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Beschluss

9 G 4759/00

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:1122.9G4759.00.0A
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Leitsätze
Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit. Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit. Erforderlichkeit eines Obergutachtens nach § 4 Abs. 3 3. DOV zum HBG von 1952 zur Bedeutung der Empfehlung einer Einigungsstelle in Personalangelegenheiten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 12. Mai 2000 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 10. April 2000 erhobenen Widerspruchs wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.716,99 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit. Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit. Erforderlichkeit eines Obergutachtens nach § 4 Abs. 3 3. DOV zum HBG von 1952 zur Bedeutung der Empfehlung einer Einigungsstelle in Personalangelegenheiten. Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 12. Mai 2000 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 10. April 2000 erhobenen Widerspruchs wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.716,99 DM festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg, weil an der Rechtmäßigkeit seiner Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis erhebliche Zweifel bestehen und die auf dieser Grundlage erfolgende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Die in der Verfügung vom 10. April 2000 enthaltene Anordnung des Sofortvollzugs der gleichzeitig verfügten Entlassung begegnet allerdings keinen formellen Bedenken im Hinblick auf die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die schriftliche Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit lässt ausreichend erkennen, dass sich der Antragsgegner der spezifischen Anforderungen für eine Beseitigung des für den Regelfall eintretenden Suspensiveffekts von Widerspruch und späterer Anfechtungsklage bewusst war und sich keineswegs damit begnügte, insoweit allein die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme schon als ausreichend zu erachten. Dies schließt - jedenfalls für die Wahrung der formellen Anforderungen - auch den Bezug auf fiskalische Erwägung ein. Die Entlassungsverfügung des Antragsgegners beurteilt sich in ihren materiellen und den damit verbundenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen allein nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 2 HBG. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist in der Verfügung vom 10. April 2000 weder angesprochen, noch kann die vom Antragsgegner beabsichtigte Beendigung des Beamtenverhältnisses mit dem Antragsteller dahin ausgelegt oder gar - i. V. m. § 47 HVwVfG - umgedeutet werden, da die laufbahnrechtliche Bewährungsprobezeit des Antragstellers bereits am 27. April 1998 abgelaufen ist. Im Anschluss daran ist zwar die ursprünglich beabsichtigte und auch schon urkundenmäßig vorbereitete Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund entsprechender Intervention seiner Vorgesetzten unterblieben. Die dabei geäußerten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers führten jedoch nicht zur zeitnahen Einleitung eines Entlassungsverfahrens wegen mangelnder Bewährung entsprechend § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG, wofür dem Antragsgegner allenfalls ein Zeitraum von zwei oder - im Ausnahmefall - drei Monaten nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Bewährungsprobezeit zur Verfügung standen. Ebenso wenig ist es im Hinblick auf die beim Antragsgegner verbliebenen Zweifel an der dauernden Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers zu einer - weiteren - Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit gekommen. Damit hat sich der Antragsgegner für die weitere Zukunft der Möglichkeit begeben, den Antragsteller wegen Bedenken an seiner Eignung für den Polizeidienst aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Auf § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG kann die Entlassung des Antragstellers daher auf keinen Fall gestützt werden. Folglich können die vom Antragsgegner erhobenen