Beschluss
8 L 3970/12.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:1105.8L3970.12.F.0A
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Anordnung erstritten werden.
-
2. § 22 Abs. 3 BauNVO über die geschlossene Bauweise gilt wie § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO über die Baugrenze und die Baulinie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79) für alle baulichen Anlagen und nicht nur für Gebäude (gegen Bay. VGH, Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 93.3161 -), mithin auch für Werbeanlagen (im Anschluss an VG Frankfurt/M., Urteil vom 19.04.2012 - 8 K 2378/11.F -, NVwZ-RR 2012, 636).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Anordnung erstritten werden. - 2. § 22 Abs. 3 BauNVO über die geschlossene Bauweise gilt wie § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO über die Baugrenze und die Baulinie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79) für alle baulichen Anlagen und nicht nur für Gebäude (gegen Bay. VGH, Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 93.3161 -), mithin auch für Werbeanlagen (im Anschluss an VG Frankfurt/M., Urteil vom 19.04.2012 - 8 K 2378/11.F -, NVwZ-RR 2012, 636). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.000,-- €. Der am 29.10.2012 bei Gericht gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die mit Antrag vom 21.09.2012 beantragte Anbringung einer Werbeanlage vom 11m x 11m an der Giebelwand des Gebäudes D in C für den Zeitraum vom 30.10.2012 bis zum 27.11.2012 vorläufig zu genehmigen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller unter Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache oder auf beschränkte Zeit, das zusprechen, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Begehren der Antragstellerin ist nicht auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes gerichtet, sondern darauf, die Werbeanlage für den in dem Bauantrag beantragten Zeitraum errichten zu dürfen. Sie erstrebt also eine der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommende Erteilung einer (vorläufigen) Baugenehmigung. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und einer hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.04.1998, 2 ZE 98.1005, zitiert nach juris). Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende Regelung im Eilverfahren kann nicht bereits dann getroffen werden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Begehren aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben wird. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile entstehen, die ihr nicht zugemutet werden können (Bay. VGH, a. a. O.). Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich auf die Nutzung der Giebelwand zum Zwecke der Anbringung der Werbeplane für den Zeitraum bis zum 27.11.2012 und auf die daraus zu erzielenden Einnahmen. Es ist nicht dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verlust dieser Einnahmen die Antragstellerin finanziell in einer Weise treffen könnte, die ihre Existenz ernsthaft gefährdet oder dass anderweitige irreparable, nicht zumutbare Schäden drohen (vgl. Bay. VGH, a. a. O.), wobei dahinstehen kann, ob solche wirtschaftlichen Nachteile die Vorwegnahme einer Hauptsache im vorliegenden Fall allein rechtsfertigen könnten (hierzu nachfolgend). Dass die Antragstellerin im Vertrauen auf die Erteilung der Baugenehmigung bereits den Druckauftrag für die Produktion des Werbeposters erteilt hat – die Kosten hierfür werden indes nicht benannt – und sich auch einem Dritten gegenüber zu der Anbringung eines Plakates verpflichtet hat und nicht nur keinen Vermarktungserlös erzielen wird, sondern sich auch schadensersatzpflichtig macht – auch insoweit werden die vertraglichen Verpflichtungen und die drohenden Schäden nicht benannt –, begründet keine unzumutbaren, die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Nachteile im vorgenannten Sinne. Das wirtschaftliche Risiko, das daraus resultiert, dass eine (gewinnträchtige) Verpflichtung eingegangen wird, die im Fall des Ausbleibens der erforderlichen Baugenehmigung nicht zu erfüllen sein wird, hat die Antragstellerin zu tragen. Auch besteht die Möglichkeit, Verträge so zu gestalten, dass im Fall des Ausbleibens einer erforderlichen Genehmigung eine Schadensersatzpflicht ausscheidet. Schließlich ist die Antragstellerin auch darauf zu verweisen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn sich die Versagung der Baugenehmigung als rechtswidrig erweisen sollte, (Bay. VGH, a. a. O.). Das Gericht schließt sich im Übrigen auch der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung, auch