Urteil
8 K 88/13.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0409.8K88.13.F.0A
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Leitsätze
1. Versagt die Eigentümerin des Straßengrundstücks (Gemeinde), in das eine Werbeanlage für Fremdwerbung hineinragt, nach § 60 Abs. 5 Satz 3 Hessische Bauordnung - HBO - ihre Zustimmung zu dem Vorhaben, kann die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgewiesen werden.
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2. Für den Eigentümer des öffentlichen Straßenraums (Gemeinde) gilt regelmäßig gegenüber ortsüblichen Werbeanlagen für Eigenwerbung, die in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, § 905 Satz 2 BGB und er kann sich dann nicht auf § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO berufen. Umgekehrt gilt dies grundsätzlich nicht für Werbeanlagen für Fremdwerbung, die in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Für diese Abgrenzung spricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen.
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Hinweis:
Zu der gesetzlichen Regelung des Sachbescheidungsinteresses in § 64 Abs. 1 Halbs. 2 HBO 2011 siehe Hornmann, LKRZ 2011, 213 und NVwZ 2011, 212.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versagt die Eigentümerin des Straßengrundstücks (Gemeinde), in das eine Werbeanlage für Fremdwerbung hineinragt, nach § 60 Abs. 5 Satz 3 Hessische Bauordnung - HBO - ihre Zustimmung zu dem Vorhaben, kann die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgewiesen werden. - 2. Für den Eigentümer des öffentlichen Straßenraums (Gemeinde) gilt regelmäßig gegenüber ortsüblichen Werbeanlagen für Eigenwerbung, die in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, § 905 Satz 2 BGB und er kann sich dann nicht auf § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO berufen. Umgekehrt gilt dies grundsätzlich nicht für Werbeanlagen für Fremdwerbung, die in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Für diese Abgrenzung spricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen. - Hinweis: Zu der gesetzlichen Regelung des Sachbescheidungsinteresses in § 64 Abs. 1 Halbs. 2 HBO 2011 siehe Hornmann, LKRZ 2011, 213 und NVwZ 2011, 212. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) muss ohne Erfolg bleiben, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit ihrem bei der Beklagten am 21.02.2012 eingegangenem Bauantrag beantragte Baugenehmigung für zwei hinterleuchtete, wechselnde Werbeanlagen für Fremdwerbung dem Gebäude D-Straße 1-3 in C (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - ist nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Gericht nimmt auf die zutreffenden, vorstehend wiedergegebenen Gründe des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012, in dem die Beklagte die Liegenschaft und ihre Umgebung aufgrund eigener Ortskenntnis der Gerichts zutreffend beschrieben hat, Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen gilt Folgendes: Es liegt keine Zustimmung i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 3 Hessische Bauordnung - HBO - vor. Die Beklagte als Eigentümerin des Straßengrundstücks, in das die Werbeanlage hineinragt, hat ihre Zustimmung zu dem Vorhaben versagt. Deshalb fehlt der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse für ihren Bauantrag (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.1982 - 3 S 1255/82 -; juris). Das fehlende Sachbescheidungsinteresse der Bauherrschaft nach § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO greift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung kann nicht erstritten werden, worauf im Verwaltungsverfahren bereits kein Anspruch bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1992 - 4 B 140.92 -; VG Gießen, Urteil vom 08.08.1995 - 1 E 1536/93 -; Urteil vom 27.05.1998 - 1 E 1130/96 -; Urteil vom 17.06.2002 - 1 E 526/00 -; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, § 60 Rn. 73). § 905 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, wonach der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat, steht der Versagung dieser Zustimmung nicht entgegen. Die Vorschrift gilt zwar auch für die Eigentümer öffentlicher Sachen wie Eigentümer von aufgrund öffentlich-rechtlicher Widmung im Gemeingebrauch stehender Straßen (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 1986, § 905 Rdnr. 13). Soweit an öffentlichen Sachen Gemeingebrauch besteht, tritt das Eigentum ohne Weiteres zurück (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 905 Rdnr. 14 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 10.06.1929 - VI 510/28 -, RGZ 125, 108). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen ist für öffentliche Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, in § 14 Satz 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG - geregelt. Danach ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Der Gemeingebrauch als „Gebrauch zum Verkehr“ (im Sinne dieser Vorschrift) erschöpft sich jedoch nicht in der Benutzung zur Fortbewegung; vielmehr gehört dazu auch der sog. gesteigerte Gemein- bzw. Anliegergebrauch (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 905 Rdnr. 15; Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl. 2000, § 905 Rdnr. 7). Er reicht so weit, wie die Benutzung der öffentlichen Straße üblicherweise erfolgt (vgl. Erman, a.a.O., § 905 Rdnr. 7). Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der sog. Anliegergebrauch als Kerngewährleistung der Teilnahme am Gemeingebrauch in der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - begründet sei und sich demnach in seiner Beziehung zu den Grundrechten vom schlichten Gemeingebrauch dadurch unterscheide, dass er über die Art. 2 und 3 GG hinaus dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliege (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 4.72 -, NJW 1975, 357). In Bezug auf die Nutzung von öffentlichem Straßenraum bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der sog. Anliegergebrauch nur so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert, auf die der Eigentümer angewiesen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 4.72 -, NJW 1975, 357). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in Übereinstimmung mit der des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1973 - V ZR 176/71 -, JZ 1973, 627) – und grundrechtlich gesichert in erster Linie der Zugang des Grundstücks zur Straße und von der Straße her und speziell der sog. Kontakt nach außen, der dem Betrieb über die Zugänglichkeit hinaus in gewissen Grenzen eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr und auf die Fußgänger ermöglicht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 4.72 -, NJW 1975, 357; BGH, Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 -, NJW 1972, 243). Dazu zählen etwa nicht das Vermieten von Wandflächen für Automatenaufsteller, deren Automaten in den öffentlichen Straßenraum hineinreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 95.68 -; BGH, Urteil vom 04.05.1973 - V ZR 176/71 -, JZ 1973, 627), der Anschlag von Werbeplakaten an auf der öffentlichen Straßenfläche stehenden Pfeilern einer Bahnbrücke (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.2011 - 5 UZ 4129/00 -, NVwZ-RR 2001, 429), das Anbringen von Werbeplakaten an einem auf dem Straßengrund errichteten Bauzaun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1998 - 3 BN 2.98 -, juris) oder das Anbringen von Aluminium-Rahmen in der Größe von 60 x 90 cm an den als öffentliche Verkehrsflächen gewidmeten Auf- und Abgängen von S- und U-Bahn-Stationen für Fremdwerbung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.12005 - 2 UE 2140/02 -, juris). Zusammenfassend ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts, dass für den Eigentümer des öffentlichen Straßenraums gegenüber ortsüblichen Werbeanlagen für Eigenwerbung, die in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, regelmäßig § 905 Satz 2 BGB gilt und er sich regelmäßig nicht auf § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO berufen kann, dass dies aber grundsätzlich nicht für Werbeanlagen für Fremdwerbung, die in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, gilt (ebenso zum Vorstehenden vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2013 - 8 L 206/13.F -; Gerichtsbescheid vom 04.02.2013 - 8 K 4955/12.F - ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Mit bei der Beklagten (untere Bauaufsichtsbehörde) am 21.02.2012 eingegangenem Bauantrag vom 02.12.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei hinterleuchtete, wechselnde Werbeanlagen für Fremdwerbung (Produkte der Markenartikelindustrie) mit einer Breite von 3,89 m, einer Höhe von 2,85 m und einer Tiefe von mindestens 0,30 m, die übereinander in Höhe des zweiten bis fünften Geschosses an der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück D-Straße 1-3) in der Gemarkung C und in den Straßenraum hineinragend angebracht werden sollen. Das Wechselsystem der Werbetafel lässt einen Wechsel von fünf Postern in einem Intervall von vier Sekunden zu. Die Hinterleuchtung verfügt über ca. 300 Watt LED. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Eckgrundstück zur F-Straße im Stadtteil G. Es ist mit einem modern anmutenden 5-stöckigen Wohnhaus bebaut. Darin befinden sich im Erdgeschoss ein E-Markt und in den oberen Geschossen Wohnnutzungen. Die Fassade zur F-Straße ist gekennzeichnet durch die rot gefassten Schaufenster des E-Marktes und die in regelmäßigen kurzen Abständen gesetzten Fensterreihen der Wohnnutzungen. Die Fassade zur D-Straße, die von der F-Straße kommend weithin sichtbar ist, verfügt im Eingangsbereich über dem E-Markt zunächst über keinerlei Fenster. Im Erdgeschossbereich befindet sich der Haupteingang des E-Marktes. Hinein in die D-Straße wird an der Fassade ein vertikales Milchglasband, hinter dem sich offensichtlich das Treppenhaus befindet, sichtbar. Direkt im Anschluss fügen sich erneut rhythmisch gegliedert