Beschluss
8 L 4693/13.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0116.8L4693.13.F.0A
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Tenor
1. Der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt im Erdgeschoss der Liegenschaft Flur #, Flurstück ##/# (A.-Straße in A-Stadt ein Bäckereifachgeschäft. Ohne zuvor eine Genehmigung eingeholt zu haben brachte sie über dem Vordach zwei Flachschilder mit der Aufschrift „Der Bäcker A“ und „B. Cafe“ an. Desweiteren brachte die Antragstellerin am Ladenlokal insgesamt 14 Folienbeklebungen an. Auch hierfür liegt eine Genehmigung nicht vor. Mit der Antragstellerin am 13.12.2013 zugestellten Verfügung vom 09.12.2013, auf die Bezug genommen wird, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin, gestützt auf § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO auf, die Werbeschilder (Punkt 1) sowie die Folienbeklebungen (Punkt 2 bis 4) bis zum 31.12.2013 vollständig zu entfernen . Zudem ordnete sie gestützt auf § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung an (Punkt 5) und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass diese der Beseitigungsanordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, gestützt auf §§ 69, 74 HessVwVG die Ersatzvornahme an (Punkte 6 bis 9). Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.Dezember 2013, Eingang bei der Antragsgegnerin am 02.01.2014, Widerspruch ein. Zur Begründung brachte sie vor, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig. Mit bei Gericht am 20.12.2013 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tage hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, die angebrachten Werbeanlagen seien nicht ohne Substanzverlust zu beseitigen. Es sei nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin trotz des zum Ausdruck gebrachten Bestrebens der Antragstellerin, ein Einvernehmen herbeizuführen, derart massiv vorgehe. Aus ihrer Sicht seien die Werbemaßnahmen für die Nachbarschaft, die Umgebung und den Straßenverkehr nicht störend. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.12.2013 gegen die Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2013 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus der angefochtenen Verfügung, den Antrag abzulehnen. Sie weist im Übrigen darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Klebefolien nicht betreffe. Mit Beschluss vom 14.01.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht wurden die Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang (4 Hefter). II. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.12.2013 gegen die Ziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2013 begehrt, ist der Antrag unzulässig. Ausweislich Ziffer 5 der bezeichneten Verfügung hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nur hinsichtlich der Ziffer 1 angeordnet. Im Übrigen ist das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.12.2013 gegen die Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2013 zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung hinreichend begründet und dies auch mit Schriftsatz vom 10.01.2014 im gerichtlichen Verfahren vertieft (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 HessVwVfG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. z. B. HessVGH, NVwZ 1985, 664 ;VG Gießen, NuR 2004, 332 ; Hornmann, HessBauO, 2. Auflage (2011), § 72 Rdnr. 209 e). Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag keinen Erfolg. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Befugnisnorm für die Beseitigungsanordnung ist § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO. Diese Vorschrift regelt die Beseitigung abschließend und geht der allgemeinen Befugnisnorm des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO vor (Hornmann, HBO, 2. Auflage, § 72 Rdnr. 6 m. w. N.). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO kann die nach § 52 Abs. 1 HBO i. V. m. der Aufgabenzuweisungsnorm des § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Errichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO im Widerspruch zur öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Durch die Beseitigungsanordnung soll illegal geschaffene Bausubstanz beseitigt und das Grundstück in den legalen Zustand versetzt werden (vgl. Hornmann, § 72 Rdnr. 7). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen zunächst alle Normen des öffentlichen Rechtes; sie können formeller oder materieller Art sein. Der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist – wie § 54 Abs. 2 HBO zeigt – unabhängig davon, ob für die Anlage eine Genehmigungspflicht besteht. Die Beseitigungsanordnung setzt somit insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG grundsätzlich formelle und materielle Illegalität voraus, bei nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen lediglich materielle Illegalität (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. HessVGH, BauR 1992, 66; OVG Koblenz, BauR 1993, 320; ebenso: Hornmann, § 72 Rdnr. 11). Zutreffend hat die Antragsgegnerin die formelle Illegalität bejaht. Bei den zur Eigenwerbung am Geschäftslokal der Antragstellerin angebrachten Werbeschildern handelt es sich nach der Definition des § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 7 HBO um Werbeanlagen, da sie ortsfeste Anlagen, nämlich von Menschenhand geschaffen (vgl. Hornmann, § 2 Rdnr. 6) sind, die als Hinweis auf das Gewerbe der Antragstellerin (Bäckereifachgeschäft) dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Da diese Werbetafeln zur Eigenwerbung keine Auslagen und Dekorationen in Fenstern, sondern Werbeanlagen sind, greift § 1 Abs. 2 Nr. 8 c HBO nicht (vgl. VGH Mannheim, BauR 1995, 226; Hornmann § 1 Rdnr. 54). Die streitbefangenen Werbetafeln sind auch nicht nach § 55 HBO i. V. m. Abschnitt I Nr. 10 1.1 der Anlage 2 zur HBO baugenehmigungsfrei, da nach diesen Bestimmungen ausschließlich die dort genannten Vorhaben als selbständige Einzelvorhaben genehmigungsfrei gestellt sind, nicht jedoch, wenn sie – wie hier – Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens sind. Denn dann tritt, da die Baugenehmigungsbehörde ohnehin mit dem Vorhaben befasst ist, der mit der Freistellung bezweckte Entlastungseffekt für die Bauaufsichtsbehörden nicht ein (vgl. VG A-Stadt, LKRZ 2010, 383; Hornmann, § 55 Rdnr. 13). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorhaben „Werbetafeln zur Eigenwerbung“ nach § 54 Abs. 1 HBO i. V. m. § 57 HBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren baugenehmigungspflichtig ist. Da eine entsprechende Baugenehmigung bisher nicht vorliegt, ist es formell illegal. Die Antragsgegnerin konnte die Beseitigungsanordnung vorliegend auch ausschließlich auf die formelle Illegalität mit stützen. Die Beseitigung der in Ziff. 1 bezeichneten Werbetafeln kann nämlich einem Nutzungsverbot nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO gleichgestellt werden, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (st. Rspr., vgl. z. B. HessVGH, Beschl. v. 13.09.1982 – IV TH 60/82 in HessVG Rspr. 1983, 10, Beschl. v. 10.08.1982 – IV TH 34/82 in HessVG Rspr. 1982, 12; Beschl. v. 03.03.1987 – 4 TH 2984/88; Beschl. v. 03.03.1984 – IV OE 60/82; ebenso Hornmann, § 72 Rdnr. 38). Für das Nutzungsverbot reicht grundsätzlicher formelle Illegalität aus, da dieses die betreffende Person nur in die durch die von §§ 54 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO gesetzten Schranken weist, nämlich kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben vor Zustellung der Baugenehmigung zu realisieren und zu nutzen (allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Hornmann, § 72 Rdnr. 212). Diese Gleichstellung mit einem Nutzungsverbot bei Werbetafeln ist insoweit in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. HessVGH, HessVG Rspr. 1991, 76; Hornmann § 72 Rdnr. 38). Das Gericht geht im Übrigen mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die Demontage der ohne Genehmigung angebrachten Werbetafeln ohne Substanzverlust oder hohe Kosten möglich ist. Dass eine Montage und eine anschließende Demontage Kosten und Materialaufwand verursachen, liegt in der Natur der Sache; nur wenn dies das übliche Maß überschreitet, ist von Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung auszugehen. Im Übrigen kommt es aber allein auf den Substanzverlust an, der bei den streitgegenständlichen Werbetafeln – anders als etwa bei Klebefolien – gerade nicht gegeben ist. Dass der Verlust des Klebematerials die Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen vermag, zeigt der Vergleich mit dem dem Beschluss des HessVGH Kassel vom 24.06.2013 – 3 B 688/13 Rdnr. 7 – zugrunde liegenden Sachverhalt, wo sogar der Einsatz einer Hebebühne und eines Baugerüsts als nicht unüblich und die dadurch entstandenen Kosten als verhältnismäßig eingestuft wurden. Im Übrigen verweist das Gericht auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt hierbei für die zwei Werbetafeln jeweils einen Wert von 5.000,00 EUR zugrunde (9.1.2.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, S. 60) hinsichtlich der sieben Klebefolien geht das Gericht von einem Wert von je 1.000,00 EUR aus. Die sich so ergebende Summe von 17.000,00 EUR wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert und bemisst sich mithin auf 8.500,00 EUR.