Bedenken hinsichtlich der Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst nur noch im Rahmen der verbleibenden gesetzlichen Entlassungstatbestände eine Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen. Nach Lage der Dinge kommt dafür hier nur § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG in Betracht. Gegen die in der Verfügung angenommene Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestehen sowohl materielle wie verfahrensmäßige Bedenken von erheblichem Gewicht. Der Maßstab für die gesundheitlichen Anforderungen ist hier allerdings nicht allein nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 HBG zu bestimmen, sondern ergibt sich vor allem aus § 193 Abs. 1 HBG und damit aus den besonderen Anforderungen, die für eine Teilnahme am Polizeivollzugsdienst erfüllt sein müssen. Zwar hat der Polizeiarzt Dr. C am 7. November 1997 auf der Grundlage des neurologisch-medizinischen Gutachtens von Dr. M in seiner ursprünglichen Fassung vom 2. Oktober 2000 die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers bejaht und damit in verfahrensmäßiger Hinsicht eine wesentliche Voraussetzung für die dienstrechtliche Annahme der Polizeidienstunfähigkeit durch den Polizeipräsidenten geschaffen (§ 193 Abs. 1 S. 2 HBG). Da der Polizeiarzt jedoch keinerlei eigene Feststellungen zur Polizeidienstunfähigkeit getroffen hat, kann die entsprechende Annahme nur unter Rückgriff auf zugrundeliegende Gutachten von Dr. M überprüft werden, und zwar in seiner dem Polizeiarzt noch nicht vorliegenden Ergänzung vom 17. November 1997 und auf S. 19 am 4. Dezember 1997 berichtigten Fassung. Das ist im Ansatz unbedenklich, da ungeachtet der sich aus § 193 Abs. 1 HBG ergebenden Anforderungen an amts- oder polizeiärztliche Aussagen zur Polizeidienstunfähigkeit nichts dagegen spricht, derartige Aussagen maßgeblich auf der Grundlage externer gutachterlicher Feststellungen zu treffen, sofern nur die abschließende ärztliche Aussage von einem Amts- oder Polizeiarzt getroffen wird. Wenn hier die Korrektur des von Dr. Martin erstellten Fachgutachtens erst nach der polizeiärztlichen Feststellung erfolgte, so liegt darin allein noch kein Verfahrensfehler, der eine Verwertung der polizeiärztlichen Feststellung vom 7. November 2000 hindert, weil sich die Ergänzung des Fachgutachtens nicht in der Richtung bewegt, die Annahme einer Polizeidienstunfähigkeit zu erschweren. Wenn der Polizeiarzt schon die Ursprungsfassung des Fachgutachtens für ausreichend erachtete, die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers zu bejahen, so kann die dienstrechtliche Verwertung dieser - womöglich voreilig getroffenen - Annahme an einer dem Beamten nachteiligen Ergänzung des Gutachtens im Zweifel nicht scheitern. Das Fachgutachten wie die polizeiärztliche Annahme einer Polizeidienstunfähigkeit stellen nur ein Hilfsmittel für die vom Dienstherrn vorzunehmende und jetzt vom Gericht zu überprüfenden Frage dar, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung, also am 10. April 2000 tatsächlich polizeidienstunfähig war. Dafür ist zwar die entsprechende amts- oder polizeiärztliche "Feststellung" eine sachlich zwingende Voraussetzung. Eine rechtliche Bindungswirkung geht von einer solchen "Feststellung" jedoch nicht aus. Folglich haben sowohl die Entlassungsbehörde wie das Gericht in eigener Verantwortung zu klären, ob tatsächlich Polizeidienstunfähigkeit gegeben ist. Insoweit steht dem Dienstherrn auch kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung, wie er für die Bewährungsbeurteilung allgemein anerkannt ist. Die Frage der Polizeidienstfähigkeit ist gerichtlich voll überprüfbar. Hier begegnet die Verwertung des Fachgutachtens von Dr. M durch die Entlassungsbehörde schon verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Gutachten ist - wie die vorausgegangenen Gutachten oder die ihnen zugrunde liegenden Berichte von Kollegen und Vorgesetzten des Antragstellers über sein dienstliches Verhalten - materieller Teil seiner Personalakten und unterlag damit von Anfang an dem qualifizierten Anhörungsrecht des Antragstellers nach § 107 b HBG. Die Erfüllung dieses Rechts schuldet der Dienstherr ungeachtet