Beschluss
8 L 1270/14.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0505.8L1270.14.F.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Die am 22. April 2014 gestellten Anträge, 1. gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung unserer Widersprüche vom 04.03.2014 und 25.03.2014 gegen die der Beizuladenden am 29.04.2013 erteilten Baugenehmigung (Az.: B-2013-###-#) und am 08.07.2013 erteilten Baugenehmigung (Az.: B-2013-###-#) sowie gegen den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 16.12.2013 (Az.: B-2013-###-#) hinsichtlich des straßenseitigen Anbaus und der darauf geplanten Dachterrasse anzuordnen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung unserer Widersprüche anzuordnen, soweit das Vordach über 3,20 m hinaus und zur Terrassennutzung genehmigt wurde, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, der Beizuladenden die auf dem Grundstück D-Straße , Frankfurt am Main, begonnenen Bauarbeiten am Vordach und an der darauf geplanten Dachterrasse mit einer für sofort vollziehbaren Verfügung stillzulegen, haben keinen Erfolg. Die Anträge und der Hilfsantrag sind unzulässig. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5-8 VwGO. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse der Bauherrschaft und der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens wahrscheinlich Erfolg haben wird.Das Abwehrrecht des Dritten gegenüber der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Zwar ist Sondereigentum echtes Eigentum und kann durch eine Baumaßnahme auf einem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden (VG Frankfurt, Beschluss vom 05. Juli 2011, 8 L 1667/11.F). Das Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG steht nämlich auch unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch eine einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Die Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann der Sondereigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) geltend machen. Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich nämlich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu (§ 21 Abs. 1 WEG). Der Sondereigentümer ist aber berechtigt, mittels einer öffentlichen-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehendem Dritten erteilten Baugenehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (OVG Münster, Urteil vom 20.11.2013, 7 A 2341/11, juris Orientierungssatz 1 und Rn 40; Bay. VGH, Beschluss vom 21.01.2009, 9 CS 08.1330, Rn 2 [unter Ablehnung der in der Entscheidung vom 12. September 2005, 1 ZB 05.42, vertretenen Ansicht]; VG München, Urteil vom 25.02.2013, M 8 K 12.141, juris Rn 18). Der Sondereigentümer muss also immer konkret darlegen, dass die verletzte drittschützende Norm des Baurechts auch den Schutz seines Sondereigentums bezweckt, was beispielsweise in Bezug auf die seinem Sondereigentum gegenüber liegenden Grundstücksgrenzen und die dazugehörigen Tiefen der Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück der Fall ist. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller aber nicht dargetan, denn er hat lediglich angegeben, dass die Wohnung Nr. 4 in seinem Eigentum steht, ohne die Lage dieser Wohnung zu bezeichnen oder den Aufteilungsplan vorzulegen, so dass nicht feststellbar ist, ob sein Sondereigentum dem Schutzzweck der vermeintlich nachbarschützenden Regelungen im Bebauungsplan unterfällt. Selbst wenn der Antragsteller eine der Grundstücksgrenze zum Grundstück D-Straße zugewandte Wohnung besäße, hätte der Antrag keinen Erfolg, denn die gerügte Überschreitung von Baulinien verletzt ihn nicht in eigenen Rechten, denn Baulinien sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Gründe, ausnahmsweise von einer nachbarschützenden Festsetzung auszugehen, bestehen vorliegend nicht. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet selbst dann aus, wenn der Antragsteller eine Wohnung im 1. Obergeschoss besäße, die dem Baugrundstück gegenüber liegt. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet aus, weil die bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 11.08.1965 (Bauschein #####) und vom 17.10.1976 (Bauschein #####) in Hinblick auf die vorhandenen Abstände zu den Nachbargrenzen fortwirken (VG Frankfurt, Beschluss vom 7. April 2014, 8 L 725/14.F). Gleiches gilt für die Baugenehmigung B 95-#### vom 19.05.1995, mit der die Erweiterung des Vorbaus, auf dem nunmehr eine Terrassennutzung gestattet ist, genehmigt wurde. Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, dass sich die Situation für ihn dadurch verschlechtert, denn der Vorbau für sich genommen hält auch die nach heutigem Recht erforderliche Tiefe der Abstandsfläche ein. Außerdem ist dem Antragsteller dieser Einwand abgeschnitten, weil das Gebäude, in dem sein Sondereigentum gelegen ist, seinerseits durch dem Baugrundstück direkt gegenüber liegende Balkone erweitert wurde, die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nur noch einen Abstand von einem knappen Meter einhalten. Auch sind Einsichtnahmemöglichkeiten in andere Grundstücke eine zwangsläufige Folge jeder innerstädtischen Bebauung. Ein sich gegen ein Bauvorhaben wendender Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinaus geht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird, denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2013, 3 B 994/13 – im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93– , NVwZ 1994, 686). Soweit der Antragsteller auch beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29.04.2013 (B-2013-‚####), mit der die Sanierung und Erweiterung der Tiefgarage genehmigt wurde, anzuordnen, erübrigen sich materiell-rechtliche Ausführungen, denn der Antragsteller macht keinerlei Ausführungen dazu, ob und wodurch er sich durch diese Genehmigung beeinträchtigt fühlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt würden (VG A-Stadt, Urteil vom 07. April 2014, 8 K 163/14.F, und Beschluss vom 07. April 2014, 8 L 358/14.F). In Bezug auf die Terrassennutzung regelt diese Baugenehmigung nichts, sie ist auch nicht vorgreiflich. Soweit der Antragsteller neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem Antrag zu 2 beantragt, die begonnenen Bauarbeiten am Vordach mit einer für sofort vollziehbaren Verfügung stillzulegen, ist der Antrag bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Dem Nachbarn, der sich gegen ein genehmigtes Bauvorhaben wendet, wird Rechtschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gewährt. Eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO bedarf es allenfalls und erst dann, wenn erkennbar wird, dass nach einer etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bauherrschaft die Bauarbeiten nicht einstellt und trotz Weiterführung der Bauarbeiten auch die Bauaufsichtsbehörde nicht eingreift. Nach allem kann vorliegend deshalb dahinstehen, ob die Nachbar- und Dienstbarkeitsvereinbarung, die von dem Voreigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft D-Straße mit dem Voreigentümer des Grundstücks D-Straße getroffen wurde, und damit die Wohnungseigentümergemeinschaft D-Straße bindet, Rechtsmittel nicht ohnehin grundsätzlich ausschließt (§ 4 Ziff. 4.1 der Vereinbarung). Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller als Unterliegender nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der in Ziffer 9.7.1 bei Nachbarangriffen gegen ein Bauvorhaben Beträge zwischen 7.500,-- und 15.000,-- € als Streitwert zugrundelegt. Vorliegend ist ein Betrag an der unteren Grenze des Streitwertrahmens angemessen, da der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit begehrt, als der straßenseitige Anbau mit Terrassennutzung genehmigt wurde.Da der Antragsteller zwei Baugenehmigungen angreift, ist der Betrag von 7.500 € zweifach anzusetzen. Bei einem Baunachbarstreit entspricht der Streitwert des vorläufigen Rechtschutzverfahrens regelmäßig dem Streitwert des Hauptsachverfahrens (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2001, 5 S 2102/01, zitiert nach juris), so dass keine Abstriche zu machen sind. Dem Antrag zu 2 wird daneben keine eigene Bedeutung beigemessen, so dass er sich nicht streitwerterhöhend auswirkt.