wenn diese nur für einen befristeten Zeitraum beantragt wird, von der Bauordnung nicht vorgesehen ist und von daher auch nicht im Rahmen einer Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann. Hierzu hat das Oberveraltungsgericht ausgeführt (Beschluss vom 27.11.2003, 10 B 2177/03, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.): „Für die Erteilung einer "vorläufigen" Baugenehmigung ist nach der einschlägigen Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum. Sie kann auch nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 1988 - 7 B 1147/88 -, vom 23. Januar 1992 - 7 B 95/92 -, vom 22. Oktober 1993 - 7 B 2598/93 - und vom 24. Juli 2001 - 7 B 962/01 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte Bauordnung NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, § 75 Rdnrn. 117 und 175 m.w.N. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Nach Abs. 5 derselben Vorschrift darf mit der Bauausführung vor Zugang der Baugenehmigung nicht begonnen werden. Hierdurch wird die Rechtsnatur der Baugenehmigung bestimmt. Sie enthält sowohl einen feststellenden als auch einen verfügenden Teil. Die Baugenehmigung stellt die Erklärung der zuständigen Behörde dar, dass dem beabsichtigten Vorhaben Hindernisse in dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nicht entgegenstehen. Mit der Baugenehmigung wird zugleich die Ausführung des genehmigten Vorhabens erlaubt, womit die Baufreigabe erklärt wird (§ 75 Abs. 5 BauO NRW). Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 75 Rdnr. 1, 38 ff. und 145. Es gibt in der Bauordnung NRW keinerlei Hinweise dafür, dass von den angeführten Regelungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BauO NRW Ausnahmen für Werbeanlagen zulässig sein sollten, die nur zeitlich befristet im Zusammenhang mit Bautätigkeiten an Kränen oder Gerüsten angebracht werden. Die Genehmigungsfreistellungstatbestände in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 34 und 35 BauO NRW sind auf vorübergehende und zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung beschränkt. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr befristet in der Zeit vom 1. November 2003 bis 30. November 2004 die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, würde zu einer Befugnis der Antragstellerin führen, das in Rede stehende Bauvorhaben errichten zu dürfen. Damit ist das Begehren der Antragstellerin nicht auf Sicherung ihres Anspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung, das sie im Hauptsacheverfahren - notfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage - weiterverfolgen kann, sondern auf dessen endgültige Befriedigung ausgerichtet. Ein solches Begehren ist im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht durchsetzbar. Das Verfahren nach § 123 VwGO dient nur der Sicherung, nicht der abschließenden Durchsetzung von Rechten und gestattet es dem Gericht nicht, endgültige Regelungen zu treffen.“ §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 HBO in Verbindung mit Anlage 2 Ziff. I Nr. 10.1.2 und 10.1.3 enthalten für Hessen vergleichbare Regelungen. Schließlich fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch am Anordnungsanspruch. Das Baugrundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB, der durch eine geschlossene Bauweise geprägt ist. Diese Bauweise hält die auf dem Grundstück E. #/# geplante Werbeanlage nicht ein, weil sie eine Baulücke entstehen lässt, die praktisch die ganze Grundstücksbreite des Grundstücks E. # erfasst. Nach § 22 Abs. 3 BauNVO in entsprechender Anwendung werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude aber ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Bei der Werbeanlage handelt es sich zwar um kein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 HBO), jedoch ist § 22 Abs. 3 BauNVO auf alle baulichen Anlagen und mithin auch auf Werbeanlagen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 HBO) anwendbar. (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. April 2012, 8 K 2378/11.F– NVwZ-RR 2012, 636). Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht setzt für die 121qm große Werbefläche unter entsprechender Anwendung von Ziffer 9.1.6 der Streitwertrichtlinien für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Antrag von 5.000,-- € 4fach an, weil die Fläche der Werbeanlage die regelmäßig unter die vorgenannte Regelung fallenden Werbeanlagen im sogenannten Euroformat um ein Vielfaches überschreitet. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wird von dem Betrag von 40.000,-- € nur die Hälfte als Streitwert festgesetzt.