des Zeitpunkts, wann er seiner in § 107 HBG begründeten Pflicht nachkommt, eine den Antragsteller betreffende Beschwerde, Behauptung oder Bewertung tatsächlich zur Personalakte zu nehmen. Nach § 107 Abs. 1 S. 2 HBG gehören zur Personalakte eines Beamten alle Unterlagen, die ihn betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Folglich waren die über den Antragsteller erstellten verschiedenen ärztlichen Gutachten, das 1997 erstellte fachpsychologische Gutachten sowie die ihm nachteiligen oder doch zumindest ungünstigen Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen (seines dienstlichen Verhaltens) unverzüglich zum Bestandteil seiner Personalakte zu machen, was jedoch weitgehend nicht geschehen ist. Dadurch ist nicht nur das Recht des Antragstellers aus § 107 Abs. 1 S. 2 HBG auf eine vollständige Personalakte missachtet worden, sondern gleichzeitig auch sein Anhörungsrecht nach § 107 b HBG. Dieses Recht stellt auch eine Konkretisierung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) dar und hat daher nicht nur rein verfahrensrechtliche, sondern zugleich materielle Bedeutung. Folglich hindert eine Missachtung des Gebots einer rechtzeitigen Anhörung die Verwertung der von § 107 b HBG erfassten Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen zum Nachteil des Beamten (Hess.VGH Beschl. v. 28.3.1995 - 1 TG 293/95 - HessVGRspr. 1996, 26, 27 m. w. N.). Insoweit ist zugleich zu berücksichtigen, dass die bei korrekter Handhabung von § 107 Abs. 1 S. 2 HBG zeitnah erfolgende Anhörung des Beamten nach § 107 b HBG einen wirksamen Beitrag zur Richtigkeit des Personalakteninhalts darstellt und den Grundsatz des Datenschutzrechts verwirklicht, personenbezogene Daten in Kenntnis des Betroffenen zu erheben, so dass dieser zeitnah beurteilen kann, welche Daten erhoben und künftig für Personalentscheidungen verwendet werden können. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nicht gerecht worden, da weder die die wiederholten Begutachtungen des Antragstellers auslösenden Behauptungen und Bewertungen bezüglich seines als beanstandenswert eingestuften dienstlichen Verhaltens diesem zur Kenntnis geschweige denn zur Anhörung nach § 107 b HBG unterbreitet wurden noch die nachfolgend erstellten diversen polizei-, fachärztlichen Gutachten. Gleiches gilt für die auf den 2. April 1997 datierte Darstellung des Ergebnisses der fachpsychologischen Exploration des Antragstellers. Von allen diesen Unterlagen hat der Antragsteller erst im Zusammenhang mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens Kenntnis erhalten und konnte somit auf die "Genese" des ihn betreffenden Begutachtungsprozesses weder sachlichen Einfluss nehmen noch die Unterlagen auf ihre damalige Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüfen. Das für die Entlassungsverfügung maßgebende Fachgutachten von Dr. M vom 2. Oktober 1997 in seiner am 17. November 1997 ergänzten und darüber hinaus auf S. 19 am 4. Dezember 1997 berichtigten Fassung trägt die dienstrechtliche Annahme einer Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers nicht in ausreichendem Maß. Die aus den vom Antragsteller absolvierten psychologischen Tests vom Gutachter gezogenen Schlüsse können nicht überzeugen, da eine hinreichend tragfähige Grundlage dafür nicht erkennbar ist und sich die vom Gutachter insoweit gezogenen Schlüsse nicht in Übereinstimmung mit den fachpsychologischen Ergebnissen vom 2. April 2000 bringen lassen. Dort wird dem Antragsteller eine hohe körperliche Belastbarkeit, eine geringe spontane Aggressivität sowie die Eigenschaft eines offenen, selbstkritischen Menschen attestiert. Demgegenüber gelangt Dr. M wegen der vom Antragsteller an einigen der von ihm verlangten Tests nachhaltig geäußerten Kritik zu dem Schluss, der Antragsteller verfüge nur über ein eingeschränktes Leistungsvermögen, könne keinen Dienst unter Stressbelastung verrichten, müsse Belastungen aus dem Wege gehen, verfüge über eine noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsbildung, stelle sich einseitig dar und verfüge über keine ausreichende Selbstreflexionsfähigkeit. Auf der anderen Seite attestiert der Gutachter dem Antragsteller