserklärung vom 17.07.2000 unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht hatte, sofort aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden. Dass der Kläger seinen Entlassungsantrag mit dem Begriff "Kündigung" überschrieben hatte, ist unbeachtlich, da es entscheidend nur darauf ankommt, dass der Kläger seinen Willen bekundete, das Beamtenverhältnis beenden zu wollen. Dies kann angesichts der eindeutigen Erklärung im Schreiben vom 17.07.2000 hier keinen Zweifeln unterliegen. Ebenso wenig stehen die übrigen Voraussetzungen eines wirksamen Entlassungsantrags außer Zweifel. Die Erklärung ist vom Kläger persönlich und schriftlich an den Dienstvorgesetzten gerichtet worden; sie ist inhaltlich eindeutig und frei von Vorbehalten. Angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung erscheint es auch unter den hier gegebenen Umständen nicht als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, dass das beklagte Land die Entlassung bereits wenige Tage nach Eingang der Kündigungserklärung verfügte, da aus der Kündigungserklärung das Interesse des Klägers an einer möglichst schnellen Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ersehen war. Denn der Kläger begründete seine Erklärung mit der Erwägung, er könne die psychische Belastung nicht mehr ertragen und auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts - gemeint ist offenkundig das laufende Parallelverfahren 9 E 774/00(2) - nicht mehr abwarten. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger innerhalb der 2-Wochen-Frist (§ 41 Abs. 1 S. 3 HBG) erklärte Rücknahme der Kündigungserklärung rechtswidrig. Denn der Kläger erklärte die Rücknahme erst nach Zugang der Entlassungsverfügung, so dass für eine wirksame Rücknahme kein Raum mehr war. Aus dem gleichen Grund kommt auch die vom Kläger hilfsweise begehrte Zustimmung des Dienstherrn zur verspäteten Rücknahmeerklärung nicht mehr in Betracht. Die Kündigungserklärung ist nicht in analoger Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB wegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit als nichtig anzusehen. Weder für den Erklärungsempfänger noch für das Gericht sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derart tiefgreifenden Störung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ersichtlich. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass die in der Kündigungserklärung angegebenen Gründe vielmehr darauf hindeuteten, dass der Kläger eine wohl abgewogene Entscheidung getroffen, sich jedenfalls nicht in einem geistig-seelischen Ausnahmezustand befunden hat. Ebenso wenig erweist sich die Entlassungsverfügung unter den gegebenen Umständen als ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Grundsätzlich ist der Dienstherr auf der Grundlage eines wirksamen Entlassungsantrags verpflichtet, das Entlassungsgesuch anzunehmen und die Entlassung antragsgemäß auszusprechen. Nur im Ausnahmefall steht die Fürsorgepflicht der Entlassung entgegen, und zwar dann, wenn der Beamte den Antrag offensichtlich - also für den Dienstvorgesetzten ohne weiteres erkennbar - in einem Zustand heftiger seelischer Erregung, gleichsam im Affekt - z. B. nach einer heftigen Auseinandersetzung mit seinem Dienstvorgesetzten - gestellt hat, sofern nach den Umständen angenommen werden muss, dass er bei reiflicher Überlegung den Antrag nicht gestellt hätte, und zwar unabhängig davon, ob seine Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt war (von Roetteken in HBR IV, § 41 HBG Rdnr. 30 m. w. N.). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass er im Hinblick auf die ihm kurz zuvor mitgeteilte Absicht des Dienstherrn, Dienstbezüge i. H. v. 53.667,00 DM zurückzufordern, erregt gewesen sein mag. Der Kündigungserklärung selbst lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass zum einen diese Erregung Beweggrund für die Abgabe der Erklärung war und dass zum anderen der Kläger auf Grund des Schreibens vom 13.7.2000 sich in einem derart heftigen Erregungszustand befand, der dem beschriebenen Zustand nach einer heftigen Auseinandersetzung gleich käme, also einem Zustand, in dem der Kläger nicht mehr Herr seiner Sinne war und der die Abgabe der Erklärung als Affekthandlung erscheinen ließe. Die in der Kündigungserklärung angegebenen Gründe weisen keinen Bezug zu der vorher angekündigten Rückforderung von Besoldungsbezügen auf, erscheinen ihrerseits aber für sich genommen als wohl abgewogen und im Hinblick auf die langjährige Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Dienstherrn über die Frage seiner Dienstfähigkeit und der vom beklagten Land betriebenen Reaktivierung, der der Kläger sich vehement entgegenstellte, auch nachvollziehbar. Sie entsprechen im übrigen dem in dem Parallelverfahren 9 E 774/00(2) sowie in den vorangegangenen Eilverfahren verfolgten Begehren des Klägers, unter keinen Umständen mehr Polizeidienst mehr leisten zu müssen. Der Kläger begehrt zwar im noch laufenden Parallelverfahren lediglich seine vorzeitige Zurruhesetzung, nicht aber seine sofortige Entlassung. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kündigungserklärung vom 17. Juli 2000, die infolge des mit einer sofortigen Entlassung verbundenen Verlusts der Versorgungsansprüche weiter geht als das in jenem Verfahren verfolgte Begehren, demgegenüber als Affekthandlung angesehen werden müsste, über deren Inhalt und Folgen sich der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht im Klaren war. Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die Vorgeschichte und die Ereignisse vor Abgabe der Erklärung durchaus zumindest als nachvollziehbar, dass der Kläger nunmehr dem Streit ein schnelles Ende hat setzen wollen, um seinen psychischen Belastungen Rechnung zu tragen. Insbesondere der Hinweis darauf, dass er ein Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mehr abwarten wolle, lässt darüber hinaus die Schlussfolgerung zu, dass ihm nicht mehr an einem Durchfechten des im Parallelverfahren verfolgten Begehrens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss gelegen war, sondern an einer schnellstmöglichen Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach alledem fügt sich das in der Kündigungserklärung zum Ausdruck kommende Begehren des Klägers durchaus in das Gesamtbild seines von ihm in den bisherigen Verfahren verfolgten Begehrens ein, so dass das beklagte Land nicht nach den Umständen annehmen musste, der Kläger hätte bei reiflicher Überlegung diese Erklärung nicht abgegeben. Unter diesen Umständen und auch im Hinblick auf die langjährige Dienstzeit des Klägers bestand für das beklagte Land kein Anlass, den Kläger zunächst über die Folgen seiner Erklärung zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, die Kündigungserklärung zurückzunehmen, bevor es die Entlassung des Klägers verfügte. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger im Fall seiner Entlassung zwar seine Versorgungsansprüche verliert, statt ihrer indes im Wege der Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Rentenansprüche erwirbt, so dass er jedenfalls nicht rechtlos gestellt ist. Im übrigen durfte der Dienstherr hier auch davon ausgehen, dass dem Kläger diese Folgen bewusst sein mussten (vgl. von Roetteken a. a. O. m. w. N.). Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger erklärte Anfechtung der Kündigungserklärung als rechtswidrig. Der Kläger ist aus den im Bescheid vom 22.08.2000 und im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegten Gründen nicht zur Anfechtung berechtigt; denn allein der Umstand, dass die abgegebene Erklärung außer der primär vom Kläger erstrebten Wirkung - der Beendigung seines Beamtenverhältnisses - u. a. im Hinblick auf den Verlust seiner Versorgungsansprüche noch andere, von ihm ggf. nicht erkannte und auch nicht gewollte Nebenwirkungen hat, berechtigt nicht zur Anfechtung (vgl. nur Palandt-Heinrichs, § 119 BGB Rdnr. 15). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den genannten Bescheiden Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ist mithin schon ein Anfechtungsgrund nicht gegeben, kann offen bleiben, ob die Anfechtung unverzüglich erklärt worden ist oder nicht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stand im Polizeidienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des Monats November 1988 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nachdem der Dienstherr anlässlich einer Untersuchung im Mai 1997 feststellte, dass der Kläger eingeschränkt dienstfähig war, betrieb er seine erneute Berufung in den aktiven Polizeidienst zum 01.01.1999. Dieser Absicht trat der Kläger entgegen; er beantragte seine erneute Versetzung in den Ruhestand. Der Kläger erachtete sich nach wie vor als polizeidienstunfähig und erschien wiederholt nicht zum Dienst. Die Reaktivierung des Klägers und sein Fernbleiben vom Dienst sowie daraus resultierende Anordnungen des Dienstherrn waren Gegenstand von vor dem erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 9 G 4088/98(2), 9 G 366/99(1)). Darüber hinaus begehrt der Kläger in einem Hauptsacheverfahren vor dem erkennenden Gericht (Az.: 9 E 774/00(2)), ihn wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Nachdem das beklagte Land ein nervenärztliches Gutachten eingeholt hatte, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger trotz entgegenstehender privatärztlicher Attestierung während der Zeiträume seines Fernbleibens vom Dienst jeweils dienstfähig gewesen sei, stellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch Bescheid vom 04.05.2000 den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum der privatärztlich attestierten Erkrankungen fest. Mit Schreiben vom 13.07.2000 hörte es den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge i. H. v. 53.667,00 DM an. Daraufhin richtete der Kläger am 17. Juli 2000 ein mit "Kündigung!" überschriebenes Schreiben an den Polizeipräsidenten Frankfurt am Main, in dem er aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer nicht mehr bestehenden Einstellung zu seinem im Jahr 1973 geleisteten Diensteid seine Kündigung mitteilte. Zur Begründung führte er weiter aus, die psychische Belastung sei nicht mehr zu ertragen und ein Urteil des Verwaltungsgerichts könne nicht mehr abgewartet werden, ohne dass weitere gesundheitliche Beschwerden aufträten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs). Das Schreiben ging am selben Tag beim Polizeipräsidenten ein. Mit Verfügung vom 20.07.2000 entließ das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Kläger auf sein Verlangen gem. § 41 HBG mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis und informierte den Kläger über die daraus sich ergebenden Folgerungen. Dieser Bescheid sollte dem Kläger durch Boten überbracht werden. Da die Ehefrau des Klägers die Annahme verweigerte, wurde der Bescheid dem Kläger am 26.07.2000 durch Niederlegung zugestellt (Bl. 9 d. Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 25.07.2000, welches am 28.07.2000 beim Polizeipräsidium einging, zog der Kläger seine Kündigung zurück. Mit Schreiben vom 09.08.2000 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dieser sei sich bei Abgabe seiner Kündigungserklärung über die Konsequenzen und die Bedeutung dieser Erklärung insbesondere im Hinblick auf seine Pensionsanwartschaften nicht bewusst gewesen. Die Erklärung sei als unbeachtlich anzusehen, da der rechtsgeschäftliche Handlungswille und das nötige Erklärungsbewusstsein gefehlt hätten. Der Kläger habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, hervorgerufen durch die angekündigte Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge. Hilfsweise werde die Kündigungserklärung entsprechend § 119 BGB angefochten, da der Kläger sich über den Inhalt der Bedeutung seiner Erklärung geirrt habe, weiter hilfsweise beantragt, der verspäteten Rücknahme der Erklärung zuzustimmen. Mit Schreiben vom 22.08.2000, welches mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main dem Kläger mit, dass seiner Auffassung nach eine wirksame Willenserklärung vorliege und der Kläger auch nicht - auch nur vorübergehend - geschäftsunfähig gewesen sei. Ebenso wenig sei der Kläger zur Anfechtung seiner Kündigungserklärung berechtigt. Die Kündigungserklärung, die als Entlassungsantrag anzusehen gewesen sei, sei folglich wirksam. Sie sei auch nicht wirksam zurückgenommen worden, da die Rücknahmeerklärung erst nach der Zustellung der Entlassungsverfügung an den Kläger beim Polizeipräsidium eingegangen sei. Auch eine Zustimmung zur verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrags komme unter diesen Umständen nicht in Betracht. Den gegen diesen Bescheid am 14.09.2000 erhobenen Widerspruch wies das Polizeipräsidium Frankfurt durch Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001 aus den gleichen Gründen zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.03.2001 zugestellt. Der Kläger hat am 10.04.2001 Klage erhoben. Er macht geltend, dass das beklagte Land die Entlassung unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht verfügt habe. Es habe erkennen müssen, dass der Kläger sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und nicht wirklich einen Antrag auf Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Folge eines Verlustes seiner Pensionsanwartschaften habe stellen wollen. Es habe die Gesamtsituation in Rechnung stellen und auf dieser Grundlage den Kläger aufklären und ihm Gelegenheit zur Rücknahme seiner Erklärung geben müssen, zumal die Erklärung nichts über den vom Kläger gewünschten Entlassungszeitpunkt ausgesagt habe. Im übrigen vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 22.08.2000 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörden vom 22.02.2001 aufzuheben. Das beklagte Landes beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im übrigen habe der Dienstherr nicht erkennen können, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Bejahung eines Ausnahmefalls gegeben gewesen seien, in dem der Dienstherr vor Verfügung der Entlassung zu einer entsprechenden Nachfrage bei dem Kläger verpflichtet gewesen sei. Vielmehr sei der Kündigungserklärung zu entnehmen gewesen, dass der Kläger sich ausführlich und gründlich mit seiner Kündigung beschäftigt habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt. Die Verwaltungsvorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.