die Fensterreihen der Wohnnutzungen. Im Erdgeschoss unter diesen Fensterbändern ist der Haupteingang zu dem Gebäude sowie die Durchfahrt in den Hinterhof. Die Fassade zur D-Straße weist zwei Werbeanlagen für den E-Markt aus, die von der F-Straße aus sichtbar sind. Weiterhin befindet sich auf derselben Fassade im Erdgeschossbereich unter der Wohnnutzung eine größere Plakatanschlagstafel, auf der unterschiedliche kleinere kulturelle Ankündigungsplakate wechselnden Anschlags angebracht werden. Laut eingereichten Bauvorlagen sollen zwei hinterleuchtete Werbetafeln über die E-Markt Werbung an die fensterfreie Fassade mit Blickrichtung in die F-Straße hinein an die D-Straßenfassade angebracht werden. Die mit dem Bauantrag vorgelegte Südost-Ansicht stellt die beiden hinterleuchteten Werbetafeln an der fensterlosen Fassade dar. Die Beklagte lehnte nach einem Ortstermin zur Feststellung der Nutzungen in der Umgebung am 02.04.2012 den Bauantrag mit der Klägerin am 19.04.2012 zugestelltem Bescheid vom 12.04.2012, auf den Bezug genommen wird, ab. Dagegen legte die Klägerin mit bei der Beklagten am 26.04.2012 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 26.04.2012 Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2012, auf das Bezug genommen wird, begründete. Den Widerspruch wies die Beklagte mit den Bevollmächtigten der Klägerin am 02.01.2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus: „Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, da die Errichtung der Werbetafeln gem. § 64 Abs. 1 HBO rechtmäßig versagt wurde. Dem Vorhaben, der Anbringung von zwei hinterleuchteten Werbetafelwechslern an der Fassade des Gebäudes D-Straße 1-3 stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Nutzungsart und dem Anbringungsort nicht in die Umgebung ein. Bei dem Gebäude, an dem die beiden Werbeanlagen angebracht werden sollen, handelt es sich um ein Wohnhaus mit einer erdgeschossigen gewerblichen Nutzung, die gem. § 4 BauNVO als der Versorgung des Gebietes dienenden Ladens einzuordnen ist. Das Gebäude selbst liegt an der Ecke der D-Straße/F-Straße. Die F-Straße ist für G der gebietsbezogene Einkaufsbereich. So finden sich im Erdgeschoss die gewerblichen Nutzungen gem. § 4 BauNVO und üblicherweise in den Obergeschossen Wohnen oder freiberufliche Nutzungen. Für Mischgebiete des § 6 BauNVO typische Bürogebäude befinden sich nicht in der Straße. Erst Recht finden sich keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur sowie Handelsbetriebe in Form von Büro- und Verwaltungsgebäuden gem. § 7 BauNVO in der Straße. Ein Kerngebiet liegt ersichtlich nicht vor. Die nähere Umgebung ist in der D-Straße geprägt von reinem Wohnen und in der F-Straße von Nutzungen gem. § 4 BauNVO, so dass sich die gewerbliche Anlage der Werbetafeln hinsichtlich der Nutzungsart nicht in die Umgebung einfügt. Auch hinsichtlich des Anbringungsortes der Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschosses, nämlich ca. ab dem 2. OG, fügen diese sich ebenfalls nicht in die Umgebung ein. Gewerbliche Nutzungen finden sich weder in der F-Straße noch in der D-Straße in den Obergeschossen der Gebäude. Selbst die Werbeanlagen im Erdgeschoss sind nur als „Werbeanlagen an Stätte der Leistung" angebracht. Ausnahmsweise sind Namensschilder und Hinweisschilder als Kletterwerbung bis in den ersten OG in der F-Straße sichtbar. Die Anordnung der Anlagen für Fremdwerbung in dem Bereich des Wohnens oberhalb des EG's widerspricht der Eigenart des Gebietes. Sie fügen sich auch nicht hinsichtlich des Anbringungsortes ein, weil sie mit der Beleuchtung und dem 4 sekündlichem, flackerndem Wechsel der Plakate das Wohnen stört. Das betrifft nicht nur das Wohnen in der D-Straße 1-3 selbst, sondern auch das direkt gegenüber befindliche Wohnen in dem Eckhaus. … Wäre die Genehmigung für die Werbetafeln zu erteilen gewesen, wäre gem. § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO der Nachweis verlangt worden, dass die Eigentumsberechtigten der Errichtung der Werbetafeln zustimmen. Durch die Anbringung der Werbeanlage an dem grenzständigen Gebäude wird das im städtischen Eigentum stehende Flurstück 42/2 überbaut. Die Zustimmung wird dazu nicht erteilt. Dabei kann es dahinstehen bleiben, ob es sich bei der Zustimmung um eine Sondernutzungserlaubnis handeln würde. Die Zustimmung würde jedenfalls auch dann nicht wegen der Verunstaltung des Straßenbildes erteilt. …“ Mit bei Gericht am 06.12.2012 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 06.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2013, auf das Bezug genommen wird, unter Aufrechterhaltung ihrer Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.11.2012 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel für Plakatanschlag an dem Gebäude D-Straße 1-3 in C zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung des in ihren Bescheiden vertretenen Standpunktes, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.02.2013 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.