Konzentrationsfähigkeit, die in Fällen einer besonderen Belastung jedoch das Auftreten von Mängeln an anderer Stelle nicht ausschließe. Das fachpsychologische Gutachten vom 2. April 1997 kommt hinsichtlich der Konzentrations- und Merkfähigkeit zwar ebenfalls zu keinem für den Antragsteller befriedigenden Ergebnis. Der Gutachter führt dies jedoch im Wege einer Vermutung auf einen systematischen Bearbeitungsfehler zurück, der bei Begutachtungen dann und wann vorkomme, und hält es aus diesem Grunde für geboten, das entsprechende Testverfahren nochmals anzuwenden. Dazu ist es jedoch trotz des vom Antragstellers erklärten Einverständnisses nicht gekommen. Gleichzeitig hat sich der Psychologe im Hinblick auf diese noch offene Frage nicht gehindert gesehen, die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers uneingeschränkt zu bejahen einschließlich der Führung einer Dienstwaffe. Mit den vom Psychologen erhobenen Befunden wie den von ihm insoweit gezogenen Schlüssen setzt sich Dr. Mn nicht auseinander, so dass seine Stellungnahme nicht als Obergutachten eingestuft werden kann, vor allem weil nicht zur Frage eines möglichen Fehlers im Testverfahren selbst in einer Weise Stellung genommen wird, die jeden weiteren Zweifel vernünftig ausschließt. Die Beweislast trägt hier der Dienstherr, da der Nachweis der Dienstunfähigkeit des Antragstellers von ihm zu führen ist und Aufklärungsmängel zu seinen Lasten gehen. Dies unterscheidet die Entlassung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG von der nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG. Die Auswertung der fachpsychologischen Stellungnahme durch den Dienstherrn ist einseitig erfolgt, weil lediglich auf die Fehler des Antragstellers im Test der Konzentrations- und Merkfähigkeit abgestellt wurde, ohne zuvor das vom Psychologen vorgeschlagene weitere Kontrollverfahren zur Absicherung insoweit erhobener Befunde einzuschlagen. Damit ist der maßgebende Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Dies ist schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil gerade auf die dem Antragsteller bescheinigten Schwächen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit und der Gedächtnisleistung die Weigerung gestützt wird, ihn anstatt im Polizeidienst im allgemeinen Verwaltungsdienst zu verwenden. Folglich handelt es sich um einen für die Entlassung wesentlichen Aspekt, da er für die Erfüllung der sich für den Antragsteller aus § 40 Abs. 1 S. 2, § 51 Abs. 3 HBG ergebenden Rechte zumindest aus der Sicht des Antragsgegners entscheidungserhebliche Bedeutung gewonnen hat. Im Rahmen von § 51 Abs. 3 HBG hat der Dienstherr eine durch eine Soll-Vorschrift gebundene Ermessensentscheidung zur alternativen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten zu treffen, die nur dann fehlerfrei ist, wenn sie von einem richtigen Sachverhalt ausgeht. Daran bestehen hier zumindest derzeit erhebliche Zweifel. Die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit begegnet schließlich im Hinblick auf die vom Antragsteller schon in seiner Anhörung zur Entlassungsabsicht geäußerten Einwände an der Verwertbarkeit des von Dr. M 1997 erstellten Fachgutachtens durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller hat einer Verwertung dieses Gutachtens ausdrücklich widersprochen und sich zugleich nachdrücklich gegen die ihm angekündigte Entlassung gewandt, wie das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. März 2000 ausweist. Dabei ist nicht nur die mangelnde Aktualität des Ende 1997 erstellten Gutachtens, sondern vor allem seine mangelnde Übereinstimmung mit früheren Gutachten des gleichen Arztes wie der fachpsychologischen Stellungnahme vom 2. April 1997 gerügt worden. Damit ist für den Antragsgegner die unbedingte Verpflichtung begründet worden, ein Obergutachten zu den Fragen der Polizeidienstunfähigkeit wie der allgemeinen Beamtendienstfähigkeit - im Hinblick auf nach § 51 Abs. 3 HBG etwa erforderliche alternative Verwendungsmöglichkeiten - einzuholen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der fortgeltenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 S. 2 der Dritten VO zur Durchführung des HBG vom 15. Juli 1952 (GVBl. 1952 S. 135). In Satz 1 dieser Vorschrift ist geregelt, dass ein Beamter verpflichtet ist, sich amtsärztlich untersuchen und bei Bedarf auch beobachten zulassen, wenn der Dienstvorgesetzte ihn für dienstunfähig hält und der Beamte der Beendigung des Beamtenverhältnisses (durch eine Versetzung in den Ruhestand oder eine Entlassung - § 3 Abs. 1 3.DVO HBG) widerspricht. Satz 2 verpflichtet zur Einholung eines Obergutachtens, wenn der Beamte oder der Dienstvorgesetzte Einwände gegen das nach Satz 1 erhobene Gutachten erheben. Dies war hier der Fall, weil der Antragsteller gegen das maßgebliche Gutachten von Dr. M von Ende 1997 Einwände erhoben hat, die sich vor allem gegen die inhaltliche Richtigkeit der dort gezogenen Schlüsse richten und zudem die Unparteilichkeit des Gutachters in Zweifel ziehen. Dies genügt ungeachtet der Frage, ob die Einwände sachlich überzeugen oder hinsichtlich der angeblichen Parteilichkeit zutreffen, um den Dienstherrn zur Einholung eines Obergutachtens zu veranlassen mit der weiteren Konsequenz, dass nach § 4 Abs. 3 S. 3 3.DVO HBG die oberste Dienstbehörde über die Frage der Dienstunfähigkeit anstelle des Dienstvorgesetzten oder der sonst für eine Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde entscheiden muss. Die Fortgeltung des § 4 Abs. 3 3.DVO HBG ist in Art. 15 Nr. 11 des Anpassungsgesetzes zum Hessischen Beamtengesetz vom 24. März 1962 (GVBl. 1962 I S. 213) angeordnet worden, und zwar in Kenntnis des am gleichen Tage neu erlassenen HBG (GVBl. 1962 I S. 173). In Art. 15 HAnpG heißt es, bis zu einer (künftigen !) anderweitigen Regelung seien außer den im ersten Abschnitt (Art. 1-14 HAnpG) genannten Vorschriften die nachfolgend aufgezählten Rechtsvorschriften mit den sich aus dem HBG ergebenen Änderungen weiterhin anzuwenden; zu diesen weiterhin anzuwendenden Rechtsvorschriften gehört laut Nr. 11 die 3.DVO HBG. Der Gesetzgeber ist damit davon ausgegangen, dass sich die wesentlich mit der Beendigung von Beamtenverhältnissen befassende 3.DVO HBG mit dem völlig neu gefassten HBG keineswegs erledigt hat, über den Rahmen von übergangsweiser Anwendung hinaus auch künftig Bedeutung hat und erst durch neu zu erlassende Vorschriften abgelöst werden kann. An solchen Vorschriften fehlt es jedenfalls für eine Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG. Soweit Beamte auf Lebenszeit gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder nach § 49 a HBG entlassen werden sollen und dagegen Einwände erheben, mag man im Hinblick auf das nach § 53 Abs. 3-5 HBG durchzuführende besondere Ermittlungsverfahren und die dort geregelten Befugnisse des Ermittlungsbeamten anstelle des Dienstvorgesetzten eine Anwendung des § 4 Abs. 3 3.DVO HBG nach dem Grundsatz der Spezialität für ausgeschlossen halten (VG Gießen Urt. V. 13.7.1998 - 5 E 1531/96(2) - n.v.). Für andere Fälle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen kann jedoch weder von einer § 4 Abs. 3 S. 2, 3 der 3.DVO HBG gleichwertigen verfahrensrechtlichen Regelung noch einer irgendwie spezielleren das Problem regelnden Norm im HBG oder sonst wo ausgegangen werden. Bedenklich ist die Entlassung des Antragsteller schließlich selbst bei Annahme seiner Polizeidienstunfähigkeit, weil ihm nach der Wiederherstellung seiner Gesundheit ab 1. Dezember 1998 keine Gelegenheit zur weiteren Dienstleistung trotz fortbestehenden Dienstverhältnisses gegeben wurde. Der Antragsgegner hat dies fehlerhaft damit begründet, aufgrund der von ihm angenommenen Polizeidienstunfähigkeit wie des in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht bereits eingeleiteten Entlassungsverfahrens habe er auf eine weitere Dienstleistung des Antragstellers verzichtet, weil dann eine Erprobung in der Verwaltung habe erfolgen müssen, die wegen mangelnder persönlicher Eignung abgelehnt worden sei. Dies widerspricht zumindest den sich aus § 92 Abs. 1 HBG ergebenden Erfordernissen. Angesichts der damals noch nicht absehbaren Dauer des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens wie auch der Ungewissheit seines Ausgangs hätte der Antragsgegner dem Antragsteller schon im Hinblick auf sein zunächst fortbestehendes und an sich nach § 11 HBG in ein Lebenszeitverhältnis umzuwandelndes Dienstverhältnis die Gelegenheit einer Qualifizierung für den allgemeinen Verwaltungsdienst und Bewährung in diesem Bereich geben müssen. Jedenfalls gilt dies ab dem Zeitpunkt, ab dem nicht mehr mit einer baldigen Beendigung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu rechnen war, dessen überlange Dauer dem Gericht mangels Unterlagen in keiner Weise nachvollziehbar ist. Der entsprechende Zeitraum hätte angesichts seiner Dauer und unter Berücksichtigung der sich an sich aus § 11 HBG ergebenden Verpflichtungen zugunsten des Antragstellers genutzt werden können, schon um die Annahme einer mangelnden persönlichen oder gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst auf eine breitere Tatsachengrundlage zu stellen, anstatt dem Antragsteller ohne jede Dienstleistung weiter Besoldung zu gewähren. Was das personalvertretungsrechtliche Verfahren angeht, ist es zwar rechtzeitig eingeleitet und auf örtlicher Ebene auch zügig abgeschlossen worden. Für die weiteren Schritte des Stufenverfahrens lässt sich gegenwärtig jedoch nicht nachvollziehen, in welcher Weise der Antragsgegner dem aus § 11 HBG folgenden Gebot einer zügigen Abwicklung der erforderlichen Verfahrensschritte zur Vorbereitung der Entlassung tatsächlich entsprochen hat. Insoweit ist den Akten auch nicht zu entnehmen, welche Entscheidung die oberste Dienstbehörde im Anschluss an die Empfehlung der Einigungsstelle laut Beschluss vom 13. Dezember 1999 getroffen hat. Die vom Hauptpersonalrat in letzter Stufe verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung kann nach § 71 HPVG n. F. durch die Entscheidung einer Einigungsstelle anders als nach früherem Recht nicht mehr ersetzt werden, da die Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aussprechen kann. Folglich muss diese Stelle in Kenntnis und Würdigung der konkreten Empfehlung der Einigungsstelle abschließend darüber entscheiden, ob trotz verweigerter Zustimmung der Personalvertretung an der beabsichtigten Personalmaßnahme festgehalten und diese verwirklicht werden soll. Eine solche definitive Entscheidung des Ministeriums ist hier nicht erkennbar, da der im Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2000 angeführte Erlass des Ministeriums vom 13. Januar 2000 keine Entscheidung zur Entlassung des Antragstellers enthält, sondern lediglich den Beschluss der Einigungsstelle zur Kenntnis übersendet, offenbar in der Annahme, er enthalte bereits die personalvertretungsrechtlich notwendige Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung. Dies genügt den Anforderungen nicht, wie sich aus § 71 HPVG n. F. bei bloßen Empfehlungen einer Einigungsstelle ergeben. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Seine privaten Belange überwiegen, schon weil eine im Widerspruchsverfahren durchaus noch mögliche Heilung des einen oder anderen Mangels die sonstigen Bedenken gegen das vorliegende Entlassungsverfahren nicht ausräumen kann und die dem Antragsteller zustehende Chance einer Bewährung im allgemeinen Verwaltungsdienst zumindest ansatzweise während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens noch tatsächlich gewährt werden, kann um auf diese Weise jedenfalls indiziell die Richtigkeit der in der Entlassungsverfügung enthaltenen persönlichen Eignungsbedenken auf eine besser überprüfbare Grundlage zu stellen. Dem stehen keine öffentlichen Belange von gleichem oder gar höherem Gewicht gegenüber, hat der Antragsgegner es doch schon längere Zeit hingenommen, dass dem Antragsteller ohne Gegenleistung Besoldung gezahlt wird. Zudem ist eine weitere Dienstverrichtung gerade im Bereich der Polizei nicht zwingend, so dass Sicherheitsbedenken insoweit keine Bedeutung gewinnen können. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 4 S. 1 lit. b) GKG. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A7 beträgt 3.912,92 DM. Der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens beläuft sich damit auf 25.433,98 DM. Für das Eilverfahren ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der getroffenen Regelung die Hälfte dieses Werte anzusetzen.